OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 S 234/14 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2014:0903.10S234.14.00
2mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Marl vom 26.5.2014 –  24 C 485/13 – auf seine Kosten zurückgewiesen, weil  die Berufung aus den Gründen des Kammerbeschlusses vom 13.8.2014, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg hat.

Das angefochtene Urteil ist  ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, § 708 Nr. 10 ZPO.

Die gegenüber dem Hinweisbeschluss der Kammer mit Schriftsatz vom 2.9.2014 erhobenen Einwände rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung.

Die Kammer verbleibt unter Verweis auf das Urteil des BGH vom 2.2.2010 – AZ: VI ZR 91/09 – dabei, dass der Inhalt des von der Beklagten vorprozessual überreichten Prüfberichts  ausreichend ist.

Die Behauptung,  UPE- Aufschläge seien regional üblich,  ist in dieser Pauschalität einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Dem steht das Verbot der Erhebung von Ausforschungsbeweisen entgegen.

Die Kammer verbleibt zudem unter Bezugnahme auf die im Hinweisbeschluss zitierte Rechtsprechung dabei, dass die im Schadensgutachten in Ansatz gebrachten Kosten für Achseinstellungsarbeiten – es geht nicht um Achsvermessungskosten-  und die Kosten für die Beilackierung einer nicht unfallgeschädigten Tür im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung nicht erstattungsfähig sind.

Was die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung anbelangt, wird darauf verwiesen, dass der von der Kammer eingenommene Rechtstandpunkt der obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht, und zwar insbesondere auch derjenigen des OLG Hamm.

Der Wert des Streitgegenstands für die Berufungsinstanz wird auf  1.273,68 € (1.192,68 € + 81,- €) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Marl vom 26.5.2014 – 24 C 485/13 – auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Berufung aus den Gründen des Kammerbeschlusses vom 13.8.2014, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg hat. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, § 708 Nr. 10 ZPO. Die gegenüber dem Hinweisbeschluss der Kammer mit Schriftsatz vom 2.9.2014 erhobenen Einwände rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung. Die Kammer verbleibt unter Verweis auf das Urteil des BGH vom 2.2.2010 – AZ: VI ZR 91/09 – dabei, dass der Inhalt des von der Beklagten vorprozessual überreichten Prüfberichts ausreichend ist. Die Behauptung, UPE- Aufschläge seien regional üblich, ist in dieser Pauschalität einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Dem steht das Verbot der Erhebung von Ausforschungsbeweisen entgegen. Die Kammer verbleibt zudem unter Bezugnahme auf die im Hinweisbeschluss zitierte Rechtsprechung dabei, dass die im Schadensgutachten in Ansatz gebrachten Kosten für Achseinstellungsarbeiten – es geht nicht um Achsvermessungskosten- und die Kosten für die Beilackierung einer nicht unfallgeschädigten Tür im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung nicht erstattungsfähig sind. Was die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung anbelangt, wird darauf verwiesen, dass der von der Kammer eingenommene Rechtstandpunkt der obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht, und zwar insbesondere auch derjenigen des OLG Hamm. Der Wert des Streitgegenstands für die Berufungsinstanz wird auf 1.273,68 € (1.192,68 € + 81,- €) festgesetzt.