Beschluss
45 O 49/13
LG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gesellschafter haben nach §51a Abs.1 GmbHG einen umfassenden Auskunfts- und Einsichtsanspruch in Angelegenheiten der Gesellschaft.
• Beschränkende Regelungen der Informationsgewährung durch Gesellschafterbeschluss dürfen den materiellen Auskunftsanspruch nicht einschränken (§51a Abs.3 GmbHG).
• Wurden berechtigte Auskunfts- und Einsichtsersuchen vorgerichtlich nicht ordnungsgemäß erfüllt, sind die Verfahrenskosten der Partei zuzuweisen, die die Erteilung der Auskünfte verzögert hat.
Entscheidungsgründe
Auskunfts- und Einsichtsrecht des Gesellschafters nach §51a GmbHG und Kostenfolge bei unzureichender Erfüllung • Gesellschafter haben nach §51a Abs.1 GmbHG einen umfassenden Auskunfts- und Einsichtsanspruch in Angelegenheiten der Gesellschaft. • Beschränkende Regelungen der Informationsgewährung durch Gesellschafterbeschluss dürfen den materiellen Auskunftsanspruch nicht einschränken (§51a Abs.3 GmbHG). • Wurden berechtigte Auskunfts- und Einsichtsersuchen vorgerichtlich nicht ordnungsgemäß erfüllt, sind die Verfahrenskosten der Partei zuzuweisen, die die Erteilung der Auskünfte verzögert hat. Der Antragsteller war ehemaliger Alleingesellschafter der Antragsgegnerin und hatte seine Geschäftsanteile per notariellen Kaufvertrag veräußert; die Übertragung war an Zahlung des Kaufpreises gebunden. Nach der Bestellung des Geschäftsführers wurde dem Antragsteller auf einer Gesellschafterversammlung Bucheinsicht gewährt, konkrete weitergehende Auskünfte aber nicht vollständig oder nur eingeschränkt erteilt. Der Antragsteller forderte mit anwaltlichen Schreiben wiederholt umfassende Auskünfte und Einsicht in Bücher und Schriften; die Antragsgegnerin verwies zunächst auf Überlastung und gewährte später nur eingeschränkte Einsicht. Der Antragsteller beantragte daraufhin gerichtliche Maßnahmen nach §51b GmbHG; während des Verfahrens wurden teilweise Auskünfte erteilt und nach Zahlung der letzten Kaufpreisrate schied der Antragsteller als Gesellschafter aus. Die Parteien erklärten das Verfahren für erledigt und stritten letztlich nur noch über die Kosten. • Das Verfahren war wegen Erledigung der Hauptanträge nur noch hinsichtlich der Kosten zu entscheiden. • Die begehrten Auskunfts- und Einsichtsansprüche waren nach §51a Abs.1 GmbHG begründet; Gegenstand sind alle Angelegenheiten der Gesellschaft, also Geschäftsführung, wirtschaftliche Verhältnisse, Beziehungen zu Dritten und innergesellschaftliche Rechtsverhältnisse. • Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen des §51a Abs.2 GmbHG (Verweigerungsgründe) vorliegen; pauschale Vorwürfe zweckwidriger Nutzung waren nicht substantiiert. • Die vorgerichtliche Nichterteilung der Auskünfte trotz konkreter Anfragen und gesetzter Fristen rechtfertigt die Kostenlast der Antragsgegnerin; bloße Verweisungen auf Arbeitsüberlastung genügten nicht. • Ein Gesellschafterbeschluss, der die Einsicht nur quartalsweise erlaubt oder zeitlich stark begrenzt, darf den materiellen Auskunftsanspruch nicht einschränken (§51a Abs.3 GmbHG). • Die Beschränkung der Bucheinsicht auf eine Stunde und das Verbot von Kopien waren nicht gerechtfertigt; Einsicht umfasst sämtliche Bücher und Schriften inklusive Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz. Das Gericht hat entschieden, dass die Antragsgegnerin die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen hat. Der Verfahrenswert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Auskunfts- und Einsichtsersuchen des Antragstellers nach §51a Abs.1 GmbHG berechtigt waren und die Antragsgegnerin vorgerichtlich die verlangten Informationen schuldhaft nicht unverzüglich erteilte. Einschränkende Regelungen durch Gesellschafterbeschluss, die den materiellen Anspruch begrenzen, sind nicht zulässig; daher waren die nur eingeschränkten Zugeständnisse nicht ausreichend, sodass die Antragsgegnerin die Kosten zu tragen hat.