Urteil
1 O 279/13 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2015:1102.1O279.13.00
1mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin verfolgt mit der Klage Ansprüche gegen die Beklagten wegen einer Lebendnierenspende aus dem Jahr 2009, bei der sie die Spenderin war. Der Beklagte zu 1) war der Operateur der Klägerin, der Beklagte zu 2) der federführende Nephrologe der Transplantation, der Beklagte zu 3) der (mit-)verantwortliche Direktor der Klinik für Nephrologie und die Beklagte zu 4) die zur Operation aufklärende Ärztin. Die Beklagte zu 5) ist die Trägerin der behandelnden Klinik. Der Vater der Klägerin hatte eine unheilbare Nierenschädigung. Die Klägerin erkundigte sich zunächst beim Hausarzt, ob sie als Spenderin in Betracht käme. Die Klägerin und ihr Vater begaben sich in die Behandlung der Klinik der Beklagten zu 5). Bereits am 12.09.2008 unterschrieb die Klägerin eine Einwilligungserklärung zur Nierenspende (Anlage K1 im Beiordner). Ärzte unterzeichneten das Formular nicht. Aufgrund mehrerer Untersuchungen in der Folgezeit wurde die Spenderfähigkeit der Klägerin seitens der Ärzte der Beklagten zu 5) angenommen. Am 27.01.2009 führten der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) ein (LSP-)Gespräch mit der Klägerin. Am gleichen Tag führten der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) ein Konsensusgespräch mit der Klägerin. Am 24.02.2009, dem Vortag der Operation, führte die Beklagte zu 4), die weisungsabhängig vom Beklagten zu 1) war und bei der Operation mitwirkte, ein Aufklärungsgespräch über die operationsimmanenten Risiken (Aufklärungsbogen Anl. K2, Beiordner). Die Nierenspende wurde am 25.02.2009 durchgeführt. Die Klägerin behauptet, dass für sie als Spenderin möglicherweise eine Kontraindikation bestanden habe, da durch die Beklagten auch bei Spenderntrotz klarer Kontraindikation Organentnahmen vorgenommen worden seien. Am 12.08.2009 sei ihr vom Aufklärungsbogen nur die Seite ausgehändigt worden, auf der sie unterschrieben habe. Über die Folgen der Operation sei sie nicht ausreichend aufgeklärt worden. Insgesamt habe man den Eingriff und die möglichen Folgen verharmlosend als Routineeingriff dargestellt. Man habe ihr versichert, dass sich ihr Leben durch die Spende nicht verändere. Zur Spende habe sie sich nur aufgrund der unzureichenden Aufklärung entschieden. Man habe sie nicht, wie es geboten gewesen wäre, über alternative Operationsmethoden, namentlich die laparoskopische Methode, aufgeklärt. Sie meint, die formalen Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 TPG seien bei der Aufklärung nicht eingehalten worden, da die bei der Aufklärung beteiligten Ärzte beide am Gesamtgeschehen der Transplantation mitgewirkt haben. Zudem bestünde keine Niederschrift über die Aufklärung. Die Klägerin beruft sich auch auf nicht erfolgte Aufklärung über eine „Hochrisikosituation“ bei ihrem Vater für Verlust des Implantats, die sich mit dem Transplantatversagen im Mai 2014 verwirklicht habe. Es sei jederzeit mit einem Aufflammen einer „Eiweißerkrankung“ zu rechnen gewesen. Dieses habe sogar eine Kontraindikation dargestellt, ebenso wie die vor der Transplantation ermittelten Nierenfunktionswerte bei ihr selbst. Die Klägerin behauptet, wegen der Nierenspende an einem Chronischen Fatigue-Syndrom zu leiden. Tagsüber habe sie ein gesteigertes Schlafbedürfnis. Nach der Arbeit sei sie „völlig fertig“ und sei in ihren privaten Aktivitäten völlig eingeschränkt. Ihre Nebenniere sei wahrscheinlich geschädigt. Sie habe eine Niereninsuffizienz CKD III, der GFR-Wert läge bei 40 ml/min. Sie meint, ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro sei angemessen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen genaue Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2012 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aufgrund deren Lebendnierenspende am 20.02.2009 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind; 3. die Beklagten weiterhin zu verurteilen, der Klägerin vorgerichtliche anwaltliche Kosten in Höhe von 2.696,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu erstatten. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, ein den Vorgaben von § 8 Abs. 2 TPG entsprechendes Aufklärungsgespräch sei am 27.01.2009 durchgeführt worden (Beweis: Zeugin Frau T). Man habe lediglich versäumt, eine Niederschrift anzufertigen und die Klägerin den Einwilligungsbogen unterschreiben zu lassen. Sie meinen, eine wirksame Einwilligung läge trotzdem vor. Die Klägerin habe den vollständigen Aufklärungsbogen am 12.08.2009 erhalten. Dieser sei geheftet, so dass es nicht möglich sei, nur die letzte Seite herauszugeben. Sie erheben den Einwand der hypothetischen Einwilligung und behaupten, dass die Klägerin sich in keinem Entscheidungskonflikt bzgl. der Spende befunden hätte. Hierzu weisen sie auf das Ergebnis der Transplantationskommission (Bl. 68 GA) und ein psychosomatisches Konsil vom 29.10.2008 (Bl. 71 f. GA) betreffend den Vater der Klägerin hin. Die Beklagte beruft sich desweiteren darauf, dass bei der „Leichtkettenerkrankung“ des Vaters aus hämatologischer Sicht keine Einwände gegen die Transplantation bestanden hätten. Der Verlust der Niere beim Vater der Klägerin sei aufgrund einer neuen, nicht vorhersehbaren Erkrankung (Amyloidose) eingetreten. Das Gericht hat die Klägerin und die Beklagten zu 1) bis 3) persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigen- gutachtens, Anhörung des Sachverständigen und Vernehmung einer Zeugin. Wegen der Ergebnisse wird auf das Gutachten des Sachverständigen L vom 24.02.2015, Bl. 158 ff. GA, verwiesen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 02.11.2015, Bl. 278 ff. GA. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten weder Ansprüche aus unerlaubter Handlung(§§ 823 ff. BGB) noch aus der Verletzung von Pflichten aus einem Heilbehandlungs- vertrag (§ 280 BGB). Nach durchgeführter Beweisaufnahme kann ein Behandlungsfehler nicht festgestellt werden und eine Haftung für eine Aufklärungspflichtverletzung scheidet nach den Grundsätzen der hypothetischen Einwilligung aus. Bei der Beurteilung der medizinischen Fragen folgt die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen L. Der Sachverständige hat seine Einschätzungen in jeder Hinsicht fundiert und sachlich überzeugend begründet.Die Kompetenz und Erfahrung des Sachverständigen als Direktor einer Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie stehen dabei ebenso außer Zweifel wie dessen Objektivität. Die Ausführungen des Sachverständigen beruhen auf einer gründlichen Aufarbeitung der Behandlungsunterlagen. Ein Behandlungsfehler liegt demnach nicht vor, da die Durchführung der Transplantation nach fachärztlichem Standard vertretbar war. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt im konkreten Fall unter Einsatz der von ihm zu erwartenden und zu fordernden medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eine nicht vertretbare Entscheidung über diagnostische oder therapeutische Maßnahmen getroffen oder diese nicht sorgfältig durchgeführt hat, also dem Standard eines Facharztes nicht genügt (vgl. BGH NJW 1996, 779, 780; Katzenmeier, in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 6. Auflage, X Rn. 3 ff; Hager, in: Staudinger, § 823 Rn. 18a). Absolute Kontraindikationen lagen nicht vor. Die beim Empfänger der Niere vorbestehende Leichtkettenerkrankung begründete bei diesem zwar das hohe Risiko einer Rekurrenz, was bei der Indikationsstellung zu berücksichtigen ist. Eine Kontraindikation lässt sich hieraus aber nicht herleiten. Es besteht generell das Risiko eines Transplantatversagens, welches im Informationsblatt der Beklagten auf bis zu 10% bereits innerhalb des ersten Jahres beziffert wird. Aus einer Erhöhung des allgemeinen Risikos folgt aber keine Kontraindikation. Es wurde auch durch ein hämatologisches Konsil überprüft, inwieweit sich aus einer Grunderkrankung eine Kontraindikation ergibt. Hinweise auf eine systemische Erkrankung haben sich nicht ergeben. Zweifel an den Ausführungen des Sachverständigen ergeben sich auch nicht daraus, dass in verschiedenen Publikationen eine Kontraindikation angenommen wird. Verbindlich sind die entsprechenden Publikationen nicht, auch wenn sie die Bezeichnung Leitlinie tragen. Selbst von deutschen Fachgesellschaften nach festen Kriterien entwickelte Leitlinien haben grundsätzlich keinen verbindlichen Charakter, auch wenn sie grundsätzlich den jeweiligen Facharztstandard wiederspiegeln mögen. Im vorliegenden Fall ist deutlich geworden, dass es schwierig ist für Lebendnieren- spenden verbindliche Standards zu ermitteln. Eine deutsche Leitlinie existiert noch nicht. Die Ausführungen des Sachverständigen zur Kreatininclearance zeigen auch, dass die Entwicklung im Fluss ist und auch hierbei unterschiedliche Meinungen zu einem Grenzwert für eine Kontraindikation vertreten werden. Während die Amsterdamer Leitlinie einen Ausschluss bei Werten < 80 ml/min annimmt, nimmt eine Übersichtsarbeit aus 2012 93 ml/min als unteren Grenzwert an. Insgesamt kann daher seitens des Gerichts nachvollzogen werden, dass der Sachverständige die Entscheidung zur Transplantation bei der vorliegenden Erkrankung als vertretbar ansieht. Auch bei seinem Transplantationszentrum wäre die Leichtkettenerkrankung allein kein Ausschlusskriterium gewesen. Zu Recht hat der Sachverständige aber darauf hingewiesen, dass der Patient in einem solchen Fall über das erhöhte Risiko informiert wird. Eine Kontraindikation ergab sich auch nicht aus den präoperativen Nierenfunktions- werten der Klägerin. Wie oben schon ausgeführt, gibt es insoweit keinen exakten verbindlichen Grenzwert für die Kreatinin-Clearance bzw. die glomeruläre Filtrationsrate (GFR) sondern unterschiedliche Meinungen. Hinzu kommt auch noch das Problem der Vergleichbarkeit von Werten bei unterschiedlichen Messmethoden. Die vor der Operation ermittelte Kreatinin-Clearance von 83,26 ml/min lag noch über dem Wert der Amsterdamer Leitlinie von 80 ml/min aber unter der späteren Empfehlung von 93 ml/min einer Übersichtsarbeit in 2012. Es wurden entsprechend den Erörterungen im Termine zwar auch niedrigere präoperative GFR-Werte dokumentiert (63, 70), dieses aber mit einer Methode, die oberhalb von 60 nicht verlässlich ist. Insgesamt hätte auch der Sachverständige 2008 bei diesen Werten bei seiner eigenen Tätigkeit keine Kontraindikation gesehen sondern nur ein Problembewusst- sein gehabt und über die Problematik hätte eine Patienteninformation erfolgen sollen. Es sei in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen, dass es entsprechend der bereits genannten Definition bei der Frage nach einem Behandlungsfehler nur darum geht, ob im konkreten Fall unter Einsatz der zu erwartenden und zu fordernden medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eine nicht vertretbare Entscheidung getroffen wurde, wobei auf den Zeitpunkt der Behandlung abzuheben ist. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts medizinische Standards oder Grenzwerte festzulegen. Diese muss die Medizin selbst entwickeln, wobei dieses gerade auch durch große Universitätskliniken wie die Beklagte zu 5) und die Klinik des Sachverständigen und durch Studien erfolgen muss. Für höhere oder niedrigere Grenzwerte sprechen unterschiedliche Argumente. So spricht der deutliche Abfall der Nierenfunktionswerte (bei der Klägerin nicht überraschend von 83,26 in einen jedenfalls bei Zweinierigen grundsätzlich krankhaften Bereich von unter 60) für höhere Werte, positive Erfahrungen bei Einnierigen wie z.B. Kriegsverletzten für niedrigere Werte. Es ist also durchaus verständlich, dass man unterschiedlicher Meinung sein kann, welche Ausgangswerte man für eine Spenderfähigkeit fordert. Ähnliches gilt auch hinsichtlich der Operationsmethode. Die offene Methode war und ist weiterhin eine jedenfalls vertretbare Methode, wobei der Sachverständige es für sinnvoll hält, dass man sich für die Operation entscheidet, mit der der Operateur bzw. dessen Klinik die meiste Erfahrung hat. Eine Haftung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Aufklärungs- pflichtverletzung, auch wenn die Aufklärung in formeller Hinsicht fehlerhaft war und auch inhaltlich zumindest erhebliche Zweifel an der Ordnungsgemäßheit bestehen. Es greifen aber jedenfalls die Grundsätze der hypothetischen Einwilligung ein. In formeller Hinsicht ist allerdings kein Verstoß gegen § 8 II 3 TPG in Verbindung mit § 5 II 1 und 2 TPG anzunehmen. Nach dieser Regelung muss die Aufklärung bei einer Organspende in Anwesenheit eines Arztes erfolgen, der weder an der Organentnahme noch an der Organübertragung beteiligt und von den entnehmenden und transplantierenden Ärzten weisungsunabhängig ist. Bei dem Beklagten zu 2) handelt es sich um einen solchen Arzt. Er war zwar auch Arzt des transplantierenden Krankenhauses und an der Prüfung im Vorfeld beteiligt, ob die Voraussetzungen für eine Organübertragung gegeben waren, an der eigentlichen Transplantation wirkte er aber nicht mit und war auch als Arzt der Nephrologie nicht gegenüber dem Beklagten zu 1) weisungsabhängig. Im Übrigen würde ein Verstoß gegen § 8 II 3 TPG auch nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit des Eingriffs führen (anders LG Düsseldorf 3 O 388/10, Urteil vom 16.08.2012). In formeller Hinsicht liegt ein Verstoß gegen § 8 II 4 und 5 TPG vor. Es existiert keine Niederschrift im Sinne dieser Regelung. Es wurde zwar eine „Checkliste Konsensusgespräch“ (Bl. 65 GA) unterschrieben, dieses beinhaltet aber weder den „Inhalt der Aufklärung“ (§ 8 II 4 TPG) noch „eine Angabe über die versicherungs- rechtliche Absicherung der gesundheitlichen Risiken“ (§ 8 II 5 TPG). Die „Patienteninformation und Einverständniserklärung zur Lebendnierenspende“ wurde ärztlicherseits überhaupt nicht unterschrieben. Dieser Verstoß führt aber nicht automatisch zu einer Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Eine ausdrückliche Regelung der zivilrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen die Regelung ist nicht erfolgt. In den Erwägungen zum TPG (BT-Drs. 13/4355, S. 21) heißt es auch nur zur Niederschrift: „Die Dokumentation nach Satz 3 dient der Verfahrenssicherung.“ Der formelle Verstoß weist darauf hin, dass inhaltlich auch keine ausreichende Aufklärung erfolgt ist, für die die Beklagten ohnehin beweispflichtig sind. An der inhaltlichen Richtigkeit der Aufklärung bestehen aber auch ohnehin Zweifel, selbst wenn man auch die Angaben aus dem Formular „Patienteninformation und Einverständniserklärung zur Lebendnierenspende“ und die Angaben der Parteien in der Anhörung berücksichtigt. So scheint z.B. nicht verdeutlicht worden zu sein, dass es durch die Entnahme einer Niere zu einem Abfall der Nierenfunktionswerte kommt, der auch nicht vollständig durch die verbliebene Niere kompensiert wird. Auch wenn der Krankheitswert der eintretenden niedrigeren Nierenfunktionswert zweifelhaft erscheint, dürfte doch eine Aufklärung jedenfalls bei den Ausgangswerten der Spenderin hier geboten gewesen sein. Angesichts einer fehlenden medizinischen Indikation des Eingriffs bei der Spenderin sind strenge Anforderungen an eine Aufklärung von Organspendern zu stellen. Eine Haftung besteht aber jedenfalls nach den „Grundsätzen der hypothetischen Einwilligung“ nicht. Diese sind auch in Fällen einer Organspende anwendbar. Zwar sind die Grundsätze ursprünglich für medizinisch indizierte Eingriffe entwickelt worden, sie sind aber auch in anderen Fällen wie Schönheitsoperationen anwendbar. Die Grundsätze der hypothetischen Einwilligung wurzeln in allgemeinen Kausalitätserwägungen, deren Anwendung auch bei Organspenden gerechtfertigt ist. Die Beklagten haben sich darauf berufen, dass bei der Klägerin keine Anzeichen für einen Entscheidungskonflikt bestehen würden. Die Behandlungsseite ist für die Behauptung, der Patient hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung (ebenfalls) in den Eingriff eingewilligt, nur zu belasten, wenn der Patient zur Überzeugung des Gerichts plausibel macht, er hätte bei rechtzeitiger Verdeutlichung der Behandlungsrisiken vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden, wobei an die Substantiierungspflicht zur Darlegung eines solchen Konfliktes keine sehr hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, da anderenfalls das Selbstbestimmungsrecht des Patienten unterlaufen würde (zu letzterem Gesichtspunkt insbesondere BGHZ 172, 1). Dieses gilt in einem verstärktem Maße bei einer altruistischen Organspende, bei der der Gesetzgeber in § 8 TPG gerade restriktive Regelungen getroffen hat, um die Gesundheit potentieller Organspender zu schützen und die Freiwilligkeit der Organspende sicherzustellen (vgl. zu letzteren Aspekten BVerfG, Beschluss vom 11.08.1999 – 1 BvR 2181/98, 1BvR 2182/98,1 BvR 2183/98) Nicht maßgebend ist dabei, was aus ärztlicher Sicht sinnvoll und erforderlich gewesen wäre und wie ein "vernünftiger Patient" sich verhalten hätte, vielmehr ist auf die persönliche Entscheidungssituation des jeweiligen Patienten abzustellen. Dieser braucht auch nicht darzulegen, wie er sich bei richtiger Aufklärung tatsächlich entschieden hätte (BGH MDR 1993, 516). Feststellungen darüber, wie sich ein Patient bei ausreichender Aufklärung entschieden hätte bzw. ob er in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, darf der Tatrichter grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung des Patienten treffen (BGH, Urteil vom 30.09.2014, VI ZR 443/13). Hier kann aufgrund der persönlichen Anhörung der Klägerin nicht von einem Entscheidungskonflikt ausgegangen werden. Die Klägerin hat im Termin auf den Vorhalt, was sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung gemacht hätte, angegeben, dass sie eingehend darüber nachgedacht hätte. Dieses erscheint der Kammer nicht plausibel, da im Rahmen der allgemeinen Anhörung der Klägerin zu den Abläufen vor der Organspende schon deutlich geworden ist, wie stark der Entschluss zur Spende für ihren Vater war. Vor der Spende standen Risiken für sie nicht im Vordergrund. Sie war vielmehr um das Leben ihres Vaters in Sorge und wollte schnellstmöglich eine Transplantation. Es wurden auch Risiken wie Bluthochdruck angesprochen. Sie hat darüber hinaus auch verstanden, dass ihre Lebenserwartung um 8% verkürzt würde. Eine solch deutliche Lebensverkürzung ist aber gar nicht anzunehmen. Aus Sicht der Klägerin wäre damit der Eingriff aber noch einschneidender, risikoreicher gewesen als er tatsächlich war. Die Klägerin meinte zwar, dass sie gedacht habe 8% weniger als 80 Jahre, das gehe ja, eine Verkürzung der Lebenserwartung indiziert aber auch, dass es vorher zu einer Erkrankung kommt, die dann zum Tod führt. Wenn die Klägerin nicht ohnehin wegen der Sorge um ihren Vater zur Operation entschlossen gewesen wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass sie nachhakt, was es mit der erheblichen Lebensverkürzung auf sich hat. Auch der Gedanke, nicht aus der Narkose zu erwachen, hat sie von der Organspende nicht abgehalten. Plausibel erscheinen auch nicht die Ausführungen der Klägerin im Hinblick auf die noch anstehende Arbeitszeit und dass sie deswegen nicht das Risiko körperlicher Einschränkungen auf sich genommen hätte. Auch wenn man strenge Anforderungen an eine Aufklärung bei einer Organspende stellen muss und deswegen auch schon für 2008/2009 eine Aufklärung über eine mögliche Einschränkung des Leistungsvermögens fordern mag, musste dieses keinesfalls so dargestellt werden, dass eine Berufsunfähigkeit in Betracht gekommen wäre. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Hinblick auf die Organspende das Rauchen aufgegeben hat. Dieses zeigt auch den starken Willen der Klägerin zur Spende. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.