Urteil
6 O 411/14
Landgericht Essen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2015:0319.6O411.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 52.425,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von im Zusammenhang mit insgesamt 6 Darlehensverträgen gezahlten sog. Bearbeitungsgebühren von der Beklagten. 3 Der Kläger führt als Inhaber unter der Firma I ein einzelkaufmännisches Unternehmen in der Immobilienbranche. 4 Am 16.01.2007 schloss er, handelnd unter dieser Firma, zwei „Kreditverträge“ mit der Beklagten. 5 So schlossen die Parteien zunächst einen Vertrag über eine Kreditlinie von € 350.000,00 zum Konto Nr. ... Hierin regelten die Parteien, dass der Kredit als Kontokorrent und/oder Avalkredit ausnutzbar sei. Zudem heißt es unter der Bezeichnung „Zinskonditionen“: 6 „ […] Die Bearbeitungsgebühr beträgt 1,50 % der Kreditsumme. Sie wird bei erster Valutierung dem Kreditkonto belastet .“ 7 Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Vertrages wird auf die Kopie auf Bl. 5 ff. d. A. verwiesen. 8 Die Beklagte belastete das Kreditkonto des Klägers in der Folge aufgrund der Abrede über die Erhebung des Bearbeitungsentgeltes auch mit einem Betrag in Höhe von € 5.250,00; der Betrag entspricht 1,5 % der Kreditsumme. 9 Zudem schlossen die Parteien am 16.01.2007 einen weiteren „Kreditvertrag“ über eine Kreditlinie von € 295.000,00 zum Konto Nummer … Auch diese Kreditlinie sollte als Kontokorrentkredit und/oder Avalkredits ausnutzbar sein. Unter der Bezeichnung „Zinskonditionen“ heißt es hier ebenfalls: 10 „[…] Die Bearbeitungsgebühr beträgt 1,50 % der Kreditsumme. Sie wird bei erster Valutierung dem Kreditkonto belastet.“ 11 Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Vertrages wird auf die Kopie auf Bl. 8 ff. d. A. verwiesen. 12 Die Beklagte belastete das Kreditkonto des Klägers in der Folge aufgrund der Abrede über die Erhebung des Bearbeitungsentgeltes auch mit einem Betrag in Höhe von € 4.425,00; der Betrag entspricht 1,5 % der Kreditsumme. 13 Am 04.04.2008 schloss der Kläger – wiederum unter der Firma I handelnd – einen Kreditvertrag über eine Kreditlinie in Höhe von € 2.320.000,00 zum Konto mit der Nummer … mit der Beklagten; auch dieser Kredit sollte als Kontokorrentkredit ausnutzbar sein. Unter der Bezeichnung „Zinskonditionen“ heißt es hier wiederum: 14 „[…] Die Bearbeitungsgebühr beträgt 1,50 % der Kreditsumme. Sie wird bei erster Valutierung dem Kreditkonto belastet. “ 15 Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Vertrages wird auf die Kopie auf Bl. 23 ff. d. A. verwiesen. 16 Die Beklagte belastete das Kreditkonto des Klägers in der Folge aufgrund der Abrede über die Erhebung des Bearbeitungsentgeltes auch mit einem Betrag in Höhe von € 34.800,00; der Betrag entspricht 1,5 % der Kreditsumme. 17 Am 03.12.2008 schloss der Kläger – nicht unter einer Firma handelnd – einen Kreditvertrag über eine Kreditlinie in Höhe von € 278.000,00 zum Konto mit der Nummer … mit der Beklagten; wiederum sollte die Kreditlinie als Kontokorrentkredit ausnutzbar sein. Auch hier heißt es unter der Bezeichnung „Zinskonditionen“: 18 „ […] Die Bearbeitungsgebühr beträgt 1,50 % der Kreditsumme. Sie wird bei erster Valutierung dem Kreditkonto belastet.“ 19 Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Vertrages wird auf die Kopie auf Bl. 15 ff. d. A. verwiesen. 20 Die Beklagte belastete das Kreditkonto des Klägers in der Folge aufgrund der Abrede über die Erhebung des Bearbeitungsentgeltes auch mit einem Betrag in Höhe von € 4.170,00; der Betrag entspricht 1,5 % der Kreditsumme. 21 Am 26./30.03.2009 schloss der Beklagte – ebenfalls nicht unter einer Firma handelnd – einen Kreditvertrag über eine Kreditlinie in Höhe von € 189.000,00 zum Konto mit der Nummer … mit der Beklagten. Auch diese Kreditlinie sollte als Kontokorrentkredit ausnutzbar sein. Hier heißt es unter der Bezeichnung „Zinskonditionen“: 22 „[…] Die Bearbeitungsgebühr beträgt 2 % der Kreditsumme. Sie wird bei erster Valutierung dem Kreditkonto belastet und ist unmittelbar auszugleichen .“ 23 Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Vertrages wird auf die Kopie auf Bl. 19 ff. d. A. verwiesen. 24 Die Beklagte belastete das Kreditkonto des Klägers in der Folge aufgrund der Abrede über die Erhebung des Bearbeitungsentgeltes mit einem Betrag in Höhe von € 3.780,00; der Betrag entspricht 2,0 % der Kreditsumme. 25 Am 24.06.2009 schließlich schlossen die Q GmbH & Co. KG und der Kläger – verbunden in der Q1 GbR – einen Kreditvertrag über eine Kreditlinie in Höhe von € 276.000,00 zum Konto mit der Nummer … mit der Beklagten. Diese Kreditlinie sollte von der Q1 GbR als Kontokorrentkredit / Sonder-Barkredit ausnutzbar sein. 26 Unter der Bezeichnung „Zinskonditionen“ heißt es in diesem Vertrag: 27 „[…] Darüber hinaus berechnet die Bank eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 1% auf die zugesagte Kreditsumme, die mit 1. Valutierung in Rechnung gestellt wird .“ 28 Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Vertrages wird auf die Kopie auf Bl. 11 ff. d. A. verwiesen. 29 Die Beklagte belastete das Kreditkonto der Q1 GbR in der Folge aufgrund der Abrede über die Erhebung des Bearbeitungsentgeltes mit einem Betrag in Höhe von € 2.760,00; der Betrag entspricht 1,0 % der Kreditsumme. 30 Mit sechs Schreiben vom 14.11.2014 forderte der Kläger die Beklagte zur Erstattung der im Rahmen dieser sechs Kreditverträge einbehaltenen „Bearbeitungsgebühren“ an ihn auf. Hinsichtlich des konkreten Inhalts dieser Schreiben wird auf deren Kopien auf Bl. 26-31 d. A. verwiesen. Die Beklagte wies eine Erstattung allerdings mit Schreiben vom 09.12.2014 zurück. 31 Der Kläger meint, dass die Parteien die Pflicht zur Zahlung von „Bearbeitungsgebühren“ nicht wirksam vereinbart hätten. Die entsprechenden Vertragsklauseln seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen wegen seiner - des Klägers - unangemessener Benachteiligung nichtig. 32 Der Kläger beantragt, 33 die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 52.450,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie 34 weitere € 2.735,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die L Gesellschaft bürgerlichen Rechts, L1-Str. …, … F zu zahlen. 35 Die Beklagte beantragt, 36 die Klage abzuweisen. 37 Die Beklagte ist der Ansicht, die mit der Klage verfolgten Ansprüche des Klägers bestünden schon deshalb nicht, weil die Erhebung von Bearbeitungsgebühren in den jeweiligen Darlehensverträgen wirksam vereinbart worden sei. Die Unwirksamkeit der betreffenden Vertragsbestimmungen ergebe sich insbesondere nicht infolge einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Hierzu behauptet sie, die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts sei jeweils individuell vereinbart und nicht einseitig von ihr – der Beklagten – vorgegeben worden. Hierfür spreche bereits deutlich der Umstand, dass die Regelungen hinsichtlich der prozentualen Höhe des Bearbeitungsentgeltes variierten. Sie stellten deshalb – so die Ansicht der Beklagten – auch keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Jedenfalls aber handele es sich insoweit um der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabreden, zumal ein gewerblich handelnder Darlehensnehmer wie der Kläger als Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens nicht allein den zu zahlenden Zins ansehe, sondern insoweit eine Gesamtkalkulation aus Bearbeitungsgebühren und Zinsbelastung anstelle. Für den Fall, dass es sich bei den Bestimmungen über die Erhebung des Bearbeitungsentgeltes nicht um eine Preishauptabrede handele, stellten die Bearbeitungsgebühren aber ein Entgelt für eine gesonderte vergütungsfähige Leistung dar und seien insoweit einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen. 38 Ohnehin benachteiligten die Bestimmungen über die Erhebung des Bearbeitungsentgelts den Kläger nicht unangemessen. Nichts anderes ergebe sich aus der jüngsten Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit der Erhebung von Bearbeitungsgebühren im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen. Denn die dortige Argumentation des BGH könne auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragen werden, da der Kläger die hier gegenständlichen Verträge – so behauptet sie – im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit aufgenommen habe. Insbesondere bestünden die für Verbraucher infolge der Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes gegebenenfalls vorhandenen wesentlichen Nachteile bei der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages für Unternehmer nicht. 39 Die Beklagte ist zudem der Ansicht, hinsichtlich des Klageantrags zu 2) sei der Kläger schon nicht prozessführungsbefugt; zudem sei er insoweit auch nicht aktivlegitimiert. 40 Im Übrigen ist sie der Ansicht, sie sei berechtigt die Leistung aufgrund eingetretener Verjährung zu verweigern. Ferner habe der Kläger etwaige Ansprüche verwirkt. 41 Entscheidungsgründe: 42 Die Klage ist weitgehend zulässig und - soweit zulässig - ganz überwiegend begründet. 43 I. 44 Die Klage ist hinsichtlich des Antrags auf Zahlung von € 52.450,00 nebst Zinsen zulässig. 45 Unzulässig ist die Klage jedoch, soweit der Kläger mit dem Antrag zu 2) Zahlung von € 2.735,00 nebst Zinsen an die L Gesellschaft bürgerlichen Rechts verlangt. Der Kläger ist insoweit nicht prozessführungsbefugt. Verlangt der Kläger – wie vorliegend mit dem Antrag zu 2) – im eigenen Namen Zahlung an einen Dritten, ist er nur dann prozessführungsbefugt, wenn die Voraussetzungen der sog. gewillkürten Prozessstandschaft vorliegen. Danach ist unter anderem erforderlich, dass der Kläger durch den wahren Inhaber des geltend gemachten Rechts bzw. der geltend gemachten Forderung zur Erhebung der Klage ermächtigt ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Kläger ist zur Geltendmachung der Forderung nicht durch deren Inhaberin ermächtigt. 46 Rechtsinhaberin der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Forderung ist die Q1 GbR. Dazu, dass die Q1 GbR ihn zur Geltendmachung der eingeklagten Forderung ermächtigt hätte, hat der Kläger indes nicht vorgetragen. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass es nach dem Inhalt des Vertrages vom 24.06.2009 (Bl. 11 ff. d. A.) durchaus nahe liegen mag, dass der Kläger einer von zwei Gesellschaftern dieser GbR war. Zunächst fehlt jedoch bereits jeder Vortrag dazu, dass der durch den Vertragskopf aus dem Jahr 2009 suggerierte Gesellschafterbestand auch dem aktuellen – und insoweit maßgeblichen – Gesellschafterbestand entspricht. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn der Kläger hat zu etwaigen gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen über Geschäftsführung und Vertretung der GbR ebenfalls nicht vorgetragen. Er hat insbesondere nicht dargetan, hiernach zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt zu sein. Die Kammer hatte deshalb insoweit die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften über die Vertretung der GbR zu Grunde zu legen, §§ 714, 709 BGB. Nach diesen wird die GbR im Rechtsverkehr grundsätzlich durch sämtliche Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten. Der Kläger konnte sich deshalb insbesondere auch nicht selbst dazu ermächtigen, im eigenen Namen für die GbR zu klagen (vgl. hierzu auch OLG Koblenz, NZG 2014, 65). Nichts anderes ergibt sich aus den Grundsätzen über die sog. actio pro socio. Zwar erlauben diese es einem einzelnen Gesellschafter, auch unabhängig von etwaigen gesellschaftsvertraglichen Vertretungsregelungen, Ansprüche der Gesellschaft für diese einzuklagen. Die Grundsätze der actio pro socio beziehen sich indes allein auf sog. Sozialansprüche der Gesellschaft gegen einzelne Gesellschafter und sind deshalb im vorliegenden Fall nicht anwendbar. 47 II. 48 Die Klage ist - soweit zulässig - in der Hauptsache hinsichtlich eines Betrages vorn € 52.425,00 begründet und im Übrigen unbegründet. 49 Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von € 52.425,00 aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der durch Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, dem anderen zur Herausgabe verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind hier im Hinblick auf den Betrag von € 52.425,00 zu Gunsten des Klägers erfüllt. Soweit der Kläger weitere € 25,00 begehrt, besteht ein derartiger Anspruch nicht, da er in dieser Höhe keine weiteren Bearbeitungsgebühren an die Beklagte gezahlt hat; offensichtlich handelt es sich insoweit um ein Rechenversehen des Klägers. Im Einzelnen: 50 1. 51 Die Beklagte hat zunächst „etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB erlangt. „Etwas“ i.S.d. Gesetzes ist jede werthaltige Vermögensposition. Eine solche hat die Beklagte hier durch die jeweilige Belastung des Kreditkontos des Klägers mit einem Betrag in Höhe des jeweiligen Bearbeitungsentgeltes - insgesamt € 52.425,00 - erlangt. Denn hierdurch hat sie einen entsprechenden Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe des Bearbeitungsentgeltes im Rahmen des jeweiligen Kontokorrentkreditvertrages erworben und ist zugleich in Höhe des jeweiligen Betrages von ihrer Pflicht zur Darlehensauszahlung bzw. Gewährung eines Kontokorrentkredits teilweise, nämlich in Höhe der Bearbeitungsgebühr, befreit worden (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13). 52 2. 53 Die Beklagte hat diese vermögenswerte Position durch Leistung des Klägers erlangt. Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. So lag es hier. Denn der Einbehalt des eingeklagten Betrages durch die Beklagte diente zugleich der Erfüllung der Pflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten jeweils geschlossen Vertrag (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13). 54 3. 55 Die Beklagte hat die Belastung der Kreditkonten des Klägers in Höhe von insgesamt 52.425,00 auch ohne Rechtsgrund vorgenommen. Ein solcher Rechtsgrund ergibt sich insbesondere jeweils nicht aus den fünf zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträgen. Die dort enthaltenen Regelungen über einen Anspruch der Beklagten auf Erhebung eines Bearbeitungsentgelts sind nach der Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit der Erhebung von Bearbeitungsgebühren gemäß § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 BGB unwirksam. Nach diesen Vorschriften sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die nach diesen Maßstäben für die Unwirksamkeit einer vertraglichen Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen sind hier im Hinblick auf die in Rede stehenden Bestimmungen über die Erhebung eines Bearbeitungsentgeltes in den fünf Darlehensverträgen erfüllt. Im Einzelnen: 56 a) 57 Die jeweils unter „Zinskonditionen“ in den Darlehensverträgen enthaltene Bestimmung über den Einbehalt einer Bearbeitungsgebühr stellt eine nach obigen Maßstäben unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung dar. 58 aa) 59 Es handelt sich bei der Bestimmung zunächst um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB. Eine Bestimmung ist Teil Allgemeiner Geschäftsbedingungen, wenn es sich um eine im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt, die eine Vertragspartei der anderen Partei bei Vertragsabschluss stellt. 60 Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei ist ausreichend, wenn die Vertragsbedingung zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf des Verwenders" gespeichert ist, ohne dass sie in einer Preisliste fixiert sein muss (BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13). Unabhängig von einer Fixierung von Entgelten in einer Preisliste ist eine Bearbeitungsentgeltklausel in einem Darlehensvertrag auch dann vorformuliert, wenn der Klauselverwender beim Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder er das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und es sodann in den Vertrag einbezogen wird (BGH, a.a.O., juris Rn. 21). 61 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Vertragsbedingung über die Erhebung des Bearbeitungsentgelts ist nach den obigen Maßstäben jeweils von der Beklagten vorformuliert worden. Wenngleich insoweit bereits die Aufzeichnung allein zum Zwecke der mehrfachen Verwendung genügt, ergibt sich im hier zu entscheidenden Fall bereits aus der Vielzahl der in Kopie zur Akte gereichten Verträge ohne Weiteres, dass die Beklagte die im Wesentlichen jeweils identische Klausel über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr nicht nur beabsichtigte, mehrfach zu nutzen, sondern auch tatsächlich mehrfach nutzte. Unerheblich ist insoweit im Übrigen, dass die Höhe des zur Bemessung der Bearbeitungsgebühr konkret angesetzten Prozentsatzes in zwei Fällen geringfügig von dem in vier Fällen verwandten Prozentsatz in Höhe von 1,5 % abweicht. Entscheidend ist allein, dass die Erhebung von Bearbeitungsgebühren an sich formularmäßig vorgesehen ist. 62 Die Bedingung ist auch jeweils von der Beklagten gestellt worden. Vertragsbedingungen sind von einer Vertragspartei gestellt, wenn sie deren Vertragsgestaltungsmacht zuzurechnen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2014, Az. 16 U 202/13). Mit dem Tatbestandsmerkmal des „Stellens“ ist zum Ausdruck gebracht, dass die Vertragsbedingungen dem Verwender zuzurechnen seien, also von ihm dem Kunden einseitig auferlegt sein müssen. Hingegen unterliegen sie, auch wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert waren, den §§ 305 ff. BGB nicht, sofern sie Gegenstand der Vertragsverhandlungen waren und daher – so umschreibt es Abs. 1 S. 3 – „zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind“. „Gestellt“ sind Vertragsbedingungen mithin immer dann, wenn es an den Voraussetzungen des Abs. 1 S. 3 fehlt, der Verwender die Bedingungen also fertig in den Vertrag eingebracht und sie dem Kunden einseitig auferlegt hat (MüKoBGB/Basedow, 6. Aufl. 2012, § 305 Rn. 21). So liegt es auch hier. 63 Vorliegend findet sich die Regelung in den von der Beklagten mit den Klägern geschlossenen Verträgen. Dass das hierzu verwandte Vertragsformular aus der Sphäre der Beklagten stammt und in seiner Gesamtheit nicht zwischen den Parteien ausgehandelt worden ist, bedarf aus Sicht der Kammer keiner weiteren Erläuterung und wird auch von der Beklagte nicht in Abrede gestellt. Nichts anderes gilt hier jedoch auch konkret für die Bestimmung über die Erhebung der Bearbeitungsgebühr unter der Rubrik „Zinskonditionen“. Soweit die Beklagte hierzu ohne Beweisantritt behauptet hat, die unter dieser Rubrik befindlichen Bestimmungen seien erst im Zuge der individuellen Vertragsverhandlungen abgefasst worden, folgt die Kammer dem nicht. Auch die dortigen Regelungen sind – soweit hier maßgeblich – von der Beklagten fertig in den Vertrag eingebracht und dem Kläger von der Beklagten einseitig auferlegt worden. 64 Zwar trägt grundsätzlich derjenige, der sich auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB beruft, hier der Kläger, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei den in Rede stehenden Bestimmungen um AGB im Sinne der §§ 305 ff. BGB handelt. Allerdings ist die AGB-Eigenschaft vertraglicher Bestimmungen prima facie anzunehmen, wenn ein gedruckter oder sonst vervielfältigter Text des anderen Teils verwandt worden ist (Palandt/Grüneberg, 74. Aufl., § 305 Rn. 23 m.w.N.). Dies war hier auch hinsichtlich der Bestimmungen unter der Rubrik „Zinskonditionen“ der Fall. Der nach den obigen Grundsätzen deshalb insoweit der Beklagten obliegenden sekundären Darlegungslast dafür, dass es sich (dennoch) nicht um von ihr gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, hat die Beklagte mit ihrem Vortrag nicht genügt. Die sekundäre Darlegungslast führt dazu, dass der Gegner den Vortrag der beweisbelasteten Partei nicht einfach bestreiten darf, sondern im Rahmen des ihm Zumutbaren gehalten ist, die für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände darzulegen. Dies hat die Beklagte nicht in hinreichendem Maße getan. Sie hat sich insoweit ohne jede Differenzierung zwischen den jeweiligen Verträgen allein auf die pauschale Behauptung beschränkt, die Frage, ob Bearbeitungsgebühren erhoben würden, habe ernsthaft zur Disposition gestanden. Dafür, dass die grundsätzliche Erhebung einer Bearbeitungsgebühr nicht jeweils im Einzelnen ergebnisoffen und individuell zwischen den Parteien verhandelt worden ist spricht aus Sicht der Kammer hingegen bereits deutlich, dass der maßgebliche Text in den zur Akte gereichten sechs Verträgen nach seinem Sinn gar nicht und auch hinsichtlich der konkreten textlichen Fassung nur in zwei Fällen unmaßgeblich differiert. Auf die Unerheblichkeit des Umstandes, dass in zwei Fällen ein geringfügig abweichender Prozentsatz zur Berechnung der Gebühr vorgesehen ist, ist bereits hingewiesen worden. 65 bb) 66 Die jeweilige Bestimmung über die Erhebung der Bearbeitungsgebühr unterliegt auch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB. Zwar beschränkt § 307 Abs. 3 S. 1 BGB die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Der Inhaltskontrolle unterfallen also weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Die jeweilige vertragliche Bestimmung über die Erhebung des Bearbeitungsentgelts enthält jedoch weder eine Bestimmung über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch über ein Entgelt für eine vergütungsfähige Sonderleistung. 67 aaa) 68 Es handelt sich bei der Bestimmung nicht um eine kontrollfreie Preishauptabrede. Denn die Gegenleistung – also der Preis – für die Gewährung eines Darlehens ist allein der Zins (BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13 - juris Rn. 40 ff.). Nur durch ihn wird die vertragliche Hauptleistung abgegolten. An dieser der Kontrolle entzogenen, allein den Verhandlungen der Parteien überlassenen Bestimmung des Gegenseitigkeitsverhältnisses von Hauptleistung und hierfür zu zahlendem Preis nimmt ein Bearbeitungsentgelt jedoch nicht teil (BGH a.a.O.). 69 Bei dem von der Beklagten einbehaltenen Betrag in Höhe von insgesamt € 52.425,00 handelt es sich indes um ein Bearbeitungsentgelt im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des BGH. So ist der Begriff des Bearbeitungsentgeltes weder unter der Rubrik „Zinskonditionen“ noch an anderer Stelle der Verträge näher definiert. Aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten, verständigen Kunden erscheint es daher so, dass die Beklagte ein einmaliges Entgelt für den Abschluss des Darlehensvertrags verlange, das den im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand abdecke. Dafür spricht schon die von der Beklagten selbst gewählte Bezeichnung des Entgelts als „Bearbeitungsgebühr“. Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn – wie hier – aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu. Dieses Verständnis der Klausel wird zudem durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt. Danach wird eine Bearbeitungsgebühr üblicherweise als Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags verstanden (vgl. Duden online, Stand: 18.1.2013, Stichwort „Bearbeitungsgebühr“). Zudem ist im Darlehensrecht allgemein anerkannt, dass das Bearbeitungsentgelt eine einmalige, pauschale Vergütung darstellt, die der Abgeltung des Verwaltungsaufwands der darlehensgebenden Bank bei der Kreditbearbeitung und -auszahlung dient (Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, § 78 Rn. 116, 108; BGH NJW 2014, 2420, 2423). Dieser – durch die Bezeichnung „Bearbeitungsgebühr“ nach allgemeinem Begriffsverständnis abgedeckte – Verwaltungsaufwand soll insbesondere den vorvertraglichen Aufwand umfassen, der im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers und der Vertragsvorbereitung, so etwa für die Führung der Kundengespräche, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten anfällt. Darüber hinaus deckt die Bearbeitungsgebühr nach diesem als üblich zu unterstellenden Verständnis – unabhängig von seiner Bezeichnung im Einzelfall – die Kosten, die für die Ausfertigung und Prüfung des Vertrags, die Beschaffung und Ausreichung der Darlehensvaluta sowie möglicherweise auch für nach Vertragsschluss erforderliche weitergehende Abwicklungs-, Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten ab (vgl. BGH NJW 2014, 2420, 2423). 70 bbb) 71 Das Bearbeitungsentgelt stellt auch keine Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Zu einer derartigen konkreten Leistung hat die Beklagte bereits weder vorgetragen noch ist dies aus den sonstigen Umständen des Falles ersichtlich. Gemäß dem nach den obigen Ausführungen maßgeblichen Begriffsverständnis werden mit dem Bearbeitungsentgelt vielmehr lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der Beklagten – hier den Kläger – abgewälzt, die die Beklagte im eigenen Interesse erbringt oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat (vgl. BGH NJW 2014, 2420, 2425 [Rn. 48 ff.]). 72 cc) 73 Die streitgegenständlichen Regelungen über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr benachteiligen den Kläger auch unangemessen und sind deshalb unwirksam. 74 aaa) 75 So hat der 11. Zivilsenat des BGH zu einer in einem Verbraucherdarlehensvertrag enthaltenen, inhaltlich aber vergleichbaren Regelung ausgeführt, dass eine derartige Regelung unwirksam sei, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei und die Kunden der Bank entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn die Bank habe anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken, könne daneben aber kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt werde, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet sei oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringe. Denn es gehöre zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen habe, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf bestehe nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen sei. Sei dies - wie hier - nicht der Fall, könnten anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden. Derartige Entgeltklauseln stellten eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und seien deshalb grundsätzlich nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Hinzu komme, dass das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitabhängig ausgestaltet sei. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gehe von der Vorstellung aus, dass das dispositive Recht für jeden Vertragstyp einen an der Gerechtigkeit orientierten Ausgleich der Interessen der Vertragspartner enthalte. Die maßgeblichen Vorschriften seien deshalb in ihrem Kern der Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen, wenn die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhten, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellten. Das sei aber bei der laufzeitabhängigen Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung der Fall. 76 § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB sei zwar keine zwingende Vorschrift in dem Sinne, dass laufzeitunabhängige Entgelte neben dem Zins in jedem Falle ausgeschlossen seien. Jedoch müssten sich Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von der vertragstypischen Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung als laufzeitabhängiger Zins abwichen, an § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB messen lassen. 77 Soweit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur vertreten werde, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB habe keinen leitbildprägenden, preisrechtlichen Charakter, werde hierbei schon der Wortlaut der Vorschrift verkannt. Denn § 488 BGB lege ausweislich der amtlichen Überschrift die vertragstypischen Pflichten beim Darlehensvertrag fest. Zudem belege die Gesetzgebungsgeschichte, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 488 BGB im Rahmen der Schuldrechtsreform nicht nur bezweckt habe, das entgeltliche Darlehen in Einklang mit der Lebenswirklichkeit als gesetzlichen Regelfall einzuordnen. Vielmehr habe er die charakteristischen Hauptleistungspflichten beim Darlehen besonders herausgestellt. § 488 BGB werde daher zu Recht als Basisnorm des Darlehensrechts verstanden. Zudem folge aus dem Wesen des Darlehens als gegenseitigem Gebrauchsüberlassungsvertrag, dass das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages abhängig sei. Gemessen hieran weiche eine Klausel über die Erhebung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, wodurch die unangemessene Benachteiligung indiziert werde (BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 170/13 – juris Rn. 71 ff.; Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12 – juris Rn. 66 ff.). 78 bbb) 79 Eben diese vom BGH herangezogenen Erwägungen gelten auch vorliegend. Nichts anderes ergibt sich nach Auffassung der Kammer insbesondere aus dem Umstand, dass der Kläger die in Rede stehenden Darlehensverträge im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen haben mag. Soweit diese Frage in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zum Teil anders beurteilt worden ist (etwa LG München II, Urt. v. 24.11.2014 – 11 O 1018/14), teilt die Kammer diese Auffassung nicht. 80 Denn keiner der vom BGH zur Begründung der Unwirksamkeit von Klauseln über die Erhebung von Bearbeitungsgebühren herangezogenen maßgeblichen Aspekte beinhaltet verbraucherspezifische Argumente oder rekurriert gar auf einen Verstoß gegen die – auf Unternehmerverträge jedenfalls nicht unmittelbar anwendbaren – Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB. 81 Der BGH begründet seine Rechtsprechung damit, dass die von ihm zu beurteilenden Bestimmungen über die Erhebung von Bearbeitungsgebühren einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 BGB nicht standhalten. Diese Vorschrift findet jedoch auf Unternehmerdarlehensverträge ebenso Anwendung wie auf Verbraucherdarlehensverträge; nichts anderes ergibt sich aus § 310 BGB. 82 Auch der vom BGH deutlich herausgearbeitete Umstand, wonach die Erhebung einer Gebühr für eine Tätigkeit, zu der der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, unzulässig ist gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht lediglich in Verbraucherverträgen, aufgrund verbraucherspezifischer Belange, sondern ganz generell, weil dies mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung insgesamt unvereinbar ist. 83 Ebenso ist das gesetzliche Leitbild des § 488 BGB für den Unternehmerdarlehensvertrag kein anderes als für den Verbraucherdarlehensvertrag. Als Basisnorm des deutschen Darlehensrechts prägt sie das gesetzliche Leitbild für den einen in gleicher Weise wie für den anderen. Wenn aber eine Abweichung von diesem Leitbild infolge der Erhebung einer laufzeitunabhängigen Gebühr für die Gewährung eines Darlehens im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrages gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB die Unwirksamkeit der entsprechenden Bestimmung indiziert, so muss eine solche Abweichung - da vom identischen Leitbild abweichend - nach Ansicht der Kammer auch im Rahmen eines Darlehensvertrages die Unwirksamkeit in gleicher Weise indizieren. 84 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 310 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BGB. So steht vorliegend bereits kein Verstoß der streitgegenständlichen Vertragsbedingungen gegen die §§ 308, 309 BGB im Raume. Nur hierzu verhält sich die genannte Vorschrift jedoch unmittelbar. Jedenfalls aber ist nicht ersichtlich, weshalb allein etwaige im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche zur Folge haben sollten, ein Abweichen vom gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) doch als zulässig anzusehen. 85 4. 86 Die Beklagte ist auch nicht berechtigt, die Zahlung des eingeklagten Betrages unter Berufung auf Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB zu verweigern. Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. 87 Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige – auch hier geltende – dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. 88 Zwar ist der zeitlich letzte der hier in Rede stehenden Verträge im Jahr 2009 geschlossen worden, so dass sämtliche Ansprüche des Klägers spätestens mit Ablauf des Jahres 2012 hätten verjährt sein könnten. So liegt es hier jedoch nicht. 89 a) 90 Zum einen ist für die Kammer bereits nicht feststellbar, zu welchem Zeitpunkt die nunmehr geltend gemachten Ansprüche entstanden sind. Darlegungs- und beweisbelastet für die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Verjährung eines Anspruchs ergibt, ist derjenige, der sich auf Verjährung beruft, hier die Beklagte. Die Beklagte hat indes weder vorgetragen noch ist ohne Weiteres aus den sonstigen Umständen des Falles ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt die jeweiligen Bearbeitungsentgelte einbehalten bzw. den jeweiligen Konten des Klägers belastet wurden und dadurch der Rückzahlungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 S. 1. 1. Fall BGB entstand. Infolge der hieraus resultierenden Unmöglichkeit, den Zeitpunkt des Beginns etwaiger Verjährungsfristen zu bestimmen folgt, dass die Kammer auch den Ablauf derartiger Fristen nicht festzustellen vermag. 91 b) 92 Die Ansprüche des Klägers sind jedoch auch dessen ungeachtet nicht verjährt. Denn die Verjährung der jeweiligen Einzelansprüche lief im vorliegenden Fall ohnehin nicht mit Ende des Jahres zu laufen, in dem die verschiedenen Beträge seinen Kreditkonten belastet wurden. Denn insoweit fehlte es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. So ist für den Beginn der Verjährung zwar nicht erforderlich, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Genau dies ist im Hinblick auf Klagen, mit denen Bearbeitungsgebühren wie die vorliegende zurückverlangt werden, bis zum Schluss des Jahres 2011 jedoch der Fall gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 17/14 juris Rn. 32 ff.). Damit aber waren die Ansprüche des Klägers bei Eingang der Klage bei Gericht am 23.12.2014 noch nicht verjährt. Denn zu diesem Zeitpunkt war weder die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB noch die Verjährungshöchstfrist von 10 Jahren gemäß § 199 Abs. 4 BGB abgelaufen. 93 5. 94 Die Beklagte ist auch nicht berechtigt, die Leistung unter Berufung auf Verwirkung gemäß § 242 BGB zu verweigern. Sowohl Zeit- als auch Umstandsmoment liegen insoweit schon deshalb nicht vor, weil die Rechtslage – wie soeben ausgeführt – bis zum Jahr 2011 derart unsicher war, dass eine Klageerhebung nicht zumutbar war und der Kläger sodann innerhalb der laufenden Verjährungsfrist Klage erhoben hat. 95 II. 96 Der Zinsanspruch des Klägers auf einen Betrag von € 52.425,00 ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB; die Klage ist der Beklagten am 20.02.2015 zugestellt worden. 97 III. 98 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 S. 1, S. 2 ZPO.