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Beschluss

7 T 328/15 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2015:1229.7T328.15.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Betroffene leidet gemäß ihren eigenen Angaben gegenüber der Beteiligten zu 4) seit 1978 an einer paranoiden Schizophrenie, wegen welcher seit 1988, ausgenommen die Zeit von 1995 – 2011, zahlreiche stationäre Aufenthalte stattfanden. Anlässlich eines stationären Aufenthalts bestellte das Amtsgericht auf Anregung der die Betroffene behandelnden Ärzte durch Beschluss vom 18.06.2012 die Beteiligte zu 2) zunächst vorläufig zur Betreuerin mit den Aufgabenbereichen alle Vermögensangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Rentenangelegenheiten, Versicherungsangelegenheiten und Vertretung bei Behörden und Ämtern. Am gleichen Tag wurde die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung genehmigt. In dem zur Frage der Betreuungsbedürftigkeit erstatteten Gutachten vom 04.07.2012 bestätigte der Sachverständige X die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie in Gestalt eines damals floriden Bildes einer exacerbierten paranoiden Schizophrenie mit Beziehungs- und Eifersuchtswahn. Die Betroffene sei in hohem Maß nicht behandlungswillig und krankheitsuneinsichtig. Die psychische Erkrankung verhindere, dass sie selbst interessengerecht ihre Angelegenheiten besorgen könne. Sie sei in ihrer Kritik- und Urteilsfähigkeit auf das Äußerste eingeschränkt. Durch Beschluss vom 07.09.2012 hat das Amtsgericht die Aufrechterhaltung der Betreuung bis längstens zum 07.09.2015 mit den Aufgabenbereichen alle Vermögensangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vertretung bei Behörden und Ämtern, Heimangelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten angeordnet. Durch Beschluss gleichen Tages ist die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis längstens zum 07.09.2014 genehmigt worden. Seit dem 13.09.2012 ist die Betroffene in der geschlossenen Einrichtung I in H untergebracht. Nachdem sie gegen beide Beschlüsse des Amtsgerichts vom 07.09.2012 sofortige Beschwerde eingelegt hatte, sind die Rechtsmittel mit Kammerbeschluss vom 06.12.2012, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, Blatt122 ff d.A., zurückgewiesen worden. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Notwendigkeit der Verlängerung der angeordneten Betreuung teilte die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 02.06.2015 mit, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, Blatt 190 d.A., die Betroffene sei nach wie vor nicht krankheitseinsichtig, sie halte sich für gesund und die sie behandelnden Ärzte für inkompetent. Sie sei nicht absprachefähig, vernachlässige ihre Körperpflege und lasse ihre Wäsche nicht waschen. Sie verweigere teilweise ihre Nahrung und habe abgenommen. Sie zeige derzeit ein manisches Verhalten dergestalt, dass sie viel rede, sich extrem kleide und schminke. In dem zur Frage der Notwendigkeit der Verlängerung der Betreuung erstatteten fachärztlichen Gutachten vom 01.09.2015, Blatt 199 ff d.A., gelangt der Sachverständige A, Facharzt für Psychiatrie, zu der Feststellung, dass die Betroffene an einer paranoiden Schizophrenie leide, welche einen chronischen Verlauf genommen habe, und sich dadurch in den letzten Jahren ein schweres schizophrenes Residuum entwickelt habe. Diese schwerwiegende Störung äußere sich durch eine deutlich veränderte Stimmungslage, eine herabgesetzte bis aufgehobene Kritik- und Urteilsfähigkeit, völlig unrealistisches Denken, Handeln und kognitive Störungen. Ohne pflegerische Unterstützung drohe sie zu verwahrlosen. Nach Einschätzung des Sachverständigen ist die Betroffene nicht haushaltsfähig, die Fortsetzung de Betreuung mit der gesetzlich zulässigen Höchstfrist sei weiterhin erforderlich. Die Betroffene könne krankheitsbedingt keinen freien Willen bilden und sei nicht fähig, die Bedeutung einer Betreuung zu erfassen und die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Anlässlich der richterlichen Anhörung der Betroffenen zu dem Ergebnis des erstatteten Sachverständigengutachtens erklärte sie, sie nehme zwar Medikamente, brauche diese aber eigentlich nicht. In einer Wohnung käme sie allein zurecht, einen Betreuer brauche sie nicht, es wisse auch niemand, weshalb sie eigentlich in der Einrichtung I sei. Sie sei nicht krank. Auf den Inhalt des Anhörungsvermerks vom 23.09.2015, Blatt 212 R d.A., wird Bezug genommen. Am 30.09.2015 fand ein Telefonat zwischen der Betroffenen und der zuständigen Amtsrichterin statt. Auf den Inhalt des sich darüber verhaltenden Vermerks gleichen Datums wird Bezug genommen, Blatt 220 f d.A.. Mit Beschluss vom 01.10.2015 ist die Beteiligte zu 3) zur Verfahrenspflegerin bestellt worden. Jener gegenüber erklärte die Betroffene anlässlich von Telefonaten, das Gutachten des Sachverständigen sei absurd, sie sei gesund, die Klinikaufenthalte seien zu Unrecht erfolgt, Bericht vom 26.10.2015, Blatt 224 f d.A.. Durch Beschluss vom 30.10.2015, Blatt 226 d.A., wurde die Betreuung bei unverändertem Aufgabenkreis bis längstens zum 30.10.2022 verlängert. Am 13.11.2015 rief die Betroffene die zuständige Amtsrichterin erneut an, wobei sie wiederum betonte, nicht krank zu sein sowie, dass der Inhalt des Gutachtens nicht der Wahrheit entspreche, Vermerk vom 13.11.2015, Blatt 231 f d.A. Mit am 03.12.2015 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben, Blatt 233 ff d.A., legte die Betroffene gegen den Beschluss vom 30.10.2015 Beschwerde ein. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 07.12.2015 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der oben genannten Schriftstücke sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer, § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach § 1896 Abs. 1 a BGB darf ein Betreuer gegen den freien Willen des Betroffenen nicht bestellt werden. Der Betreuer darf gemäß § 1896 Abs. 2 BGB nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung. Abzustellen ist dabei auf die konkrete Lebenssituation, d. h. auf die soziale Stellung und die bisherige Lebensgestaltung. Voraussetzung ist, dass der Betroffene nicht (mehr) imstande ist, den seinen konkreten Lebenssituationen entsprechenden Alltag wenigstens teilweise zu beherrschen und zu gestalten. Hinzukommen muss, dass bezüglich sämtlicher Bereiche, welche die konkrete Lebenssituation des Betroffenen ausmachen, auch Handlungsbedarf besteht. Diese Vorschriften gelten für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts entsprechend (vgl. § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Nach diesen Regelungen ergibt sich, dass die Beteiligte zu 2) bei unverändertem Aufgabenkreis weiterhin zur Betreuerin zu bestellen ist. Die Betroffene ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen A infolge ihrer Erkrankung derzeit nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten in den genannten Bereichen interessengerecht zu besorgen. Den Feststellungen des Gutachters folgend, die sich auf eine ausführliche Auswertung der Gerichtsakte, fremdanamnestische Angaben der Beteiligten zu 2) sowie von Mitarbeitern der Einrichtung I und einer eigenen Untersuchung der Betroffenen stützen, leidet die Betroffene an einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, welche zwischenzeitlich einen chronischen Verlauf genommen hat. Diese schwerwiegende Störung äußere sich, so der Gutachter, durch eine deutlich veränderte Stimmungslage, eine herabgesetzte bis aufgehobene Kritik- und Urteilsfähigkeit, völlig unrealistisches Denken, Handeln und kognitive Störungen. Anlässlich der vom Gutachter vorgenommenen Untersuchung zeigte sich die Betroffene für das Krankheitsbild typisch völlig uneinsichtig und daraus resultierend nur bedingt behandlungsbereit. Nach den fremdanamestischen Angaben der Mitarbeiter der Einrichtung zeige sich bei ihr zudem ein ausgeprägter Sammeltrieb, auch neige sie ohne pflegerische Unterstützung zu verwahrlosen. Nach Einschätzung des Sachverständigen ist die Betroffene nicht haushaltsfähig. Die Kammer schließt sich den Erwägungen und Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Überprüfung vollumfänglich an, zumal diese in vollem Umfang der Einschätzung des Vorgutachters X entspricht. Darüber hinaus deckt sich die gutachterliche Einschätzung u.a. auch mit den Wahrnehmungen der Amtsrichterin, welche diese anlässlich der mit der Betroffenen geführten Telefonate am 30.09. sowie 13.11.2015 gewonnen hatte. So war sie am 30.09.2015 von der Vorstellung beherrscht, im Jahre 2012 nur aufgrund eines Versehens auf die geschlossen Abteilung des Q eingeliefert worden zu sein. Auch war eine Anordnung der Betreuung gegen den Willen der Betroffenen möglich, da die geäußerte Ablehnung nicht auf ihrem freien Willen beruht. Die Freiheit des Willens bezieht sich auf die Fähigkeit des Betroffenen, die für und gegen eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen (Palandt/ Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage 2014, § 1896, Rn. 4). Dies erfordert eine entsprechende Einsichtsfähigkeit des Betroffenen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2012, Az.: XII ZB 584/11), welche nicht gegeben ist, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einzuschätzen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.2008, Az.: 15 Wx 181/08). So liegt der Fall hier. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen A, denen sich die Kammer nach eigener Überprüfung auch insoweit vollumfänglich anschließt, ist die Betroffene in keiner Weise krankheitseinsichtig, so dass sie hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit einer Betreuung zu einer eigenen freien Entscheidung nicht in der Lage ist. Dass der Betroffenen jede Krankheitseinsicht fehlt, wird insbesondere auch durch den Inhalt der von ihr verfassten Beschwerdeschriften belegt. Die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Bestimmung über den Überprüfungszeitpunkt, § 294 Abs. 3 FamFG, welcher sich an der gesetzlichen Höchstfrist orientiert, entspricht den Vorgaben des Sachverständigen und ist angesichts der schweren Erkrankung der Betroffenen, welche bereits einen chronischen Verlauf genommen hat, nicht unangemessen; ein Entfall der Betreuungsbedürftigkeit vor Ablauf der angesetzten Überprüfungsfrist ist nicht zu erwarten. Die Kammer hat gem. § 68 III 2 FamFG davon abgesehen, die Betroffene im Beschwerdeverfahren erneut persönlich anzuhören, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Es wird dabei insbesondere auf den Inhalt der von ihr selbst verfassten Rechtsmittelschriften und den Inhalt des Telefonvermerks der Amtsrichterin vom 13.11.2015 Bezug genommen. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung findet das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof (Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerde kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 IV 1 FamFG).