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Urteil

43 O 30/15

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2015:0827.43O30.15.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.536,67 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.536,67 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Mineralölgesellschaft, auf Rückzahlung von Mietzinsen für ein Stationscomputer-System für den Betrieb der vom Kläger gepachteten Tankstelle in der M-Straße in ##### M2 sowie auf Rückzahlung einer anteiligen Beteiligung an den Kosten für Kreditkartenabrechnungen in Anspruch Unter dem 30.06./27.07.2007 schlossen die Parteien einen Tankstellenvertrag (Anl. K 1 zur Klageschrift), in dem der Kläger die Verwaltung der o.g. Tankstelle der Beklagten übernahm und sich als selbstständiger Gewerbetreibender verpflichtete, die von der Beklagten gelieferten Kraft- und Schmierstoffe sowie Kühlerfrostschutz (im Folgenden: Agenturgeschäft) im Namen und für Rechnung der Beklagten zu verkaufen. Hierfür erhielt der Kläger eine Vergütung und war im Gegenzug zur Zahlung eines Pachtzinses verpflichtet. Gleichzeitig betrieb der Kläger auf dem Tankstellengelände einen Verkaufsshop sowie eine Autowäsche (im Folgenden: Eigengeschäft). In einer Zusatzvereinbarung vom 09.06./14.11.2011 zum Tankstellenvertrag (Anl. K 3 zur Klageschrift) vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte den Kläger ein Stationscomputersystem zu einem monatlichen Mietzins von 311,00 € netto (370,09 € brutto) zur Verfügung stellte. Das Computersystem bestand aus einem Kassenarbeitsplatz inklusive Kartenleser für Kredit- und EC-Karten und einem Büroarbeitsplatz (jeweils bestehend aus Hardware und voraufgespielter Software). Es ermöglichte die Abrechnung der gesamten vom Kläger im Eigengeschäft und Agenturgeschäft getätigten Umsätze und deren getrennte Berechnung. Die entsprechenden Daten wurden durch das System an die Beklagte übersandt, welches sie zur Abrechnung der Provisionen des Klägers und ihrer eigenen Erlöse verarbeitete. Ferner steuerte die Beklagte über das System per Datenfernübertragung unmittelbar die Auszeichnung der Kraftstoffpreise an den Preistafeln (Pylonen) und Zapfsäulen. Gleichzeitig registrierte das System den Stand der Kraftstofftanks und leitete bei niedrigem Stand automatisch eine Befüllungsanforderung an die Kraftstoffspediteure der Beklagten weiter. Bis zum August 2013 machte der Kläger mittels des Stationscomputer-Systems der Beklagten zudem täglich sog. „Mitbewerbermitteilungen“ über die Kraftstoffpreise der örtlich nächsten Tankstellenkonkurrenz. Der Kläger konnte über das Computersystem zudem das Eigengeschäft abrechnen, die Inventur sowie die Kalkulation und Festsetzung der Preise durchführen sowie Preisetiketten erstellen. Ebenfalls aufgrund der Zusatzvereinbarung vom 09.06./14.11.2011 erhielt der Kläger gegen einen monatlichen Mietzins von 22,00 € netto (26,18 € brutto) ein sog. MDE-Gerät zur Ablesung von Barcodes für die Waren seines Verkaufsshops zur Verfügung gestellt. Mit weiterer Zusatzvereinbarung vom 30.06./27.07.2007 zum Tankstellenvertrag (Anl. K 4 zur Klageschrift) verpflichtete sich der Kläger, zur bargeldlosen Abwicklung des Agentur- und Eigengeschäftes bestimmte Kreditkarten zu akzeptieren, für welche die Beklagte mit den betreffenden Kreditkartenunternehmen Rahmenverträge abgeschlossen hatte. Gemäß Nr. 6 der Zusatzvereinbarung hatte sich der Kläger an den von den Kreditkartenunternehmen erhobenen Service-Gebühren bzw. den entstehenden Kosten pauschal zu beteiligen, und zwar sowohl für das Agentur- als auch für das Eigengeschäft mit jeweils 0,55 % zuzüglich Mehrwertsteuer der Rechnungsendbeträge. Lediglich beim Geschäft mit inländischen EC-Karten war eine Kostenbeteiligung des Klägers nicht vorgesehen. Das vorstehend dargestellte Vertragsverhältnis wurde von den Parteien zum 30.06.2014 beendet. Mit der Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung der monatlichen Mietzinsen aus der Zusatzvereinbarung über das Computersystem nebst MDE-Gerät (Anl. K 3 zur Klageschrift) für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis 31.12.2013 in Höhe von insgesamt 10.303,02 € brutto sowie die von ihm aufgrund der weiteren Zusatzvereinbarung (Anl. K 4 zur Klageschrift) gezahlten anteiligen Kreditkartengebühren des Jahres 2011 (5.914,33 €). Der Kläger behauptet, das Computersystem habe zusätzlich zu den oben dargestellten Funktionen die Herstellung von Plakaten zu Sonderaktionen der Beklagten ermöglicht. Ferner behauptet er, im Bereich seines Eigengeschäfts die Gebühren des bargeldlosen Geschäftsverkehrs allein getragen zu haben. Die Kosten für die Eigenbeteiligung an den Kreditkarten-Gebühren im Bereich des Agenturgeschäfts hätten im Jahr 2011 einen Betrag in Höhe von 5.914,33 € ausgemacht. Der Kläger meint, die Vereinbarung einer entgeltlichen Überlassung des Computersystems sei unwirksam, da sie gegen die Regelungen der §§ 86a Abs. 1 HGB, 307 Abs. 1 BGB verstoße. Angesichts des maßgeblich im Interesse der Beklagten verwendeten und vom Kläger zu anderen Zwecken als zur Durchführung des gegenständlichen Vertrages nicht nutzbaren Computersystems handele es sich um „erforderliche Unterlagen“ im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB, welche die Beklagte dem Kläger kostenlos zur Verfügung zu stellen habe. Das Computersystem sei für den Verkauf der Agenturware unerlässlich, zumal die Beklagte vollen Zugriff auf das Kassensystem gehabt habe und die Durchführung des Agenturgeschäftes, insbesondere die Abrechnung und Umstellung der Kraftstoffpreise sowie die Gewährleistung der Bevorratung, nicht anderweitig von der Beklagten habe gesteuert werden können. Insgesamt stelle die Anbindung der Tankstelle an ein standardisiertes Abrechnungssystem der Beklagten eine notwendige Voraussetzung der Vertriebstätigkeit des Klägers dar. Bei der Beurteilung sei schließlich auch zu berücksichtigen, dass der Kläger im Bereich des Eigengeschäfts gehalten sei, Produkte von sog. „Empfehlungslieferanten“ der Beklagten zu vertreiben. Die Vereinbarung der Beteiligung an den Gebühren des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sei ebenfalls unwirksam. Nach dem Grundgedanken des § 86a HGB sei es nicht hinnehmbar, den Handelsvertreter an den in der Sphäre des Unternehmers liegenden Kosten für die Bereitstellung bargeldloser Zahlungsoptionen für das Agenturgeschäft haften zu lassen. Ferner verstoße die Regelung in der Zusatzvereinbarung zum bargeldlosen Zahlungsverkehr gegen Art. 101 Abs. 2 AEUV. Bei den vom Kläger getragenen Kostenanteilen handele es sich um „verlorene“ marktspezifische Investitionen. Der Kläger beantragt – nach geringfügiger Teilklagerücknahme (13,78 €) – , die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.217,35 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die entsprechenden Zusatzvereinbarungen über die kostenpflichtige Überlassung des Systems sowie die Beteiligung an den Kreditkarten-Gebühren seien wirksam. Bei dem Stationscomputer-System handele es sich schon nicht um eine Unterlage im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB; jedenfalls sei es für die Ausübung der Tätigkeit des Handelsvertreters (Anpreisung der Ware, Ausübung der Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit) nicht erforderlich. Vielmehr diene es unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof angewandten restriktiven Auslegung lediglich der sich daran anschließenden Abrechnung und sei der allgemeinen Büroausstattung zuzuordnen, welche der Unternehmer dem Handelsvertreter nicht kostenlos zur Verfügung stellen müsse. Dafür spreche auch, dass der erforderliche enge Bezug zu dem vertriebenen Produkt fehle und der Kläger das Computersystem ebenfalls für die Durchführung seines Eigengeschäfts nutzen könne. Hierzu behauptet die Beklagte, der Kläger habe im letzten Vertragsjahr im Agenturgeschäft Provisionserlöse von 74.345,00 € sowie im Eigengeschäft ein Rohergebnis in Höhe von 115.075,00 € erwirtschaftet, so dass er seine Einkünfte überwiegend aus dem Eigengeschäft erzielt habe. Schließlich führt die Beklagte an, dass es ihr ohne Weiteres möglich gewesen wäre, auf die Funktionen des Computersystems zu verzichten und stattdessen beispielsweise zur Abrechnung des Kraftstoffgeschäfts Tankautomaten aufzustellen. Auch die Beteiligung des Klägers an den Kreditkartengebühren sei rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Kostenbeteiligung des Klägers könne schon nicht unter den Begriff der „Unterlage“ im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB gefasst werden. Der Kläger werde durch die Beteiligung an den Servicegebühren auch nicht übermäßig belastet, weil der weitaus größte Teil der gesamten bargeldlosen Zahlungen auf EC-Karten entfalle, für welche die Kostenbeteiligung nicht gelte. Angesichts der Nutzung für sein Eigengeschäft sei auch eine Beteiligung an den Servicegebühren nicht unbillig. Eine Unwirksamkeit aufgrund der europarechtlichen Vorgaben liege insoweit ebenfalls nicht vor. Die gezahlten Anteile an den Kreditkarten-Servicegebühren betrügen ferner lediglich 5.319,57 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird im Übrigen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Entgelte für das Stationscomputersystem aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB in Höhe von (370,09 € brutto x 26 =) 9.622,34 € zu. Die Beklagte hat die Mietzinsgutschriften und anteiligen Provisionsgutschriften durch Überweisung des Klägers und damit durch eine bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung (Leistung) erlangt. Sieht man dies anders, weil die schuldrechtlichen Rechtspositionen sogleich von der Beklagten mit den Provisionsansprüchen des Klägers verrechnet wurden, ergäbe sich keine Leistung des Klägers, sondern ein Eingriff der Beklagten auf Kosten einer Rechtsposition des Klägers. Unabhängig von der Einordnung des Kondiktionstyps hängt das Behaltendürfen der Bereicherungsgegenstände davon ab, dass der Beklagten hierfür ein rechtlicher Grund zustand, d.h. dass ihr die Gutschriften nach dem Zuweisungsgehalt der rechtlichen Güterzuordnung gebührten bzw. ein Rechtsgrund für die Leistung des Klägers gegeben war. Das ist vorliegend nicht der Fall, da die vertraglichen Vereinbarungen, auf denen die Mietzinsansprüche und die Kostenbeteiligung an den Kreditkartengebühren beruhten, unwirksam sind. 1. Die Unwirksamkeit der Mietzinsabrede für das Stationscomputer-System folgt dabei aus § 86a Abs. 3 HGB, wonach Vereinbarungen, die von § 86a Abs. 1 HGB abweichen, unwirksam sind. Eines Rückgriffs auf die §§ 307, 310 BGB bedarf es insoweit nicht. Gemäß § 86a Abs. 1 HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (unentgeltlich) zur Verfügung zu stellen. Der Kläger ist für die Beklagte als Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB tätig. Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB sind alle Sachen, die der Handelsvertreter speziell zur Anpreisung bei der Kundschaft benötigt, z.B. Werbematerial oder Musterstücke (Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 86a, Rn. 5). Auch eine Vertriebssoftware kann eine derartige Unterlage sein (BGH NJW 2011, 2423ff., Rn. 20 = VII ZR 11/10, Urteil vom 04.05.2011). Zu den erforderlichen Unterlagen zählt hingegen grundsätzlich nicht die allgemeine Büroausstattung des Handelsvertreters inklusive Computer und üblicher Software (Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 86a, Rn. 5). Im vorliegenden Fall stellt das Stationscomputersystem eine Unterlage dar. Die Kombination von Hardware und Software erfüllt im Rahmen der modernen Daten- und Vertragsabwicklungsverarbeitung die Funktionen, die bei Einführung des § 86a HGB im Jahr 1953 Papier-„Unterlagen“ zukam. Das Stationscomputersystem war für die Handelsvertretertätigkeit des Klägers erforderlich. Grundsätzlich sind Unterlagen erforderlich im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB, wenn sie für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich sind, weil der Handelsvertreter zur Vermittlung oder zum Abschluss von Verträgen darauf angewiesen ist (vgl. BGH NJW 2011, 2423ff., Rn. 21ff., 24). So liegt es hier. Das Stationscomputersystem ermöglicht der Beklagten eine Steuerung der Preise an den Zapfsäulen und elektronischen Werbetafeln. Damit dient es der Bewerbung der Agenturware sowie der Anbahnung und des Abschlusses von Verträgen und damit der originären Handelsvertretertätigkeit. Anders als die Beklagte meint, handelt es sich dabei auch nicht um eine lediglich untergeordnete Funktion des Computersystems, sondern um ein zentrales Element der Kundenwerbung, um auf diese Weise flexibel und zeitnah kurzfristige Preisänderungen vornehmen zu können. Der Kammer ist aus eigener Erfahrung bekannt, dass die Kunden gerade im Bereich des Kraftstofferwerbs derartige Preisänderungen durchaus beobachten und die Auswahl der Tankstelle danach ausrichten. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass die hier gewählte Ausgestaltung des Handelsvertreterverhältnisses dadurch gekennzeichnet ist, dass der Handelsvertreter nicht lediglich die Anpreisung, die Vermittlung oder den Abschluss von Verträgen übernimmt, sondern die gesamte Durchführung des Kraftstofferwerbs durch die Kunden der Tankstelle – inklusive Übergabe der Ware, Entgegennahme der Bezahlung und Abrechnung – vom Kläger abgewickelt wird. Aufgrund dieser Besonderheiten des vorliegenden Handelsvertretervertrages sind auch die weiteren Funktionen des Computersystems bei der Abrechnung des Agenturgeschäfts in die Bewertung einzubeziehen. Das gilt insbesondere für die vom System gesteuerten Tankbefüllungsanforderungen an die Spediteure und die Übersendung des Datenbestandes zur Auswertung und Abrechnung an die Beklagte. Bei einer Gesamtbetrachtung aller von dem streitgegenständlichen Stationscomputersystem ausgeführten und bereits oben im Tatbestand dargestellten Aufgaben ist zu konstatieren, dass es sich um die zentrale Steuerungseinheit für die reibungslose Abwicklung des gesamten Kraftstoffgeschäftes der Beklagten von der Anlieferung bis zur Erlösabführung und Preiskontrolle handelt. Im Rahmen der konkret gewählten Vertragsgestaltung war die erfolgreiche Ausübung der Handelsvertretertätigkeit des Klägers für die Beklagte daher nur unter Zuhilfenahme des Computersystems mit Datenübertragung an die Beklagte möglich, so dass auch ein enger produktspezifischer Zusammenhang gegeben ist. Realistisch durchzuführende andere Möglichkeiten des Informationsflusses bestanden unter Berücksichtigung der Anforderungen der modernen Datenverarbeitung nicht. Der Kläger muss sich beispielsweise nicht darauf verweisen lassen, dass theoretisch auch eine mündliche Durchgabe von Preisänderungen an ihn möglich gewesen wäre. Dieser Bewertung steht auch nicht entgegen, dass es grundsätzlich für die Beklagte möglich gewesen sein mag, Kraftstoffverkäufe unter Zuhilfenahme von Tankautomaten durchzuführen. In diesem Fall läge nämlich kein Handelsvertretergeschäft mehr vor. Die Möglichkeit einer Durchführung von Vertragsabschlüssen ohne Beteiligung eines Handelsvertreters kann aber nicht zur Begründung dafür dienen, dass die bei Vereinbarung eines Handelsvertreterverhältnisses erforderliche Logistik nicht „unerlässlich“ sei. Unerheblich ist für die obige Beurteilung und auf den Umfang des Rückforderungsanspruchs, dass die Hardware-Software-Kombination vom Kläger auch zur Erledigung seines Eigengeschäftes oder der allgemeinen Büroorganisation verwendet wurde. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen handelt es sich um ein zu einem einheitlichen Preis angebotenes Computersystem, das auf die Bedürfnisse der konkret zwischen den Parteien vereinbarten Handelsvertretertätigkeit des Klägers ausgerichtet war. In einem solchen Fall ist keine Aufteilung des vom Unternehmer verlangten Entgelts nach den Anteilen des Agentur- und Eigengeschäfts geboten (vgl. BGH NJW 2011, 2423ff., Rn. 30). 2. Hinsichtlich der Beteiligung des Klägers an den Kreditkartengebühren fehlt es ebenfalls an einem Rechtsgrund. Die entsprechende Vereinbarung (Anl. K 4 zur Klageschrift) verstößt gegen § 86a Abs. 3 HGB. Dies gilt schon deshalb, weil der Kartenleser Teil des Stationscomputersystems und damit Bestandteil einer einheitlich „erforderlichen Unterlage“ im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB (s.o.) ist. Überdies weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die Ermöglichung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ein derart selbstverständliches Absatzinstrument darstellt, dass die Bereitstellung der hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen als unabdingbar zu werten ist. Dem steht nicht entgegen, dass vorliegend nicht die Überlassung einer Sache in Rede steht. Die Verbotsnorm des § 86a Abs. 3 HGB erfasst nicht nur die Überbürdung von Kosten für die Überlassung von Unterlagen, sondern auch die Beteiligung an Nutzungsgebühren o.ä. (s. Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 86a, Rn. 18). Die vorliegende Kostenbeteiligung steht dem nach Auffassung der Kammer zumindest gleich. Jedenfalls ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, dass dem § 86a Abs. 1 HGB eine Pflicht des Unternehmers zur Unterstützung des Handelsvertreters zu entnehmen ist (Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 86a, Rn. 1, 15) und die Norm zugleich zum Ausdruck bringt, dass der Unternehmer die spezifischen Vertriebskosten nicht dem Handelsvertreter aufbürden darf. Diesen gesetzlichen Grundgedanken läuft die getroffene Vereinbarung zuwider, so dass sich eine Unwirksamkeit zumindest aus den §§ 310 Abs. 1 S. 2, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ergibt. Angesichts der einheitlichen vertraglichen Regelung kam es aus den obigen Gründen wiederum nicht darauf an, ob die vom Kläger geltend gemachten Gebühren vollständig auf das Agentur- oder auch auf das Eigengeschäft entfallen. Jedoch war der eingeklagte Betrag um die in der Kostenaufstellung Anl. K 6 zur Klageschrift aufgeführte Gutschrift von 534,76 € zu kürzen, so dass – wie von der Beklagten ausgeführt – der Anspruch insoweit lediglich in Höhe eines Betrages von 5.379,57 € begründet ist. Auf die Frage einer Unwirksamkeit der Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen die europarechtlichen Vorgaben des Art. 101 AEUV i.V.m. Nr. 2.1 Abs. 16 der Leitlinien für vertikale Beschränkungen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH vom 14.12.2006 (Az.: C-217/05) kommt es nach den obigen Ausführungen nicht an. 3. Der Kläger hat – unabhängig von einer bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung – Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Mehrwertsteuerbeträge, da er im Falle der Rückabwicklung zur Erstattung der zu Unrecht abgezogenen Vorsteuer an das zuständige Finanzamt verpflichtet ist. 4. Nicht erstattungsfähig ist hingegen das Entgelt für die Überlassung des MDE-Gerätes. Den diesbezüglichen Mietzins in Höhe von (26,18 € brutto x 26 =) 680,68 € kann der Kläger daher nicht zurückverlangen, weil die zu Grunde liegende Vereinbarung wirksam ist und damit ein Rechtsgrund besteht. Die separat vereinbarte Überlassung des Barcode-Lesers dient lediglich der Erleichterung des Eigengeschäfts des Klägers und ist daher nicht erforderlich im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB. 5. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Einen Zahlungsverzug der Beklagten ab dem 05.09.2014 hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Er verweist hierzu lediglich auf ein angebliches Schreiben der Beklagten vom 19.09.2014, mit dem diese einen Rückzahlungsanspruch abgelehnt habe. Die betreffende Anl. K 7 zur Klageschrift ist jedoch nicht von der Beklagten, sondern von der T GmbH verfasst und nicht an den Kläger, sondern an den T2 e.V. gerichtet. Der Zinsanspruch war zudem lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz begründet, da es sich bei dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch nicht um eine Entgeltforderung handelt. Anders läge dies lediglich, wenn der Bereicherungsanspruch ein Äquivalent für die erbrachte Leistung darstellte (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 286, Rn. 27). Das ist vorliegend nicht der Fall. 6. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Sowohl die teilweise Klagerücknahme als auch die übrige Zuvielforderung des Klägers waren verhältnismäßig geringfügig, weil sie zusammen weniger als 5 % des Streitwerts ausmachen. Die Zuvielforderung des Klägers führte zudem nur zu geringfügig höheren Kosten. Die tatsächlichen Kosten des Rechtsstreits belaufen sich auf Gerichtsgebühren in Höhe von (3 x 293,00 € =) 879,00 € sowie Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von (650,00 € x 2,5 x 2 =) 3.250,00 € zzgl. Telekommunikationspauschale (2 x 20,00 €) und Mehrwertsteuer, insgesamt also auf 4.794,10 €. Nach dem geringeren Streitwert wären Gerichtsgebühren von (3 x 267,00 € =) 801,00 € sowie Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von (604,00 € x 2,5 x 2 =) 3.020,00 € zzgl. Telekommunikationspauschale (2 x 20,00 €) und Mehrwertsteuer angefallen, insgesamt also 4.442,40 €. Die Differenz beträgt 351,70 €, also ca. 7 % der Gesamtkosten des Rechtsstreits. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.