Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 45.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 30.04.2010 zu zahlen. Soweit der Kläger eine Verzinsung des Schmerzensgeldes bereits ab dem 12.03.2010 verlangt, wird die Klage abgewiesen. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Schadens, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem der Rechtshängigkeit nachfolgenden Tag, infolge des Verkehrsunfallereignisses v. …, gegen 14.43 Uhr auf der N-Straße/Einmündung I-straße (L-straße …), … N1, gerichtet auf Verdienstausfall für die Jahre 2005 bis Mai 2014 ist unter Berücksichtigung eines eigenen Haftungsanteils des Klägers von 25 % dem Grunde nach gerechtfertigt. Soweit der Kläger eine dem Grunde nach nicht um einen eigenen Haftungsanteil von 25 % ermäßigte Verurteilung der Beklagten anstrebt, und Zinsen bereits ab dem Tag der Rechtshängigkeit begehrt, wird die Klage abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte unter Berücksichtigung eines eigenen Haftungsanteils des Klägers von 25 % mit einer Quote von 75 % verpflichtet ist, dem Kläger alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom … gegen 14.43 Uhr auf der N- Straße/Einmündung I-straße/L-straße …, … N1 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Soweit der Kläger eine nicht um einen eigenen Haftungsanteil von 25 % ermäßigte Feststellung des Einstehenmüssens der Beklagten anstrebt, wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers nach einem Unfall im Straßenverkehr. Der Kläger nimmt nach dem Verkehrsunfall v. …, gegen 14.43 Uhr auf der N- Straße/Einmündung I-straße (L-straße …), … N1, an dem er als Fahrer des Motorrades Z, amtl. Kennz. …, und der Fahrer des unfallgegnerischen Fahrzeugs W, amtl. Kennz. …, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert war, beteiligt waren, insbesondere auf Schmerzensgeld, Schadenersatz wegen Verdienstausfalls sowie Feststellung des Einstehenmüssens der Beklagten für Zukunftsschäden in Anspruch. Der Kläger befuhr die N-Straße aus südwestlicher Richtung in Richtung Osten. Gegenüber der I-straße ist die N-Straße vorfahrtsberechtigt. An der Einmündung von der I-straße kommend, befindet sich das Verkehrszeichen 205. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Einmündungsbereich beträgt 50 km/h. Zum Unfallzeitpunkt herrschte Sonnenschein, die Außentemperatur belief sich auf ca. 29 Grad Celsius. Als sich der Kläger auf der N-Straße der Einmündung N-Straße/I-straße näherte, fuhr der Fahrer des bei der Beklagten versicherten W die untergeordnete I-straße aus Fahrtrichtung N2 in westliche Fahrtrichtung. Der Fahrer des W beabsichtigte nach links, entgegen der Fahrtrichtung des Klägers, in die N-Straße einzubiegen, um dort seine Fahrt in westlicher Richtung fortzusetzen. Vor dem Kläger fuhr in östlicher Richtung ein Lastkraftwagen. Als der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs bemerkte, dass der LKW beabsichtigte, nach rechts von der N-Straße in die I-straße abzubiegen und die Fahrgeschwindigkeit verlangsamte, ging der Fahrer des unfallbeteiligten W davon aus, dass er nach links abbiegen könne, ohne die N- Straße nach links aufgrund des verdeckenden LKW’s einsehen zu können. Dabei übersah der Fahrer des W den Kläger, der mit dem Motorrad Z den Einmündungsbereich geradeaus durchfahren wollte, um seine Fahrt auf der N-Straße in östlicher Fahrtrichtung fortzusetzen. Es kam zur Kollision. Zur Veranschaulichung der Örtlichkeit wird auf die Lichtbilder (Bl. 89 d. A.) sowie die Anlagen zum schriftlichen Sachverständigengutachten des S v. 03.03.2011, insbesondere die dortigen Anlagen 1 u. 2, Bezug genommen. Durch den Unfall erlitt der Kläger schwere Verletzungen, die soweit unstreitig aus den überreichten ärztlichen Behandlungsunterlagen ersichtlich sind. Nach erster Behandlung vor Ort wurde der Kläger mit einem Rettungshubschrauber in das L1-Krankenhaus C geflogen. Als Primärverletzungen wurden festgestellt und in dem Bericht v. 18.08.2005 (Anlage K 1) aufgeführt: „Polytrauma mit I° offener Oberschenkelschaftquerfraktur rechts, Tibiakopffraktur rechts, Instabiles Kniegelenk rechts mit Haemarthros Geschlossene Oberschenkelschaftfraktur links, Ulnarschaftfraktur rechts proximal, Pneumothorax rechts, Leberriß Übergang Segment II/III zu Segment IV im Bereich des Ligamentum falciforme von ventral nach dorsal ziehend, Scapulafraktur beidseits, Blutungsanaemie, ESBL enterobacter in der Blutkultur, Abzeß ZVK-Einstichstelle rechts infraclaviculär, Aktule respiratorische Insuffizienz Pharyngeale Blutung, Systemisches inflamatorisches Response-Syndrom, Abhängig vom Rollstuhl, Narbenhernie nach mercedessternförmiger Laparatomie, Geringgradige Mitralklappeninsuffizienz Pleuraerguß bds.“ Wegen der Therapie und dem Behandlungsverlauf wird zunächst auf das Vorbringen aus der Klageschrift (Bl. 4 f. d. A.) Bezug genommen. Nachdem der Kläger in das Krankenhaus in C geflogen worden war, wurde er im Schocktrauma intubiert und beatmet. Klinisch befanden sich eine Krepitation und Schwellungen am rechten proximalen Unterarm sowie ein I° offene Oberschenkelfraktur und eine geschlossene Frakturierung des linksseitigen Femurs. Bei ebenfalls bestehendem Pneumothorax rechtsseitig wurde eine Bülaudrainage angelegt und die umgehende operative Versorgung der Femurfrakturen beidseits noch am … vorgenommen. Postoperativ wurde der Kläger auf die Intensivstation verlegt. Aufgrund eines Sensibilitätsverlustes beider Extremitäten wurde neurologischerseits bei Verdacht auf eine Contusio spinalis eine kernspintomographische Abklärung durchgeführt, welche keinen pathologischen Nachweis erbrachte. Da im weiteren Verlauf rezidivierende Hb.-Abfälle auftraten, und zwar selbst unter Erythrozytenkonzentrat und FFP-Gabe und in den regelmäßigen sonographischen Kontrollen perihepatische Flüssigkeit nachgewiesen wurde, musste der Kläger am 23.06.2005 einer Notfall-Laparotomie zugeführt werden. Intraoperativ entleerte sich ca. 1 Liter Frischblut. Die Exploration zeigte zwar eine intakte Milz bei allerdings ausgedehntem Leberriß am Übergang Segment II/III zu Segment IV im Bereich des Ligamentum falciforme von der Lebervorderkante bis an die dorsale Anheftung ziehend. Mittels APC-Koagulation und direkter Lebernaht konnten die Ärzte die Blutung stoppen. Der weitere Heilungsverlauf war wegen der pulmonalen Situation komplikativ: Der Kläger erlitt ein schweres Lungenversagen, so dass eine Langzeit-Respiratorbehandlung mit regelmäßigen Bronchoskopien sowie eine temporäre Punktionstracheotomie mit invasiv maschineller Beatmung von 264 Stunden erforderlich wurde. Gleichzeit entwickelte der Kläger ein systemisches inflamatorisches Response-Syndrom, das unter Forcierung der Diurese und Modulation der Beatmungssituation und mit antibiotischer Abschirmung behandelt werden musste. Es wurden in der Blutkultur Grramstäbchen detektiert. Die Antibiose wurde mit Ciprofloxacin sowie Zienma 500 ergänzt. Am 04.07.2005 trat eine Sickerblutung pernasal auf. Sowohl mund-, kiefer- und gesichtschirurgisch als auch im Rahmen der Ösophago-Gastroduodenoskopie konnten keine eindeutigen Blutungsquellen eruiert werden. Am 04.07.2005 wurde der Kläger spontan atmend in kreislaufstabilem Zustand auf die periphere Station verlegt. Trotz exzellenter Mitarbeit des Klägers und ausgezeichneter Motivation konnte die intensive physikalische Beübung nur langsam und mühsam vorgenommen werden. In mehrfachen Duplex-Sonographien des tiefen Beinvenensystems beidseits aufgrund starker Schmerzen konnte allerdings eine Thrombose ausgeschlossen werden. Die Beschwerdesymptomatik mit zum Teil Wadenschmerzen beidseits wurde auf eine zunehmende muskuläre Überbeanspruchung zurückgeführt. Es konnte schleichend die Mobilität im Rollstuhl auf zeitweilige Gangschulung an Oberarmgehstützen beidseits aufgebaut werden. Hierunter traten links thorakale Beschwerden auf. Hinweise auf eine Axillarisschädigung lagen nicht vor. Am 16.08.2005 berichtete der Kläger über Schmerzen im Verlauf der Laparotomienarbe. Klinisch zeigte sich ein ca. 2-3 cm durchmessender Narbenbruch im vertikalen Anteil dermercedessternförmigen Laparotomienarbe. Der vizeralchirurgische Konsiliarius stellte die Indikation zur Operativen Sanierung, welche allerdings erst nach weiterer Rehabilitation möglich war. Der Kläger wurde am 19.08.2005 in die ambulante Betreuung im Rollstuhl mobilisiert entlassen. Am 23.11.2005 musste der Kläger wegern stärkster Schmerzen im linken Bein stationär aufgenommen werden. Wegen der Einzelheiten des Krankenhausaufenthaltes im L-Krankenhaus C v. 29.12.2005 bis 31.12.2005 wird auf den Bericht Anlage K 2 zur Klageschrift Bezug genommen. Eine Wundrevision mit Lavage sowie Wechsel des distalen Verriegelungsbolzen wurde komplikationslos durchgeführt, der Bolzen wurde durch einen kürzeren ausgetauscht, ein medial gelegenes Serom sowie vorhandenes Granulationsgewebe wurde während des Eingriffs entfernt. Eine vereinbarte Behandlung in der Klinik B sollte v. 01.12.2005 bis Ende 2006 erfolgen. Da es zu Komplikationen kam, wurde der Kläger v. 02.01.2006 bis 04.01.2006 im L1-Krankenhaus C behandelt. Es wurde die Diagnose Postpunktioneller Kopfschmerz nach Spinalanästhesie gestellt. Auf den Bericht Anlage K 3 zur Klageschrift wird Bezug genommen. Vom 01.12.2005 bis zum 29.12.2005 und vom 09.01.2006 bis 16.01.2006 befand sich der Kläger stationär in der Saline C1. Auf den dortigen Bericht v. 16.01.2006 (Anlage K 4 zur Klageschrift) wird Bezug genommen. Am 10.08.2006 berichtete der Facharzt für Innere Medizin F über Beschwerden und Funktionsstörungen beim Kläger, insbesondere über Belastungsschmerzen sowie solchen beim Auflegen des rechten Unterarms, Beschwerden beim längeren Sitzen, Probleme beim Aufstehen, Schmerzen im Bereich der Knie sowie Sensibilitätsstörungen im Bereich verschiedener Narben sowie großflächig im Bereich des rechten Fußes und Beeinträchtigungen bei sämtlichen Tätigkeiten des täglichen Lebens. Auf den Bericht v. 10.08.2006 (Anlage K 5 zur Klageschrift wird Bezug genommen. Nach Untersuchung v. 06.12.2006 fasste T den körperlichen Zustand des Klägers schriftlich zusammen. Hierbei führte er Schmerzen im Gesäß beim Sitzen, Schmerzen im rechten Kniegelenk, beim Sitzen, im Bereich des rechten Arms sowie Problemen im Bereich der Lendenwirbelsäule und beim Laufen längerer Strecken. Auf das Gutachten v. 20.12.2006 (Anlage K 6 zur Klageschrift wird Bezug genommen. Über die Entfernung des Osteosynthesematerials im linken Oberschenkel fertigte das L1-Krankenhaus C einen Bericht, über die am 25.06.2007 entfernte Materialentfernung. Auf den Bericht v. 29.06.2007 (Anlage K 7 zur Klageschrift) wird Bezug genommen. Der Kläger stellte sich am 12.06.2007 zur neurochirurgischen Begutachtung im Auftrage der Beklagten bei I1 vor. Dieser kam zu einer Bemessung der Gesamt-MdE von derzeit 50 %. Auf die gutachterliche Stellungnahme v. 30.08.2007 (Anlage K 8 zur Klageschrift wird Bezug genommen). Vom 10.03.2008 bis zum 14.03.2008 wurde dem Kläger im L1-Krankenhaus C der Verriegelungsnagel rechts entfernt. Auf den entsprechenden Bericht v. 14.03.2008 (Anlage K 9 zur Klageschrift) wird Bezug genommen. Zur Arbeitsunfähigkeit teilte T am 15.04.2008 mit, dass der Kläger zu 100 % vom 22.06.2005 bis 22.12.2005 arbeitsunfähig gewesen sei und zu 20 % seit dem 23. 12.2005. Auf das Gutachten v. 15.04.2008 (Anlage K 10 zur Klageschrift) wird Bezug genommen. Über eine weitere Untersuchung des Klägers v. 21.11.2008 berichtete der selbe Arzt. Die primäre Unfallbehandlung sah er als abgeschlossen an. Weiterführende operative Maßnahmen im rechten Knie seien insbesondere in Form gelenkendoprothetischer Maßnahmen künftig zu diskutieren. Eine dauerhafte Invalidität nahm er in seinem Bericht an. Weiter bestätigte er eine schmerzhafte Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenks, Bewegungseinschränkungen des rechten Ellenbogengelenks, linken Hüftgelenkes für die Einwärtsdrehbewegung sowie endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes soowie beidseits diskretem Streckdefizit der Hüftgelenke. Seitens des rechten Kniegelenks bestehen jetzt bereits arthrotische Veränderungen im Sinne einer posttraumatischen Arthrose, auf das Gutachten v. 01.12.2008 (Anlage K 11 zur Klageschrift) wird Bezug genommen. Am 16.04.2009 mussten dem Kläger zwei Titanplatten mit Spezialinstrumenten aus dem rechten Unterarm operativ entnommen werden. Der stationäre Aufenthalt dauerte vom 16.04.2009 bis 19.04.2009. Auf den diesbezüglichen Bericht v. 04.05.2009 (Anlage K 12 zur Klageschrift) sowie den Operationsbericht v. 16.04.2009 (Anlage K 13 zur Klageschrift) sowie die schematische Darstellung nebst Lichtbild (Anlage K 14 zur Klageschrift) wird Bezug genommen. Der Chefarzt der Neurochirurgie des F1-Krankenhauses T1, C2, untersuchte den Kläger zur Erstellung eines neurochirurgischen ärztlichen Zusatzgutachtens am 29.07.2009. Gegenüber der Beklagten fasste er den aktuellen unfallchirurgischen Befund (klinisch und röntgenologisch) am 12.10.2009 zusammen. Er kam zu dem Ergebnis, dass die MdE aufgrund der Schmerzen auf 30 % sei. Auf den Bericht v. 12.10.2009 (Anlage K 15 zur Klageschrift wird Bezug genommen). Am 26.05.2009 untersuchte C3 den Kläger und berichtete hierüber am 23.06.2009. Die wesentlichen Unfallfolgen fasste er aus folgendem zusammen: stattgehabte Tibiakopffraktur rechts, Bandinstabilität rechtes Kniegelenk, deutliche posttraumatische Gonarthrose rechts; stattgehabte Femurfrakturen beidseits, rechts mit Beinverkürzung – 1 cm und 10° Innenrotationsfehlstellung; kleine Narbenhernie abdominell; geringgradige Bewegungseinschränkung rechtes Ellenbogengelenk, diskrete Einschränkung der Unterarmdrehbewegichkeit rechts, geringgradige Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit rechts, geringgradige Einschränkung der Kniegelenksbeweglichkeit rechts; Kraftminderung rechte Hand; Gang- und Standbildstörungen; Muskelminderung Oberschenkel beidseits, links etwas mehr als rechts; umfangreiche radiologische Veeränderungen; umfangreiche Narbenbildung; glaubhafte Beschwerden. Auf das Gutachten v. 23.06.2006 (Anlage K 16 zur Klageschrift) wird Bezug genommen. Ab 2005 korrespondierten die Bevollmächtigten des Klägers mit der Beklagten über die Regulierung. Über den vorherigen Klägervertreter Rechtsanwalt C4 in N3 machte der Kläger Ansprüche wegen des hier interessierenden Verkehrsunfalls, im Jahre 2005 geltend. Die Beklagte bestätigte den Eingang des Schreibens v. 04.07.2005 am 23.08.2005. Für die Jahre 2005 bis 2008 wurden weiter außergerichtliche Verhandlungen über den Verdienstschaden geführt in deren Rahmen auch das Gutachten des Sachverständigen H eingeholt worden ist. Auf die Anzeige der Vertretung des Klägers durch seinen Prozessbevollmächtigten am 14.10.2008 regte die Beklagte mit Schreiben v. 15.06.2009 die Einholung eines weiteren Gutachtens zu dem Verdienstschaden durch die T7 GbR an, ohne dass eine Ablehnung der Fortsetzung des Verfahrens beklagtenseitig abgelehnt worden ist. Unter dem 26.04.2010 wandte sich die Beklagte an den Klägervertreter und teilte mit nach wie vor an einer Einvernehmlichen Erledigung der Angelegenheit interessiert zu sein und zeigte sich bereit zur Gesamtabfindung insgesamt, also unter Einbeziehung zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachter Zahlungen 300.000,- EUR zu zahlen. Auf das Schreiben Bl. 68 f. d. A. wird Bezug genommen. Auf den gerichtlichen Hinweis v. 27.12.2011 (Bl. 260 f. d. A.) wird Bezug genommen. Auf Schmerzensgeldansprüche des Klägrs zahlte die Beklagte 80.000,00 EUR. Der Kläger behauptet, er habe die Geschwindigkeit von 50 km/h eingehalten. Trotz eingeleiteter Vollbremsung habe er den Zusammenprall mit dem W weder räumlich noch zeitlich verhindern können. Er würde nicht länger als zwei Stunden sitzen können, dann schwellten seine Beine an, Schmerzen würden beginnen. Das größte Problem würde das Sitzen sein. Er habe eine schmerzfreie Sitzzeit von 10 Minuten, dann müsse er aufstehen und sich bewegen, da sich der Rücken total verspanne und schmerze. Nach dem Unfall sei er beim Gehen immer nach rechts aufgrund von Gleichgewichtsstörungen gekippt. Sobald er aufstehe, laufe er eine Rechtskurve. Durch die Verspannungen im Rückenbereich kämen gelegentlich auch Kopfschmerzen hinzu. Kopfschmerzen bekomme er, wenn er länger sitzt und sich wenig bewegt. Täglich nehme er Aspirin. Beim Treppensteigen müsse er sehr langsam gehen. Erst seit Herbst 2011 könne er wieder Treppen steigen. Fahre er mit einer Rolltreppe, müsse er sich krampfhaft festhalten, um nicht das Gleichgewicht zu verlieren. Nach 10 Minuten Sitzen schmerzten beide Oberschenkel an den großen Narben, wo die Marknägel eingeführt wurden. Ebenso schmerze der Rücken nach maximal 10 Minuten. Beim Gehen habe der Kläger ständig Schmerzen, die allerdings rückläufig seien. Er könne nicht in die Hocke gehen. Wenn er sich hinknien möchte oder muss, könne er sich nur auf sein linkes Knie abstützen. Das rechte Knie sei instabil. Er könne sich nicht einfach hinknien, beim Aufstehen sei dies nur mit Hochziehen der Arme möglich. Durch eine Überbelastung des linken Knies, da er versuche, sein rechtes Knie zu schonen, schmerze auch das linke Knie. Die Schmerzen im linken Knie seine weniger geworden, seit der Kläger sein Trimmrad benutzt. Unfallbedingt würden die Beine des Klägers nicht mehr die gleiche Länge haben. Auch nach der Entfernung aller Metallplatten und Metallschrauben im rechten Arm in April 2009 seien die Probleme dieselben wie vor der Entfernung: Der Kläger könne den Arm nirgendwo auflegen, beispielsweise auf einen Tisch. Er müsse den Arm in der Luft halten, was auf Dauer sehr anstrengend sei. Er könne mit dem rechten Arm nichts anheben, ohne Schmerzen zu haben. Hebe er beispielsweise eine Einkaufstüte spontan an, fahre ein derartiger Schmerz in seinen rechten Arm, dass er die Tüte wieder fallen lassen müsse. Der Kläger sei Rechtshänder, könne seinen rechten Arm trotzdem nicht einmal zur Hälfte gebrauchen. Jegliche handwerklichen Arbeiten mit dem rechten Arm seien dem Kläger nicht möglich. Der Unterarm sei dauerhaft taub, d. h. ohne Gefühl. Seit dem Unfall könne er nicht einmal kleinere Reparaturen ausführen, da er seinen rechten Arm nicht mehr einsetzen könne. Mindesten ein Jahr nach der Operation würde der Kläger noch große Schmerzen im rechten Arm gehabt haben. Bis auf das Tragen großer Gewichte seien die vorstehend aufgeführten Beschwerden seit 2011 kaum noch aufgetreten. Der rechte Fuß sei seit dem Unfall v. … taub. Da durch die offene Oberschenkelquerschaftfraktur rechts und die Tibiakopffraktur rechts Nerven durchtrennt worden seien, handele es sich um einen Dauerschaden. Er sei unfallbedingt im alltäglichen Leben erheblich eingeschränkt. Staubsaugen könne er nicht länger als 2 Minuten, er müssen dann aufgrund von Rückenschmerzen diese Arbeiten abbrechen. Bei Toilettengängen habe er erhebliche Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten. Der Blasenkatheder habe zu einer Verletzung und Erweiterung seiner Penisöffnung geführt. Nach dem Abschwellen seien Dehnungsnarben verblieben. Urinieren im Stehen sei wegen der starken „Streuwirkung“ nicht mehr möglich. Im Sitzen und beim Stuhlgang fange das rechte Bein nach kurzer Zeit an zu zittern, danach wippe es unkontrolliert. Der Kläger habe sich dann Hinstellen und 1 bis 2 Minuten warten müssen, bis er weiter abführen habe könne. Er habe somit für jeden Stuhlgang 2 oder 3 Ansätze gebraucht. Wobei die Beschwerden beim Stuhlgang – mit Ausnahme von Taubheit beim Sitzen auf dem Toilettendeckel – seit vier Jahren kein Problem mehr darstellen. Er sieht einen Schmerzensgeldbetrag in der Größenordnung von 125.000,00 EUR als angemessen an. Zu dem weiter verfolgten Verdienstschaden behauptet der Kläger hinsichtlich des Verdienstausfalles betreffend die Tätigkeit für die T2 AG mit Nachtrag zum Vorstandsdienstvertrag v. 15.12.2003; Anlage 33, sei aufgrund Beschlusses des Aufsichtsrates vom 15.12.2003 der Vorstandsdienstvertrag vom 12.03.2003 mit Wirkung vom 01.01.2004 geändert worden, dahingehend, dass das Vorstandsmitglied für seine Tätigkeit eine feste Jahresvergütung (Brutto) in Höhe von 16.800,00 EUR erhielte. Die Zeugen F2, D und B1 seien vertretungsbefugte Personen für die T2 AG gewesen. Mit 3. Nachtrag zum Vorstandsdienstvertrag, sei aufgrund der Aufsichtsratsbeschlüsse v. 08.03.2004, die vereinbarte Vergütung des Klägers höhenmäßig geändert worden. Sie habe Januar 2006 (Brutto) 48.000,00 EUR betragen. Auf die für den Verdienst überreichten Anlagen insbesondere K 40, und K 36, wird Bezug genommen. Das weiter verlangte Erfolgshonorar stützt der Kläger auf den 2. Nachtrag zum Vorstandsdienstvertrag v. 08.03.2004, in dem die Vereinbarung enthalten ist, dass der Vorstand verantwortlicher Leiter der Planung, Entwicklung und Programmierung der von der T2 AG vertriebenen Software „T3“ ist und wenn das update … vor dem oder am 30.11.2005 für Vertrieb freigegeben werden kann ein Erfolgshonorar von 50.000,00 EUR gezahlt wird. Sich das Erfolgshonorar für jeden angefangenen Monat nach dem 30.11.2005 um jeweils 10.000,00 EUR verkürze, nach Ablauf von 5 Monaten seit dem 30.11.2005 entfalle der Anspruch auf das Erfolgshonorar vollständig. Der Kläger behauptet, das T4 Team habe aus 13 Personen bestanden, zwei Sekretärinnen, eine Buchhaltungskraft, zwei Mitarbeiter Software Support, zwei Mitarbeiter Software Verkauf, ein Mitarbeiter Qualitätssicherung, fünf Mitarbeiter Software Entwicklung. Der Kläger sei Gesamtleiter und Projektleiter hinsichtlich des Projektes T5 gewesen. Er habe die planerische Funktion hinsichtlich der Software (Vorgaben umsetzen, Ziele setzen, Planen und Entscheidungen treffen) innegehabt. Hinzu sei die Budget-Kontrolle gekommen, worunter fallen würden: Projektabwicklungsprozesse, Phasenmodelle, Projektorganisation, Chancen-Risiko Bewertungen, Ausarbeitung des Software-Vertrages und QS-Management. Niemand außer dem Kläger sei in der Lage gewesen, zum Unfallzeitpunkt das Projekt erfolgreich zu Ende zu führen. Am … habe der Kläger das Projekt zu ca. 70-80 % fertiggestellt gehabt. Gerade die letzten 20 % seien die anspruchsvollsten gewesen, da alle Bestandteile wie bei einem Puzzle zum Ende zusammenlaufen bzw. funktionieren müssen. Bis zum … würde der Kläger folgende Bereiche realisiert haben: die Komplette Projektierungs- und Modellierungsphase sei schon längst abgeschlossen gewesen, die Entwickler seien in ihren jeweiligen Bereichen eingeteilt gewesen, die der Kläger überwacht haben würde. Nach dem Unfall würden Mitarbeiter durch den Wegfall seiner straff organisierten Führung nicht mehr in der Lage gewesen sein, weiterzuarbeiten. Man habe deshalb weitere Person eingestellt. Endgültig sei die Software von den Mitarbeitern des Klägers selbst fertiggestellt worden (Bl. 146 d. A.). Am … sei das Update … der T6 zu 70-80 % fertiggestellt gewesen. Der Kläger sei abgesehen von dem Unfallereignis in der Lage gewesen, das Update fertigzustellen und die T2 AG sei in der Lage gewesen, das Erfolgshonorar zu zahlen. Weiter verlangt der Kläger Verdienstschaden aus der Tätigkeit unter der Bezeichnung Y, hierzu behauptet er diese habe PC Dienstleistungen angeboten, wie Homepage-Neueinstellungen und Anpassungen, Installationen, Programmierung. Auf die diesbezüglich seitens der Beklagten eingeholten privatgutachterlichen Betrachtung (Anlage K 37, sowie die überreichten Jahresabschlüsse Anlagen K 127- 141) wird Bezug genommen. Wegen des klägerseitig behaupteten persönlichen Werdeganges wird auf das Vorbringen aus dem Schriftsatz v. 03.03.2011 (Bl. 136-138 d. A.) Bezug genommen. Wegen der Spezifikation der klägerseitig verlangten außergerichtlichen Kosten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen aus der Klageschrift (Bl. 31 f. d. A.) Bezug genommen, wegen der weiter verlangten Kosten aus der Einholung einer Deckungszusage auf das Vorbringen aus der Klageschrift (Bl. 32 f. d. A.). Der Kläger legt wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren mit Schriftsatz v. 28.07.2010 eine Abtretungserklärung seiner Rechtsschutzversicherung sowie die Annahmeerklärung vor. Auf die überreichten Schriftstücke (Bl. 106 f. d. A.) wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn über bereits gezahlte 37.500,00 EUR hinaus, ein weiteres, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. März 2010 zu zahlen, abzüglich am 27.04.2010 gezahlter 42.500,00 EUR. Wobei der Kläger hinsichtlich der Teilklagerücknahme wegen Zahlung des weiteren Schmerzensgeldbetrages, gezahlt am 27.04.2010 zwischen Anhängigkeit (12.04.2010) und Rechtshängigkeit (29.04.2010), Kostenantrag stellt. 2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom … gegen 14.43 Uhr auf der N-Straße/Einmündung I-straße (L-straße …), … N1, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind. 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.999,32 EUR an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (29.04.2010) zu zahlen. 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 775,64 EUR an außergerichtlichen Kosten für die Einholung der Deckungszusage nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (29.04.2010) zu zahlen. Mit Schriftsatz v. 03.03.2011 (Bl. 136 d. A.) hat der Kläger die Klage erweitert um Verdienstschaden für die Zeit 2006 bis 2010, wegen deren Spezifikation auf das diesbezügliche Vorbringen aus dem Schriftsatz v. 03.03.2011 (Bl. 138-149 d. A.) Bezug genommen wird und klageerweiternd beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 395.061,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz v. 04.06.2013 (Bl. 409 d. A.) hat der Kläger die Klage erweitert um Verdienstschaden für den Zeitraum Januar 2011 bis einschließlich Mai 2013, wegen deren Spezifikation auf das diesbezügliche Vorbringen aus dem Schriftsatz v. 04.06.2013 (Bl. 410-413 d. A.) Bezug genommen wird und klageerweiternd beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 222.954,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz v. 31.07.2014 (Bl. 631 d. A.) hat der Kläger die Klage erweitert um Verdienstschaden für den Zeitraum Juni 2013 bis Mai 2014, wegen deren Spezifikation auf das diesbezügliche Vorbringen aus dem Schriftsatz v. 31.07.2014 (Bl. 632 f. d. A.) Bezug genommen wird und klageerweiternd beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 101.634,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte erkennt den Feststellungsklageantrag zu 2) mit der Maßgabe an, dass sie sich unter Berücksichtigung eines eigenen Haftungsanteils des Klägers von 25 % mit einer Quote von 75 % verpflichtet, dem Kläger alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom … gegen 14:43 Uhr auf der N-Straße/Einmündung I-straße/L-straße …, … N1 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im Übrigen beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der teilweisen Klagerücknahme stellt die Beklagte (Bl. 111 d. A.) Kostenantrag. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe zu einer Quote von 25 % die Unfallfolgen selbst zu tragen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Bereich zwischen 57 km/h bis 67 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers sei auch unfallursächlich gewesen. Die Beklagte nimmt auf die von ihr eingeholte Stellungnahme des Q v. 06.10.2005 (Bl. 70-74 d. A.) Bezug. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren gezahlt habe. Dem verfolgten Anspruch wegen Kosten für die Einholung einer Deckungszusage tritt die Beklagte entgegen. Anwaltliche Hilfe sei diesbezüglich nicht erforderlich. Außerdem handele es sich nicht um eine neue abrechenbare Angelegenheit. Hinsichtlich der klageerweiternd geltend gemachten Verdienst- bzw. Gewinnentgangschäden erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung (Bl 183 d. a.). Sie vertritt die Auffassung, die entsprechenden Ansprüche bis einschließlich 31.12.2007 seien spätestens am 31.12.2010 verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat zunächst Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu dem Unfallhergang erhoben. Auf den Beweisbeschluss v. 14.10.2010 (Bl. 114 d. A.), sowie das hierauf erstattete schriftliche Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen S v. 03.03.2011, eingegangen am 08.03.2011, wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme Bezug genommen, wie auf die schriftliche Gutachtenergänzung v.16.06.2011 (Bl. 196-198 d. A.). Das Gericht hat den Kläger informatorisch gehört und Beweis erhoben durch uneidliche zeugenschaftliche Vernehmung der Zeugen F2, D, B1 und M. Wegen des Inhalts der Anhörung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 29.03.2012 (Bl. 314-330 d. A.) wird Bezug genommen. Mit Blick auf die körperliche Schädigung des Klägers sowie deren Ausmaß und vorhersehbare Entwicklung hat das Gericht weiter Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des G, Katholisches Klinikum F3, T8-Krankenhaus, Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, Hand- und Fußchirurgie. Auf den zunächst gefassten Beweisbeschluss v. 19.04.2012 (Bl. 342-345 d. A.) sowie den im schriftlichen Verfahren mit Einverständnis beider Parteiseiten geänderten Beweisbeschluss (Bl. 376-378 d. A.) wird Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen v. 15.11.2013, eingegangen am 26.11.2013, sowie die mündliche Erläuterung sowie ergänzende Erstattung in der mündlichen Verhandlung v. 22.05.2014 (Bl. 604-610 d. A.) und v. 11.12.2014 (Bl. 673-677 d. A.) wird Bezug genommen. Eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits ließ sich trotz anwaltlicher und gerichtlicher Bemühungen bislang nicht erreichen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und in Hinblick auf das weiter verlangte Schmerzensgeld in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, ebenso wie hinsichtlich der austenorierten Feststellung, sowie hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten dem Grunde nach Ersatz wegen Verdienstausfallschäden des Klägers für den geltend gemachten Zeitraum zu leisten. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht Essen ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. a) Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ist wertbezogen über §§ 1, 5 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG gegeben, denn der Wert der Sache liegt deutlich über der Wertgrenze der amtsgerichtlichen Zuständigkeit. b) Bei dem Landgerichts Essen ist der deliktische Gerichtsstand, § 20 StVG, § 32 ZPO eröffnet, da der Kläger schlüssig einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, genauer aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis vorträgt, der sich im Bezirk des Landgerichts Essen, nämlich N1 ereignet hat. 2. Der Klageantrag gerichtet auf Zahlung eines höhenmäßig in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes genügt den Anforderungen an einen hinreichend bestimmten Antrag i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 a. E., da der Kläger detailliert zu den Unfallfolgen vorträgt und darüber hinaus eine Mindestvorstellung zu dem Schmerzensgeldhöhe angibt. Dies genügt, denn in Fällen, in denen eine Anspruchshöhe nach billigem Ermessen, § 253 Abs. 2 BGB, oder durch Schätzung, § 287 ZPO, zu ermitteln ist, ist für eine bestimmte Antragstellung lediglich zu verlangen, dass der Kläger wie vorliegend durch seinen Sachvortrag eine geeignete Grundlage für die jeweilige höhenmäßige Bestimmung des Anspruchsinhalts liefert (vgl. Reichold , in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., 2013, § 253 Rdnr. 12). 3. Auch das für den Feststellungsantrag zu fordernde Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO, als Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses ist gegeben. Der Kläger hat ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung, da bei ihm ein eigenes, nicht ausschließlich wirtschaftliches Interesse vorliegt, das durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet ist (vgl. Reichold , in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., 2013, § 256 Rdnrn. 13, 15). Ist wie bei dem Kläger ein Schaden bereits eingetreten, genügt nämlich die bloße, auch nur entfernte Möglichkeit weiterer Folgeschäden, die hier in Form der fortdauernden behandlungsbedürftigen Verletzungen gegeben ist. 4. Der Kläger ist zur Geltendmachung materieller und immaterieller Schäden sowie der Feststellung gerichtet auf die Einstandspflicht der Beklagten für Zukunftsschäden in einer Klage berechtigt, da es sich um eine zulässige objektive Klagehäufung i. S. v. § 260 ZPO handelt. Denn die Ansprüche richten sich gegen dieselbe Beklagte, dasselbe Prozessgericht ist zuständig und dieselbe Prozessart ist gegeben, ohne dass ein Verbindungsverbot besteht. Der Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren haben einen von den Anträgen gerichtet auf Ersatz der Verdienstschäden einen verschiedenen Streitgegenstand. Im Falle des hier gegebenen Grundurteils betreffend das Einstehenmüssen der Beklagten für die verfolgten Verdienstausfallschäden sowie die Feststellung hinsichtlich des Einstehenmüssens der Beklagten für Zukunftsschäden, drohen vorliegend keine einander widersprechenden gerichtlichen Entscheidungen. Hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten dem Grunde nach dem Kläger Ersatz für Verdienstausfall zu leisten, ist die Sache spruchreif, hinsichtlich der Anspruchshöhe hingegen nicht, so dass im Fall die Voraussetzungen des § 304 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. II. Die Klage ist – soweit hier über sie erkannt – in dem ausgeurteilten Umfange begründet. 1. Dem Grunde nach ist die Beklagte zu einer Quote von 75 % hinsichtlich des verfolgten Verdienstschadens zum Ersatz verpflichtet, während der Kläger zu einer Quote von 25 % die Unfallfolgen selbst zu tragen hat. Im Einzelnen: Der Anspruch ergibt sich aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. §§ 7,18 StVG, sowie aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 823 Abs. 1, Abs. 2, 276 BGB i. V. m. § 8 StVO. Die Schäden wurden für beide Seiten nicht durch höhere Gewalt verursacht, § 7 Abs. 2 StVG. Denn es liegt kein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter betriebsfremder Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis vor, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnte. Des Weiteren haben die Parteien den Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 17 Abs. 3 StVG nicht geführt, noch nachweisen können, dass der Unfall nicht auf ein Verschulden der jeweiligen Fahrer zurückzuführen ist, § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG. Bei dem Unabwendbarkeitsnachweis kommt es darauf an, ob auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen wäre. Das Gesetz verlangt eine über den Rahmen des § 276 Abs. 2 BGB hinausgehende Sorgfalt. Hierzu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen Maßstab hinaus, wenn Unabwendbarkeit auch nicht absolute Unvermeidbarkeit bedeutet (vgl. BGH , Urt. v. 10.10.1972, Az. VI ZR 104/71, NJW 1973, 44 [45]). Es ist vorliegend nicht auszuschließen, dass besonders sorgfältige Fahrer den Unfall vermieden hätten. Für den Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs wäre der Unfall schlicht vermeidbar gewesen, hätte er sein Einfahren in den Kreuzungsbereich zurückgestellt, bis der Kläger die Einmündung der I-straße zu der bevorrechtigten N-Straße passiert hätte, anstatt bei Herannahen des Klägers ohne diesen gesehen zu haben in die N-Straße einzubiegen. Den Unabwendbarkeitsnachweis hat der Kläger nicht geführt, vielmehr ist der Sachverständige S in seinem Gutachten v. 03.03.2011 überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h den Unfall hätte vermeiden können. Dies hat der Sachverständige in seiner Gutachtenergänzung v. 16.06.2011 (Bl. 196 d. A.) bestätigt und weiter ausgeführt. Im Verhältnis der Parteien zueinander hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Ausgegangen wird hierbei gedanklich zunächst von einer hälftigen Verantwortungsteilung zwischen den beteiligten Fahrzeughaltern. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Im Rahmen dieser Abwägung werden zu Lasten einer Partei nur solche Umstände berücksichtigt, die als unfallursächlich feststehen. Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge betreffend den Verkehrsunfall v. …, 14.43 Uhr an der Einmündung der I-straße auf die bevorrechtigte N-Straße führt vorliegend zu einer Haftungsteilung von 75 % auf Beklagtenseite zu 25 % auf Klägerseite, wie von der Beklagten zu Grunde gelegt. Dem Fahrer des bei der Beklagten versicherten W ist ein Verstoß gegen § 8 Abs.2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 StVO anzulasten. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen – vorbehaltlich abweichender Verkehrsregelung – derjenige Vorfahrt, der von rechts kommt. Im Fall befuhr der Fahrer des W die nach der Verkehrsausschilderung untergeordnete Straße, er war entsprechend verpflichtet, die Vorfahrt des auf der vorberechtigten N-Straße fahrenden Klägers zu achten. Das Vorfahrtrecht gilt über die gesamte Straßenbreite, selbst ein Fehlverhalten des Vorfahrtberechtigten beseitigt das Vorrecht nicht ( Xanke , Praxiskommentar Straßenverkehrsrecht, 2009, § 8 StVO Rdnr. 23). Beim Abbiegen des Vorfahrtberechtigten genießt dieser den Vorrang, bis er die Vorfahrtstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat ( BGH , Beschl. v. 07.01.1959, Az. 4 StR 313/58, NJW 1959, 638). Der Vorrang umfasst die Schnittfläche der beiden Fahrbahnen als die eigentliche Kreuzungs- oder Einmündungsfläche. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten W hat verabsäumt, die Pflicht aus § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO zu befolgen. Nach dieser Bestimmung darf derjenige, der die Vorfahrt zu beachten hat, nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert. Hiergegen hat der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs verstoßen, denn er hat ohne den herannahenden Kläger gesehen zu haben, in Ansehung des vor diesem Abbiegenden Lastkraftwagen darauf vertraut, dass er fahren könne und hierdurch den Verkehrsunfall herbeigeführt. Der Verkehrsverstoß des Klägers liegt in der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 9 km/h bei erlaubten 50 km/h. Dass der Kläger mit einer Geschwindigkeit von 59 km/h gefahren ist, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen. Danach ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Nicht erforderlich ist hierfür eine naturwissenschaftliche Gewissheit, maßgeblich ist ein richterlicher Grad an Überzeugung, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. Reichold , in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., 2013, § 286 Rdnr. 2). Dieser Grad ist vorliegend erreicht. Der Tatrichter bildet seine Überzeugung auf Grund des schriftlichen Sachverständigengutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen S v. 03.03.2011 sowie dessen schriftlicher Ergänzung v. 16.06.2011 (Bl. 196-198 d. A.). Der Sachverständige hat unter anschaulicher Auswertung der Unfallörtlichkeit, sowie der Unfallspuren zur Überzeugung des Tatrichters ausgeführt, dass sich die Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers auf 59 km/h bis 74 km/h belaufen hat. Dies überzeugt den Tatrichter, da der Sachverständige in seinem anschaulichen Gutachten die Unfallspuren an den Fahrzeugen sowie die Bremsspuren auf der Fahrbahn gründlich und anschaulich ausgewertet hat und in seiner gleichfalls überzeugenden schriftlichen Gutachtenergänzung die Weg Zeit Betrachtung weiter erläutert hat. Angesichts dieses Beweisergebnisses beläuft sich die zu Grunde zu legende Geschwindigkeitsüberschreitung auf 9 km/h, denn nur die feststehende Geschwindigkeitsüberschreitung ist im zu Lasten der jeweiligen Partei zu Grunde zu legen. Dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auch unfallursächlich geworden ist, stützt der Tatrichter wiederum auf das Gutachten des Sachverständigen, der mit der überzeugenden, insbesondere weil anschaulichen Weg Zeit Betrachtung ausgeführt hat, dass der Kläger bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit den Unfall hätte vermeiden können. Unter rechtlicher Würdigung überwiegt der beklagtenseitige Verkehrsregelverstoß deutlich. Die Verletzung der Vorfahrt des Kläger wiegt schwer, denn es handelt sich um einen gravierenden Verstoß gegen eine elementare Vorgabe des Straßenverkehrsrechts. Die beiderseitigen Verstöße gewichtet die Kammer im Verhältnis 75 % zu 25 % zu Lasten der Beklagtenseite. Die Beklagte ist weiter aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 823 Abs. 1, Abs. 2, 276 BGB i. V. m. § 8 StVO dem Grunde nach zum Schadenersatz hinsichtlich des klageweise verfolgten Verdienstschadens verpflichtet. Gem. § 823 Abs. 1 BGB ist u. a. wer vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gem. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher ein gegen ein den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes verstößt. Diese Voraussetzungen sind im Fall erfüllt, da der Fahrer des bei der Beklagten pflichtversicherten Fahrzeugs fahrlässig handelte, als er ohne auf den bevorrechtigten Fahrer zu achten, mit seinem Vorzeug in den Bereich der vorberechtigten N-Straße eingefahren ist und hierbei den Unfall mit dem herannahenden Motorrade des Kläger herbeigeführt hat und die bei diesem entstanden Körperschäden herbeigeführt hat. Der Fahrer des bei der Beklagten pflichtversicherten Fahrzeugs W handelte fahrlässig, da er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen, da er nach dem unstreitigen Vorbringen den Kläger schlicht übersehen hat, und dies, obschon der herannahende Kläger – wie der Sachverständige ebenfalls überzeugend bestätigt hat – das herannahende vorfahrtsberechtigte Fahrzeug für den Fahrer des W problemlos erkennbar gewesen ist (Gutachten v. 03.03.2011m Seite 11 u. Seite 4 oben). Da es sich bei § 8 StVO um ein Schutzgesetz handelt, hat der Fahrer weiterhin die Anspruchsvoraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB verwirklicht, da er gegen die Vorfahrtsbestimmung des § 8 StVO verstoßen hat, die ein Schutzgesetz zu Gunsten des vorfahrtsberechtigten Klägers ist. Die Ansprüche des Klägers sind auch insoweit um einen Eigenhaftungsanteil gem. § 254 BGB um 25 % gekürzt. Nach § 254 Abs. 1 BGB hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder von dem anderen Teil verursacht worden ist, hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt. Über § 254 BGB wird die Ersatzpflicht des Schädigers, wenn bei der Entstehung oder der Entwicklung des Schadens ein „Verschulden“ des Geschädigten mitgewirkt hat, beschränkt. Dieser Begriff wird in § 254 BGB in einem weiteren, einem uneigentlichen Sinne gebraucht, da die Rechtsordnung Selbstgefährdung und Selbstschädigung nicht verbietet, bedeutet Verschulden i. S. d. § 254 BGB nicht – wie sonst – eine vorwerfbare rechtswidrige Verletzung einer gegenüber einem anderen oder gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht, Verschulden i. S. d. § 254 BGB ist vielmehr der vorwerfbare Verstoß gegen Gebote des eigenen Interesses, die Verletzung einer gegenüber sich selbst bestehenden Obliegenheit. Die Vorschrift ist damit zugleich Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Grüneberg , in Palandt, BGB, 71. Aufl., 2012, § 254 Rdnr. 1). Hierbei fällt dem Kläger die Geschwindigkeitsüberschreitung, der Verstoß gegen § 3 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StVO in Ansehung der auch insoweit zu veranschlagenden Betriebsgefahr des Motorrades zur Last. Nach nochmaliger Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge erscheint die Haftungsverteilung mit 25 % auf Kläger- und 75 % auf Beklagtenseite auch im Rahmen des § 254 BGB sachgerecht. Hinsichtlich der Verdienstschäden, einerseits aus der Tätigkeit für die T2 AG und andererseits der selbständigen Tätigkeit unter Y für die Jahre 2005 bis Mai 2014, ist die tatsächliche Grundlage für die höhenmäßige Bestimmung des Anspruchsinhaltes noch nicht bereitet, entsprechend kann lediglich die Verantwortlichkeit nach dem Grunde tenoriert werden. Bei dem klägerseitig verfolgten Verdienstschaden handelt es sich um über §§ 249, 252 BGB ersatzfähige Positionen. Die Ansprüche sind auch nicht verjährt. Der Verjährung steht vorliegend § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG entgegen. Nach dieser Bestimmung ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht, ist der Anspruch des Dritten gegenüber dem Versicherer angemeldet worden. Unstreitig ist der Anspruch des Klägers im Jahre 2005 bei der Beklagten angemeldet worden. Für die Annahme einer Entscheidung des Versicherers ist erforderlich, dass eine eindeutige und endgültige Bescheidung des angemeldeten Anspruchs, sei sie gewährend oder ablehnend, ergeht. Die Ablehnung oder das Anerkenntnis eines Teils des angemeldeten Anspruchs reicht nicht aus. Auch darf sich die Entscheidung nicht nur auf Einzelposten beziehen (vgl. Knappmann , in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, § 115 Rdnr. 35). Von einer solchen Entscheidung ist im Fall nicht auszugehen, vielmehr sprechen die vorgebrachten Umstände gegen ein Eingreifen der Einrede der Verjährung. Denn eine in diesem Sinne klar endgültige Entscheidung über den Umfang der Regulierung ist nicht ersichtlich. Das Schreiben der Beklagten v. 26.04.2010 spricht gegen eine zeitlich vorangegangene abschließende Entscheidung des Versicherers, da in diesem Schreiben ausgeführt ist, dass die Beklagte nach wie vor an einer außergerichtlichen einvernehmlichen Erledigung interessiert sei und sie deshalb einen weiteren Vorschlag unterbreitet, wie eine gütliche Einigung gerade mit Blick auf Ansprüche neben dem Schmerzensgeld aussehen könnte. 2. Der Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld nach dem Verkehrsunfallereignis v. …, 14.43 Uhr in N1, Einmündungsbereich I-straße zur N-Straße ist insgesamt auf 125.000,00 EUR zu bemessen, wie von der Klägerseite als Größenordnung für die in das Ermessen des Gerichts gestellte höhenmäßige Bestimmung des Schmerzensgeldbetrages angegeben. Abzüglich der bereits hierauf gezahlten 80.000,00 EUR verbleibt der weitere Schmerzensgeldbetrag i. H. v. 45.000,00 EUR. Der Anspruch ergibt sich aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. §§ 7, 18, 11 StVG, § 253 i. v. m. § 823 Abs. 1, Abs. 2, 276 BGB i. V. m. § 8 StVO Vorliegend steht dem Kläger wegen einer Verletzung des Körpers auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu, vgl. § 253 Abs. 2 BGB. Der Anspruch auf Schmerzensgeld soll den vom Verletzten erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen. Er tritt als selbständiger Anspruch neben den Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens ( Grüneberg , in Palandt, BGB, 74. Aufl., 2015, § 253 Rdnr. 4). Der Umfang des Schadens, das Ausmaß der konkreten Beeinträchtigung sind für die Bemessung des Schmerzensgeldes in erster Linie ausschlaggebend. Beeinträchtigungen sind nicht nur Körperschäden im eigentlichen Sinne – etwa der Verlust des Augenlichtes oder die Unfähigkeit zum Springen und Laufen nach einer Amputation. Es sind auch subjektive Empfindungen, die soziale und berufliche Stellung, die nicht selbstständigen Krankheitswert erreichen müssen, wenn eine Verletzung von Körper und/oder Gesundheit vorliegt. In der Erkenntnis, dass es sich bei dem Entschädigungsanspruch nach § 847 BGB a. F. um einen echten Schadensersatzanspruch handelt, machte die Entscheidung ( BGH , Urt. v. 29.09.1952, Az. III ZR 340/51, BGHZ 7, 223 [225]) deutlich, dass wie bei dem Vermögensschaden auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nur derjenige Betrag ausreichen kann, der zur Beseitigung der verursachten Nachteile nötig ist. Die Entschädigung kann wegen der Unmöglichkeit der tatsächlichen Wiedergutmachung nur in einem Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigung bestehen. Das Ausmaß der Lebensbeeinträchtigung steht bei der Bemessung des Ausgleichs an erster Stelle; die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen blieben vor der Genugtuung die wirtschaftlichen Grundlagen für die Bemessung der Entschädigung (vgl. Jaeger/Luckey , Schmerzensgeld, 5. Aufl., 2010, Rdnr. 959 ff.). Zwischenzeitlich ist die Genugtuungsfunktion in der Rechtspraxis weiter in den Hintergrund getreten, inwiefern ihr bei Verkehrsunfällen wie dem vorliegenden überhaupt noch Bedeutung beizumessen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da sich aus ihr im Fall jedenfalls keine ableitbaren Faktoren zur Bestimmung der Schmerzensgeldhöhe ergeben (skeptisch auch Grüneberg , a. a. O.). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann sich der Richter über Schmerzensgeldtabellen einen Überblick darüber verschaffen, was in etwaigen ähnlich gelagerten Fällen an Schmerzensgeld zugesprochen worden ist, bei älteren Entscheidungen ist hierbei die Geldentwertung zu berücksichtigen (vgl. etwa LG Dortmund , Urt. v. 15.10.2004, Az.3 O 292/03, NJW-RR 2005, 678 [679]). Der hier zur Entscheidung berufene Richter hat sich anhand mehrerer Tabellen ( Hacks/Ring/Böhm , Schmerzensgeld Beträge sowie Jaeger/Luckey , Schmerzensgeld) orientiert, die allerdings für Verletzungsfolgen, die von der Intensität und Dauer der Beeinträchtigung, kaum verallgemeinrungsfähigen Anhalt bieten, da Verletzungen des Ausmaßes derjenigen des Klägers in der forensischen Praxis eher selten auftreten. Die Entscheidungspraxis zeigt eine erhbliche Spanne etwa um den Betrag ab unterhalb 100.000,00 bis 130.000,00 EUR aus. Letztlich vermögen Schmerzensgeldtabellen indes nicht darüber hinweg zu täuschen, dass es sich bei Entscheidungen wie der vorliegenden um Einzelfallentscheidungen handelt. Im vorliegenden Fall wird auf dem Boden der unstreitigen gesundheitlichen Einbußen und darüber hinaus gestützt auf das in jeder Hinsicht überzeugende Gutachten des G ein Betrag i. H. v. gesamt 125.000,00 EUR gem. § 287 Abs. 1 ZPO als angemessen und hinreichend zu Grunde gelegt. Hierbei hat das Gericht zunächst die unstreitig erlittenen und aus der medizinischen Behandlungsdokumentation des Klägers ersichtlichen Primärverletzungen, im Kern Unterschenkelschaftfrakturen beidseits, rechts offen links geschlossen, die Tibiakopffrakrtur rechts mit instabilem Kniegelenk, die Ulna-Fraktur rechts, die Scapulafraktur (Schulter) beidseits, die Klavikulafraktur (Schlüsselbein) links, die Lungenkontusion (Lungenquetschung) mit Pneumothorax rechts und die Leberrupturen. Weiter hat die Kammer die Behandlungsdauer mit den aus dem Tatbestand ersichtlichen Krankenhausaufenthalten sowie den nachfolgenden ambulanten und stationären Krankenhausaufenthalten – etwa zur Entfernung von operativ eingefügten metallischen Stabilisierungselementen zu Grunde gelegt, sowie die Zeit der Genesung. Weiter hat die Kammer die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insoweit das schriftliche Sachverständigengutachten des F sowie dessen mündliche Erläuterung und mündliche Gutachtenergänzung, feststehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren absehbare weitere Entwicklungen zu Grunde gelegt. In seinem in jeder Hinsicht überzeugenden Gutachten hat der Sachverständige vielfältige objektiv feststellbare und auf das Unfallereignis rückführbare gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers beschrieben. So hat er eine Bewegungseinschränkung des Klägers im Bereich des rechten Ellenbogengelenkes für die Streckung bestätigt, die im Seitenvergleich mit dem linken Ellenbogengelenk sich auf eine Abweichung von 25° redduziert. Während im Bereich der unteren Extremitäten rechts nach beidseitiger Femurfraktur (Oberschenkelbrüchen) rechts eine Beinverkürzung von rd. 1-1,5 cm und eine Innenrotationsfehlstellung von 10-15° verblieben sind. Weiter hat der Sachverständige verbliebene Schädigungen des Klägers im Bereich des rechten Kniegelenkes bestätigt, die mit einer Bandinstabilität im rechten Kniegelenk einhergehen. Mit dem Gutachten ist bei dem Kläger ein deutlich rechtshinkendes Gangbild, bei einer Einschränkung bei den differenzierten Gangarten rechts und Unsicherheit beim Einbeinstand rechts auf Grund der Kniegelenksinstabilität verblieben. Weiter ist mit dem Gutachten eine verminderte funktionelle Beugefähigkeit des rechten Kniegelenks mit deutlich eingeschränkter Hockfähigkeit gegeben. Auf drei der vier Extremitäten des Klägers bestätigt der Sachverständige vielfache Operationsnarben sowie am Rumpf, weiter eine diskrete Muskelverschmächtigung im Bereich des rechten Oberschenkels im Seitenvergleich mit der linken Seite. Ebenfalls bestätigt der Sachverständige chronisch-rezidivierende Rücken-, Kopf- und Nackenschmerzen, die angesichts der Beinverkürzung rechts mit entsprechendem Beckenschiefstand sowie ungleicher Belastungsfähigkeit der unteren Extremitäten und bei reduzierter Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes als ebenfalls unfallbedingt einzustufen sind. Hinsichtlich der Sitzfähigkeit des Klägers bestätigt der Sachverständige, dass der kläger zwar Sitzen kann, allerdings unter zwei Stunden, wegen vorher eintretender Rückenschmerzen sowie Schmerzen im Gesäßbereich. Nach einer Zeitspanne von 20-30 min könne der Kläger mit Wechsel der Körperhaltung durch Aufstehen oder Gehen relativ gut begegnen. Geradeauslaufen kann der Kläger nach dem Gutachten. Wegen der posttraumatischen Gonarthrose rechts ist der Kläger beim Treppensteigen deutlich eingeschränkt. Die Oberschenkelschmerzen sind mit dem überzeugenden Gutachten durch die schmerzhaften Nageleintrittsstellen bedingt und rückläufig. Während die Beschwerden von Seiten des arthrotisch geschädigten Kniegelenks bei der gleichzeitig bestehenden Instabilität zunehmen würden. Gegenüber der Zeit unmittelbar nach dem Unfallereignis (etwa ein Jahr, in dem der Kläger große Schmerzen hier erlitten hat) sind mit dem Gutachten die Beschwerden deutlich besser geworden, allerdings ist bei dem Kläger eine Berührungsempfindlichkeit im Bereich der Narbe zurückgeblieben, in dem Bereich, der üblicherweise auf einer Tischplatte aufgelegt wird. Eindeutig sei bei dem Kläger eine dauerhafte Einschränkung in der Lebensführung verblieben. Leichte Arbeiten seien dem Kläger wieder zuzumuten, mittelschwere körperliche Belastungen sind für kürzere Zeit unter entsprechender Brücksichtigung der Beschwerden im rechten Kniegelenk ebenfalls zu verrichten. Allerdings sei auch bei Bürotätigkeiten eine Einschränkung des Klägers verblieben. Das Gutachten war unter tatrichterlicher Würdigung überzeugend, da es sich gründlich mit den Befundungen und Behandlungsunterlagen der vorbehandelnden Ärzte befasst und auf eigener Untersuchung des Klägers basiert. Wobei der Sachverständige auch die Erkenntnisse aus bildgebender Diagnostik in sein Gutachten einbezogen hat. Auch in seiner mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens im Termin v. 22.05.2014 hat der Sachverständige überzeugt. Er hat die medizinischen Befunde mit deutlichen und auch für den medizinischen Laien nachvollziehbaren Begriffen erläutert und die Nachfragen des Gerichts wie der Prozessbevollmächtigten erschöpfend beantwortet. Gestützt auf das mündliche Gutachten des Sachverständigen im Termin v. 11.12.2014 hat er überzeugend die bei dem Kläger verbliebene Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit auf 50 % bezogen auf die allgemeine Teilnahme am Arbeitsleben bemessen. Hierbei hat der Sachverständige unter tatrichterlicher Würdigung methodisch wie inhaltlich überzeugt. Methodisch ist der Sachverständige dabei so vorgegangen, dass er nicht schlicht eine Aufsummierung von Einzelbewertungen vorgenommen hat, sondern eine wertende Gesamtschau angestellt hat, bei der die Verletzungsfolgen in sieben Komplexe unterteilt hat. Bei den 7 Teilbereichen handelt es sich um den Befund im Bereich des rechten Ellenbogens, weiter um die Beinverkürzung, weiter um die Bewegungsverminderung im rechten Hüftgelenk, weiter die posttraumatische Arthrose des rechten Kniegelenks, weiter die Bandinstabilität im rechten Kniegelenk, weiter die chronisch rezidivierenden Lumbalgien (den wiederkehrenden Rückenschmerz) sowie die chronisch rezidivierenden Zervikalgien und Zervikocevalgien (die wiederkehrenden Nacken- und Nackenhinterkopfschmerzen). Für den rechten Ellenbogen hat der Sachverständige einen Einzelwert von 10 % angenommen, wobei es sich um eher schwache 10 % handelt. Es liegt ein evidentes Bewegungsdefizit im Bereich des dominierenden Armes vor, welches sich auf sämtliche Tätigkeiten auswirkt. Die Beinverkürzung, es handelt sich um 1, 5 cm des rechten Beines, hat der Sachverständige mit 0 eingestellt, denn bis 2,5 cm ist mit dem Sachverständigen eine Beinverkürzung nicht MDE relevant. Bei der Bewegungsverminderung im rechten Hüftgelenk, es handelt sich um eine schmerzhafte mittelschwere Bewegungsminderung, ist er zu einem Einzelwert von 20 % gelangt. Hier hat er die ermittelte Bewegungsbeeinträchtigung und den Umstand zu Grunde gelegt, dass es sich um eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung handelt. handelt. Hinsichtlich der posttraumatischen Arthrosesituation des rechten Kniegelenks ist der Sachverständige zu einem Einzelwert von 30 % gelangt. Hier sind mit dem Sachverständigen schwere degenerative Schäden gegeben, die eindeutig unfallkausal sind, vor. Mit Sicherheit zu erwarten ist insoweit eine prothetische Versorgung (künstliches Kniegelenk) im Bereich des rechten Kniegelenks. Hierbei handelt es sich dann um einen künstlichen Gelenkflächenersatz. Weiter berücksichtigen ist, dass diese Beschwerden mit erheblichen Schmerzen einhergehen. Die Schmerzen entstehen in Bewegung und unter Belastung, so hat der Sachverständige den Wert von 30 % ermittelt. Die Bandinstabilität hat der Sachverständige isoliert mit 20 % bewertet. Bei der Bandinstabilität handelt es sich um einen Befund, der zu trennen ist von der arthrotischen Veränderung im rechten Kniegelenk. Es ist bei der arthrotischen Veränderung, dort von einem Knorpelverschleißgrad 3 auszugehen. Eine mögliche Kompensierung durch die Muskulatur verneint der Sachverständige hinsichtlich der Bandinstabilität aufgrund der Schädigung der Seitenbänder, die auf den Bruch des Schienbeinkopfes zurückgeht. Der Schienbeinkopfbruch ist zwar knöchern fest ausgeheilt aber nicht in einer optimalen anatomiegerechten Stellung. Durch Krankengymnastik oder ähnliches mit Blick auf die Bandinstabilität, ist mit dem Sachverständigen eine wesentliche Änderung nicht zu erreichen. Auf Grundlage dessen ist der Sachverständige zun einer Einzelbewertung von 20 % gelangt. Bei den wiederkehrenden Rückenschmerzen sowie den wiederkehrenden Nacken- und Nackenhinterkopfschmerzen hat der Sachverständige einen einheitlichen gemeinsamen Wert von 30 % Einzel MDE angenommen. Die Schmerzen entstehen mit dem Sachverständigen über die gesamte Deformation des Gehapparates. Betroffen ist die Lendenwirbelsäule, wie auch die Halswirbelsäule. Hier ist es so, dass die Lendenwirbelsäule, wie auch die Halswirbelsäule geschädigt worden sind, mithin in zwei von drei vorhandenen Wirbelsäulenbereichen Schäden aufgetreten sind, die Brustwirbelsäule ist hingegen nicht betroffen. Da die Brustwirbelsäule allerdings zwischen dem Bereich der Lendenwirbelsäule und der Halswirbelsäule liegt, ist eine klare Trennung der beiden Schadensbilder gegeben. Von der Schwere her betrachtet, handelt es sich um zwei betroffene Segmente mit mittelgradiger Betroffenheit. Bei der bilanzierenden Bewertung gelangt der Sachverständige überzeugend zu der Annahme einer Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 50 %. Zum Ausgangspunkt hat der Sachverständige den schwersten Einzelwert herangezogen, ausgehend von diesem, hat er betrachtet ob und wie sich die weiteren Befunde erschwerend auswirken. Ausgegangen ist er von einem 30 %igen Wert und zwar mit dem rechten Kniebereich als Ausgangspunkt, diese sind unter Betrachtung sowohl der Arthrose wie auch der Bandinstabilität zu Grunde gelegt worden. Er hat das Knie zunächst in der Gesamtschau mit 30 % belassen, wobei man – mit dem Sachverständigen – auch überlegen könnte, ob man dort schon in den Bereich von 40 % kommen würde. Erschwerend kommt dann das Hüftgelenk auf der rechten Seite hinzu. So ist der Sachverständige für die gesamten unteren Extremitäten auf einen Wert von 40 % gelangt. Dann hat er die Wirbelsäulensituation in die Betrachtung eingestellt und die losgelöst zu sehende Situation im Bereich des Ellenbogens, des dominierenden, des führenden Armes und ist so zu einer Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % gelangt. Angesichts dieser gründlichen und gut nachvollziehbaren Gutachtenerstatttung ist das Bild der körperlich bei dem Kläger entstanden und verbliebenen Schäden deutlich. Es ist geprägt davon, dass der Kläger wird ein Leben lang mit den Folgen des Verkehrsunfalls umgehen müssen. Angesichts dessen ist der Gesichtspunkt etwaiger psychischer Beeinträchtigungen und solchen im Kontext des Toilettenbesuches für die Bestimmung der Schätzgrundlage für das Schmerzensgeld nicht mehr von Bedeutung. Weiter hat die Kammer bei der Bestimmung des Schmerzensgeldbetrages die auf 25 % sich belaufende Mithaftung des Klägers berücksichtigt, wobei es sich hierbei nicht um einen mathematischen Faktor zur Bemessung des Schmerzensgeldes, sondern um einen in die Gesamtbetrachtung einzustellenden Gesichtspunkt handelt. Der Betrag i. H. v. 125.000,00 EUR erscheint nach nochmaliger tatrichterlicher Wertung und Würdigung angemessen und hinreichend. Abzüglich der bereits vorgerichtlich erbrachten Zahlung hierauf i. H. v. 80.000,00 EUR, verbleibt es bei dem noch ausgeurteilten Zahlbetrag. Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB wobei die Zinshöhe unmittelbar aus dem Gesetzt folgt. Zinsbeginn ist der Tag nach Klagezustellen, Ereignisfrist gem. § 187 BGB . Auch eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeldforderung ist ab Rechtshängigkeit zu verzinsen (vgl. Grüneberg , in Palandt, BGB, 74. Aufl., 2015, § 291 Rdnr. 3). Ein vorhergehender Zinsbeginn ist nicht ersichtlich. 3. Der Feststellungsantrag des Klägers ist ebenfalls gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. §§ 18 Abs. 1, 7 StVG, §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 276 BGB i. V. m. § 8 StVO begründet. Denn ein wie vorliegend zulässig gestellter Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs vorliegen und dies zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann. Auf Grund des unstreitigen Vorbringens des Klägers hat dieser mit den vielfältigen Bruchverletzungen am Körper, Primärschäden erlitten, die den Eintritt weiterer Schäden nach Maßgabe vorsteheder Erwägungen als naheliegend erscheinen lassen. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts zu verlangen ist, bedarf unter den Umständen des Streitfalls keiner Entscheidung. An der Erforderlichkeit eines solchen zusätzlichen Begründungselements hat der erkennende Richter jedenfalls für den Fall, dass – wie hier – Gegenstand der Feststellungsklage ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts ist, Zweifel. Jedenfalls ist eine weitere Schadensentwicklung hinreichend wahrscheinlich, da insbesondere am Knie bereits weitere operative Eingriffe absehbar sind. III. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten, da eine Teilkostentscheidung nur zulässig ist, wenn sie davon unabhängig ist, wie der Streit über den Rest ausgeht (vgl. Reichold , in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., 2013, § 302 Rdnr. 5), ohne die noch ausstehende höhenmäßige Bestimmung des Verdienstschadens des Klägers ist vorliegend eine Kostenentscheidung nicht zulässig. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 i. V. m. Satz 1 ZPO.