Urteil
5 O 127/13 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2014:1222.5O127.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 10.181,83 €.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 10.181,83 €. Tatbestand: Der Kläger macht Ansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am … auf dem Parkplatz der Firma C auf der T-Straße … in F ereignet haben soll. Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seinem C1 mit dem Kennzeichen … den Parkplatz des Baumarktes. Er wollte über den Parkplatz in den hinteren Bereich fahren, in dem sich ein B-Ladengeschäft befindet. Der Beklagte zu 1) hatte sich am Unfalltag einen Transporter der Firma T1, einen N, mit dem Kennzeichen … ausgeliehen. Der Transporter war bei der Beklagten zu 2. Haftpflichtversichert. Der Beklagte zu 1. hatte dieses Fahrzeug in einer Parklücke, rechtwinklig zur Zufahrtstraße des Klägers, eingeparkt. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) sei plötzlich rückwärtsfahrend aus der Parkbucht herausgefahren, ohne auf sein, des Klägers, Fahrzeug zu achten. Dabei sei es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge gekommen. Unstreitig haben die Parteien die Polizei verständigt, die den Beklagten zu 1) mit einem Verwarngeld von 30,00 € belegt hat, das dieser sogleich bezahlte. Der Kläger behauptet weiter, bei dem Unfall seien an seinem Fahrzeug beide Türen auf der rechten Seite, der Kotflügel vorne rechts und die Seitenwand hinten rechts beschädigt worden. Die genannten Bauteile seien jeweils eingedrückt gewesen. Der Kläger holte ein Gutachten des Sachverständigen L ein. Dieser beziffert die Reparaturkosten in seinem Gutachten mit netto 7.519,66 €. Ferner ermittelte der Sachverständige eine Wertminderung des Fahrzeugs in Höhe von 950,00 €. Die Sachverständigenkosten betrugen 1.015,67 €. In der Folgezeit ließ der Kläger das Fahrzeug reparieren, es erfolgte eine Nachbesichtigung durch den Sachverständigen. Inzwischen ist das Fahrzeug verkauft worden. Der Kläger macht folgenden Schaden geltend: Reparaturkosten netto laut Gutachten 7.519,66 € Wertminderung 950,00 € Sachverständigenkosten 1.015,67 € Allgemeine Unkostenpauschale 25,00 € Nutzungsaufall für 8,5 Tage à 79,00 € 671,50 € Gesamtschaden: 10.181,83 € Ferner beansprucht der Kläger Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten, die er mit 837,52 € beziffert. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 10.181,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2013 zu zahlen und den Kläger von außergerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 837,52 € freizustellen. Der Beklagte zu 1) ist anwaltlich nicht vertreten, er hat keinen Antrag gestellt. Die Beklagte zu 2) ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten zu 1) im Wege der Nebenintervention beigetreten. Sie beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet zunächst, dass der Verkehrsunfall sich überhaupt ereignet hat, des Weiteren, falls dies der Fall gewesen sein sollte, dass er sich in der geschilderten Art und Weise zugetragen habe. Jedenfalls, so behauptet die Beklagte, handele es sich um einen manipulierten Verkehrsunfall. Hierzu trägt die Beklagte zu 2) folgende Indizien vor: Die beteiligten Fahrzeuge seien typisch für ein manipuliertes Unfallgeschehen. Auf Seiten des Klägers sei ein hochwertiges Fahrzeug beteiligt gewesen, das in erheblichem Umfang beschädigt worden sei. Auf Seiten des Beklagten sei demgegenüber ein Mietfahrzeug beteiligt gewesen, für das sogar eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung vereinbart gewesen sei. Aus technischer Sicht bestünden erhebliche Bedenken gegen den von der Klägerseite behaupteten Unfallablauf. Dieser sei nicht plausibel. Insbesondere sei es nicht plausibel, dass bei dem rückwärtigen Ausfahrvorgang die gesamte Fahrzeugseite des klägerischen Fahrzeugs der Länge nach beschädigt worden sei. Wenn der Kläger, wie er selbst vorgetragen habe, lediglich Schrittgeschwindigkeit gefahren sei, hätte er das aus der Parklücke herausfahrende Beklagtenfahrzeug bemerken und sein Fahrzeug abbremsen müssen. Bei dieser Reaktion wäre lediglich ein punktueller Anstoß in Form einer entsprechenden Eindellung zu erwarten gewesen. Aus technischer Sicht seien die Schäden nur dann erklärbar, wenn das klägerische Fahrzeug nicht abgebremst worden sei. Das Fehlen jeglicher Abwehrreaktion spreche jedoch bereits für ein manipuliertes Unfallgeschehen. Die Beklagte zu 2) bestreitet, dass die geltend gemachten Schäden auf den behaupteten Verkehrsunfall zurückzuführen sind. Ferner behauptet sie, die am Unfall beteiligten Personen hätten sich gekannt. Dies ergebe sich daraus, dass eine beauftragte Person beim Kläger angerufen habe und den Namen des Beklagten zu 1) genannt habe. Der Kläger habe daraufhin sinngemäß geäußert: „Alles klar, den kenne ich auch, das ist ein etwas dickerer Mann“. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers passten in das Bild eines manipulierten Verkehrsunfalls. So habe der Kläger im Jahr 2007 das Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet. Am 03.04.2013 sei ihm eine Restschuldbefreiung erteilt worden. Die Vermögensverhältnisse des Klägers seien ungeordnet. Es sei bemerkenswert, dass er sich sogleich nach Erlass der Restschuldbefreiung ein hochwertiges Fahrzeug zugelegt habe. Schließlich passe auch in das Bild, dass der Kläger seinen Ersatzanspruch rein fiktiv abrechne. Wegen weiterer von der Beklagten zu 2) vorgetragener Indizien wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 19.11.2013 verwiesen. Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) als Partei angehört und im Übrigen Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin T2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Parteianhörung wird auf die Sitzungs-niederschrift vom 19. März 2014 verwiesen. Ferner hat das Gericht ein verkehrsanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen P vom 15.10.2014 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche aufgrund des behaupteten Unfallgeschehens gemäß §§ 18 Abs.1 StVG, 823 Abs.1 BGB, 115 VVG.Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob bereits aufgrund der von der Beklagten zu 2. vorgetragenen Indizien von einem „gestellten“ Unfall auszugehen ist. Denn die Klage scheitert bereits deshalb, weil die vom Kläger abgegebene Unfallschilderung nicht bewiesen, sondern im Gegenteil durch das Gutachten des Sachverständigen widerlegt ist. Damit liegt ein „So-nicht-Unfall“ vor (vgl. z.B. OLG Hamm, 20 U 228/03, juris; KG Berlin, 12 U 56/09, juris) mit der Konsequenz, dass die Klage abzuweisen ist, weil die Schadensverursachung nicht nachgewiesen ist. Die vom Kläger abgegebene Unfallschilderung lässt sich mit den festgestellten Unfallschäden am Klägerfahrzeug nicht in Einklang bringen. Nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten des Sachverständigen P ist das am Klägerfahrzeug festgestellte Schadensbild nämlich bei einem Bremsvorgang und einem Ausweichmanöver, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2014 geschildert hat, nicht zu erklären. Der Sachverständige führt aus, dass bei einem Bremsvorgang des Klägers ein höhenmäßiger Versatz der Kratzspuren von dem vorderen zum hinteren Bereich des Fahrzeugs vorliegen müsste, weil bei einem Bremsvorgang die Vorderachse eintaucht bzw. die Hinterachse anhebt. Ein derartiger Spurenknick sei aber nicht feststellbar. Auch sei nicht feststellbar, dass der Kläger dem Beklagtenfahrzeug ausgewichen sei. Denn auch in diesem Fall würde sich kein gleichbleibendes Spurenbild von vorne nach hinten zeigen. Ein solches liege aber nach den vorgelegten Fotos vor, auch die Deformationstiefe ändere sich in den Spuren nicht, wie es zu erwarten gewesen wäre, wenn der Kläger ein Ausweichmanöver gefahren wäre.Im Übrigen ist auch die Beschädigungsspur in einer Länge von insgesamt ca. 3,2 Metern nach dem Sachverständigengutachten mit der Unfallschilderung des Klägers nicht in Einklang zu bringen. Hierzu führt der Sachverständige aus, dass der Kläger bei einer zugrundegelegten Ausgangsgeschwindigkeit von 10 bis 15 km/h das Fahrzeug innerhalb von längstens 1,2 Metern hätte zum Stillstand bringen müssen. Nach dem Schadensbild muss er aber 3,2 Meter am Beklagtenfahrzeug vorbeigeschrammt sein. Das Gericht hat keine Bedenken, dem Gutachten zu folgen, weil die Ausführungen nachvollziehbar und einleuchtend sind. Im Übrigen ist bereits in der mündlichen Verhandlung die Frage aufgetaucht, warum auf der gesamten rechten Seite des Klagefahrzeugs Schäden aufgetreten sein sollen. Dieses konnten weder der Kläger noch der Beklagte zu 1. plausibel beantworten. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme zum Gutachten (Schriftsatz vom 17.11.2014) nunmehr geltend macht, dass aufgrund des schnellen Unfallgeschehens möglicherweise Erinnerungslücken aufgetaucht seien, die eine exakte Schilderung durch ihn nicht mehr möglich machten, ist dem nicht mehr nachzugehen. Es ist Sache des Klägers als Anspruchsteller, den Schadenshergang plausibel zu machen. Der Kläger versucht offensichtlich mit seiner neuen Schadensschilderung, nämlich einer verspäteten Bremsreaktion, seinen Vortrag dem Ergebnis des Gutachtens anzupassen. Auch soweit der Kläger jetzt erstmals schildert, der Beklagte zu 1) sei schräg versetzt gegen sein Fahrzeug gefahren, ist dem nicht mehr nachzugehen. Es handelt sich letztlich um eine Spekulation, die der Kläger anstellt, um das Ergebnis des Gutachtens zu rechtfertigen. Der Kläger hatte im Rahmen seiner Parteianhörung ausreichend Zeit, seine Sicht der Dinge darzulegen und den Unfall so zu schildern, wie er sich zugetragen hatte. Eine erneute Parteianhörung des Klägers ist daher nicht mehr geboten. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.