Urteil
10 S 37/14
LG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Jagdpächter kann innerhalb der ihm durch Jagdpacht zustehenden Befugnisse Wildkameras zur Wildbeobachtung anbringen; insoweit besteht kein Unterlassungsanspruch des Grundstückseigentümers.
• Datenschutzrechtliche Vorschriften wie § 6b BDSG bzw. § 29b DSG NRW greifen nur, wenn die aufgenommenen Personen identifizierbar sind.
• Sind Kirrungsstellen und ähnliche jagdliche Einrichtungen erkennbar und gelten dort jagdrechtliche Betretungsverbote, kommt statt der datenschutzrechtlichen Regelung § 28 BDSG zur Anwendung.
• Die Erforderlichkeit der Datenaufzeichnung gemäß § 28 II Nr. 2 BDSG kann gegeben sein, wenn Wildkameras in nicht allgemein zugänglichen Waldbereichen zur Abschussplanung und Wildhege unverzichtbare Erkenntnisse liefern.
Entscheidungsgründe
Wildkameras durch Jagdpächter auf gepachteten Flächen zulässig • Der Jagdpächter kann innerhalb der ihm durch Jagdpacht zustehenden Befugnisse Wildkameras zur Wildbeobachtung anbringen; insoweit besteht kein Unterlassungsanspruch des Grundstückseigentümers. • Datenschutzrechtliche Vorschriften wie § 6b BDSG bzw. § 29b DSG NRW greifen nur, wenn die aufgenommenen Personen identifizierbar sind. • Sind Kirrungsstellen und ähnliche jagdliche Einrichtungen erkennbar und gelten dort jagdrechtliche Betretungsverbote, kommt statt der datenschutzrechtlichen Regelung § 28 BDSG zur Anwendung. • Die Erforderlichkeit der Datenaufzeichnung gemäß § 28 II Nr. 2 BDSG kann gegeben sein, wenn Wildkameras in nicht allgemein zugänglichen Waldbereichen zur Abschussplanung und Wildhege unverzichtbare Erkenntnisse liefern. Die Klägerin ist Grundstückseigentümerin; die Beklagte hat die betreffenden Flächen im Wege eines Jagdpachtvertrags von der Jagdgenossenschaft gepachtet. Die Beklagte brachte an mehreren Stellen Wildkameras an, insbesondere in Richtung von Kirrungsstellen und Futtertrögen. Die Klägerin forderte vorprozessual die Entfernung und eine Unterlassung, erhob Klage mit Verweis auf Eigentums- und Datenschutzrechte (§ 6b BDSG). Die Beklagte berief sich auf § 28 BDSG und machte geltend, die Kameras dienten jagdlichen Zwecken; vorgelegte Lichtbilder zeigten, dass Personen nicht identifizierbar seien. Das Amtsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein und rügte u. a. fehlende Prüfung der Eigentumsbefugnis und die Erforderlichkeit der Videoüberwachung. • Die Beklagte hat durch den Jagdpachtvertrag dingliche Befugnisse zur Wildhege, Jagdausübung und Aneignung des Jagdguts erworben; Handlungen, die innerhalb dieser Befugnisse liegen, begründen keinen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 906 BGB. • Wildkameras können der Wildhege und der Abschussplanung zugeordnet werden und sind somit grundsätzlich von den jagdlichen Befugnissen umfasst. • Datenschutzrechtliche Einschränkungen (z. B. § 6b BDSG, § 29b DSG NRW) greifen nur, wenn die aufzunehmenden Personen identifizierbar sind; die Beklagte hat unbestritten vorgetragen und Lichtbilder vorgelegt, die mangelnde Identifizierbarkeit zeigen. • Soweit die Kameras an erkennbaren Kirrungsstellen bzw. Futterstellen angebracht sind und jagdrechtliche Betretungsverbote gelten, ist statt der datenschutzrechtlichen Regelung § 28 BDSG einschlägig; die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend erfüllt. • Die Aufzeichnung ist nach § 28 II Nr. 2 BDSG erforderlich, weil persönliche, gelegentliche Beobachtungen keine gleichwertigen Informationen über Schwarzwildbestände liefern; Wildkameras ermöglichen präzisere Bestands- und Abschussplanung, insbesondere in nicht allgemein zugänglichen Waldbereichen. • Ein etwaiges Fehlverhalten in Bezug auf Genehmigungsvoraussetzungen nach landesrechtlichen Vorschriften beseitigt nicht den jagdlichen Charakter der Einrichtung; die Eigentümerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Duldung unzumutbar wäre oder eine Entschädigung verlangt wurde. • Für bestimmte Kameras, die auf Rehfütterung gerichtete Futtertröge gerichtet gewesen sein sollen, hat die Klägerin keinen Beweis erbracht, sodass offen bleiben kann, ob es sich dort um erlaubte Einrichtungen handelte. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Landgericht bestätigt die Abweisung der Klage. Die Klägerin kann die Beklagte nicht aus §§ 1004, 906 BGB zur Entfernung der Wildkameras verpflichten, weil die Anbringung innerhalb der durch den Jagdpachtvertrag begründeten jagdlichen Befugnisse liegt und datenschutzrechtliche Verbote nicht greifen, da auf den Bildern keine Identifizierbarkeit von Personen gegeben ist. Soweit die Kameras auf erkennbare Kirrungsstellen gerichtet sind und jagdrechtliche Betretungsverbote gelten, ist die Datenverarbeitung durch § 28 BDSG gedeckt und zudem die Aufzeichnung zur Abschussplanung erforderlich. Die Nebenentscheidungen werden bestätigt; die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.