Urteil
18 O 270/14
Landgericht Essen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2015:0601.18O270.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aufgrund eines Vorfalls aus dem Jahr 2012 geltend. 3 Die Klägerin besuchte am … eine Fachtagung in F. Die Veranstaltung fand im T-Gebäude in der Stadt F statt. In dem Veranstaltungsflyer (Anlage K 1) ist die Beklagte unter dem Punkt Organisation benannt. 4 Noch vor Beginn der Fachtagung, gegen 10.00 Uhr, befand sich die Klägerin im Erdgeschoss des T-Gebäudes, welches aus einem Foyer und einem Auditorium besteht. Die Raumteile sind durch eine Doppelverglasung getrennt. Die Klägerin hielt sich im Auditorium auf, wollte dieses aber nochmal verlassen, da sie Bekannte im Foyer entdeckte. Als sie zwischen den einzelnen Teilnehmergruppen hindurch gehen wollte, prallte sie mit dem Gesicht unmittelbar gegen eine Glaswand und stürzte zu Boden. 5 Die Klägerin behauptet, dass sie durch den Zusammenstoß mit der Glaswand eine Platzwunde an der Lippe, eine Beule an der Stirn, Schmerzen im Oberkiefer, insbesondere im linken Schneidezahn, Kopf- und Nackenschmerzen, sowie ein leichtes Schwindelgefühl erlitten habe. Die meisten dieser Beeinträchtigungen seien nach wenigen Tagen abgeklungen. Nach und nach sei allerdings eine Beschädigung ihres Schneidezahns, der aus einer Keramikprothese besteht, erkennbar geworden. Mitte des Jahres 2013 sei ein Stück der Keramikprothese herausgebrochen, anschließend sei auch die Keramik an der Außenseite des Zahns zerbröselt. Ursache für die Beschädigung der Keramikprothese des Zahns sei der Aufprall aus Oktober 2012 gewesen. Zunächst habe sich an dem Zahn ein nicht sichtbarer Haarriss gebildet, der erst durch eine Röntgenaufnahme am 18.09.2013 sichtbar geworden sei. Nach vorläufiger Kostenschätzung lägen die Kosten für den Zahnersatz bei 10.677,87 €. Die Krankenversicherung der Klägerin habe erklärt, von diesen Kosten 4.873,67 € zu erstatten. 6 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Dazu behauptet sie, dass das Auditorium unzureichend beleuchtet gewesen sei. Obwohl die Tagung noch nicht begonnen habe, sei die Beleuchtung bereits stark gedimmt gewesen. Im Foyer habe hingegen helleres Tageslicht geherrscht. Durch die unterschiedliche Beleuchtungssituation sei die Glaswand zwischen dem Auditorium und dem Foyer optisch aufgelöst worden. Dieser Eindruck sei ferner durch den Bodenbelag, der sowohl im Foyer als auch im Auditorium identisch sei, verstärkt worden. Ferner seien sämtliche Vorhänge nach außen hin an allen Fenstern geschlossen gewesen. Dies sei jedoch im Hinblick auf die Trennung zwischen Foyer und Auditorium nicht der Fall gewesen. 7 Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass die Beklagte durch einen Warnhinweis auf die Existenz der Glaswand habe hinweisen müssen. Dazu behauptet sie, dass unmittelbar nach dem Zusammenstoß ein Kegel vor der Glaswand aufgestellt worden sei. 8 Die Klägerin beantragt: 9 I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen wie auch immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom …, 10.00 Uhr im T-Gebäude „Zeche A“, H-Str. …, … F, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialleistungsträger übergegangen sind bzw. übergehen. 10 II. Die Beklagte wird verurteilt, hinsichtlich des materiellen Schadens einen Betrag in Höhe von 5.804,20 € zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2012, hilfsweise seit Zustellung der Klage. 11 III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag für Schmerzensgeld in Höhe von zumindest 1.500,00 € zu bezahlen, wobei die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2012, hilfsweise seit Zustellung der Klage. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie nicht passivlegitimiert sei. Dies ergäbe sich daraus, dass sie lediglich für die Technik und Bestuhlung zuständig gewesen sei; sie sei jedoch nicht Eigentümerin des Gebäudes. 15 Die Beklagte bestreitet sämtliche Einzelheiten des Zusammenstoßes vom … mit Nichtwissen. 16 Die Beklagte ist der Ansicht, dass keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorläge. Jedenfalls bestünde ein erhebliches Eigenverschulden der Klägerin. Der Durchgang zwischen dem Auditorium und dem Foyer setze sich durch das Notausgangsschild und dem hohen Türrahmen deutlich von der Glaswand ab. 17 Die Beklagte bestreitet ferner, dass zwischen der Beschädigung der Keramikprothese und dem streitgegenständlichen Vorfall ein Kausalzusammenhang bestünde. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2015 und die Entscheidungsgründe verwiesen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage ist unbegründet. 21 Der Klägerin stehen die geltend gemachten Feststellungs- und Zahlungsansprüche gegen die Beklagte nicht zu. 22 Der Beklagten ist keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen. 23 Das Gesetz normiert grundsätzlich kein allgemeines Gebot, andere vor einer Selbstgefährdung zu bewahren, und kein Verbot, sie zu gefährden (vgl.: Sprau in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage, § 823, Rn. 46). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist allerdings derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. zum Beispiel: BGH, Urteil vom 16.05.2006, Aktenzeichen VI ZR 189/05, m.w.N.). Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betreffenden Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (vgl.: BGH, NJW 2006, 2326); das heißt, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßen oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen. 24 Auch auf dieser Grundlage ist aber eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht erreichbar. Es soll vielmehr eine gerechte Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person vorgenommen werden, das heißt, es ist zu prüfen, welche Sicherheit eine Person erwarten darf, und mit welchem Risiken sie rechnen muss (vgl.: Sprau, in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage, § 823, Rn. 51). Es ist nicht erforderlich, dass derjenige, der einen Gefahrenkreis schafft, jede potentielle Schädigung ausschließt. Es sind lediglich die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, um Schädigungen anderer zu vermeiden (vgl. etwa: BGH, Urteil vom 08.11.2005, Aktenzeichen VI ZR 332/04). 25 Haftungsbegründend wird eine Gefahrenquelle erst, sobald sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können, anderenfalls fällt eine gleichwohl eintretende Schädigung in den Risikobereich des Verletzten (vgl.: BGH, NJW 2006, 2326). In diesem Fall spricht man von einem sogenannten „Unglück“. 26 Die Kammer vermag eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht zu erkennen. Es hat sich vielmehr eine Gefahr verwirklicht, die dem Risikobereich der Klägerin zuzurechnen ist. In dem Veranstaltungsort, dem T-Gebäude, waren das Auditorium und das Foyer durch eine Glaswand getrennt. Das Veranstaltungsgebäude ist durch seine besondere Architektur gekennzeichnet; dadurch soll ein barrierefreier Effekt durch den Einsatz von Glaswänden erzeugt werden. Aufgrund der Gestaltung des Gebäudes mit zahlreichen Glaselementen war die Abtrennung zwischen dem Auditorium und dem Foyer auch nicht unerwartet. 27 Die Abtrennung zwischen den beiden Bereichen des Veranstaltungsortes erfolgte auch nicht lediglich nur durch die Glaswand, vielmehr war in der Glaswand auch ein Durchgang erkennbar. Dieser Durchgang bestand nicht ebenfalls aus einer Glastür, sondern aus einer hohen Tür, die sich deutlich von der Glasverkleidung absetzte. Der Türrahmen bestand aus einem anderen Material und hat auch eine andere Farbgebung als die Glaswand. Ferner befand sich oben an dem Türrahmen ein beleuchtetes Notausgangsschild. Diese Gestaltung der Räumlichkeiten und insbesondere der deutlich sichtbare Durchgang zwischen dem Auditorium und dem Foyer sorgen dafür, dass die Beklagte nicht damit rechnen musste, dass ein Teilnehmer der Veranstaltung die Glaswand nicht wahrnimmt und es zu einem Unfall kommt. Der Unfall ist vielmehr dem Risikobereich der Klägerin zuzurechnen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Aufstellen eines Kegels eine möglicherweise bestehende Gefahrenquelle beseitigt hätte. Ein Kegel hebt sich im Gegensatz zu dem deutlich sichtbaren Durchgang, der zwischen den beiden Bereichen bestand, nicht besser ab. 28 Selbst für den Fall der Bejahung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung, liegt ein Mitverschulden der Klägerin vor, das ein mögliches Verschulden der Beklagten in den Hintergrund treten lässt. Die Klägerin hat sich zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits im Vortragsbereich aufgehalten. Bevor sie in den Vortragsbereich gegangen ist, befand sie sich allerdings im Foyer. Um in den Vortragsbereich zu gelangen, hat die Klägerin zuvor den Durchgang zwischen dem Foyer und dem Auditorium, die große Tür, benutzt. Ihr musste daher bewusst sein, dass dieser Durchgang benutzt werden muss, um von einem in den anderen Bereich zu gelangen. Die Tür konnte aufgrund ihrer Größe und durch das Notausgangsschild gar nicht von Personen verdeckt werden. Durch das vorherige Passieren des Türrahmens musste der Klägerin die Glaswand auch bewusst gewesen sein. Ansonsten hätte sie die Türöffnung zum Erreichen des Vortragsbereiches bereits beim ersten Durchschreiten der Tür nicht benutzen müssen. 29 Die Einräumung einer Schriftsatzfrist für die Klägerin, um noch zu weiteren Schäden vorzutragen, war nicht erforderlich. Mangels Vorliegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung kommt es auf einen möglichen Schaden bei der Klägerin nicht mehr an. 30 Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.