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Urteil

6 O 214/14

Landgericht Essen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2014:1009.6O214.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 1 Tatbestand : 2 Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen nach Abrechnung zweier Darlehen. 3 Die Parteien schlossen am 07.05.2009 zwei Verbraucher-Darlehensverträge (Nr. … und Nr. …) über einen Betrag von 334.000 € und 186.000 €. Die Darlehen waren mit 4,15 % bzw. 4,59 % zu verzinsen, wobei dieser Zinssatz jeweils bis zum 30.04.2019 gebunden war. Beide Darlehen wurden zur Finanzierung von Immobilien aufgenommen. Wegen der näheren Einzelheiten der Verträge wird auf die in der Akte befindlichen Kopien (Bl. 3 ff. der Akte) Bezug genommen. Den Darlehensverträgen war jeweils auch eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Auch insoweit wird wegen des näheren Inhaltes auf die in der Akte befindlichen Kopien (Bl. 8, 14 der Akte) Bezug genommen. 4 Zur Absicherung der Darlehen sollten 4 neue Grundschulden bestellt werden. 5 Die Darlehen wurden ausbezahlt. 6 Im August 2011 vereinbarten die Parteien, dass sich der Kläger vorzeitig von den beiden Darlehen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung sollte lösen dürfen. Dementsprechend erteilte die Beklagte dem Kläger am 24.08.2011 eine Abrechnung über die beiden Darlehensverträge, in welcher sie auch die jeweils für die beiden Darlehensverträge zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung (8.774,95 € für das Darlehen … und 8.891,43 € für das Darlehen …) auswies. 7 Am 15.09.2011 zahlte der Kläger die Vorfälligkeitsentschädigungen an die Beklagte. 8 Mit Schriftsatz vom 05.11.2013 erklärten die Klägervertreter den Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen des Klägers. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage forderten die Klägervertreter die Rückzahlung der von dem Kläger gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen nebst 5 % Zinsen seit dem 15.09.2011. 9 Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 16.12.2013 ab. Mit Schreiben vom 02.06.2014 forderten die Klägervertreter abermals Rückzahlung der beiden Vorfälligkeitsentschädigungen, jedoch abermals erfolglos. 10 Der Kläger ist der Ansicht, dass die ihm gegenüber erteilten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft gewesen seien, so dass er mit Erklärung vom 05.11.2013 wirksam beide Darlehensverträge habe widerrufen können. Ferner meint der Kläger, dass in der Widerrufsbelehrung zu Unrecht ein Absatz über „finanzierte Geschäfte“ enthalten sei. Dies sei – so die Auffassung des Klägers – insoweit falsch, als es sich bei den Darlehensverträgen – unstreitig – nicht um solche handele, die mit anderen Geschäften verbunden seien. Schließlich ist der Kläger der Ansicht, dass der Text der Widerrufsbelehrungen nicht vollständig mit dem Muster nach Anl. 2 der BGB-InfoVO übereinstimme. 11 Vor diesem Hintergrund seien – so die Auffassung des Klägers – die bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen zurückzugewähren. Von diesen macht der Kläger jeweils nur eine Teilforderung i.H.v. 2.999 € für das Darlehen Nr. … und i.H.v. 3.000 € für das Darlehen Nr. … geltend. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Beklagte zu verurteilen, an ihn – den Kläger – 5.999 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2011 zu zahlen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Widerruf nicht fristgerecht erklärt worden sei. Außerdem meint die Beklagte, dass sie den Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt habe. 17 Ferner meint die Beklagte, dass das Widerrufsrecht – selbst wenn ein solches bestehen sollte – jedenfalls durch einvernehmliche Aufhebung der beiden Darlehensverträge gegen Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen erloschen sei. Zudem sei ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers unter dem Aspekt unzulässiger Rechtsausübung verwirkt, weil er den Widerruf erst nach über 2 Jahren nach vollständiger Vertragsaufhebung der Darlehensverträge erklärt habe. 18 Entscheidungsgründe : 19 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 20 A. 21 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen. 22 I. 23 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 5.999 € aus §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 ff. BGB. 24 Der Kläger erklärte zwar mit anwaltlichem Schreiben vom 05.11.2013 den Widerruf der mit der Beklagten am 07.05.2009 wirksam geschlossenen Darlehensverträge, dieser Widerruf ist jedoch nicht wirksam. 25 1. 26 Der Kläger hatte grundsätzlich ein Widerrufsrecht. 27 Es handelte sich bei den Darlehensverträgen vom 07.05.209 um Verbraucherdarlehensverträge im Sinne der §§ 491 ff. BGB, so dass der Kläger gemäß § 495 Abs. 1 BGB als Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB - hier in der Fassung vom 02.12.2004, gültig bis zum 10.06.2010 - hatte. Die Darlehensverträge enthielten dementsprechend auch jeweils eine Widerrufsbelehrung. 28 2. 29 Sein Widerrufsrecht konnte der Kläger auch grundsätzlich noch ausüben. Denn ein Widerrufsrecht kann ein Verbraucher auch nach - längst eingetretenem - Ablauf der in der Widerrufsbelehrung genannten zweiwöchigen Widerrufsfrist noch wirksam ausüben, wenn der Lauf der Frist nicht wirksam in Gang gesetzt wurde. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, sobald dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist, § 355 Abs. 2 S. 1 BGB. Dabei muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird, das Widerrufsrecht auszuüben (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2012, Az. 31 U 97/12). Läuft die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht, gilt grundsätzlich keinerlei Frist, so dass der Kläger vorbehaltlich anderer Einwendungen und Einreden seine Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrages unbegrenzt widerrufen konnte. Voraussetzung hierfür ist indes, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Ob die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß und fehlerfrei war, ist zweifelhaft, bedarf letztlich aber - dazu unter 3) - keiner Entscheidung durch die Kammer. 30 Die Darstellung des Beginns der Widerrufsfrist begegnet keinen Bedenken. Insbesondere ist klar und deutlich, dass die Widerrufsfrist nur zu laufen beginnt, wenn der Kläger seine Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages abgegeben und ein Exemplar der Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat. Ebenso begegnet es keinen Bedenken, dass als Empfänger der Widerrufsbelehrung die „T“ angegeben wurde und nicht – wie im Handelsregister als Firma der Beklagten eingetragen – die „T1“. Der Kläger hat insoweit nicht hinreichend dargetan, dass die besagte Bezeichnung zur Irreführung eines Verbrauchers geeignet gewesen wäre. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es zwei verschiedene Kreditinstitute unter den Namen „T“ einerseits und „T1“ andererseits gäbe, so dass eine Verwechslungsgefahr und damit die Gefahr einer Fehlleitung des Widerrufs bestünde. 31 Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Belehrung ergeben sich aber aus dem Gesichtspunkt, dass in den streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen Allgemeine Hinweise zur finanzierten Geschäften mit den speziellen Hinweisen zu dem finanzierten Erwerb von Grundstücken vermischt werden. So wird unter der Überschrift „finanzierte Geschäfte“ der nach dem Muster der BGB-InfoVO für allgemeine finanzierte Geschäfte vorgesehene Satz 2 mit folgendem Inhalt aufgeführt: 32 „Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen.“ 33 Dieser Satz ist bei einem finanzierten Erwerb von Grundstücken ausweislich des Gestaltungshinweises Nr. 10 zum Muster der Widerrufsbelehrung in der BGB-InfoVO durch folgenden Satz zu ersetzen: 34 „Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“ 35 Eine solche Ersetzung hat in den streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung jedoch nicht stattgefunden; vielmehr ist der spezielle, für finanzierte Grundstückserwerber vorgesehene Satz direkt hinter den für allgemeine finanzierte Geschäfte vorgesehenen Satz 2 ergänzt worden. Dies hat die Folge, dass der Verbraucher eine eigene Subsumtionsleistung dahingehend erbringen muss, welche Art von Geschäft in seinem speziellen Fall vorliegt und welche Regelung damit für ihn einschlägig ist. Dies dürfte dem Erfordernis der Unmissverständlichkeit und Eindeutigkeit nicht entsprechen. Zudem handelte es sich im vorliegenden Fall bei beiden Darlehen um solche, die der Finanzierung eines Immobilienerwerbs dienten, so dass die Ersetzung gemäß dem Gestaltungshinweises Nr. 10 zwingend hätte vorgenommen werden müssen. 36 Da es sich vorliegend um Darlehen zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs handelt, erscheint die Belehrung auch noch in weiteren Punkten als falsch. Denn ausweislich des Gestaltungshinweises Nr. 10 sind bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks von den für allgemeine finanzierte Geschäfte einschlägigen Hinweisen die Parenthese in Satz 9 sowie die Sätze 11 und 12 zwingend zu entfernen. Auch dies ist nicht erfolgt. Stattdessen sind die betreffenden Passagen in den Widerrufsbelehrungen belassen worden, allerdings im Zusammenhang mit Darlehensverträgen, die die Überlassung einer Sache finanzieren. Auch insoweit stellt sich abermals die Frage, ob eine Widerrufsbelehrung immer noch hinreichend eindeutig ist, wenn sie dem Verbraucher eine Subsumtionsleistung abverlangt. 37 Die Beklagte kann sich diesem Zusammenhang auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Denn die Widerrufsbelehrung weicht – wie bereits gezeigt – teilweise von der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zur BGB-InfoVO in der Fassung mit Geltung vom 01.04.2008 bis 03.08.2009 ab. Ein Unternehmer kann sich aber auf die Schutzwirkung des § 14 I BGB-InfoVO nur berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 I BGB-InfoVO in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2012, Az. 31 U 97/12). Maßgeblich ist, ob der Wortlaut der Belehrung in jeder Hinsicht vollständig dem Muster in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoVO entspricht. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Vielmehr ist die Belehrung jedenfalls für finanzierte Grundstücksgeschäfte abweichend von der Musterbelehrung umgesetzt worden. 38 Ob die Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich war oder im Hinblick auf die den Verbraucher abverlangte Subsumtionsleistung den Erfordernissen der Unmissverständlichkeit und Eindeutigkeit nachgereicht wird, kann aber letztlich – wie oben angedeutet – dahinstehen. 39 3. 40 Ein Widerruf war nämlich nicht mehr wirksam möglich, weil der Kläger, indem er mit der Beklagten den streitgegenständlichen Darlehensvertrag einvernehmlich aufhob, sein Widerrufsrecht verwirkt hat (§ 242 BGB). Dazu im Einzelnen: 41 Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGHZ 97, 212 ff., Palandt-Grüneberg, 73. Aufl. 2014, § 242 Rnr. 87). 42 a) 43 Das Zeitmoment ist gegeben, denn seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Widerspruchsrechtes sind mehrere Jahre vergangen. Der Kläger konnte sein Widerrufsrecht seit Abschluss der Darlehensverträge am 07.05.2009 ausüben. Den Widerruf erklärte er jedoch erst mit Schreiben vom 05.11.2013, mithin etwa 4 ½ Jahre später. Diese Zeitspanne ist insbesondere mit Blick auf die vom Gesetz bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung vorgesehene Widerrufsfrist von 2 Wochen ausgesprochen lang. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahe kommt, die erforderliche Zeitspanne mindert, so etwa die Nichtgeltendmachung des Anspruchs bei einer Abrechnung oder bei Verhandlungen (Palandt-Grüneberg, 73. Aufl. 2014, § 242 Rnr. 93). Ein derartiges Verhalten lag im Abschluss des Aufhebungsvertrages (hierzu näher sogleich). 44 b) 45 Das Umstandsmoment wurde durch den Abschluss der Aufhebungsverträge zwischen dem Kläger und der Beklagten im August 2011 erfüllt. 46 aa) 47 Die Parteien schlossen einvernehmlich Verträge zur Aufhebung der Darlehensverträge, die sodann vollständig abgewickelt wurden. Der Kläger zahlte die Vorfälligkeitsentschädigungen bereits am 15.09.2011 und damit nur gut 2 Wochen nach Abschluss der Aufhebungsverträge. Aufgrund des Verhaltens des Klägers in den Vertragsverhandlungen, der Abgabe seiner Willenserklärung auf Abschluss der Aufhebungsverträge sowie der prompten Zahlung der vereinbarten Vorfälligkeitsentschädigungen konnte und durfte die Beklagte sich darauf einrichten, der Kläger werde sein vermeintliches Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen. Der Kläger wählte unter mehreren ihm grundsätzlich zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten zur Beendigung des Darlehensvertrages den Aufhebungsvertrag. Um die weitere – zumindest denkbare – Gestaltungsmöglichkeit eines Widerrufs des Darlehensvertrages wusste der Kläger, weil er die Widerrufsbelehrungen unstreitig erhalten hatte. Gleichwohl entschied er sich für den Abschluss von Aufhebungsverträgen. Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass der Kläger Jahre später versuchen würde, die durch die Aufhebungsverträge längst beendeten und abgewickelten Darlehensverträge noch nachträglich zu widerrufen. 48 bb) 49 Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Normen über das Widerrufsrecht stehen einer Verwirkung des Widerrufsrechts durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht entgegen. 50 (1) 51 Es ist ohnehin zweifelhaft, ob nach Ausübung von Gestaltungsrechten wie der Kündigung eines Vertrages oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages überhaupt noch die Möglichkeit des Widerrufs besteht: So führte das OLG Hamm im Beschluss vom 31.08.2011 (20 U 81/11, zitiert nach juris, dort Rnr. 15f.) aus, ein Widerruf sei nach vollständiger Vertragsbeendigung und -abwicklung nicht mehr möglich. Das Widerspruchs- bzw. Widerrufsrecht solle vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt, ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen sei. Mache der Verbraucher aber von seinem Wahlrecht zwischen mehreren Gestaltungsrechten Gebrauch und entscheide sich für ein anderes Gestaltungsrecht als den Widerruf, sei diese Wahl für ihn bindend. So bringe ein Verbraucher beispielsweise durch Erklärung der Kündigung zum Ausdruck, dass er die vertragliche Bindung nicht ex tunc (also rückwirkend), sondern nur ex nunc (also für die Zukunft) beseitigen wolle bzw. im Umkehrschluss eine Bindung für die Vergangenheit gerade anerkenne. Bei dieser Sachlage bestehe auch im Sinne des wohlverstandenen Verbraucherschutzes für die rückwirkende Zulassung eines Widerspruchs- bzw. Widerrufsrechts kein Raum. 52 Ebenso entschied das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 18.01.2012, 6 W 221/11, BeckRS 2012, 08128): Schließlich und vor allem handele es sich bei dem in Betracht kommenden Widerrufsrecht seiner Natur um ein besonders ausgestaltetes Rücktrittsrecht. Wie letzteres diene das Widerrufsrecht daher der Umgestaltung eines noch bestehenden Schuldverhältnisses und könne deshalb keine Anwendung finden, wenn der Vertrag, um dessen Widerruf es gehe, bereits auf andere Weise zum Wegfall gekommen sei. Dies sei indes durch nachfolgende Verträge geschehen, die die ursprünglichen Verträge nicht nur erweitert, sondern vollständig ersetzt hätten. 53 Im Ergebnis übereinstimmend entschied das OLG Köln (Urteil vom 25.01.2012, 13 U 30/11, BKR 2012, 162), das ebenfalls von einer Verwirkung des Widerrufsrechts ausging. Im Hinblick auf das Zeitmoment komme es nicht darauf an, ob der Verbraucher von dem trotz Fristablaufs tatsächlich - d.h. aus rechtlichen Gründen - fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis gehabt habe. Das sei jedenfalls dann unbedenklich, wenn es nicht um eine (vollständig) fehlende, sondern nur um eine formal missverständliche und allein deshalb nicht ordnungsgemäße Widerrufsfrist gehe. Angesichts der vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Aufhebungsvertrag sei auch das sog. Umstandsmoment erfüllt. Dieser Wertung stehe nicht entgegen, dass § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräume. Dies bedeute lediglich, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliege, nicht aber, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könne. Auch habe die Beklagte selbst dann auf die Nichtgeltendmachung des Widerrufsrechts vertrauen dürfen, wenn der Kläger keine Kenntnis vom noch bestehenden Widerrufsrecht gehabt habe. Denn der Kläger habe eine - wenn auch nicht ordnungsgemäße - Widerrufsbelehrung erhalten. Diese habe einen durchschnittlichen Verbraucher aber über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts als solches nicht im Unklaren gelassen. 54 Die Kammer verkennt nicht, dass in der Rechtsprechung die wirksame Ausübung eines Widerrufsrechts auch nach Abwicklung des zu Grunde liegenden Vertrages für möglich gehalten wird: So entschied der BGH in einem Urteil vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11, zitiert nach juris, dort Rnr. 35 ff.), die vom dortigen Kläger ausgesprochene Kündigung des Vertrages stehe dem späteren Widerspruch nicht entgegen. Da der Kläger über sein Widerspruchsrecht nicht ausreichend belehrt worden sei, könne er sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch nicht sachgerecht ausüben. Verwirkung sei nicht eingetreten, da es am Umstandsmoment fehle. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchserklärung erteilte. 55 Ähnlich führt das OLG Hamm (Urteil vom 11.12.2013, 31 U 127/13, zitiert nach juris, dort Rnr. 26) aus, dem Widerruf des Vertrags stehe nicht entgegen, dass dieser Vertrag durch einen weiteren Vertrag abgelöst worden sei. Sei eine Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt worden, so werde die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt. Der Widerruf könne daher unbefristet erfolgen, dies sogar dann, wenn der Vertrag vollständig erfüllt sei. Die gegenteilige Ansicht werde dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht. Ebenso entschied das Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 24. April 2014,10 O 272/13 (Blatt 133 ff. d.A.). 56 (2) 57 Die Kammer schließt sich gleichwohl der erstgenannten Auffassung an, wonach ein Widerrufsrecht jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn der Verbraucher eine - wenn auch nicht vollständig ordnungsgemäße - Widerrufsbelehrung erhalten und vor dem Widerruf mit dem Kreditinstitut einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat und dieser Aufhebungsvertrag vollständig abgewickelt worden ist. 58 Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor übereilten Entscheidungen zu schützen und ihm selbst nach Abschluss des Vertrages noch eine gewisse Bedenkzeit zur gründlichen Abwägung des Für und Wider zu gewähren (Palandt-Grüneberg, 73. Aufl. 2014, § 355 Rnr. 2). Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzlich immerhin, aber auch nur zwei Wochen betragende Widerrufsmöglichkeit zu sehen. Die Bestimmung, wonach der Lauf der Widerrufsfrist erst bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung beginnt und das Widerrufsrecht sonst unbefristet besteht, dient dabei nicht originär dazu, dem Verbraucher eine unbefristete Bedenkzeit zu ermöglichen, sondern stellt eine scharfe Sanktionierung des Verwenders der Widerrufsbelehrung dar, um ihn zur Verwendung ordnungsgemäßer Belehrungen zu bewegen. Keinesfalls ist es Sinn und Zweck dieser Norm, dem Verbraucher den Widerruf eines Vertrages aus rein wirtschaftlichen Motiven auch nach langen Jahren der vertragsgemäßen Erfüllung durch beide Seiten zu ermöglichen. Gerade dies wird jedoch derzeit in den Print- und sonstigen Medien gerichtsbekanntermaßen umfangreich propagiert. 59 Gerade im vorliegenden Fall gebietet es das Verbraucherschutzrecht aus mehreren Gründen nicht, dem Kläger noch ein Widerrufsrecht nach Abschluss und Abwicklung des Aufhebungsvertrages einzuräumen. Zum einen durfte die Beklagte aufgrund des Abschlusses der Aufhebungsverträge schutzwürdig auf das Bestehen dieser Verträge vertrauen, da durch die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss eine Zäsur herbeigeführt wurde, die in der vollständigen Beendigung des Darlehensvertrages ex nunc bestand. Indem der Kläger die Aufhebung der Darlehensverträge vereinbarte, machte er von einer im Zuge der Privatautonomie bestehenden Möglichkeit Gebrauch, die Verträge gerade nicht durch einen Widerruf ex nunc in ein Abwicklungsschuldverhältnis umzuwandeln. Vielmehr erkannte der Kläger durch Abschluss der ex nunc wirkenden Aufhebungsverträge eigenverantwortlich seine Bindung aus den Darlehensverträgen für die Vergangenheit an. Anders als bei einseitigem Ausüben eines Wahlrechtes zwischen zwei einseitigen Gestaltungsrechten – wie der Kündigung und dem Widerruf (dazu BGH, Urteil vom 16.10.2013, IV ZR 52/12, zitiert nach juris, dort Rn. 24 mit weiteren, auch abweichenden Nachweisen) – hat der Kläger hier eine einvernehmliche zweiseitige Regelung mit der Beklagten zur Beendigung der Darlehensverträge getroffen und damit einen Vertrauenstatbestand bei der Beklagten geschaffen. Dies gilt umso mehr, als die Aufhebungsverträge vollständig durch Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen und Entlassung des Klägers aus den Darlehensverbindlichkeiten abgewickelt worden sind. Eine einseitige Widerrufsmöglichkeit nach einvernehmlich vertraglich vereinbarter Aufhebung der Darlehensverträge ist auch aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht geboten. Über die bereits oben weiter ausgeführten Argumente hinaus, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Kläger ersichtlich nicht handelte, um sich von einem übereilt abgeschlossenen Darlehensvertrag zu lösen, sondern um die Vorfälligkeitsentschädigungen - wie hier beantragt – zurück zu erhalten, nachdem er zuvor die Darlehensverträge aufgehoben hat. 60 cc) 61 Die Beklagte hat sich im Vertrauen auf die mit dem Kläger abgeschlossenen Aufhebungsverträge auch so in ihren Maßnahmen eingerichtet, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Widerrufsrechtes des Klägers ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Die Beklagte hat nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdispositionen dergestalt getroffen, dass sie die ausgehandelten und erhaltenen Vorfälligkeitsentschädigungen in ihr Finanzsystem eingebucht und die Darlehensverträge bei sich ausgebucht hat. Es ist der Beklagten nicht zuzumuten, die bereits seit zwei Jahren wieder in ihrem Finanzkreislauf befindlichen Vorfälligkeitsentschädigungen auszubuchen und an den Kläger zurückzuzahlen. 62 II. 63 Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der mit der Klageforderung geltend gemachten Beträge aus einer anderen Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt keine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten vor, da sowohl die Darlehensverträge als auch die Aufhebungsverträge Rechtsgründe für die Zahlungen des Klägers darstellen (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alternative BGB). 64 B. 65 Mangels Anspruchs auf Rückzahlung gegen die Beklagte hat der Kläger auch keinen Anspruch auf etwaige Zinszahlungen, §§ 280, 286, 288 BGB. 66 C. 67 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.