Urteil
3 O 231/14 – Verkehrsrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2015:0911.3O231.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Mit der Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz aus einem Schadensereignis im Straßenverkehr, das sich am 29.Juli 2013 gegen 11.05 Uhr auf der I-Straße in Fahrtrichtung C ereignet haben soll. Der Zeuge B, Ehemann der Klägerin, fuhr auf der linken Geradeausspur mit einem Pkw E mit dem Kennzeichen …. An der roten Ampel der Kreuzung I-Straße/C1-Straße musste der Pkw anhalten. Auf derselben Straße befand sich auch der PKw des Versicherungsnehmers der Beklagten, eine C2 Limousine mit dem Ausfuhrkennzeichen …. Das weitere Unfallgeschehen ist zwischen den Parteien streitig. Der Zeuge B und der Versicherungsnehmer der Beklagten riefen die Polizei, welche einen Verkehrsunfall dokumentierte. Eine Reparatur des klägerischen Pkws fand nicht statt. Die Klägerin bezifferte ihren auf Reparaturkostenbasis errechneten Schaden auf insgesamt letztendlich 8.238,12 Euro zuzüglich der noch offenen Sachverständigenkosten in Höhe von 916,41 Euro, hinsichtlich derer sie Freistellung beantragte. Die Klägerin, Eigentümerin des PKW gewesen zu sein. Der Pkw sei ursprünglich ein Verkaufsfahrzeug ihres Mannes gewesen, der aber wegen eines Defekts zurück gegeben wurde. Nach der Reparatur dieses Defektes habe sie Gefallen an dem Auto gefunden und ihr Mann, der Zeuge B, habe ihr den Wagen geschenkt. Sie behauptet, der Zeuge B sei mit ihrem Pkw vor der roten Ampel ganz normal zum Stehen gekommen. Sodann sei der Versicherungsnehmer der Beklagten mit seinem Pkw auf das klägerische Auto aufgefahren. Sie führt an, dass das von ihr beauftrage Gutachten fehlerhaft sei, da der Sachverständige X eine Anhängerkupplung berücksichtigt habe, welche der Zeuge B jedoch bereits vor dem Unfall habe demontieren lassen. Das Gutachten sei daher in Höhe von 775,14 Euro übersetzt. Die Klägerin hat zunächst mit Schriftsatz vom 28.11.2013 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.9829,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 887,03 Euro zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 10.02.2014 hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.013,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 878,03 Euro zu zahlen und an den Sachverständigen X 916,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2014 hat die Klägerin den Klageantrag zu 1 in Höhe von 775,14 Euro zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.238,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 878,03 Euro zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, sie von der Forderung des Sachverständigen X aus der Rechnung-Nr.: … vom 02.08.2013 in Höhe von 916,41 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie bestreitet, dass es zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen kam. Jedenfalls bestreitet sie, dass es zu einem Unfall im tatsächlichen Sinne gekommen sei. Die Beklagte geht vielmehr von einem fingierten Unfallgeschehen aus und beruft sich hierfür auf die folgenden Indizien: Der Beklagte sei ausländischer Staatsangehöriger und habe sich trotz einer Befragung wenige Monate nach dem angeblichen Unfallgeschehen kaum an den Unfall erinnern können. Das Fahrzeug des Versicherungsnehmers sei erst zwei Tage vor dem Unfall auf diesen zugelassen worden, was für manipulierte Unfälle typisch sei. Auch das Beklagtenfahrzeug sei erst am 14.06. 2013 und damit wenige Wochen vor dem Unfall auf die Klägerin zugelassen worden. Ferner wolle die Klägerin auf fiktiver Reparaturkostenbasis abrechnen, was ebenfalls für manipulierte Unfälle typisch sei. Auch der Unfallhergang spreche für ein solches Geschehen. So seien bereits die Angaben der angeblich am Unfall Beteiligten äußerst detailarm, gleichzeitig aber auch sehr eindeutig. Insbesondere liege ein sofortiges Eingeständnis des Versicherungsnehmers der Beklagten vor. Der Unfall habe am hellichten Tage und dennoch ohne Zeugen stattgefunden, was nach der ständigen Rechtsprechung für ein manipuliertes Unfallgeschehen spreche. Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, dass es unmöglich sei, auf der breiten Kreuzung des angeblichen Unfallgeschehens ein Fahrzeug wie das der Klägerin, zu übersehen. Hinsichtlich des Gutachtens führt die Beklagte an, dass die angesetzten Reparaturkosten übersetzt seien. Insbesondere könnte für den Ab- und Aufbau der Karosserie keine 2.000 Euro verlangt werden, da der Gutachter gleichzeitig angebe, dass Schäden am Rahmen des Pkws nicht ersichtlich seien. Zudem werde eine Erneuerung der Anhängerkupplung berechnet, welche jedoch unstreitig bereits vor dem Unfallgeschehen nicht mehr vorhanden war. Schließlich sei der vom Gutachter festgesetzte Wiederbeschaffungswert unverhältnismäßig hoch. Die Beklagte bestreitet schließlich, dass – ein tatsächliches Unfallgeschehen unterstellt –, ein Schaden in der von der Klägerin behaupteten Höhe angefallen sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B und durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens, sowie durch Anhörung des Sachverständigen H. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften der Sitzungen vom 14.03.2014 (Bl. 91 ff d.A.), sowie vom 21.08.2015 (Bl. 178 ff.), sowie auf das Gutachten des Sachverständigen H vom 28.11.2014 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Unfallgeschehen vom 29.07.2013 gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG. Zwar hat die Klägerin durch Vorlage von Zulassungspapieren und Versicherungsschein ihre Eigentümerstellung zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können. Doch hat sie nicht darzulegen vermocht, dass es zu einem schadensersatzpflichtigen Unfallgeschehen zwischen ihrem Pkw und dem des Versicherungsnehmers der Beklagten gekommen ist. Es ist zwar allgemein anerkannt, dass derjenige, der mit seinem Kfz. auf ein vorausfahrendes oder vor ihm stehendes Kfz. auffährt, den Anscheinsbeweis gegen sich hat, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten hat oder mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren ist oder falsch reagiert hat (ständige Rechtsprechung vgl. BGH NZV 1989, 105; OLG Hamm, NZV 1994, 229; OLG München, Urteil vom 25.10.2013, Az: 10 U 964/13). Jedoch ist Voraussetzung für das Greifen eines solchen Anscheinsbeweises, dass es zwischen den beteiligten Kfz. tatsächlich auch zu einer unfallbedingten Berührung gekommen ist und insbesondere, dass das Beklagtenfahrzeug auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist. Bereits dies hat die Klägerin jedoch nicht hinreichend darzulegen vermocht. Zwar hat der Zeuge B in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass er mit dem Pkw der Klägerin an der Ampel gestanden habe und sodann ein Geräusch gehört habe. Danach habe er festgestellt, dass das Beklagtenfahrzeug auf seinen Wagen aufgefahren sei. Die Aussage des Zeugen B ist jedoch nicht geeignet, letzte Zweifel des Gerichts an der Unfallschilderung der Klägerin auszuräumen. Denn der Zeuge hat lediglich ein Geräusch gehört und das tatsächliche Unfallgeschehen weder gesehen, noch gespürt. Dass der Zeuge B von diesem behaupteten Unfallgeschehen lediglich ein Geräusch gehört haben will, ist für das Gericht bereits nicht nachvollziehbar. Zudem hätte er aber, um die Zeugenaussage mit den Feststellungen des Sachverständigen in Einklang zu bringen, auch starke Bremsgeräusche hören müssen. Denn der gerichtlich bestellte Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine widerspruchsfreie Schadenszuordnung zwar möglich ist, jedoch nur, wenn man annimmt, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten sein Fahrzeug kurz vor dem Zusammenstoß stark abgebremst hat. Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass der Bremsvorgang selbst bei besonders niedrig unterstellter Fahrgeschwindigkeit des Versicherungsnehmers von nur 25 km/h erst knapp 9 m vor dem klägerischen PKW eingeleitet wurde. Ein starkes Abbremsen nur wenige Meter hinter dem eigenen PKW äußert sich aber auch akkustisch sehr eindrucksvoll. Hierzu hat der Zeuge jedoch trotz ausführlicher Befragung in seiner Muttersprache nicht ausgesagt. Auch das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist für den von der Klägerin zu führenden Vollbeweis nicht ergiebig. Denn der Sachverständige erachtet nur dann eine widerspruchsfreie Schadenszuordnung für möglich, wenn der Pkw des Versicherungsnehmers der Beklagten stark abgebremst in den klägerischen Pkw hineingefahren ist. Somit setzt das Sachverständigengutachten eine Tatsache voraus, welche die beweisbelastete Klägerin letztendlich nicht zu beweisen vermag. Dass eine solche starke Abbremsung tatsächlich aber erfolgt ist, wird von der Beklagten bestritten und von der Klägerin nicht nachgewiesen. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens fußt deswegen auf einer nicht bewiesenen Grundvoraussetzung und ist somit auch für den Nachweis eines tatsächlichen Auffahrunfalls, so wie von der Klägerin behauptet, nicht ergiebig. Da nicht feststeht, dass es überhaupt zu einem Auffahrunfall zwischen den Fahrzeugen am 29. Juli 2013 kam, greift auch nicht der die Klägerin begünstigende Anscheinsbeweis, der bei Auffahrunfällen dem Vorausfahrenden zugutekommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Abs. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 10.000 Euro festgesetzt.