Der Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner immateriellen und materiellen Schäden in Folge des Verkehrsunfallereignisses vom …, linke Fahrspur der Autobahn …, Fahrtrichtung P, Höhe Kilometer 468.150, C, ist unter Beachtung einer Anspruchskürzung in hälftiger Höhe gegenüber den Beklagten zu 2) und zu 3) dem Grunde nach gerechtfertigt. Die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1), im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Urteil ist wegen der Kosten des Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt mit der Klage die Beklagten zu 1) bis 3) auf Zahlung materiellen und immateriellen Ersatzes sowie Feststellung in Anspruch. Dem zugrunde liegt ein Verkehrsunfallereignis vom …. Bei dem Unfall war der Kläger Fahrzeuginsasse. Das Fahrzeug wurde gelenkt vom Beklagten zu 1), Halter des verunfallten Fahrzeugs war der Beklagte zu 2), die Beklagte zu 3) ist die Pflichtversicherung des Fahrzeugs. Das Unfallereignis ereignete sich auf der linken der Fahrspur der Autobahn … in Fahrtrichtung P, Höhe Kilometer 468.150, C, Auslöser war ein geplatzter Reifen auf der Hinterachse, wodurch das Fahrzeug ins Schleudern geriet und nach Anprall an der linken Betonleitplanke und einer Drehung auf der linken Fahrspur liegen blieb. Nach dem Unfallereignis wurde der Kläger in das L-Krankenhaus in C verbracht, wo bei ihm eine Schädelbasisfraktur festgestellt wurde. Weitere unmittelbare Gesundheitseinbußen sind zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. Wegen der weiteren Behandlungen des Klägers bei verschiedenen Ärzten, sowie verschiedenen Befundungen durch Mediziner wird Bezug genommen auf die Anlagen K 1 bis K 16. Hintergrund der Fahrt, bei dem sich das Unfallereignis ereignete war folgender: Der Kläger und der Beklagte zu 1), der Fahrer des verunfallten Fahrzeugs, waren angestellte Mitarbeiter der Firma T aus P1. Geschäftsführer der Unternehmung war der Bruder des Beklagten zu 2), des Halters des benutzten Fahrzeugs. Kläger und Beklagter zu 1) waren zusammen mit dem E bereits seit einiger Zeit auf einer Baustelle in den O eingesetzt. Der Unfall ereignete sich, als sie wiederum auf dem Weg zu der Baustelle waren. Als dann die Fahrt in Richtung begonnen war, platzte sodann der hintere rechte Reifen, aufgrund eines hieran anschließenden leichten Fahrfehlers verlor der fahrende Beklagte zu 1) die Gewalt über das Fahrzeug und kollidierte mit der vorderen linken Seite gegen die linke Leitplanke. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte zu 3) auf Anforderung Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 EUR. Zu weiteren vorgerichtlichen Zahlung kam es nicht. Wegen der näheren Spezifikation der klageweisen verfolgten Ansprüche wird auf das Vorbringen aus der Klageschrift, dort Seite 9 bis Seite 16 (Bl. 9 bis Bl. 16 d. A.), Bezug genommen. Der Kläger behauptet, bei dem Unfallereignis angeschnallt gewesen zu sein. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein vom Gericht festzusetzendes angemessenes Schmerzensgeld, mindestens in Höhe von EUR 43.000,00 (unter Berücksichtigung gezahlter EUR 7.000,00) nebst 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung (21.01.2015) zu zahlen; 2. a.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 37.054,49 nebst 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung (21.01.2015) zu zahlen; 2. b) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn für Januar 2015 eine Rentenzahlung von € 1.873,05 nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu zahlen. 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger sämtlichen ihm aus dem Unfall vom … auf der Autobahn … Fahrtrichtung P in C entstehenden zukünftigen Schaden zu ersetzen haben, insbesondere einen bei dem Kläger eintretenden Schaden wegen Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit; hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger eine in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene monatliche Geldrente zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Kläger sei bei dem Unfallereignis nicht angeschnallt gewesen. Auch der Beklagte zu 2) sei Mitarbeiter der T gewesen. Die Beklagten sind der Ansicht, eine Haftung sei nicht gegeben, da eine Haftungsprivilegierung gemäß §§ 104, 105 SGB VII gegeben sei. Der Beklagte zu 1) habe den Unfall fahrlässig verursacht, Vorsatz liegt nicht vor, so dass eine Entsperrung des Haftungsprivilegs wegen Vorsatzes zu verneinen ist. Der Beklagte zu 1) habe auch betrieblich gehandelt, da er auf Weisung des Arbeitgebers den Sammeltransport mit seinen Kollegen durchgeführt habe. Betriebliche Tätigkeit ist unstreitig. Kläger und Beklagter hatten Versicherungsschutz im selben Betrieb. Eine Entsperrung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 4 SGB VII liege nicht vor, da eben kein Wegeunfall vorgelegen habe, sondern ein Betriebswegeunfall. Im Übrigen sei es so, dass sich der Beklagte zu 2) auch nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld auf das Haftungsprivileg des Beklagten zu 1) berufen könne. Im Innenverhältnis stehe aber dem Halter gegenüber dem schuldhaft handelnden Fahrer ein vollständiger Regressanspruch zu. Vor diesem Hintergrund würden die Voraussetzungen der gestörten Gesamtschuld vorliegen. Entsprechend könne sich auch die Beklagte zu 3) auf das Haftungsprivileg berufen. Jedenfalls aber müsse der Kläger wegen nicht angelegtem Sicherheitsgurt mit haften. Wegen des Bestreitens der Beklagten zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers sowie zu den geltend gemachten Schadenspositionen im Einzelnen wird Bezug genommen auf das entsprechende Vorbringen, insbesondere auf Seiten 7 bis 11 der Erwiderungsschrift vom 24.03.2015 (Bl. 50 bis 54 d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Weiter wird Bezug genommen auf die Akte des Straßenverkehrsamtes …, Abteilung für Verkehrsordnungswidrigkeiten der Stadt C1, Verkehrsunfallanzeige Personenschaden Az. …. Die Kammer hat den Kläger und den Beklagten zu 1) informatorisch gehört und Beweis erhoben durch uneidliche zeugenschaftliche Vernehmung der Zeugen L und E. Wegen des Inhalts der Anhörung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2015 (Bl. 118 bis 125 d. A.). Mit Zustimmung beider Parteiseiten erfolgt Entscheidung im schriftlichen Verfahren, Datum der letzten Zustimmungserklärung war 23.11.2015 (Bl. 157 d. A.). Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, in der Sache ist sie gegenüber den Beklagten zu 2) und zu 3) dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Abzugs in hälftiger Höhe berechtigt. Der Abzug resultiert aus der Enthaftung des Beklagten zu 1), des Fahrers, der zu einer Anspruchskürzung des Klägers im Verhältnis zu den Beklagten zu 2) und zu 3) führt. Gegenüber dem Beklagten zu 1) stehen dem Kläger keine Ansprüche zu. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht Essen ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. a) Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ist wertbezogen über §§ 1, 5 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG gegeben, denn der Wert der Sache liegt deutlich über der Wertgrenze der amtsgerichtlichen Zuständigkeit. b) Bei dem Landgericht Essen ist der deliktische Gerichtsstand, § 20 StVG, eröffnet, da der Kläger schlüssig Ansprüche aus unerlaubter Handlung, genauer aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis vorträgt, der sich im Bezirk des Landgerichts Essen, nämlich auf der BAB …, in C, ereignet hat. 2. Der Klageantrag gerichtet auf Zahlung eines höhenmäßig in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes genügt den Anforderungen an einen hinreichend bestimmten Antrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 a. E., da der Kläger detailliert zu den Unfallfolgen vorträgt und darüber hinaus eine Mindestvorstellung zur Schmerzensgeldhöhe angibt. Dies genügt, denn in Fällen, in denen eine Anspruchshöhe nach billigem Ermessen, § 253 Abs. 2 BGB, oder durch Schätzung, § 287 ZPO, zu ermitteln ist, ist für eine bestimmte Antragstellung lediglich zu verlangen, dass der Kläger wie vorliegend durch seinen Sachvortrag eine geeignete Grundlage für die jeweilige höhenmäßige Bestimmung des Anspruchsinhalts liefert (vgl. Reichold , in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., 2013, § 253 Rdnr. 12). 3. Auch das für den Feststellungsantrag zu fordernde Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO, als Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses ist gegeben. Der Kläger hat ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung, da bei ihm ein eigenes, nicht ausschließlich wirtschaftliches Interesse vorliegt, das durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet ist (vgl. Reichold , in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., 2013, § 256 Rdnrn. 13, 15). Ist wie bei dem Kläger – mit dem Schädelbasisbruch – ein Schaden bereits eingetreten, genügt nämlich die bloße, auch nur entfernte Möglichkeit weiterer Folgeschäden, die hier in Form fortdauernder behandlungsbedürftiger Verletzungen gegeben ist. 4. Auch das Stellen von Haupt- und Hilfsantrag ist unschädlich, da die im Grundsatz gegebenen Bedingungsfeindlichkeit keine Anwendung begehrt, wenn die durch die Bedingungsfeindlichkeit gehinderte Rechtsunsicherheit nicht droht. Bei der hier gegebenen innerprozessualen Bedingung, nämlich der Erfolglosigkeit des Hauptantrages, droht allerdings keine Rechtsunsicherheit. 5. Der Kläger ist zur Geltendmachung materieller und immaterieller Schäden sowie der Feststellung gerichtet auf die Einstandspflicht der Beklagten für Zukunftsschäden in einer Klage berechtigt, da es sich um eine zulässige objektive Klagehäufung im Sinne von § 260 ZPO handelt. Denn die Ansprüche richten sich gegen dieselben Beklagten, dasselbe Prozessgericht ist zuständig und dieselbe Prozessart ist gegeben, ohne dass ein Verbindungsverbot besteht. Im Fall des hier gegebenen Grundurteils drohen vorliegend keine widersprechenden gerichtlichen Entscheidungen. Hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung an den Kläger dem Grunde nach nach dem hier interessierenden Verkehrsunfallereignis ist die Sache spruchreif, hinsichtlich der Anspruchsbemessung im Einzelnen nicht, so dass im Fall die Voraussetzungen des § 304 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. II. Gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) ist die Einstandspflicht dem Grunde nach in ausgeurteiltem Umfang gegeben, gegenüber dem Beklagten zu 1) ist die Klage hingegen unbegründet. 1. Der Beklagte zu 1), der Fahrer des verunfallten Fahrzeugs, ist dem Kläger nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 1) scheitern an der Haftungssperre aus § 105 Abs. 1 SGB VII. § 105 SGB VII regelt die Haftungsfreistellung anderer im Betrieb tätiger Personen als des Unternehmers. Nach der Bestimmung sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführen, was vorliegend nicht in Betracht zu ziehen ist, weil es keinerlei Anklang im Parteivorbringen findet, oder auf einen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Vorstehender Satz gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 SGB VII gelten entsprechend. Hintergrund der Regelung ist, dass jeder im Betrieb tätige durch eine Unachtsamkeit insbesondere einem Arbeitskollegen erheblichen Schaden zufügen kann. Das Risiko deshalb einer unter Umständen hohen privatrechtlichen Schadensersatzforderung ausgesetzt zu sein, kann von ihm vor dem Hintergrund der Unfallversicherung genommen werden: Der versicherte Geschädigte erhält Leistungen der Unfallversicherung, die seinen Schaden bis auf eventuelle „Schadensspitzen“ decken. Das erlaubt die Haftungsfreistellung des Schädigers, denn der Geschädigte hat einen, zudem liquiden, Schuldner. Jeder im Betrieb tätige kann zum Geschädigten und zum Schädiger werden. Wird ihm das Haftungsrisiko abgenommen, kann er für den Fall der Schädigung bereit sein, auf zivilrechtlichen Schadensersatz zu verzichten. Die Haftungsfreistellung gem. § 105 SGB VII stützt sich, soweit sie nicht auf die richterrechtlichen Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung antwortet, auf das Friedensargument, aber auch auf den Gedanken der Gefahrengemeinschaft (vgl. Waltermann , in Eichenhof/Wenner, SGB VII, § 105 Rdnr. 3). Für die Ausgestaltung des Rechts der sozialen Unfallversicherung war neben dem Prinzip des sozialen Schutzes auch maßgeblich, dass die zivilrechtliche Haftpflicht des Unternehmers gegenüber seinen Arbeitnehmern abgelöst werden sollte, um eine betriebliche Konfliktsituation zu vermeiden; an die Stelle der privatrechtlichen Haftpflicht des Unternehmers wurde die Gesamthaftung der in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmer gesetzt (Prinzip der Haftungsersetzung). Auf diese Weise sollten das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber, der die Beiträge für die Unfallversicherung alleine aufbringt, kalkulierbar und Anlässe zu Konflikten im Betrieb eingeschränkt werden mittels des Wegfalls zivilrechtlicher Ansprüche gelöst. Diesem Zweck entspricht es, wenn die Sperrwirkung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eingreift, sobald sich der Versicherte in die betriebliche Sphäre begibt, also in einen Bereich, der der Organisation des Unternehmers unterliegt. Mit einem vom Arbeitgeber organisierten Sammeltransport wird hier jedenfalls ein Grad der gewerblichen Gestaltung erreicht, der die Verwirklichung des Risikos als Verwirklichung eines betrieblichen Risikos im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII erscheinen lässt, bei dem der Arbeitgeber und die Kollegen von der Haftung freigestellt sind (vgl. BAG , Urt. v. 19.08.2004, Az. 8 AZR 349/03, abrufbar unter beck-online.de). Die Voraussetzungen der Haftungsfreistellung greifen zugunsten des Beklagten zu 1), mit der Folge, dass Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus § 18 StVG bzw. § 823 BGB gesperrt sind. Der Unfall hat sich bei einer betrieblichen Handlung des Beklagten zu 1) ereignet, der auf Geheiß der Arbeitgeberin, der T UG, die Transportfahrt zu der Baustelle in den O übernommen hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber insbesondere dem Beklagten zu 1) und dem Zeugen E nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überlassen hat, selbst über die Gestaltung der Fahrerrolle zu bestimmen (vgl. OLG Dresden , Urt. v. 24.07.2013, Az. 7 U 2032/12, r + s 2013, 628 [629]). Die BG hat das Vorliegen eines Betriebsunfalls bejaht, Kläger und Beklagter zu 1) hatten Versicherungsschutz im selben Betrieb. Bei dem Unfallereignis vom …, BAB …, Fahrtrichtung P, Höhe KM 468.150, C, handelt es sich um einen Betriebswegeunfall, mit der Folge, dass eine Entsperrung über § 8 Abs. 2 SGB VII nicht greift. Die Frage, ob sich der Unfall auf einen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg oder während der versicherten Tätigkeit ereignet, ist aus der Sicht des Geschädigten, hier also des Klägers, zu beantworten. Normzweck ist es, dem Verletzten die Ansprüche gegen Arbeitgeber und Kollegen zu belassen, wenn er außerhalb betrieblicher Gegebenheiten unter solchen Umständen geschädigt wird, die ihn auch als normalen Verkehrsteilnehmer hätten treffen können. Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn man darauf abstellt, ob sich der Geschädigte bei der Tätigkeit befand oder nicht. Sozialversicherungsrechtlich ist ein Betriebsweg ein Weg, der in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird, Teil der versicherten Tätigkeit ist und damit der Betriebsarbeit gleichsteht. Anders als der Weg nach dem Ort der Tätigkeit wird er im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und geht nicht lediglich der versicherten Tätigkeit voraus. Hiervon ist der Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII abzugrenzen, der sich beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ereignet. Entgegen des Wortlauts des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und in der weiteren Auslegung des § 8 Abs. 1 SGB VII ist ein Unfall, der sich bei einem vom Arbeitgeber durchgeführten Sammeltransport von Arbeitnehmern mittels eines betriebseigenen Fahrzeugs von der Wohnung zu einer Baustelle oder zurück ereignet, als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII anzusehen (vgl. BAG , Urt. v. 19.08.2004, Az. 8 AZR 349/03, abrufbar unter beck-online.de; OLG Düsseldorf , Urt. v. 22.09.2005, Az. 1 U 170/04, abrufbar unter juris.de; OLG Celle , Urt. v. 12.05.2010, Az. 14 U 166/09, abrufbar unter jurion.de). Ist von einem von dem Arbeitgeber organisierten Sammeltransport der Arbeitnehmer auszugehen, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Fahrt über das Betriebsgelände der Arbeitgeberin führt, oder ob – wie im Fall – ein Direkttransport von Haustür zum Ort der Tätigkeitsausführung, hier in den O, und von dort zurück zu der Wohnstätte der Mitarbeiter führen soll (vgl. BAG , Urt. v. 19.08.2004, Az. 8 AZR 349/03, abrufbar unter beck-online.de). Letztlich kommt es auch nicht darauf an, ob die Fahrt unmittelbar am Tag des Beginns der Leistungserbringung erfolgt, oder aber bereits am Vorabend (vgl. hierzu OLG Düsseldorf , Urt. v. 22.09.2005, Az. 1 U 170/04, abrufbar unter juris.de). Vorliegend ist von einem Unfallereignis im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII auszugehen. Hierbei ist davon auszugehen, dass sich bei dem Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Kläger manifestiert hat, wobei dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (vgl. OLG Dresden , Urt. v. 24.07.2013, Az. 7 U 2032/12, r + s 2013, 628 {629]). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde die Fahrt zwar nicht mit einem betriebseigenen Fahrzeug durchgeführt, da das ansonsten genutzte Fahrzeug W gerade wegen eines Defektes nicht zur Verfügung stand, wie der Beklagte zu 1) in Übereinstimmung mit dem Zeugen L angegeben hat, denn das Fahrzeug W war gerade defekt, allerdings kommt es nach Ansicht des Richters hierauf nicht streitentscheidend an. Gerade die friedensstiftende Wirkung, wie sie mit dem Ausschluss auch über § 105 SGB VII verfolgt wird, hängt nicht davon ab, ob ein betriebseigenes Fahrzeug oder wie im Fall ein kurzfristig hier unentgeltlich durch den Bruder des Geschäftsführers der Arbeitgeberin zur Verfügung gestelltes Fahrzeug wegen Ausfall des betriebseigenen Fahrzeugs zum Einsatz gebracht wurde (so wohl auch Waltermann , in Eichenhofer/Wenner, SGB VII, § 104 Rdnr. 22, der ausführt, dass auch bei gemieteten oder geleasten Fahrzeugen eine Fahrt mit Zurechnung zum betrieblichen Organisations- und Funktionsbereich vorliegt). Dass es sich um eine Fahrt handelt, die dem betrieblichen Bereich zuzurechnen ist, ergibt sich unter tatrichterlicher Würdigung aus den Angaben des Beklagten zu 1), des Zeugen E und des Zeugen L. Übereinstimmend haben der Beklagte zu 1) und der Zeuge L geschildert, wie es zu dem betrieblichen Einsatz des außerhalb des Betriebs stehenden Fahrzeugs gekommen ist, nämlich wegen des Ausfalls und der nicht Verfügbarkeit anderweitiger betriebszugehöriger Fahrzeuge. Der Zeuge E hat insbesondere noch bekundet, dass die Zahlung erfolgte über die Anstellungsunternehmung. Diese habe nämlich mit der Auslöse auch das Tankgeld für Hin- und Rückfahrt den Mitarbeitern überlassen. Diese Kostentragungspflicht durch die Unternehmung spricht unter tatrichterlicher Würdigung auch für die betriebsbezogende Veranlassung der Fahrt, zu dem konkreten Einsatzort in den O. 2. Anders stellt sich die Situation hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) dar. Die Haftung des Beklagten zu 2) ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StVG, denn der Beklagte zu 2) ist nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien Fahrzeughalter. Anhalt dafür, dass mit der spontanen wie kurzfristigen Nutzung des Fahrzeugs als Ersatzfahrzeug für das ausgefallene Fahrzeug W ein Wechsel in der Halterstellung einhergegangen wäre, lässt sich an dem Vorbringen der Parteien nicht festmachen. Eine Enthaftung über §§ 104, 105 SGB VII ist für den Beklagten zu 2) nicht gegeben. Entgegen der beklagtenseitigen Behauptung handelt es sich bei dem Beklagten zu 2) nicht um einen weiteren Mitarbeiter der T, die die Fahrt veranlasst hat. Die beklagtenseitige Behauptung, der Beklagte zu 2) sei ebenfalls Mitarbeiter der T und damit privilegierter Kollege des Klägers, hat in der Beweisaufnahme keinen Anhalt gefunden. Vielmehr hat der Zeuge L, der Bruder des Beklagten zu 2), zugleich damaliger Geschäftsführer der zwischenzeitlich insolventen T, angegeben, dass der Beklagte zu 2), L1, nicht bei der T angestellt oder für diese tätig gewesen ist. Vor diesem Hintergrund scheidet eine unmittelbare Anwendung des Haftungsprivilegs auf den Beklagten zu 2), den Fahrzeughalter, aus. Allerdings ist vorliegend die gestörte Gesamtschuld wegen Ausfalls des beklagten Fahrers, hier des Beklagten zu 1), zu berücksichtigen. Zur Auflösung der Fallkonstellation einer gestörten Gesamtschuld werden regelmäßig fallgruppenbezogen verschiedene Lösungswege beschritten. In Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschulverhältnis besteht, können die Ansprüche des Geschädigten auf den Betrag beschränkt sein, der im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre. Ist ein Arbeitsunfall durch den Arbeitgeber oder einen Arbeitskollegen und ein nicht durch § 104 ff. SGB VII begünstigten Mitschädiger verursacht worden, beschränkt sich der Ersatzanspruch des Geschädigten auf den Verantwortungsanteil des Mitschädigers (vgl. Grüneberg , in Palandt, BGB, 75. Auflage, 2016, § 426 Rdnr. 26 m. w. N.). Hierbei ist im Fall zu berücksichtigen, dass nicht allein das angenommene fahrlässige Verhalten des Beklagten zu 1), der unstreitige Fahrfehler, den alleinigen Ausschlag gegeben hat mit der Folge, dass eine Überlagerung auch der Halterhaftung im Fall eintritt. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass gerade das Platzen des Reifens Auslöser erst des Unfallgeschehens gewesen ist. Gerade aber der Zustand und die Funktionsfähigkeit des Reifens während der Fahrten ist etwas, das typischerweise dem Fahrzeug innewohnendes Risiko darstellt, wie es den Hintergrund der Gefährdungshaftung bildet. Vor diesem Hintergrund kommt aus richterlicher Sicht ein völliges Zurücktreten der Haftung des Halters, die gerade neben der Fahrerhaftung im StVG angelegt ist, nicht in Betracht. Mit dem Ansatz des Klägers erscheint auch der Kammer eine Anspruchskürzung bzw. Anspruchsbelassung im Verhältnis 1/2 zu 1/2 sachgerecht und angemessen, unter Berücksichtigung dessen, dass sich einerseits mit dem Reifenplatzer ein technisches Risiko realisiert hat und andererseits dieses in Verzahnung mit einem Fahrfehler des Beklagten zu 1) zu dem fatalen Unfall geführt hat. Anhaltspunkte für eine abweichende Gewichtung außerhalb einer gleichmäßigen Verteilung zwischen Halter und Fahrer liegen im Fall nicht vor. Die Beklagte zu 3) haftet aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 7 StVG im Umfang der Haftung des Beklagten zu 2). Die Annahme einer insoweit hälftigen Haftung aus dem Gesichtspunkt auch hier der Anspruchskürzung über die gestörte Gesamtschuld trägt auch insoweit der haftungsrechtlichen Privilegierung über §§ 104, 105 SGB VII Rechnung, die sich auch auf der nachgelagerten Ebene der Versicherung auswirkt. III. Die Kostenentscheidung, soweit bereits getroffen, folgt aus § 91 ZPO. Eine Teilkostenentscheidung kann ergehen, da sie unabhängig davon ist, wie der Rechtsstreit im Übrigen letztlich ausgeht, denn die Beklagte zu 1) scheidet mit dem insoweit Endurteil aus dem Rechtsstreit aus (vgl. OLG Düsseldorf , Teilurt. v. 18.11.1969, Az. 20 U 90/69, NJW 1970, 568 [569]). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 i. V. m. Satz 1 ZPO.