OffeneUrteileSuche
Urteil

6 O 217/15

Landgericht Essen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2015:0910.6O217.15.00
3mal zitiert
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand : 2 Die Parteien streiten über einen Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung. 3 Die Parteien schlossen am 20.01.2011 einen endfälligen Darlehensvertrag (Nr. …) über eine Darlehenssumme von 190.000 €. Das Darlehen war mit 4,95 % jährlich zu verzinsen. Dieser Zinssatz war bis zum 19.12.2025 gebunden. Das Darlehen war außerdem unter anderem durch die Bestellung von Grundschulden zu Gunsten der Beklagten am Objekt L-Str. …, … H, gesichert. Unter Ziff. 14 der Vertragsbedingungen mit der Überschrift „Widerrufsinformation“ fand sich zudem folgender Hinweis: 4 „ Widerrufsrecht 5 Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die T zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat. […] 6 Widerrufsfolgen 7 Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag i.H.v. 26,13 EUR (genauer Zinsbetrag in Euro pro Tag, Cent-Beträge sind als Dezimalstellen anzugeben) zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. 8 Wenn Sie nachweisen, dass der Wert Ihres Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, müssen Sie nur den verminderten Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.“ 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die in der Akte befindliche Kopie (Bl. 9 ff. GA) Bezug genommen. 10 Mit Schreiben vom 11.11.2014 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 14.11.2014 (Anl. K2, Bl. 20 GA) zurück. 11 Die Kläger beabsichtigten, die zur Sicherung des Darlehens mit einer Grundschuld belastete Immobilie L-Str. … in H lastenfrei zu übereignen. Im Zusammenhang damit erteilte die Beklagte in einem Schreiben vom 13.01.2015 (Anl. K5, Bl. 28 ff. GA) an den Notar Q aus N die erforderliche Löschungsbewilligung, allerdings unter der Bedingung, die offene Darlehensvaluta zuzüglich einer Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 52.190,67 € zu überweisen. Die Vorfälligkeitsentschädigung wurde gezahlt, um die Immobilie lastenfrei übereignen zu können. 12 Mit Schreiben vom 21.01.2015 (Anl. K4, Bl. 25 GA) wies die Beklagte den Widerruf abermals zurück. 13 Die Kläger sind der Ansicht, dass die Vorfälligkeitsentschädigung rechtsgrundlos erbracht worden sei. In diesem Zusammenhang meinen sie, dass die in dem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Hinsichtlich der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist sei für den Verbraucher nicht hinreichend aus der Belehrung selbst erkennbar und bestimmbar, wann die Frist tatsächlich zu laufen beginne. Der bloß allgemeine Hinweis auf den für den Fristbeginn notwendigen Erhalt der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB reiche insoweit nicht aus, weil nicht ausgeführt werde, um welche konkreten Pflichtangaben es sich hierbei im Einzelnen handele. Den diesbezüglichen Gesetzestext zu lesen, könne von einem rechtsunkundigen Laien nicht erwartet werden. 14 Zudem sei die Belehrung nicht hinreichend deutlich gestaltet, weil sie sich vom übrigen Schriftbild des Vertrages – insbesondere im Hinblick auf Schriftgröße, Schriftart und Ausgestaltung der Überschriften – gestalterisch nicht unterscheide. Eine bloß drucktechnische Heraushebung der Überschrift genüge dem Deutlichkeitsgebot nicht. 15 Außerdem werde über die Widerrufsfolgen insofern falsch belehrt, als lediglich auf die Pflicht des Darlehensnehmers zur Erstattung von Zahlungen binnen 30 Tagen hingewiesen werde, nicht aber darauf, dass auch die Bank einer Rückzahlungsfrist unterworfen sei. 16 Die Beklagte könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn die streitgegenständliche Belehrung weiche von der Musterbelehrung gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB ab. So finde sich zu den notwendigen Pflichtangaben eine Abweichung im Klammerzusatz. 17 Überdies sind die Kläger der Ansicht, ihnen stehe ein vertragliches Widerrufsrecht zu, welches daraus resultiere, dass die Beklagte den Beginn der Widerrufsfrist von der Benennung der Aufsichtsbehörde gegenüber den Klägern abhängig gemacht habe, obwohl keine gesetzliche Informationspflicht zur Benennung der Aufsichtsbehörde bestehe. 18 Die Kläger haben ursprünglich beantragt, 19 die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Kläger – 52.190,67 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2015 zu zahlen. 20 Sie beantragen nunmehr, 21 22 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Kläger – 55.224,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2015 zu zahlen, 23 2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an sie – die Kläger – außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.400,72 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Die Beklagte meint, dass sich der Rechtsgrund für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung aus § 490 Abs. 2 S. 3 BGB ergebe. Ein Rückabwicklungsschuldverhältnis bestehe ebenfalls nicht. Zudem hätten die Kläger die Vorfälligkeitsentschädigung in Kenntnis der – ihrer Ansicht nach bestehenden – Nichtschuld geleistet, so dass eine Rückforderung ausgeschlossen sei. 27 Die Information über das Widerrufsrecht sei ordnungsgemäß gewesen, weil sie inhaltlich den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB genüge. Bezüglich des Beginns der Widerrufsfrist könne die Information schon deshalb nicht falsch sein, weil sie den betreffenden Gesetzeswortlaut (§ 495 Abs. 2 Nr. 2 a) BGB) aufnehme. 28 Zudem entspreche die streitgegenständliche Widerrufsinformation wörtlich dem Muster gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB, so dass sie – die Beklagte – sich insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen könne. Soweit sich Abweichungen im Klammerzusatz befänden, seien diese unerheblich, weil die von ihr – der Beklagten – verwendeten Informationen im Klammerzusatz ebenfalls dem Katalog des § 492 Abs. 2 BGB entstammten. Etwaige Abweichungen in Format und Schriftgröße von dem Muster in Anlage 6 seien überdies zulässig und insoweit ebenfalls unerheblich. Das Deutlichkeitsgebot gelte außerdem nicht mehr, da sie – die Beklagte – lediglich zur Erteilung einer Widerrufs information verpflichtet gewesen sei, nicht zur Erteilung einer Widerrufs belehrung . Die Information als solche müsse lediglich inhaltlich klar und verständlich sein, nicht mehr hingegen äußerlich deutlich gestaltet. 29 Ferner ist die Beklagte der Ansicht, dass die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich sei, weil es nicht um Beseitigung der Folgen einer „Überrumpelungssituation“ gehe, sondern lediglich um die Rückerlangung des – unstreitig – vorbehaltslos geleisteten Vorfälligkeitsentgeltes. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 31 Entscheidungsgründe : 32 A. Zulässigkeit 33 Die Klage ist zulässig. 34 Insbesondere besteht die örtliche Zuständigkeit gemäß §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte ihren Sitz in H und damit im Bezirk des LG Essen hat. 35 B. Begründetheit 36 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung von 55.224,09 €. 37 I. 38 Anspruch auf Zahlung von 55.224,09 € aus §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB 39 Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB [§ 495 i.d.F. vom 30.07.2010 bis 12.06.2014, § 355 BGB i.d.F. vom 11.06.2010 bis 12.06.2014, § 357 BGB i.d.F. vom 11.06.2010 bis 03.08.2011]. Denn die Kläger haben ihren Widerruf nicht fristgemäß erklärt. Zwar stand den Klägern grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. zu, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um ein Verbraucherdarlehen i.S.d. § 491 Abs. 1 BGB i.d.F. vom 11.06.2010 bis 12.06.2014 handelte. Der Widerruf ist allerdings unwirksam, weil er nicht innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB (in der hier maßgeblichen Fassung vom 29.07.2009, gültig vom 11.06.2010 bis 12.06.2014) erklärt wurde. 40 1. 41 Gesetzliches Widerrufsrecht, §§ 495, 355 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 S. 2, § 9 Abs. 1 EGBGB 42 Nach Art. 229 § 5 S. 2, § 9 Abs. 1, § 22, § 32 Abs. 1 EGBGB ist § 495 BGB in der Fassung vom 30.07.2010 bis 12.06.2014 anzuwenden, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt, welches nach dem 01.11.2002 und dem 11.06.2010, aber vor dem 13.06.2014 entstanden ist. Nach § 495 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 30.07.2010 bis 12.06.2014 steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB [in der Fassung vom 11.06.2010 bis 12.06.2014] zu. Bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag handelte es sich um ein Verbraucherdarlehen i.S.d. § 491 Abs. 1 BGB a.F.: 43 Die Darlehensvergabe erfolgte jeweils entgeltlich i.S.d. § 491 Abs. 1 BGB a.F.. Die Beklagte verpflichtete sich im Rahmen des Darlehensvertrages dazu, den Klägern als Darlehensnehmern einen bestimmten Nettokreditbetrag zur Verfügung zu stellen und die Kläger verpflichteten sich im Gegenzug, einen vereinbarten Zinssatz zu zahlen und den Darlehensbetrag der Beklagten zurückzuerstatten, § 488 Abs. 1 BGB. 44 Die Beklagte als Darlehensgeberin hat im Rahmen der Darlehensgewährung als Unternehmerin i.S.d. § 14 BGB gehandelt. Die Vergabe des Darlehens an die Kläger erfolgte als Teil ihrer gewerblichen Tätigkeit. Die T sind Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge und haben die Aufgabe, in ihrem Geschäftsbereich die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. 45 Die Kläger – als Darlehensnehmer – haben das streitgegenständliche Darlehen hierbei als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB in Anspruch genommen. Gem. § 13 BGB ist jede natürliche Person Verbraucher, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen Tätigkeit noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Schon aus der Überschrift des Darlehensvertrages ergibt sich, dass dieses privaten Zwecken dienen sollte. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Kläger das Darlehen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen hätten. 46 2. 47 Fristgerechte Ausübung 48 Der Widerruf ist allerdings unwirksam, weil er nicht innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB [in der hier maßgeblichen Fassung vom 29.07.2009, gültig vom 11.06.2010 bis 12.06.2014] erklärt wurde. 49 Nach § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist in dem Zeitpunkt, zu welchem dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Bei dem hier vorliegenden Verbraucherdarlehensvertrag ist jedoch zu berücksichtigen, dass gem. § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 24.07.2010, gültig vom 30.07.2010 bis 12.06.2014, an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB treten. Außerdem bestimmt § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b) BGB a.F., dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält und bevor der Vertrag geschlossen worden ist. Ferner ist für den Fristbeginn gemäß § 355 Abs. 3 S. 2 erforderlich, dass dem Verbraucher eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder ein Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. 50 Da den Klägern vorliegend sowohl die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB (dazu unter c)) als auch die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. (dazu unter d)) mitgeteilt wurden sowie auch der Vertrag geschlossen (dazu unter a)) und ein Exemplar desselben ausgehändigt (dazu unter b)) wurde, stand den Klägern kein unbefristetes Widerrufsrecht zu. Stattdessen wurde die 14-tägige Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 lit b) BGB a.F. bereits nach dem Tage des Vertragsschlusses, dem 20.01.2011, in Gang gesetzt und war spätestens mit Ablauf des 03.02.2011 verstrichen. Im Einzelnen: 51 a) Vertragsschluss 52 Aus dem von den Klägern in Kopie vorgelegten Exemplar des Vertrages ergibt sich, dass der Vertrag zeitgleich mit Erteilung der Widerrufsinformation geschlossen wurde. 53 b) Aushändigung eines Vertragsexemplars 54 Daraus, dass die Kläger ihr Vertragsexemplar in Kopie vorgelegt haben, folgt außerdem, dass ihnen zumindest eine Abschrift der Vertragsurkunde übergeben worden ist. 55 c) Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB 56 Die in dem Darlehensvertrag enthaltenen Widerrufsinformationen enthalten die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB a.F. ersetzen die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die eigentlich nach § 355 BGB vorgeschriebene Widerrufsbelehrung. Aufgrund der Vorschrift des § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist eine gesonderte Widerrufsbelehrung nach Maßgabe des § 360 BGB nicht erforderlich, stattdessen genügt es, wenn die erforderlichen Pflichtangaben in den Darlehensvertrag aufgenommen werden (vgl. MüKo/Schürnbrand, BGB, 6. Aufl. 2012, § 495 Rn. 7). Dies ist vorliegend der Fall. 57 In Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. heißt es: 58 „Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen.“ 59 aa) keine Gesetzlichkeitsfiktion 60 Zwar kann sich die Beklagte nicht auf das Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen, da die von ihr unter Ziffer 14 des Darlehensvertrages verwandte Klausel nicht vollständig dem Muster der Anlage 6 entspricht. Im Muster der Anlage 6 heißt es: 61 „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB ( z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat “ 62 Die Beklagte weicht hiervon in ihrer Vertragsklausel (Bl. 14 GA) ab, indem sie formuliert: 63 „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB ( z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die T zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat. “ 64 Nach Auffassung der Kammer muss die vom BGH entwickelte Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 14 BGB-InfoV auf den vorliegenden Fall und die Nachfolgenorm des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB übertragen werden. Im Zusammenhang mit der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 14 BGB-InfoV vertritt der BGH die Auffassung, dass der Wortlaut der Belehrung in jeder Hinsicht vollständig der Musterbelehrung entsprechen muss. Sobald der Verwender den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht, kann er sich schon deshalb nicht mehr auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-Info-V berufen. Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2011 – XI ZR 349/10, NJW-RR 2012, 183, 185; OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2012 – 31 U 97/12, Rn. 77 ff. bei juris). Da es sich bei Art. 14 BGB-InfoV um die Vorgängerregelung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB handelt, sind an das vollständige „Entsprechen“ die gleichen Anforderungen zu stellen, was dazu führt, dass sich die Beklagte aufgrund der von ihr vorgenommenen inhaltlichen Änderung nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen kann. 65 bb) hinreichende Angaben i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, S. 2 EGBGB 66 Das Nichteingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion ist allerdings unschädlich, da die in Ziffer 14 des Darlehensvertrages enthaltene Klausel als solche den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und S. 2 EGBGB genügt. Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und S. 2 EGBGB muss der Vertrag folgende Angaben enthalten: 67 - Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs 68 - Hinweis auf Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten 69 - Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages 70 Diese Pflichtangaben sind in Ziffer 14 des Darlehensvertrages enthalten. Im Einzelnen: 71 (1) Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs 72 Die erforderlichen Pflichtangaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs werden in Ziffer 14 des Darlehensvertrages mitgeteilt. Dort heißt es: 73 „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die T zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“ 74 Soweit die Beklagte durch ihre Aufzählung in dem Klammerzusatz – wie bereits dargestellt – von dem Muster der Anlage 6 abweicht, ist dies unschädlich, da es sich insoweit ebenfalls um Angaben handelt, die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. bzw. § 492 Abs. 2 BGB a.F. vorgesehen sind. Die Angabe des effektiven Jahreszinses ist in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB vorgesehen und in Ziff. 2.3 des Darlehensvertrages erfolgt. Die Angabe des bei Kündigung einzuhaltenden Verfahrens ist in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB normiert und in Ziff. 9 des Darlehensvertrages erfolgt. Die Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde ergibt aus Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. In diesem Zusammenhang können die Kläger nicht damit gehört werden, dass der Hinweis auf die Benennung der Aufsichtsbehörde verwirrend sei, weil insoweit keine Aufklärungspflicht bestehe. Denn aus der Formulierung des Klammer-Zusatzes – insbesondere aus der Einleitung mit der Formulierung „z.B.“ – ergibt sich auch für jeden juristischen Laien eindeutig, dass es sich bei der in dem Klammer-Zusatz enthaltenen Aufzählung um eine lediglich beispielhafte Nennung solcher Angaben handelt, auf die § 492 Abs. 2 BGB verweist. Hieraus und aus dem Umstand, dass § 492 Abs. 2 BGB nicht nur auf einen einzelnen Paragraphen des Artikels 247 EGBGB verweist, sondern auf mehrere, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Verbraucher selbst überprüfen muss, welche Vorschriften – und damit auch welche Pflichtangaben – für seinen individuellen Fall einschlägig sind. Insoweit ist klar, dass auch die beispielhafte Aufzählung in dem Klammer-Zusatz nicht zwingend einschlägig für seinen konkreten Darlehensvertrag ist. Dass die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts bzw. die allgemeine Mitteilung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben weder unrichtig noch irreführend sein kann, bedarf aus Sicht der Kammer keiner weiteren Erörterung. 75 Vor diesem Hintergrund können die Kläger auch nicht damit gehört werden, dass ihnen eine Lektüre des Gesetzes unzumutbar sei und dass es nicht ausreiche, für den Fristbeginn pauschal auf den Erhalt der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB abzustellen. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger ist es nicht erforderlich, die jeweils einschlägigen Pflichtangaben im Einzelnen konkret zu benennen, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird, auch ohne Lektüre des Gesetzes zu entscheiden, ob der Fristlauf begonnen hat oder nicht. Zwar gilt grundsätzlich für sämtliche Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, dass diese klar und verständlich sein müssen. Dies bedeutet, dass die Angaben aus sich heraus auch für den Darlehensnehmer verständlich sein sollen; insoweit bestehen keine substantiellen Unterschiede zu den Begrifflichkeiten in § 360 Abs. 1 BGB zur Widerrufsbelehrung, nach der dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte deutlich zu machen sind (vgl. Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 7. Auflage, § 495 Rn. 89 l und Rn. 89 q). Allerdings kann ein Verweis auf das Gesetz – wie hier – nie irreführend sein, weil von jedem Bürger das Verständnis des Gesetzes und dessen Beachtung wie selbstverständlich erwartet wird. Der allgemein gültige Grundsatz, dass ein Bürger das Recht zu kennen und notfalls fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen hat, gilt auch hier. Dieser Wertung hat sich für Fälle der streitgegenständlichen Art auch der Gesetzgeber angeschlossen. Dies zeigt sich darin, dass auch die Muster-Widerrufsinformation gemäß Anl. 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB lediglich einen pauschalen Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mit einer anschließenden beispielhaften Aufzählung in Klammern beinhaltet, ohne jedoch die konkret einschlägigen Pflichtangaben im Einzelnen näher oder gar abschließend aufzuzählen. Auch den Gestaltungshinweisen zur Muster-Widerrufsinformation lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass eine Aufzählung der für den jeweils konkreten Fall einschlägigen Pflichtangaben für erforderlich erachtet würde. Nicht zuletzt würde eine solche Aufzählung der konkret erforderlichen Pflichtangaben den Inhalt der Widerrufsinformation unnötig aufblähen, was wiederum dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut gemäß §§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b), 492 Abs. 2 BGB a.F. widerspräche. Denn nach diesen Regeln reicht es aus, dass die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB im Vertrag enthalten sind; es ist gerade nicht vorgesehen, dass diese Angaben in der Widerrufsinformation enthalten sein müssen. 76 (2) Hinweis auf Pflicht das Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten 77 In Ziffer 14 des Vertrages wird außerdem darauf hingewiesen, dass ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen ist und Zinsen zu vergüten sind. Unter Ziffer 14 des Darlehensvertrages heißt es: 78 „Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten.“ 79 Die Kläger können in diesem Zusammenhang nicht damit gehört werden, dass die Widerrufsinformation fehlerhaft sei, weil nicht darauf hingewiesen werde, dass auch die Bank einer Rückzahlungspflicht und -frist unterliege. Denn gemäß der gesetzlichen Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Darlehensnehmer verpflichtet ist, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Diese Regelung zeigt, dass dem Gesetzgeber die Problematik von Rückgewähr-Verpflichtungen durchaus bewusst war. Wenn er einen diesbezüglichen Hinweis aber nur für die Verpflichtungen des Verbrauchers verlangt, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass er die Belehrung über etwaige Rückgewährverpflichtungen der Bank nicht für erforderlich hielt und insofern bewusst hierauf verzichtet hat. Nicht zuletzt zeigt auch ein Vergleich mit §§ 312, 312 c BGB a. F. [§ 312 BGB i.d.F. vom 01.01.2002 bis 10.06.2010, § 312 c BGB i.d.F. vom 08.12.2004 bis 10.06.2010], dass dort explizit ein Belehrungserfordernis hinsichtlich der Rechtsfolgen in den konkret geregelten Fällen eines Haustürgeschäfts bzw. eines Fernabsatzgeschäfts vorgesehen war, welches für Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach dem Gesetzeswortlaut aber gerade nicht geregelt ist. Dass dem Gesetzgeber das ggf. bestehende Bedürfnis nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen grundsätzlich bewusst war, zeigt sich damit auch hier in dem Umstand, dass er eine entsprechende Belehrungspflicht in §§ 312 Abs. 2, 312 Buchst. c Abs. 1 BGB (a.F.) aufgenommen hat, während er eine vergleichbare Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht getroffen, sondern vielmehr nur einzelne Rechtsfolgen für das Belehrungserfordernis herausgegriffen hat. Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber bewusst von der Festschreibung einer Belehrungspflicht bzgl. aller Rechtsfolgen in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB abgesehen hat. 80 (3) Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages 81 Im Darlehensvertrag wird auch der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag konkret angegeben. Unter dem Abschnitt „Widerrufsfolgen“ heißt es: 82 „Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 26,13 EUR […] zu zahlen.“ 83 cc) 84 Der Einwand der Kläger, die Widerrufsbelehrung sei nicht hinreichend drucktechnisch hervorgehoben, verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Wie bereits dargestellt, ist es aufgrund der Sonderregelung in § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB a.F. nicht erforderlich, dass dem Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung nach § 360 BGB a.F. erteilt wird. Stattdessen reicht es aus, wenn die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht in den Darlehensvertrag aufgenommen werden (vgl. MüKo/Schürnbrand, BGB, 6. Aufl. 2012, § 495 Rn. 7). Dies ist vorliegend der Fall, da die Beklagte die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht vollumfänglich unter Ziffer 14 des Darlehensvertrages mitgeteilt hat. Die Informationen zum Widerrufsrecht sind deutlich gestaltet und durch einen Fettdruck der Begriffe „Widerrufsinformation“, „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“ drucktechnisch hervorgehoben. 85 Soweit es in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB heißt, dass das Muster der Anlage 6 in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form zu verwenden ist, handelt es sich im Übrigen um eine bloße Voraussetzung für das Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB und damit gerade nicht um eine allgemein gültige Wirksamkeitsvoraussetzung. Da sich die Beklagte – wie bereits aufgezeigt – aufgrund der von ihr am Muster der Anlage 6 vorgenommenen inhaltlichen Änderungen von vornherein nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen kann, ist die von ihr erteilte Widerrufsbelehrung allein an den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und S. 2 EGBGB zu messen, der jedoch keine besondere Hervorhebung oder grafische Gestaltung der Widerrufsinformationen verlangt. Darüber hinaus gibt Art. 247 § 2 Abs. 2 S. 3 EGBGB einem Darlehensgeber, der sich zur Erfüllung seiner Informationspflichten – wie hier – keines Musters bedient, ausdrücklich auf, dass die erforderlichen Pflichtangaben – also auch die zum Widerrufsrecht – gleichartig zu gestalten und hervorzuheben sind. Diesen Anforderungen ist die Klägerin gerecht geworden, da sie die erforderlichen Angaben – einschließlich der Pflichtangaben zum Widerrufsrecht – durch Verwendung eines einheitlichen Schriftbildes und einer einheitlichen Schriftgröße nicht nur gleichartig gestaltet, sondern durch entsprechende Nummerierungen, Fettdrucke und Absätze auch klar strukturiert und hervorgehoben hat. 86 d) Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. 87 Darüber hinaus enthält der Darlehensvertrag alle nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben. Nach § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b) a.F. BGB wird die Widerrufsfrist nur in Gang gesetzt, wenn der Darlehensnehmer zusätzlich die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. erhalten hat. In § 492 Abs. 2 BGB a.F. heißt es: 88 „Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.“ 89 Vorliegend handelt es sich um einen Immobiliardarlehensvertrag i.S.d. § 503 Abs. 1 BGB. Dementsprechend bemisst sich der Umfang der Aufklärungspflichten allein nach der Vorschrift des Art. 247 § 9 EGBGB (vgl. MüKo/Schürnbrand, BGB, 6. Aufl. 2012, § 503 Rn. 13). Im Einzelnen: 90 aa) 91 Nach der Legaldefinition in § 503 Abs. 1 S. 1 BGB liegt ein Immobiliardarlehensvertrag vor, wenn die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde und zu Bedingungen erfolgte, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind. Eine Abhängigkeit der Gewährung des Darlehens von der Bestellung eines Grundpfandrechts ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Grundpfandrecht die einzige Sicherheit ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl. 2015, § 503 Rn. 2). Vorliegend ist die Gewährung des Darlehens von der Bestellung eines Grundpfandrechts abhängig gemacht worden. Denn gemäß Ziff. 4 des Darlehensvertrages konnte das Darlehen erst in Anspruch genommen werden, wenn eine Grundschuld über 190.000 € am Objekt L-Str. …, … H, eingeräumt wurde. Zwar handelt es sich bei der Einräumung der Grundschuld nicht um die einzige von der Beklagten begehrte Sicherheit. Die Bestellung weiterer Sicherheiten neben einer Grundschuld steht aber der Abhängigkeit des Darlehens vom Grundpfandrecht nicht entgegen (Palandt/Weidenkaff, a.a.O.). Zudem wurde das Darlehen zu Bedingungen gewährt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich sind. Übliche Bedingungen sind die marktüblichen, bei denen die Verzinsung deutlich unter der für Personaldarlehen liegt (vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O.). Dies ist bei dem hier vereinbarten effektiven Jahreszins von 5,11 % zu bejahen, da der Effektivzinssatz gemäß MFI-Zinsstatistik im Neugeschäft für Konsumentenkredite an private Haushalte mit einer Zinsbindung von mehr als 5 Jahren im Januar 2011 bei 7,81 % lag. 92 bb) 93 Bei Immobiliardarlehen sind die Mitteilungspflichten nach Art. 247 § 9 EGBGB erheblich reduziert, weil lediglich die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 EGBGB zwingend sind (vgl. MüKo/Schürnbrand, BGB, 6. Aufl. 2012, § 503 Rn. 13). In Art. 247 § 9 EGBGB heißt es: 94 „Bei Verträgen gemäß § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind in der vorvertraglichen Information und im Verbraucherdarlehensvertrag abweichend von den §§ 3 bis 8, 12 und 13 die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend. Die vorvertragliche Information muss auch einen deutlich gestalteten Hinweis darauf enthalten, dass der Darlehensgeber Forderungen aus dem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des Darlehensnehmers abtreten und das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen darf, soweit nicht die Abtretung im Vertrag ausgeschlossen wird oder der Darlehensnehmer der Übertragung zustimmen muss. Der Vertrag muss ferner die Angaben zum Widerrufsrecht nach § 6 Abs. 2 enthalten.“ 95 Die Beklagte hat die ihr nach Art. 247 § 9 EGBGB obliegenden Mitteilungspflichten erfüllt. Im Einzelnen: 96 (1) Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB 97 In Art. 247 § 3 Abs. 1 EGBGB heißt es u.a.: 98 „Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten: 99 1. den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers 100 2. die Art des Darlehens 101 3. den effektiven Jahreszins 102 4. den Nettodarlehensbetrag 103 5. den Sollzinssatz 104 6. die Vertragslaufzeit 105 7. Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen 106 […] 107 10. alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können, 108 […] 109 13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts“ 110 Die nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB erforderliche Angaben sind im Darlehensvertrag enthalten. Im Einzelnen: 111 (a) Name/Anschrift des Darlehensgebers (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) 112 Der Name und die Anschrift der Klägerin werden auf Seite 1 des Darlehensvertrages (Bl. 9 GA) mitgeteilt: 113 T1 114 T2-Str. … 115 … H 116 (b) Art des Darlehens (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) 117 Unter Ziff. 1 des Darlehens wird angegeben, dass es sich um ein Zinszahlungsdarlehen (Endfälliges oder Festdarlehen) mit Abtretung von Lebensversicherung oder Bausparvertrag handelt. 118 (c) effektiver Jahreszins (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) 119 Der effektive Jahreszins wird unter Ziff. 2.3 des Vertrages mit 5,11 % angegeben. 120 (d) Nettodarlehensbetrag (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB) 121 Der Nettodarlehensbetrag wird ebenfalls angegeben. Unter Ziff. 2.2 des Darlehensvertrages heißt es, dass der Nettodarlehensbetrag 190.000,00 € beträgt. 122 (e) Sollzinssatz (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB) 123 Der Sollzinssatz wird unter Ziffer 2.1 des Vertrages mit 4,950 % angegeben. 124 (f) Vertragslaufzeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB) 125 Unter Ziff. 2.7 des Vertrages wird angegeben, dass das Darlehen bis zum 30.01.2026 befristet ist. 126 (g) Betrag, Zahl, Fälligkeit der Teilzahlungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB) 127 Die erforderlichen Angaben zu Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen finden sich unter Ziff. 2.7 des Vertrages. Überdies wird in Ziff. 3 darauf hingewiesen, dass für die Dauer der pünktlichen Leistung von monatlichen Ansparraten auf den Bausparvertrag von der Leistung von Tilgungsraten auf den Darlehensvertrag abgesehen werde. Andernfalls sei eine jährliche Tilgung von 2 % vom Ursprungskapital zuzüglich der durch Rückzahlung ersparten Zinsen zu entrichten. 128 (h) alle sonstigen Kosten (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB) 129 Ein Hinweis auf alle sonstigen Kosten ist unter Ziff. 2.4 des Vertrages enthalten. 130 (i) Bestehen/Nichtbestehen eines Widerrufsrechts (§ 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB) 131 Auf das Bestehen des Widerrufsrechts hat die Beklagte ausführlich unter Ziffer 14 des Darlehensvertrages hingewiesen (siehe oben). 132 (2) Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB 133 Die Beklagte ist zudem ihrer Mitteilungspflicht aus Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB nachgekommen. In Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB heißt es: 134 „ Die Angabe zum Sollzinssatz muss die Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung sowie die Art und Weise seiner Anpassung enthalten. Ist der Sollzinssatz von einem Index oder Referenzzinssatz abhängig, sind diese anzugeben. Sieht der Verbraucherdarlehensvertrag mehrere Sollzinssätze vor, sind die Angaben für alle Sollzinssätze zu erteilen. Sind im Fall des Satzes 3 Teilzahlungen vorgesehen, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge die ausstehenden Forderungen des Darlehensgebers, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, durch die Teilzahlungen getilgt werden.“ 135 Diese Angaben sind in Ziff. 2.1 des Darlehensvertrages enthalten. Dort wird mitgeteilt, dass der Sollzinssatz bis zum 19.12.2025 gebunden ist und der veränderliche Zinssatz bei Vertragsschluss 4,45 % betrug. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass sich nach Ablauf der Zinsbindungsfrist die Anpassung des Sollzinssatzes nach der Veränderung des 3-Monats-Euribor als Referenzzinssatz richtet, wobei die genaue Methode der Anpassung noch weiter beschrieben wird. 136 (3) Angaben nach Art. 247 § 8 EGBGB 137 Die Angaben nach Art. 247 § 8 EGBGB sind ebenfalls erfolgt. 138 In Art. 247 § 8 EGBGB heißt es: 139 „ (1) Verlangt der Darlehensgeber zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags, dass der Darlehensnehmer zusätzliche Leistungen des Darlehensgebers annimmt oder einen weiteren Vertrag abschließt, insbesondere einen Versicherungsvertrag oder Kontoführungsvertrag, hat der Darlehensgeber dies zusammen mit der vorvertraglichen Information anzugeben. In der vorvertraglichen Information und im Vertrag sind Kontoführungsgebühren sowie die Bedingungen, unter denen sie angepasst werden können, anzugeben. 140 (2) Dienen die vom Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen nicht der unmittelbaren Darlehenstilgung, sind die Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Kosten im Verbraucherdarlehensvertrag aufzustellen. Verpflichtet sich der Darlehensnehmer mit dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags auch zur Vermögensbildung, muss aus der vorvertraglichen Information und aus dem Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich hervorgehen, dass weder die während der Vertragslaufzeit fälligen Zahlungsverpflichtungen noch die Ansprüche, die der Darlehensnehmer aus der Vermögensbildung erwirbt, die Tilgung des Darlehens gewährleisten, es sei denn, dies wird vertraglich vereinbart“ 141 Dass die Beklagte von den Klägern den Abschluss eines Bausparvertrages als Voraussetzung für den Darlehensvertrag verlangt hat, ergibt sich aus Ziff. 1 des Darlehensvertrages. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten sind unter Ziff. 2.4 des Darlehensvertrages aufgeführt (dazu sogleich). 142 Soweit die von den Klägern geleisteten Zahlungen dem Ansparen des Bausparvertrages dienten, sind die Voraussetzungen des Art. 247 § 8 Abs. 2 EGBGB erfüllt. Denn unter Ziff. 3 des streitgegenständlichen Vertrages ist aufgeführt, dass in dem Fall, dass die Anspar-Raten auf den Bausparvertrag pünktlich geleistet würden, von einer Tilgung des Darlehensvertrages abgesehen werde. Andernfalls sei eine Tilgung von 2 % jährlich vom ursprünglichen Kapital zuzüglich der durch die Rückzahlung ersparten Zinsen zu entrichten. Zudem sind die hiermit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Kosten im streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrag unter Ziff. 2.4 aufgeführt. Dort wird erläutert, dass die Abschluss-/Erhöhungskosten des Bausparvertrages einmalig 760,00 € betragen und dass die übrigen Abschlusskosten bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens berücksichtigt würden. Auch ist aufgeführt, dass die Ansparleistung 5.160,00 € jährlich und die Servicegebühr der Bausparkasse 18 € jährlich betrage. Zudem wird unter Ziff. 1 des Darlehensvertrages darauf hingewiesen, dass die Beklagte nicht garantieren könne, dass die bei der Versicherung/Bausparkasse gebildeten Werte zur Tilgung des Darlehens ausreichten. Hieraus und aus dem ebenfalls in Ziff. 1 des Vertrages enthaltenen Hinweis, dass der Darlehensbetrag am Ende der Vertragslaufzeit zur vollständigen Tilgung in einer Summe ansteht, wird in verständlicher Weise hinreichend für den Darlehensnehmer deutlich, dass er das Risiko einer Unterdeckung trägt, wie es der Schutzzweck von Art. 247 § 8 Abs. 2 EGBGB erfordert (vgl. MüKo/Schürnbrand, 6. Aufl., § 491a Rn. 46). 143 (4) Hinweis auf mögliche Abtretung/Übertragbarkeit 144 Die Beklagte hat außerdem ihre Informationspflicht aus Art. 247 § 9 S. 2 EGBGB erfüllt, indem sie unter Ziff. 12 des Darlehensvertrages deutlich gestaltete und umfangreiche Angaben zur Abtretbarkeit der Darlehensforderung und zur Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses gemacht hat. 145 (5) Hinweis auf das Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB 146 Die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB sind enthalten und wurden bereits im Zusammenhang mit den nach §§ 355 Abs. 3 S. 1, 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben erörtert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die obigen Ausführungen (unter I. 2 c)) Bezug genommen. 147 3. 148 Vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht 149 Die Kläger können auch nicht damit gehört werden, dass ihnen ein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht zustünde, weil die Beklagte den Beginn der Widerrufsfrist von der Mitteilung der Aufsichtsbehörde gegenüber den Klägern abhängig gemacht habe, obwohl eine solche Benennung der Aufsichtsbehörde keine gesetzliche Informationspflicht darstelle. Wie bereits ausgeführt, ist die Benennung der Aufsichtsbehörde grundsätzlich gesetzlich vorgeschrieben, wenngleich im vorliegenden Fall wegen der Ausnahmeregelungen in Art. 247 § 9 EGBGB nicht einschlägig. Es war aufgrund der Formulierung der Widerrufsinformation klar, dass die Nennung der Aufsichtsbehörde nicht notwendigerweise für den konkreten Darlehensvertrag einschlägig war, sondern lediglich beispielhaft erfolgte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Hieraus auf die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechtes schließen zu wollen, ist fernliegend. 150 II. 151 Anspruch auf Zahlung von Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2015 aus 55.224,09 € 152 Mangels Bestehens eines Anspruches auf Zahlung von 55.224,09 € entfällt auch ein entsprechender Zinsanspruch. 153 III. 154 Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.400,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit 155 Da die Kläger mit der Hauptforderung unterliegen, haben sie zudem keinen Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen gegen die Beklagte, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288, 249 ff., 291 BGB. 156 C. Nebenentscheidungen 157 Die Entscheidung beruht hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.