Urteil
6 O 417/14
LG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vereinbarte laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen können AGB sein und der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen.
• Bei förderbankgebundenen Krediten ist im Rahmen der Inhaltskontrolle der besondere Charakter öffentlicher Förderprogramme zu berücksichtigen.
• Eine Bearbeitungsgebühr, die im Wesentlichen zur Schließung einer Refinanzierungslücke der Kreditgewährerin dient, stellt typischerweise eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar, kann jedoch im Einzelfall nicht unangemessen benachteiligend sein.
• Ist die Gebühr wirksam vereinbart, besteht kein Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB und damit auch kein Anspruch auf Verzugszinsen.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren bei fördergebundenen Krediten • Vereinbarte laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen können AGB sein und der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. • Bei förderbankgebundenen Krediten ist im Rahmen der Inhaltskontrolle der besondere Charakter öffentlicher Förderprogramme zu berücksichtigen. • Eine Bearbeitungsgebühr, die im Wesentlichen zur Schließung einer Refinanzierungslücke der Kreditgewährerin dient, stellt typischerweise eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar, kann jedoch im Einzelfall nicht unangemessen benachteiligend sein. • Ist die Gebühr wirksam vereinbart, besteht kein Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB und damit auch kein Anspruch auf Verzugszinsen. Der Kläger erhielt 2006 zwei Förderkredite über 312.500 € und 780.000 €, jeweils mit einem vereinbarten Disagio von 4 %, davon 2 % als Bearbeitungsgebühr und 2 % als Risikoprämie. In den Verträgen und Anlagen war die Förderbank (L1/O-Bank) benannt; die Anlagen wiesen auf eine Auszahlung von 96 % und auf die 2% Bearbeitungsgebühr hin, ohne deutlich zu machen, dass die Gebühr der Förderbank zufließt. Der Kläger forderte später Erstattung der insgesamt 21.850 € und verzugszinsen, die Beklagte lehnte ab. Streitpunkte waren die Wirksamkeit der Bearbeitungsgebühr als AGB-Klausel, ihre Einordnung als Preisnebenabrede, die Frage der Anspruchsberechtigung der Beklagten bzw. der Förderbank sowie die Anwendung der BGH-Rechtsprechung zu Bearbeitungsentgelten auch bei Unternehmerdarlehen. • Die Klage ist unbegründet, weil die Bearbeitungsgebühren wirksam vereinbart waren und die Beklagte die Beträge daher mit Rechtsgrund erhalten hat. • Die Bearbeitungsgebühr ist als Teil vorformulierter Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzusehen und wurde von der Beklagten gestellt und in die Verträge einbezogen (§§ 305 ff. BGB). • Die Klausel ist eine kontrollfähige Preisnebenabrede, weil sie eine laufzeitunabhängige Vergütung für Verwaltungs- und Refinanzierungsaufwand enthält und damit von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB abweicht. • Bei der Auslegung ergibt sich, dass die Gebühr der Schließung einer Refinanzierungslücke der Beklagten dient; damit handelt es sich nicht um eine gesondert vergütete, rechtlich selbstständige Gegenleistung. • Trotz der Kontrollfähigkeit hält die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand: wegen des öffentlichen Fördercharakters der Darlehen, der besonderen Interessenlage bei Förderkrediten und der Tatsache, dass der Kläger von besonders günstigen Konditionen profitierte, liegt keine unangemessene Benachteiligung vor. • Die Tatsache, dass ein Teil der Gebühr faktisch an die Förderbank floss, ändert nichts daran, dass die Beklagte im Verhältnis zum Kläger eine vermögenswerte Position erlangte; ein Herausgabeanspruch aus § 812 BGB entfällt. • Mangels Hauptanspruchs bestehen auch keine Verzugszinsansprüche aus §§ 280, 286, 288 BGB. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren oder auf Verzugszinsen. Die streitgegenständlichen, laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelte waren wirksam vereinbart, stellten AGB-Klauseln dar und unterlagen zwar der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, ergaben aber keine unangemessene Benachteiligung des Klägers vor dem Hintergrund der Förderwirkung und der günstigen Kreditkonditionen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.