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Urteil

20 O 124/14

Landgericht Essen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2015:0624.20O124.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 16.176,48 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2014 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Klägerin für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 30.04.2014 keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 9 %, die Klägerin zu 91 %. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist ein Unternehmen, das unter anderem im Bereich der Schnee – und Eisglättebekämpfung tätig ist. Die Beklagte schrieb im Jahr 2013 in der Stadt C 9 Lose zur Erbringung von Winterdienst aus. Die Klägerin, die bereits im Vorjahr für die Beklagte tätig war, bewarb sich ausweislich der Anl. K2 der Akte mit ihrem Angebot vom 29.08.2013 um 8 der 9 Lose. Aufgrund dieses Angebotes kam es zu Verhandlungen zwischen den Parteien. Grundlage dieser Verhandlungen war der von der Beklagten vorgelegte, mit "Rahmenvertrag für den Winterdienst" überschriebene, Vertrag, der für die Zeit vom 1.11.2013 bis zum 30.4.2014 befristet war. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es zum Abschluss dieses Vertrages gekommen ist. Die Klägerin unterschrieb diesen Vertrag am 16.12.2013. Eine Unterzeichnung seitens der Beklagten erfolgte nicht. 3 Die Klägerin erbrachte in den Losen 2 und 6, also in den Stadtteilen O, U und T ab November 2013 Dienstleistungen, die sie für die Monate November 2013 bis Februar 2014 in Höhe von insgesamt 100.598,88 € in Rechnung stellte. Die Beklagte beglich Teilbeträge in Höhe von 5.009,66 €, so dass noch Forderungen i.H.v. insgesamt 95.589,22 € ( 22.490,44 € für November 2013 / 22.799,34 € für Dezember 2013 / jeweils 25.149,72 € für Januar und Februar 2014) offen sind, die die Klägerin mit der Klage geltend macht. Eine Klageerweiterung hinsichtlich des Leistungszeitraumes März und April 2014 behält sie sich ausdrücklich vor. 4 Am 30.1.2014 kam es zu einem Gespräch zwischen den Parteien über die von der Klägerin erbrachten Leistungen, die die Beklagte bemängelte. Wegen des genauen Inhaltes des Gesprächs wird auf das Gesprächsprotokoll vom 30.1.2014 ( Anlage K 152 - Bl. 29 ff d.A.) Bezug genommen. Im Anschluss an dieses Gesprächs erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 30.1.2014 ( Bl. 18 f d.A.) die fristlose Kündigung des Rahmenvertrages und minderte zugleich die vereinbarten Flächen unter Berufung auf § 3 Abs. 2 bzw. § 9 Abs. 4 des Rahmenvertrages auf Null. Außerdem erklärte sie mit Bezug auf § 10 des Rahmenvertrages die Aufrechnung. Die Wirksamkeit dieser Reduzierung und der Kündigung ist zwischen den Parteien streitig 5 Am 10.2.2014 kam es zu einem Telefonat zwischen den Parteien. Nach diesem Telefonat schickte der Geschäftsführer der Klägerin, Herr C1, der Beklagten eine E-Mail, die in der Betreffzeile den Vermerk: "Verzicht auf gegenseitige Forderungsansprüche" und in der Anlage ein mit "Vereinbarung" überschriebenes Schreiben enthielt. Wegen des genauen Inhaltes dieser E-Mail und des beigefügten Schreibens wird auf Bl. 20 und 21 der Akten Bezug genommen. . Mit E-Mail vom 11.2.2014 stimmt die Beklagte dem Text der Vereinbarung zu und bat um unterzeichnete Rücksendung der Vereinbarung. Eine Unterzeichnung seitens der Klägerin erfolgte nicht. Mit E-Mail vom 19.2.2014 übersandte die Beklagte der Klägerin ein unterschriebenes Exemplar der Vereinbarung. 6 Die Klägerin ist der Auffassung, ihr Vergütungsanspruch ergebe sich aus dem Rahmenvertrag, der wirksam zu Stande gekommen sei. Eine etwaige Formbedürftigkeit sei jedenfalls durch Invollzugsetzung des Vertrages geheilt. Eine Reduzierung des Leistungsumfanges auf Null stehe der Beklagten nicht zu. Bei der am 10.2.2014 übersandten Datei handele es sich ersichtlich nur um einen Entwurf einer Vereinbarung, welche zu ihrer Wirksamkeit der beiderseitigen Unterzeichnung bedurft hätte. Eine vergleichsweise Einigung mit dem von der Beklagten behaupteten Inhalt läge nicht vor. Bei dem Telefonat sei dem Geschäftsführer suggeriert worden, dass nur der Monat Januar 2014 in Streit stehe und die Rechnungen der vorangegangenen Monate in voller Höhe ausgeglichen worden seien. Er habe erst später erfahren, dass auf die Rechnungen in November und Dezember 2013 nur Teilbeträge gezahlt worden seien. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an sie 95.589,22 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag i.H.v. 68.897,84 € seit dem 18.4.2014 sowie auf den Betrag i.H.v. 46.761,38 € seit dem 26. 5. 2014 zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Im Wege der Widerklage beantragt sie, 12 festzustellen, dass der Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte für die Erbringung von Winterdienstleistungen im Zeitraum vom 1.3.2014 bis 30.4.2014 in den Stadtteilen O, U und T der Stadt C zustehen. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Widerklage abzuweisen. 15 Die Beklagte ist der Auffassung, ein Vertrag sei nicht wirksam zu Stande gekommen, weil weder die Geschäftsführung der Beklagten noch die Geschäftsführung der H den als Anl. K1 beigefügten Vertrag unterschrieben haben. Die vereinbarte Schriftform sei daher nicht eingehalten. Ein Vergütungsanspruch aus der Vereinbarung vom 10.2.2014 sei noch nicht fällig, weil die Klägerin der Beklagten noch nicht die vereinbarte Gutschrift erteilt habe. 16 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist nur teilweise begründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet. 19 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 16.176,48 € aus der Vereinbarung vom 10.2.2014 i.V.m. § 779 BGB. Weitergehende Ansprüche der Klägerin bestehen aufgrund dieser Vereinbarung nicht, so dass die weitergehende Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben war. 20 Es kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein wirksamer Werkvertrag über die Erbringung von Winterdiensten in C in den Losen 2 und 6 geschlossen wurde, auch wenn die Tatsache, dass die Beklagte einen Teil der Rechnungen bezahlte und zudem mit Schreiben vom 30.1.2014“ die Kündigung des Rahmenvertrages“ erklärte, dafür spricht. Ebenso kann dahinstehen, ob die Klägerin ihre Leistungen aus dem Rahmenvertrag ordnungsgemäß erbracht hat, denn die Parteien haben eine Vereinbarung geschlossen (§ 779 BGB), mit der die gegenseitigen Ansprüche der Parteien geregelt wurden. Dieser Vergleich schafft für die eingegangene Leistungspflicht eine neue Rechtsgrundlage, die ein Zurückgreifen auf den alten Vertrag nicht mehr erlaubt. Danach kann die Klägerin aus den Rechnungsforderungen nur den im Vergleich festgelegten Betrag von der Beklagten fordern. 21 Die Vereinbarung vom 10.2.2014 erfüllt alle Voraussetzungen eines Vergleichs gemäß § 779 BGB. Hiernach ist gegenseitiges Nachgeben erforderlich, d.h. ein Zugeständnis irgendwelcher Art um zu einer Einigung zu kommen. Wie sich aus dem von der Klägerin überreichten Gesprächsprotokoll vom 30.1.2014 ergibt, bestand zwischen den Parteien Streit über die Qualität der von der Klägerin erbrachten Leistungen und der Ansprüche, die sich für beide Parteien für die Vergangenheit und auch für die Zukunft daraus ergaben. Diesen Streit haben die Parteien in einem Gespräch vom 10.2.2014 durch einen Vergleich gemäß § 779 BGB beseitigt. Inhalt dieses Vergleiches war, dass die Beklagte nach Erstellung einer Gutschrift über 8973,24 € netto die Januarrechnung der Klägerin abzüglich dieses Gutschriftbetrages in voller Höhe begleicht und damit beiderseitig auf sämtliche etwaigen Forderungsansprüche aus dem am 30.1.2014 gekündigten Rahmenvertrag für den Winterdienst vom 16.12.2013 verzichtet werde. 22 Den Inhalt dieses Vergleiches hat die Klägerin durch ihre E-Mail vom 10.2.2014 schriftlich bestätigt. Dieses Schreiben stellt ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben dar. 23 Unter einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben ist ein von dem einen Vertragspartner an den anderen gerichtetes Schreiben zu verstehen, in dem der Absender seine Auffassung über das Zustandekommen und den Inhalt eines mündlich, fernmündlich oder telegrafisch geschlossenen Vertrages mitteilt. Es verkörpert die im Handelsverkehr übliche Art, den Inhalt eines in solcher Weise abgeschlossenen Geschäfts zu Beweiszwecken niederzulegen. Um als kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu gelten, muss ein Schreiben nach seinem äußeren Erscheinungsbild zur Wiedergabe der Verhandlungen wenigstens deren wesentlichem Inhalt nach bestimmt sein. Nach Treu und Glauben und kaufmännischer Verkehrssitte ist der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens verpflichtet, unverzüglich zu widersprechen, wenn er den Inhalt des Schreibens nicht gegen sich gelten lassen will. Unterlässt er den Widerspruch, so gilt der Vertrag als mit dem bestätigten Inhalt als geschlossen. 24 Die Voraussetzungen für ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben liegen vor. 25 Die Parteien sind Kaufleute und die Klägerin hat der Beklagten eine Vereinbarung übersandt, die den aus ihrer Sicht verhandelten Vertragsgegenstand abschließend wiedergegeben hat. 26 Dafür spricht der Wortlaut der Betreffzeile der E-Mail vom 10.2.2014 ( Bl. 20 d.A.) und auch der sonstige Wortlaut. Denn dort ist die Rede von einem "Verzicht auf gegenseitige Forderungsansprüche" und es wird Bezug genommen auf "die soeben besprochene Vereinbarung". Der E-Mail angefügt ist zudem ein mit "Vereinbarung" überschriebenes Dokument, ohne dass irgendwie - z.B. mit einer Bitte um Gegenbestätigung - kenntlich gemacht wird, dass es sich hierbei möglicherweise nur um einen Entwurf handeln soll. Dies alles spricht nach der Auffassung der Kammer dafür, dass eine Vereinbarung schon mündlich zum Abschluss gebracht wurde und das Schreiben dazu dienen soll, den Inhalt der mündlichen Vereinbarung zu bestätigen. 27 Obwohl bereits ein Schweigen der Beklagten auf diese E-Mail der Klägerin für die verbindliche Wirkung der Vereinbarung ausgereicht hätte, hat die Beklagte diesem Text auch noch ausdrücklich mit ihrer E-Mail vom 11.2.2014 zugestimmt. Die Beklagte muss daher den Inhalt dieses Schreibens gegen sich gelten lassen. Dies gilt aber ebenso für die Klägerin. Diese kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass es nach der Vereinbarung der Parteien zur Wirksamkeit dieser Vereinbarung auch noch der Unterzeichnung durch die Parteien bedurfte (§ 126 BGB). Zwar sieht die Vereinbarung am Ende Unterschriftszeilen vor und die Beklagte hat sie auch nicht nur gegengezeichnet, sondern auch die Klägerin um Unterzeichnung gebeten; da aber - wie bereits oben ausgeführt - der Wortlaut der E-Mails vom 10.2./11.2.2014 dafür spricht, dass eine Vereinbarung schon mündlich zum Abschluss gebracht wurde und das Bestätigungsschreiben nur dazu dienen soll, die mündliche Vereinbarung zu beurkunden, kommt ihm auch nur die Bedeutung eines Beweismittels zu, so dass die fehlende Unterzeichnung für die Wirksamkeit der Vereinbarung unbeachtlich ist. 28 Die Vereinbarung ist auch nicht aufgrund eines Irrtums der Klägerin gemäß §§ 779 BGB unwirksam. Der Vortrag der Klägerin, sie habe sich bei Vertragsschluss über die Begleichung der Rechnungen für die Monate November und Dezember 2013 geirrt und erst im Nachgang des Vergleichs festgestellt, dass für diese Monate nur Teilbeträge gezahlt worden sein, lässt die Ungewissheit unberührt. Unabhängig davon, ob die Klägerin die Anfechtung überhaupt unverzüglich erklärt hat, war sie dazu jedenfalls nicht berechtigt. Denn die Unkenntnis der Begleichung von Rechnungen von November und Dezember 2013 stellt sich als unbeachtlicher Motivirrtum dar, der zulasten der Klägerin geht. 29 Aufgrund des Vergleichs vom 10.2.2014 ist die Beklagte daher verpflichtet, die Januar-Rechnung i.H.v. 25.149,72 € auszugleichen, jedoch abzüglich des Guthabenbetrags i.H.v. 8.973,24 €, so dass ein Betrag von 16.176,48 € zu zahlen ist. Ein Zurückbehaltungsrecht und damit eine Zug um Zug Verurteilung stand der Beklagten hier nicht zu. Denn die Beklagte hat durch ihren Klageabweisungsantrag deutlich gemacht, dass sie selbst nicht an dieser Vereinbarung festhalten will, so dass sie sich selbst nicht vertragstreu verhalten hat. 30 Die Beklagte ist aber aufgrund der Verzichtsvereinbarung der Parteien in dem Vergleich vom 10.2.2014 nicht zu weiteren Zahlungen, weder für die Monate November und Dezember 2013, noch für die Monate Februar bis April 2014 verpflichtet. Dies folgt nach der Auffassung der Kammer aus dem Wortlaut und dem Hintergrund der abgegebenen Erklärungen. Denn zwischen den Parteien bestand Streit über die Qualität der von der Klägerin erbrachten Leistungen. Die Beklagte wollte deshalb keine weiteren Leistungen der Klägerin mehr und hat das Vertragsverhältnis durch Kündigung beendet. Es standen Gegenansprüche der Beklagten wegen der von der Klägerin erbrachten Leistungen und wegen der Beendigung des Vertrages im Raum. Ferner war die Wirksamkeit der Kündigungserklärung im Streit. Wenn vor diesem Hintergrund die Erklärung abgegeben wird: „Damit werden beiderseitig auf sämtliche etwaigen Forderungsansprüche, aus dem am 30.1.2014 gekündigten Rahmenvertrag für den Winterdienst vom 16.12.2013, verzichtet" und zugleich die Vereinbarung wie folgt im Fettdruck überschrieben wird: „Verzicht auf gegenseitige Forderungsansprüche, infolge der Kündigung des Rahmenvertrages für den Winterdienst vom 30.1.2014“, ist dies ein eindeutiger Verzicht für die Klägerin auf etwaige Zahlungsansprüche aus dem Rahmenvertrag. 31 Die Widerklage ist zulässig und begründet. Da die Klägerin sich Ansprüche für die Monate März und April 2014 berühmt, hat die Beklagte ein rechtliches Interesse im Sinne des §§ 256 ZPO an der Feststellung, dass der Klägerin für diese Zeit keine weiteren Ansprüche zustehen. 32 Die Widerklage ist auch begründet, da der Klägerin – wie oben ausgeführt – tatsächlich keine weitergehenden Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. 33 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO