Urteil
18 O 63/13 – Sonstiges
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2014:0521.18O63.13.00
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Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 11.365,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 11.365,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Beklagten zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Honoraransprüche aus einem Anwaltsvertrag. Die Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall am … verletzt. Sie beauftragte zunächst die Anwaltskanzlei Q mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Nachdem rund eineinhalb bis zwei Jahre kein Fortkommen in ihrer Angelegenheit zu verzeichnen war und Rechtsanwalt Q ihr mitteilte, eine über 15.000,- € hinausgehende Zahlung der Unfallgegnerseite sei nicht zu erwarten, wandte sich die Klägerin an die Kanzlei der Beklagten. Sie suchte im Juli 2010 die Beklagte zu 1) auf und bat um Übernahme des Mandats. Unstreitig teilte die Klägerin der Beklagten zu 1) mit, keine finanziellen Mittel für eine anwaltliche Vertretung aufbringen zu können und zu wollen und jedwedes Kostenrisiko zu scheuen. Die Klägerin unterzeichnete eine Honorarvereinbarung, wonach sie sich zu einer Zahlung in Höhe von 35% eines über 15.000,- € liegenden, von den Beklagten bei der Unfallgegnerseite durchgesetzten Betrages verpflichtete. Die Beklagten verhandelten mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners und teilten der Klägerin mit Schreiben vom 18.01.2011 mit, dass diese einen Betrag in Höhe von 47.500,- € gezahlt habe. In diesem Schreiben teilten die Beklagten ferner mit, den Honoraranteil in Höhe von 11.375,00 € gemäß der Vereinbarung der Parteien einzubehalten. Die Beklagten behielten außerdem zunächst weitere 6.304,74 € für gesetzliche Gebühren nach dem RVG ein, welche sie parallel gegenüber der Versicherung des Unfallgegners geltend machten. Die zunächst einbehaltenen Gebühren nach RVG kehrten die Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt an die Klägerin aus, nachdem die gegnerische Haftpflichtversicherung an die Beklagten auf die gesetzlichen Gebühren 5.548,02 € gezahlt hatte. Die Klägerin forderte die Beklagten mit Schreiben vom 07.12.2012 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 11.375,00 € bis zum 13.12.2012 auf, ihr Prozessbevollmächtigter setzte mit Schreiben vom 19.12.2012 eine letzte Zahlungsfrist zum 02.01.2013. Die Klägerin behauptet, die ihr erst am 09.01.2013 von den Beklagten übersandte Vergütungsvereinbarung trage nicht ihre Unterschrift. Sie meint, die Vergütungsvereinbarung sei daher mangels Einhaltung der Formvorschriften unwirksam. Eine Erfolgshonorarvereinbarung habe ferner deshalb nicht wirksam geschlossen werden können, weil die von den Beklagten vorgelegte Vereinbarung inhaltlich nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche und weil ihr Beratungshilfe zugestanden habe. Darüber hinaus sei die Vergütungsvereinbarung sittenwidrig, weil ein auffälliges Missverhältnis zwischen anwaltlicher Leistung und Höhe der Vergütung bestehe. Die Klägerin behauptet weiter, sie sei zum Zeitpunkt der Mandatserteilung an die Beklagten bedürftig i.S.d. BerHG gewesen. Der Beratungshilfeschein vom 02.09.2010 habe den Beklagten auch vorgelegen. Diesbezüglich behauptet die Klägerin zuletzt, sie habe den Beratungshilfeschein vom 02.09.2010 bei einem zweiten Besprechungstermin mit der Beklagten zu 1) in deren Kanzlei vorgelegt. Die Beklagte zu 1) habe jedoch eine Abrechnung über Beratungshilfe abgelehnt. Die Klägerin behauptet zudem, einen weiteren Beratungshilfeschein habe sie nicht erhalten, so dass mit Rechtsanwalt Q nicht über Beratungshilfe habe abgerechnet werden können. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 11.375,00 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2013. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten meinen, ihnen stehe aus der Vergütungsvereinbarung vom 28.07.2010 ein Anspruch auf das dort vereinbarte Erfolgshonorar zu. Wegen des Inhalts der Vergütungsvereinbarung wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 11 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagten haben zunächst behauptet, die Klägerin habe zu keiner Zeit einen Beratungshilfeschein vorgelegt. Zuletzt behaupten sie, der Beratungshilfeschein vom 02.09.2010 sei ihnen kommentarlos per Fax am 11.11.2010 zugesandt worden. Die Klägerin habe zudem mitgeteilt, die Beratung ihres Vorberaters – Rechtsanwalt Q – werde bereits über Beratungshilfe abgerechnet. Jedenfalls seien sie davon ausgegangen, dass diese Beratung über Beratungshilfe abgerechnet werde, weil Rechtsanwalt Q seine ursprüngliche Gebührenanfrage nicht weiter verfolgt habe. Die Voraussetzungen der Beratungshilfe hätten betreffend ihre Tätigkeit auch nicht vorgelegen, weil die Klägerin durch Rechtsanwalt Q bereits beraten worden sei und eine nachträgliche Beantragung von Beratungshilfe zudem nicht zulässig sei. Die Beklagte zu 1) sei zudem nicht bereichert, weil Zahlungen auf das Kanzleikonto des Beklagten zu 2) geleistet worden seien, bei dem es sich um ihren früheren Arbeitgeber handelt. Hilfsweise erklären die Beklagten die Aufrechnung mit einem Honoraranspruch auf der Basis gesetzlicher Vergütung in Höhe von 6.728,02 €. Für die Klägerin seien Ansprüche mit einem Gesamtgegenstandswert in Höhe von 319.677,00 € geltend gemacht worden, so dass nach Anrechnung der Zahlungen der gegnerischen Haftpflichtversicherung für insgesamt 4,5 Gebühren ein Restanspruch in Höhe von 6.728,02 € verbleibe (vgl. Berechnung Bl. 95 d.A.). Hierzu behaupten sie, die Annahme eines Gegenstandswertes in Höhe von 319.677,00 € sei zutreffend, insbesondere seien alle Ansprüche nach dem Wunsch der Klägerin berechnet worden. Weiter erklären die Beklagten hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen, die ihnen aufgrund von der Klägerin veranlasster strafrechtlicher Ermittlungsverfahren entstanden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und die Entscheidungsgründe verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. I. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Auszahlung des einbehaltenen Betrages in Höhe von 11.365,00 € gegen die Beklagten aus §§ 611, 675, 667 BGB. Die persönliche Haftung der Beklagten für Gesellschaftsverbindlichkeiten der früheren Kanzlei des Beklagten zu 2) ergibt sich nach gerichtsbekannter Übernahme der Kanzlei durch die Beklagte zu 1) aus §§ 128, 130, 159 HGB analog. Die Beklagten haben den hier eingeklagten Betrag von der unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung im Rahmen des Mandates erlangt, § 667 BGB. II. 1. Diesem Herausgabeanspruch können die Beklagten keine aus der Vergütungsvereinbarung vom 28.10.2010 erwachsenden Honoraransprüche entgegenhalten. Die streitgegenständliche Erfolgshonorarvereinbarung ist gemessen an § 4 a Abs. 2 RVG unwirksam, so dass dahinstehen kann, ob die Klägerin die im Prozess vorgelegte oder eine andere Vereinbarung unterzeichnet hat. Es fehlt jedenfalls an einer Benennung der ansonsten geltenden gesetzlichen Vergütung, der Darlegung der wesentlichen Gründe für die Bemessung des Honorars und an der notwendigen Erfolgsbeschreibung gemäß § 4 a Abs. 2 Nr. 2 RVG. 2. Den Beklagten steht ferner kein weiteres Honorar nach den gesetzlichen Regelungen des RVG zu. Ein solcher Honoraranspruch besteht bereits deshalb nicht, weil ein solcher darauf zurückzuführen wäre, dass die Beklagten ihre anwaltlichen Pflichten verletzt hätten. Die Beklagten waren aufgrund der unstreitig erfolgten Erörterung der finanziellen Lage der Klägerin verpflichtet, diese über die Möglichkeit der Beratungshilfe aufzuklären. Dieser Pflicht sind die Beklagten nicht nachgekommen. Insbesondere war nicht ausreichend – wie von den Beklagten vorgetragen –, es bei der Mitteilung der Klägerin zu belassen, die Beratung ihres Vorberaters – Rechtsanwalt Q – werde bereits über Beratungshilfe abgerechnet. Insoweit waren sie zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Beklagten positiv wussten, dass Rechtsanwalt Q seine gesetzlichen Gebühren gegenüber der Klägerin geltend machte, weil sie den entsprechenden Anspruch nach ihrem eigenen Vorbringen für die Klägerin verhandelten. Darüber hinaus war den Beklagten aus der Abrechnung der unfallgegnerischen Versicherung auch bekannt, dass diese an den Vorberater der Klägerin Anwaltshonorar gezahlt hatte. Die Voraussetzungen der Beratungshilfe lagen im Zeitpunkt der Mandatierung auch vor, weshalb die Beklagten ein Mandat auf Beratungshilfebasis nicht ablehnen durften, § 49a BRAO. Nach § 1 BerHG ist Beratungshilfe zu gewähren, wenn 1. der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, 2. nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist, 3. die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint. Die Klägerin war bedürftig i.S.d. Gesetzes, weil sie ihren Lebensunterhalt von Leistungen nach dem SGB II bestritt. Soweit die Beklagten im hiesigen Verfahren eine Bedürftigkeit der Klägerin bestritten haben, war schon nicht eindeutig, ob auch die Vermögenslage der Klägerin im Zeitpunkt der Mandatierung bestritten werden sollte. Dies vor dem Hintergrund, dass nach dem eigenen Vortrag der Beklagten, dass die Klägerin jedwedes Kostenrisiko gescheut habe, weshalb eine Erfolgshonorarvereinbarung geschlossen worden sei. Ungeachtet dessen steht die Bedürftigkeit aufgrund des eingereichten Bescheides der W Kreis S vom 18.05.2010 hinreichend fest. Die Klägerin musste auch nicht bis dahin erhaltene Teilzahlungen der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners aufwenden, weil Schmerzensgelder als zweckgebundenes Vermögen nicht einzusetzen sind (vgl. Zöller-Geimer 30. Auflage, § 115 ZPO Rn. 61 m.w.N.). Es bestand auch keine zumutbare Möglichkeit der Klägerin, eine andere Hilfsmöglichkeit in dieser Sache in Anspruch zu nehmen. Anhaltspunkte einer anderweitig möglichen Beratung bestanden nicht. Die beabsichtigte Wahrnehmung ihrer Rechte war auch nicht mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BerHG. Mutwilligkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG liegt vor, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Wunsch nach Aufklärung über die Rechtslage nicht zu erkennen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Beratungshilfe nicht erforderlich ist, weil Rechtsberatung in derselben Angelegenheit bereits gewährt worden ist (vgl. Schoreit/Groß, Beratungshilfe, 12. Aufl., § 1 BerHG Rn. 111). Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe wird jedoch angenommen, es bestehe kein zwingender Grund, einer Partei die Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts bei unberechtigter Mandatskündigung gegenüber dem ihr zunächst beigeordneten Rechtsanwalt zu verweigern, wenn sichergestellt ist, dass der Staatskasse und damit der Allgemeinheit hierdurch keine höheren Aufwendungen entstehen als beim Fortbestand der Beiordnung des bisherigen Rechtsanwalts. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anwaltswechsel nicht völlig willkürlich, sondern aus Sicht der Partei wenigstens nachvollziehbar ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.2004, 11 WF 244/04). Diese Grundsätze des Prozesskostenhilfeverfahrens sind auf das Verfahren der Beratungshilfe grundsätzlich übertragbar (vgl. Schoreit/Groß, Beratungshilfe, 11. Auflage, § 4 BerHG, Rn. 12). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Bewilligung der Beratungshilfe auch im Hinblick auf den Anwaltswechsel möglich und zulässig, weil die Klägerin nach eineinhalb bis zwei Jahre langer Tätigkeit ihres Vorberaters ohne durchgreifende Ergebnisse und dessen Mitteilung, es sei maximal ein Betrag in Höhe von 15.000,- € zu erzielen, von einer unzureichenden Vertretung ausgehen durfte. Bestätigt wird dies insbesondere vor dem Hintergrund des letztlich tatsächlich gezahlten Betrages. Der Bewilligung von Beratungshilfe stand auch eine etwa nachträgliche Beantragung derselben nicht entgegen, weil der Antrag auf Beratungshilfe nachträglich möglich und insoweit nicht fristgebunden ist (vgl. Schoreit/Groß, Beratungshilfe, 11. Auflage, § 4 BerHG, Rn. 21). Der Klägerin wurde ausweislich der Bestätigung des Amtsgerichts N vom 14.01.2014 nur der Beratungshilfeschein vom 02.09.2010 ausgestellt, so dass durch den Anwaltswechsel keine höheren Aufwendungen für die Staatskasse entstanden sind. 3. Ein Anspruch auf gesetzliche Gebühren über den von der gegnerischen Versicherung an die Beklagten gezahlten Betrag in Höhe von 5.548,02 € besteht ferner nicht, weil die Beklagten auch nach entsprechendem Hinweis nicht näher dargelegt haben, auf welchen Grundlagen die einzelnen Gegenstandswerte beruhen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des mit – nicht nachgelassenem – Schriftsatz vom 06.05.2014 eingereichten Anspruchsschreibens der Beklagten vom 16.11.2010. Denn die dort getroffenen Annahmen insbesondere für die Größenordnung des Schmerzensgeldes und des Haushaltsführungsschadens wären nach dem Bestreiten der Klägerin vereinzelt vorzutragen und unter Beweis zu stellen gewesen. 4. Etwaige Schadensersatzansprüche der Beklagten aufgrund von der Klägerin veranlasster strafrechtlicher Ermittlungsverfahren sind weder beziffert noch näher dargelegt worden. 5. Die Klägerin schuldet den Beklagten daher gem. VVRVG 2500 (i.d.F. 2010) einen Betrag in Höhe von 10,- €. III. Die Zinsforderung ist nach Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung zum 02.01.2013 begründet gem. §§ 286, 288 BGB. IV. Die Entscheidungen über Kostenlast und Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 92, 709 ZPO.