Urteil
10 S 31/15
Landgericht Essen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2016:0114.10S31.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 15.01.2015 – 12 C 9/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet oder in dieser Höhe hinterlegt. Die Revision wird zugelassen. 1 Gründe 2 I. 3 Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt die Kammer Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die weder zu ändern noch zu ergänzen sind. 4 II. 5 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen seines Urteils hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es bestünde kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Klageforderung aus § 812 I 1 BGB, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, da die Zahlungen mit Rechtsgrund erfolgten, da die Preise für den Gasbezug jeweils wirksam erhöht worden sind. 6 Die den Preiserhöhungen zugrunde liegenden – jeweils in den Vertrag einbezogenen – Preisanpassungsklauseln seien in der Gesamtschau nicht unwirksam. Zwar seien die dem § 5 II GasGVV nachgebildeten Klauseln intransparent, weil aus ihnen nicht hervorgehe, wann und wie die Preise erhöht werden und ob sie gegebenenfalls auch abgesenkt werden müssen. Jedoch werde diese Intransparenz durch das von vornherein in den Vertrag aufgenommene Sonderkündigungsrecht des Verbrauchers bei einer Vertragserhöhung kompensiert, so dass das Preisanpassungsrecht trotz seiner intransparenten Regelung im Ergebnis angemessen ist. 7 Dabei ging das Amtsgericht im Umkehrschluss zu „wobei das Ausbleiben der betreffenden Information grundsätzlich nicht allein dadurch ausgeglichen werden kann“ (EuGH, Urteil vom 21.03.2013 – Cs 92/11) davon aus, dass eine Kompensationsmöglichkeit grundsätzlich denkbar ist. Es sah sich hierin durch den Umkehrschluss zu „Denn die Kunden hatten […] im fraglichen Zeitraum bereits keine Ausweichmöglichkeit auf andere Anbieter, so dass eine Kündigung für sie schon aus diesem Grund keine zur Kompensation der Benachteiligung taugliche Alternative dargestellt hätte“ (BGH, Urteil vom 31.07.2013 – VIII ZR 162/09 – Rn. 60) bestätigt. Aufgrund dieser Urteile war das Amtsgericht der Ansicht, die Intransparenz der Preisanpassungsklausel könne durch ein bereits mit Vertragsschluss für zukünftige Preiserhöhungen eingeräumtes Sonderkündigungsrecht kompensiert werden, wenn das Kündigungsrecht auch praktisch ausgeübt werden könne (und nicht etwa mangels weiterer Anbieter leerliefe). 8 Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Das Sonderkündigungsrecht für den Fall der Preisanpassung sei bereits mit Vertragsschluss vereinbart worden. Es erfülle auch die weiteren Voraussetzungen, die an ein Sonderkündigungsrecht zu stellen seien. So sei insbesondere gesichert, dass der Klägerin ein Zeitraum von sechs Wochen verbleibe, innerhalb dessen sie den Lieferantenwechsel einleiten könne, um einer Preisänderung der Beklagten zu entgehen. Auf das Sonderkündigungsrecht müsse nicht bei jeder Preisänderung hingewiesen werden, der einmalige Hinweis bei Vertragsschluss reiche aus. Es sei ferner nicht zu beanstanden, dass die Klägerin innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung einen Vertragsabschluss mit einem anderen Versorger nachweisen müsse, damit die Preisänderung für sie nicht wirksam werde. Hierdurch werde das Kündigungsrecht als solches nicht berührt. Es habe in den maßgeblichen Jahren auch ein Wettbewerb aus dem Gaslieferungsmarkt bestanden, so dass die Klägerin das Sonderkündigungsrecht auch hätte praktisch ausüben können. Insoweit habe die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast ausreichend zu Mitbewerbern vorgetragen, wohingegen die Klägerin keinerlei Tatsachen vorgebracht habe, die geeignet gewesen wären, an einer bestehenden Wettbewerbssituation zu zweifeln. Zudem sei gerichtsbekannt und ergebe sich aus den von den Parteien hereingereichten Monitoringberichten der Bundesnetzagentur, dass Wettbewerb bestanden habe. 9 Das Argument der Klägerin, bei Wirksamkeit der Klauseln müsse sie sich entscheiden zwischen Sonderkündigung oder Hinnahme der Preiserhöhung, gehe fehl. Die Klägerin habe zudem das Recht, die Preisanpassung gemäß den §§ 315 ff BGB überprüfen zu lassen. Dieses Recht werde ihr nicht genommen. 10 Das Argument der Klägerin, in den Fällen, in denen die Beklagte eine aufgrund der Preisanpassungsklausel eigentlich fällige Preissenkung unterlasse, erfahre die Klägerin hiervon nichts und könne deswegen das – ihr auch für diese Fälle zustehende – Sonderkündigungsrecht nicht ausüben, gehe fehl. Die mangelhafte Information der Klägerin auch in Hinblick auf die Frage, wann und wie der Preis zu senken ist, sei bereits bei der Prüfung der Transparenz der Preisanpassungsklausel zu berücksichtigen und führe vorliegend zur Intransparenz. Diese Intransparenz werde aber – insgesamt – durch das Recht zur Sonderkündigung kompensiert. Die Ansicht der Klägerin würde zu einer Doppelberücksichtigung der mangelhaften Information hinsichtlich einer möglichen Preissenkung führen. Dies gehe bereits aus dem Urteil des BGH vom 13.01.2010 – VIII ZR 81/08 – hervor. Mit diesem Urteil habe der BGH in einer Preisanpassungsklausel eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers gerade deswegen angenommen, weil der Versorger aufgrund der Intransparenz der Klausel die Möglichkeit hatte, gesunkene Bezugskosten nicht im gebotenen Maße durch Preissenkungen an die Verbraucher weiterzugeben. Gleichwohl hielt der BGH eine Kompensation dieser unangemessenen Benachteiligung durch ein Sonderkündigungsrecht für den Fall der Preisänderung grundsätzlich für möglich. Dies ergebe sich aus dem Umkehrschluss aus dem Nichtvorliegen einer Kompensation im dortigen konkreten Fall, weil dort keine rechtzeitige Information durch den Versorger erfolgte und dieser ohnehin eine Monopolstellung innehielt, die eine Ausübung des Kündigungsrechts praktisch unmöglich machte. 11 Die Klägerin greift das amtsgerichtlich Urteil im Wesentlichen durch Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen an. Insbesondere habe das Amtsgericht verkannt, dass es dem Verbraucher nach Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BGH ermöglicht werden müsse, in geeigneter Weise auf eine Preisänderung zu reagieren. Hierfür sei zwingend notwendig, dass der Verbraucher spätestens zusammen mit der Mitteilung über die Preisänderung insoweit informiert werde, dass er auf Grundlage dieser Informationen abschätzen könne, wie am besten auf die Preisänderung zu reagieren sei, und zudem die Möglichkeit erhalte, diese Entscheidung auch praktisch umzusetzen (etwa durch Kündigung). Neben diesem Erfordernis stehe das weitere Erfordernis der Ausgewogenheit. Dabei diene das Sonderkündigungsrecht der Ausgewogenheit, indem es das Interesse des Versorgers an der Möglichkeit, die Preise an geänderte Bezugskosten anzupassen, ausgleiche mit dem Interesse des Verbrauchers, den Vertrag nicht unter einseitig geänderten Bedingungen fortsetzen zu müssen. Dann könne das Sonderkündigungsrecht aber nicht zudem noch die fehlende Transparenz ausgleichen. Dies gelte im besonderen Maße im Fall der unterbliebenen Preissenkung, denn hier greife das Sonderkündigungsrecht gar nicht, könne also auch nicht zur Kompensation herangezogen werden. 12 Die vom Amtsgericht gezogenen Umkehrschlüsse seien unzulässig. Der BGH habe eine Kompensation der Intransparenz im konkreten Fall jeweils verneint, daraus ergebe sich nicht zwingend, dass eine Kompensation grundsätzlich möglich sei. Dass dem eben nicht so sei, ergebe sich bereits aus dem Urteil des BGH vom 15.07.2009 – VIII ZR 56/08 – Rn. 36, wonach das Sonderkündigungsrecht bereits notwendiger Bestandteil einer Preisanpassungsklausel sei, damit diese der Inhaltskontrolle gemäß § 307 I BGB genügen kann. Es könne daher nicht zugleich dienen als Kompensation für eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher, die sich aus einer Abweichung der Preisanpassungsregelung von den Regelungen der Gasgrundversorgungsverordnung ergebe. 13 Die Beklagte hätte die Klägerin bei jeder Preiserhöhung auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen müssen. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des BGH vom 31.07.2013 – VIII ZR 162/09 – Rn. 53. 14 Die Klägerin beantragt in der Berufung, 15 unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils vom 15.01.2015, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.541,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2013 sowie den nicht anrechenbaren Teil vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 218,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12203 zu zahlen. 16 Die Beklagte beantragt in der Berufung, 17 die Berufung der Klägerseite gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 15. Januar 2015 (Az. 12 C 9/14) zurückzuweisen. 18 Sie verteidigt das amtsgerichtlicher Urteil im Wesentlichen mit der Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. 19 III. 20 Die zulässige Berufung ist unbegründet, da die Klage unbegründet war. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. 21 Die Kammer teilt zunächst die Ansicht des Amtsgerichts, dass die streitgegenständlichen Preisanpassungsklauseln intransparent sind. Sie ist weiter ebenfalls der Auffassung, dass die Klauseln in der Gesamtschau der verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen zu würdigen sind und diese Gesamtschau ergibt, dass keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin vorliegt. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass die Beklagte ein sehr gewichtiges Interesse daran hat, nicht für die gesamte jeweilige Vertragslaufzeit – die mehrere Jahrzehnte umfassen kann – an die bei Vertragsschluss mit ihren Kunden vereinbarten Verkaufspreise gebunden zu sein. Es ist für das wirtschaftliche Überleben der Beklagten geradezu unabdingbar, dass die Preise in Abhängigkeit von den Bezugskosten der Beklagten erhöht werden. Würde diese Möglichkeit nicht bestehen, könnte die Beklagte nur noch zeitlich begrenzte Verträge abschließen, oder müsste auf ein eigenes Sonderkündigungsrecht bei gestiegenen Bezugskosten bestehen, wobei die Vertragsparteien dann – jedenfalls häufig – nach Vertragsende gleichlautende neue Verträge mit geändertem Preis abschließen würden. Dies liegt im Interesse keiner der Vertragspartner. Gleichzeitig ist es der Beklagten jedoch kaum möglich, eine soweit transparente Preisanpassungsklausel zu gestalten, dass ihre Kunden anhand dieser Klausel und problemlos zugänglicher weiterer Informationen prüfen könnten, ob und in welchem Maße die Preise zu ändern wären. Einer solchen Anforderung wird auch die Klausel nicht gerecht, der der BGH im Urteil vom 25.11.2015 – VIII ZR 360/14 – jüngst attestierte, dass sie im Gesamtzusammenhang des Klauselwerks den Transparenzanforderungen des 307 I 2 BGB stand hält. Auch hier bleibt für den Kunden als laienhaften Verbraucher letztlich im Vagen, ob und in welcher Höhe der Preis zu ändern ist. Angesichts dieser beiden Erwägungen ist die Kammer der Ansicht, dass der Beklagten zugestanden werden muss, die Intransparenz der Preisanpassungsklausel durch die Einräumung eines Sonderkündigungsrechtes zu kompensieren. 22 Dass eine solche Kompensation grundsätzlich möglich ist, ergibt sich insbesondere aus den Urteilen des EuGH vom 21.03.2013 – Cs 92/11 – und des BGH vom 31.07.2013 – VIII ZR 162/09 – und der Überlegung, dass beide – EuGH und BGH – sich nicht dazu ausgelassen hätten, welche Voraussetzungen an eine Kompensation zumindest zu stellen sind bzw. wann eine Kompensation im Einzelfall nicht möglich ist, wenn eine Kompensation grundsätzlich nicht möglich wäre. 23 Dem Urteil des EuGH und den zitierten Urteilen des BGH entnimmt die Kammer die Mindesvoraussetzungen, die an eine Kompensation durch ein Sonderkündigungsrecht zu stellen sind. Diese sind vorliegend erfüllt, auf die Ausführungen des Amtsgerichts wird Bezug genommen.Ergänzend führt die Kammer zu der Notwendigkeit des Nachweises eines Vertragsschlusses mit einem anderen Anbieter aus, dass diese die Kündigung nicht verhindert. Ein Kunde, der keinen Vertrag mit einem anderen Anbieter abschließt, würde nach Vertragsende – die Kündigung bleibt wirksam – in die Grundversorgung durch eben die Beklagte fallen. Die Beklagte müsste ihn weiter beliefern, allerdings dann zu den für den Kunden ungünstigeren Konditionen des Grundversorgungstarifes. Wenn der Kunde keinen anderweitigen Vertragsschluss nachweist, verhindert also nicht die Klausel die Beendigung der Lieferbeziehung, sondern der Kunde. Die Klausel schützt ihn dann nur vor den ungünstigsten Folgen. Auch der Umstand, dass die Beklagte die Klägerin nicht zusammen mit jeder Preisanpassung auf das bestehende Kündigungsrecht belehrt hat, ist unschädlich. Aus dem von der Klägerin angeführte BGH-Zitat „Das Ausbleiben dieser Information vor Vertragsschluss könne grundsätzlich auch nicht allein dadurch ausgeglichen werden, dass der Verbraucher während der Durchführung des Vertrages mit angemessener Frist im Voraus über die Entgeltänderung und sein Recht unterrichtet werde, den Vertrag zu kündigen, wenn er diese Änderung nicht hinnehmen wolle.“ (BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 – VIII ZR 162/09 – Rn. 53) ergibt sich nichts anderes. Denn „diese Information“ ist hier gerade nicht vor Vertragsschluss ausgeblieben, so dass es unerheblich ist, wodurch ihr Ausbleiben (nicht) ausgeglichen werden kann. Hier ist die Klägerin vor Vertragsschluss auf ihr Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung hingewiesen worden. Die Kammer hält es für fernliegend, dass die Klägerin bei den jeweiligen Preiserhöhungen deshalb auf einen Anbieterwechsel verzichtet hat, weil ihr nicht bewusst war, dass ihr ein Sonderkündigungsrecht zustand. Dass in den entscheidenden Jahren Wettbewerb auf dem F Gasversorgermarkt bestand, ist gerichtsbekannt. 24 Weitere Voraussetzungen sind für die Kammer nicht ersichtlich. 25 Die Argumente der Klägerin gegen eine Kompensation verfangen nicht. Soweit die Klägerin sich auf das Urteil des BGH vom 15.07.2009 – VIII ZR 56/08 – bezieht, wonach das Sonderkündigungsrecht bereits notwendiger Bestandteil einer Preisanpassungsklausel sei, damit diese der Inhaltskontrolle gemäß § 307 I BGB genügen kann und daher nicht zugleich als Kompensation für eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dienen könne, so lag in diesem Fall eine Benachteiligung vor, die sich aus einer Abweichung der Preisanpassungsregelung von den Regelungen der Gasgrundversorgungsverordnung ergab. Im vorliegenden Fall soll aber keine derartige nachteilige Abweichung von den Regelungen der Gasgrundversorgungsverordnung kompensiert werden, sondern eine Intransparenz. Es handelt sich also nicht um vergleichbare Fälle. Zudem hat der BGH in den bereits zitierten folgenden Entscheidungen eben nicht darauf abgestellt, dass ein Sonderkündigungsrecht grundsätzlich nicht zur Kompensation einer Intransparenz von Preisanpassungsklauseln geeignet wäre. Es wäre aber zu erwarten, dass der BGH auf eine generelle Untauglichkeit abstellt, statt in jedem Einzelfall auf eine (dann eigentlich irrelevante) Besonderheit einzugehen. 26 Aus der gleichen Erwägung schließt sich die Kammer auch den Ausführungen der Klägerin zu der Unmöglichkeit der Kompensation der Schwächen der Klausel in Hinblick auf eine Preissenkung bei gesunkenen Bezugskosten nicht an. Diese Problematik war dem BGH bekannt, ohne dass er bei den verschiedenen Entscheidungen zu Preisanpassungsklauseln bei Gaslieferverträgen hierauf abgestellt hätte. Die Kammer geht daher davon aus, dass der BGH die Unklarheit, ob, wann und in welcher Höhe der Versorger zur Preissenkung verpflichtet ist, als Problem der Intransparenz bewertet, und das Sonderkündigungsrecht die Intransparenz insgesamt kompensiert. 27 IV. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. 30 Die Kammer hat die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II 1 ZPO vorliegen. Die hier entschiedene Rechtslage betrifft eine Vielzahl von Fällen, alleine bei der entscheidenden Kammer sind mehr als zehn weitere Fälle anhängig, die auf Antrag der Parteien in Hinblick auf das hiesige Revisionsverfahren ruhend gestellt worden sind. Dabei ist die Kammer der Auffassung, dass die zugrundeliegenden Rechtsfragen bislang noch nicht erschöpfend höchstrichterlich beantwortet sind, was zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung jedoch erforderlich wäre.