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Beschluss

56 Qs 5/14 Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2014:1203.56QS5.14.00
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Tenor

Der Gegenstandswert für das Verfahren über die Beschwerde vom 03.07.2014 gegen den Arrestbeschluss vom 19.05.2014 wird auf bis 3.950.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Gegenstandswert für das Verfahren über die Beschwerde vom 03.07.2014 gegen den Arrestbeschluss vom 19.05.2014 wird auf bis 3.950.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Staatsanwaltschaft F hat gegen den Angeklagten B wegen des Verdachts des Betruges und der Untreue im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Kunsthändler und -berater Anklage vor dem Landgericht F1 erhoben. Der Angeklagte B soll das Vermögen des Unternehmers B1 durch die ihm vorgeworfenen Straftaten um einen zweistelligen Millionenbetrag geschmälert haben. Nach Anklage soll sich der Angeklagte zur Durchführung der ihm vorgeworfenen Straftaten teilweise der Arrestbetroffenen, deren Vorstand er seinerzeit war, bedient haben. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht F2 am 19.05.2014 im Rahmen der Rückgewinnungshilfe den dinglichen Arrest in Höhe von 11.776.890,31 Euro in das Vermögen der Arrestbetroffenen angeordnet. Mit anwaltlichem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten, des jetzigen Antragstellers, vom 03.07.2014 hat die Arrestbetroffene Beschwerde gegen den Arrestbeschluss eingelegt. Sie hat beantragt, den Arrestbeschluss aufzuheben, hilfsweise den Arrestbetrag zu reduzieren. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Kammer hat den Arrestbeschluss mit Beschluss vom 29.07.2014 aufgehoben. Zur Kostenentscheidung hat sie ausgesprochen: „Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Landeskasse.“ (Tenor gemäß Berichtigungsbeschluss des Landgerichts F1 vom 14.10.2014.) Unter dem 08.09.2014 hat der Antragsteller beantragt, den Streitwert gemäß § 33 I RVG festzusetzen. Zur Begründung führt er aus, dass zu den notwendigen Auslagen der Arrestbetroffenen auch Anwaltskosten in Höhe einer Wertgebühr gemäß Nr. 4142 VV-RVG gehörten. Diese Kosten seien ihr durch die anwaltliche Vertretung im Arrestverfahren entstanden, sie könne deren Erstattung von der Landeskasse verlangen. Die Bezirksrevisorin beim Landgericht F1 hat in ihrer Stellungnahme vom 05.11.2014 die Ansicht vertreten, dass Nr. 4142 VV-RVG im Falle eines dinglichen Arrestes im Rahmen der Rückgewinnungshilfe keine Anwendung findet. Es sei daher keine erstattungsfähige Wertgebühr angefallen, somit sei auch der Streitwert nicht festzusetzen. Die Arrestbetroffene hat hierzu ihrerseits mit anwaltlichem Schreiben vom 17.11.2014 Stellung genommen. II. 1. Zulässigkeit Der Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Arrestbetroffenen ist zulässig. a) Der Antragsteller gehört als der Rechtsanwalt, dem die Rechtsanwaltsvergütung zusteht, gemäß § 33 II 2 RVG zu den antragsberechtigten Personen. b) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung besteht, denn die Vergütung des Antragstellers richtet sich nach einer Wertgebühr, §§ 2, 33 I RVG. Die Vertretung der Arrestbetroffenen im Arrestverfahren zur Sicherung der Rückgewinnungshilfe, § 111b V StPO, löst die Gebühr nach Nr. 4142, Vorb. 4 I VV-RVG aus. Dies ist allerdings nicht unumstritten. So hat das Kammergericht vertreten, dass die zu vergütenden Tätigkeiten abschließend aufgezählt seien, und damit ausschließlich solche Tätigkeiten vergütungspflichtig seien, die sich auf Einziehung und dieser gleichgestellten Rechtsfolgen (also Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands) und der Abführung des Mehrerlöses oder eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme beziehen. Die Abwehr eines Arrestes, der dem Rückgewinn eines Wertersatzes dienen soll, sei dagegen nicht umfasst. Dies sei auch sachgerecht, da in diesen Fällen (anders, als in den enumerativ aufgezählten Fällen) noch keine endgültige Entziehung vorliege. Vielmehr sei über den letztendlichen Verbleib des arrestierten Wertersatzes außerhalb des Strafverfahrens nach Maßgabe des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses und des dafür vorgesehenen Verfahrensrechts zu befinden, und dort werden dann auch die Gebühren des Rechtsanwaltes ausgelöst. (KG Berlin, Beschluss vom 15. April 2008 – 1 Ws 309 - 310/07, 1 Ws 309/07, 1 Ws 310/07 –, juris) Zuvor hatte auch das OLG Köln mit im Wesentlichen gleicher Begründung einem Rechtsanwalt die Vergütung nach Nr. 4142 VV-RVG für seine Tätigkeiten im Rahmen einer Beschlagnahme zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe versagt. (OLG Köln, Beschluss vom 22. November 2006 – 2 Ws 614/06 –, juris) Auch der zweite Strafsenat des OLG Hamm hat Nr. 4142 VV-RVG für den Fall des Arrestes im Rahmen einer Rückgewinnhilfe für nicht anwendbar gehalten, mit der Begründung, die Norm sei nicht entsprechend anwendbar, eventuelle Tätigkeiten des Rechtsanwaltes in diesem Zusammenhang seien über die Verfahrens- bzw. Terminsgebühren des Strafverfahrens abgegolten. (OLG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 2 Ws 378/08 –, beckonline) Die aktuellere Kommentarliteratur hält Nr. 4142 VV-RVG beim Arrest zum Zwecke der Rückgewinnung für nicht anwendbar, teils nur unter Hinweis auf die vorgenannte Rechtsprechung (Kroiß in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, Nrn. 4141–4147 VV, Rn. 16; Uher in Bischof/Jungbauer RVG, 6. Auflage 2014, VV 4100–4303, Rdn. 121), teils mit der Begründung, dass es auf die Endgültigkeit der Entziehung ankomme, die bei der Rückgewinnsicherung nicht gegeben sei (Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Auflage, Nr. 4142 VV, Rn. 5, 7) und teils mit dem Argument der abschließenden Aufzählung (Hartung/Schons/Enders/ Hartung, 2011, Nr. 4142 VV, Rn. 9). Dagegen haben das OLG München (Beschluss vom 16. August 2010 – 4 Ws 114/10), der dritte Strafsenat des OLG Hamm (Beschlüsse vom 10. Januar 2008 – 3 Ws 323/07 – und vom 17. Januar 2008 – 3 Ws 560/07, 3 Ws 592/07) und das LG Koblenz (Beschluss vom 21. November 2011 – 9 Qs 144/11) jeweils in Fällen, die dem Vorliegenden im Kern entsprechen, einen Vergütungsanspruch nach Nr. 4142 VV-RVG zuerkannt, ohne zur Problemfrage weiter Stellung zu nehmen.Zuletzt der Thematik gewidmet hat sich das OLG Stuttgart. Dies weist darauf hin, dass über den Verweis auf § 442 StPO in Nr. 4142 VV-RVG über dessen zweiten Absatz, dort ersten Satz, eine Verweisungskette nach § 73 StGB entsteht, und somit auch Fälle erfasst seien, bei denen die Tätigkeit des Rechtsanwaltes sich auf einen Verfall des Wertersatzes bezieht. Daraus folge, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit der (endgültigen) Anordnung des Verfalls (§ 73 StGB), dessen (vorläufiger) Sicherung durch Beschlagnahme (§§ 111b I , 111c StPO) und der (endgültigen) Anordnung des Verfalls von Wertersatz (§ 73a StGB) sämtlich unter Nr. 4142 VV-RVG fielen. Dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit der (vorläufigen) Sicherung des Verfalls von Wertersatz nicht erfasst seien sollen, erschließe sich dann nicht. Dass in diesen Fällen keine Beschlagnahme erfolge, sondern ein Arrest verhängt werde, sei kein hinreichendes Argument. Vielmehr liege dem Passus „oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme“ die gesetzgeberische Vorstellung zugrunde, dass auch anwaltliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit vorläufigen Maßnahmen zur Sicherung der Einziehung oder dieser gleichstehenden Rechtsfolgen (§ 442 I, II StPO) erfasst seien sollen. Dass hierunter auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anordnung eines dinglichen Arrests fallen, komme auch in der Begründung des Entwurfs zum RVG (BT-Drs. 14/8818 vom 18. April 2002) zum Ausdruck; die dort erwähnte „Zunahme von Verfahren mit Einziehungs- oder Verfallerklärung“ und die „erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, die die Anordnung dieser Maßnahmen für den Beschuldigten haben kann“ (BT-Drs. 14/8818 S. 84), träfen gerade typischerweise auf die Fälle zu, in denen es um den Verfall von Wertersatz und dessen Sicherung durch dinglichen Arrest geht. Vor diesem Hintergrund lasse sich die ausschließliche Verwendung des Begriffs „Beschlagnahme“ in Nr. 4142 VV-RVG nur als gesetzgeberisches Redaktionsversehen erklären. Weiter sei auch die Tätigkeit betreffend einen Arrest des Wertersatzes zum Zwecke der Rückgewinnhilfe vergütungspflichtig, denn durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 sei in § 111i StPO ein staatlicher Auffangrechtserwerb normiert. Seit dem stehe zwischen dem Arrest und dem endgültigen Verlust des Wertersatzes nicht mehr unbedingt eine verfahrensrechtliche Geltendmachung durch den Verletzten. Aus der Sicht des Betroffenen unterscheide sich die Pfändung eines Vermögensgegenstandes auf der Grundlage eines (auch) zum Zweck der Rückgewinnungshilfe angeordneten dinglichen Arrests in Intensität und wirtschaftlicher Auswirkung daher nicht mehr wesentlich von der Pfändung eines Vermögensgegenstandes auf der Grundlage eines „nur“ nach den §§ 111b II , 111d StPO i.V. mit § 73 I 1 StGB angeordneten dinglichen Arrests bzw. von der Beschlagnahme eines „nur“ dem Verfall unterliegenden Gegenstandes. (OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. April 2014 – 1 Ws 212/13 –, juris – mit zustimmender Anmerkung Mayer, FD-RVG 2014, 363044) Die Kammer schließt sich der zutreffenden Argumentation des OLG Stuttgarts an. Ergänzend ist anzumerken, dass die von der Gegenauffassung teilweise vertretene Ansicht, der Rechtsanwalt werde für seine Tätigkeit in Bezug auf den Arrest des Wertersatzes im Rahmen der Rückgewinnungshilfe bereits durch die Verfahrens- bzw. Terminsgebühren des Strafverfahrens vergütet, zum einen außer Acht lässt, dass der Arrestbetroffene nicht zwingend identisch ist mit dem Beschuldigten, also möglicherweise nicht an Terminen teilnimmt, und zum anderen Nr. 4142 VV-RVG im Unterabschnitt 5 unter der Überschrift „Zusätzliche Gebühren“ steht, sich somit der gesetzgeberische Wille erkennen lässt, dass entsprechende Tätigkeiten nicht bereits durch Verfahrens- oder Terminsgebühren abgegolten sein sollen. Ebenso trägt das Argument, die Tätigkeit des Rechtsanwalt für den Arrestbetroffenen sei im Falle eines dinglichen Arrest im Rahmen der Rückgewinnungshilfe mitvergütet durch die Vergütung, die er erhalte für die Vertretung des Arrestbetroffenen in dem weiteren Verfahren, in welchem der Verletzte seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend macht. Ihm ist entgegenzuhalten, dass eine solche Vergütung für den Rechtsanwalt nicht anfällt, wenn entweder der Verletzte das Verfahren nicht führt oder der Arrestbetroffene sich in diesem Verfahren von einem anderen Rechtsanwalt vertreten lässt. c) Die Vergütung ist, da das Landgericht F1 den Arrest rechtskräftig aufgehoben hat und die Angelegenheit damit beendet ist, fällig, §§ 33 II 1, 8 I 1 RVG. 2. Begründetheit Der Antrag ist auch begründet, da es bislang an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt. Bei einem Arrest ist der Gegenstandswert anhand des zu sichernden Hauptanspruchs zu schätzen. Wegen der Vorläufigkeit der Maßnahme liegt der Gegenstandswert in der Regel unter dem Betrag des zu sichernden Anspruchs. Dabei kommt es zwar auf die Einzelumstände an, im Regelfall sind jedoch die für § 3 ZPO, § 53 I Nr. 1 GKG entwickelten Grundsätze auf die Festsetzung des Gegenstandswertes bei einer Entscheidung über einen dinglichen Arrest gemäß der §§ 111b II, 111 d StPO übertragbar. Mit einem Drittel des gesicherten Anspruchs ist der Gegenstandswert daher insgesamt angemessen festgesetzt. (so auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 10. Januar 2008 – 3 Ws 323/07 – und vom 17. Januar 2008 – 3 Ws 560/07, 3 Ws 592/07) Der Anspruch wurde durch den Arrest in Höhe von 11.776.890,31 Euro gesichert. Ein Drittel hiervon sind 3.925.630,10 EURO, der nächste Gebührenschritt fiele bei 3.950.000,01 EURO an, so dass der Gegenstandswert auf bis zu 3.950.000,00 EURO festzusetzen ist. 3. Kosten Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, § 33 IX RVG.