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Urteil

20 O 122/13

LG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn der geltend gemachte bisherige Schaden bereits bezifferbar und mit einer Leistungsklage durchsetzbar ist. • Die Feststellungsklage ist der Leistungsklage subsidiär; bloße Möglichkeiten künftiger, gesondert berechenbarer Schäden rechtfertigen kein Feststellungsinteresse für bereits entstandene, bezifferbare Schäden. • Zukünftige Beratungskosten oder sonstige zusätzliche Schäden können gesondert geltend gemacht werden; dadurch wird die Subsidiarität der Feststellungsklage nicht aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Feststellungsklage unzulässig bei bezifferbarem bereits entstandenen Schaden • Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn der geltend gemachte bisherige Schaden bereits bezifferbar und mit einer Leistungsklage durchsetzbar ist. • Die Feststellungsklage ist der Leistungsklage subsidiär; bloße Möglichkeiten künftiger, gesondert berechenbarer Schäden rechtfertigen kein Feststellungsinteresse für bereits entstandene, bezifferbare Schäden. • Zukünftige Beratungskosten oder sonstige zusätzliche Schäden können gesondert geltend gemacht werden; dadurch wird die Subsidiarität der Feststellungsklage nicht aufgehoben. Die Klägerin verlangt Feststellung der Schadensersatzpflicht einer Vertriebsfirma wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung beim Erwerb einer Beteiligung an der Dreiländer Beteiligung P GmbH & Co. KG (Zeichnungssumme ca. 80.528,47 €). Die Fonds investierten in Immobilien und Wertpapiere; die Beklagte vertrieb die Beteiligungen provisionsbasiert. Die Klägerin rügt Prospektfehler und mangelhafte Schulung der Berater und befürchtet neben bereits entstandenen finanziellen Schäden weitere künftige Aufwendungen insbesondere für rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Beratung infolge späterer Umstrukturierungen. Sie beantragt Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche jetzt und künftig entstehenden Schäden. Die Beklagte hält dem entgegen, dass ein Feststellungsinteresse fehlt, weil bereits bezifferbare Leistungsklagen möglich sind, und rügt Verjährung. • Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage: Die Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn eine Leistungsklage nicht praktikabel oder bezifferbar ist (§ 256 ZPO-rechtliche Lehre). • Hier hat die Klägerin in der Klageschrift selbst konkrete Schadensposten benannt (eingesetzte Kapitalbeträge abzüglich Ausschüttungen, entgangener Gewinn, Darlehensfolgekosten, Steuernachzahlungen, Kosten der Rechtsverfolgung) und damit die Möglichkeit, den bisher entstandenen Schaden zu berechnen. • Zukünftige, noch nicht eingetretene Kosten (z.B. Beratungskosten durch Umstrukturierungen) rechtfertigen nicht die Feststellung der Haftung für bereits entstandene Schäden, weil solche künftigen Kosten separat und gesondert berechenbar sind und daher gegebenenfalls durch eigene Klagen geltend gemacht werden können. • Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung bestätigt, dass nur eine Fortentwicklung des bereits entstandenen Schadens die Feststellungsklage rechtfertigt; bloß zusätzlich mögliche, abgrenzbare Schadenspositionen tun dies nicht. • Folge: Mangels Feststellungsinteresses ist die Klage unzulässig und abzuweisen; die Entscheidung über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften (§ 91 Abs.1, § 709 ZPO). Die Klage wird abgewiesen, weil der geltend gemachte bisherige Schaden bereits bezifferbar ist und eine Leistungsklage vorrangig ist. Die Klägerin hat kein Feststellungsinteresse an der Feststellung der Ersatzpflicht für bereits entstandene Schäden; mögliche künftige Beratungskosten können gesondert geltend gemacht werden. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.