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Urteil

4 O 40/12

Landgericht Essen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2014:0109.4O40.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Wiedersetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Verkehrsunfallereignis in Anspruch, welches sich am … auf dem Gelände des zum M-Supermarkt, L-Str. … in F gehörenden Parkplatzes ereignet hat. 3 Am fraglichen Tag befuhr der Beklagte zu 1) gegen 12:24 Uhr das Gelände des zum M-Supermarkt, L-Str. … in F gehörenden Parkplatzes mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Sattelzug mit dem amtlichen Kennzeichen … nebst Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen …. 4 Der Kläger befand sich zu dieser Zeit ebenfalls auf dem Parkplatz. Er hatte sich zuvor in dem M-Supermarkt aufgehalten und lief sodann über den fraglichen Parkplatz, wobei er zwei Flaschen Wodka in den Hängen hielt und eine Blutalkoholkonzentration von 2,49 Promille aufwies. 5 Hierbei geriet der Kläger zwischen die Achsen des Sattelaufliegers, als der Beklagte zu 1) den Sattelzug in Bewegung setzte. 6 Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. 7 Bei dem Unfallereignis wurde der Kläger schwer verletzt. 8 Mit Schreiben vom 11.11.2008 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) auf, ihre Schadensersatzpflicht zu bestätigen, was mit Schreiben vom 20.11.2008 abgelehnt wurde. 9 Gleichwohl erklärten die Beklagten mit Schreiben vom 29.12.2011 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.01.2012. 10 Mit Schriftsatz vom 31.01.2012, welcher den Eingangsstempel des hiesigen Gerichts datierend auf den 01.02.2012 trägt, hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verfolgung der gegenüber den Beklagten erhobenen Ansprüche beantragt. 11 Nachdem der Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 27.03.2012 zunächst zurückgewiesen und die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch auf eine Beschwerde des Klägers hin mit Beschluss des Oberlandesgericht I vom 18.09.2012 an das hiesige Gericht zurückverwiesen worden war, wurde dem Kläger mit Beschluss vom 12.04.2013 teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Verfügung vom selben Tag ist der Kläger um Mitteilung binnen einer Frist von 3 Wochen gebeten worden, ob die Klage im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe zugestellt werden soll. 12 Am 26.04.2013 hat die Geschäftsstellenverwalterin betreffend die Ausfertigung und Absendung dieses Beschlusses einen Ab-Vermerk notiert. Dem justizinternen System K/U lässt sich entnehmen, dass die Reinschrift des Beschlusses am 26.04.2013 um 12:29:04 gefertigt worden ist. Diesem System lässt sich des Weiteren entnehmen, dass am 26.04.2013 um 12:29:07 Uhr ein Begleitschreiben an die Prozessbevollmächtigten des Klägers gefertigt worden ist. In dem Ausdruck dieses Schreibens ist ausdrücklich der Zusatz enthalten: „Es wird höflich gebeten, binnen drei Wochen mitzuteilen, ob die Klage im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe zugestellt werden soll.“. 13 Mit Schriftsatz vom 30.04.2013 haben die Beklagten um Sachstandsmitteilung gebeten, woraufhin diesen mit Verfügung vom 16.05.2013 mitgeteilt worden ist, dass dem Kläger mit Verfügung vom 12.04.2013 darum gebeten worden ist, binnen 3 Wochen mitzuteilen, ob die Klage im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe zugestellt werden soll. Eine Abschrift dieser Verfügung hat auch der Kläger erhalten. 14 Mit Schriftsatz vom 10.06.2012 hat der Kläger sodann gebeten, das Verfahren unter Berücksichtigung der erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung fortzuführen bzw. in diesem Umfang die Klage zuzustellen. 15 Hierauf ist den Beklagten die Klage ausweislich des zur Akte gelangten Empfangsbekenntnisses am 19.06.2013 zugestellt worden. 16 Der Kläger ist der Ansicht, dass die erhobenen Ansprüche nicht verjährt sein. Die Klage sei den Beklagten „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden, so dass die Verjährung gehemmt worden sei. 17 Insoweit behauptet er, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe noch am 31.01.2012 in der Postannahmestelle des Landgerichts abgegeben worden sei. Warum die Antragsschrift den Eingangsstempel 01.02.2012 trage, sei nicht bekannt. 18 Der Verjährungshemmung stehe auch nicht entgegen, dass erst mit Schriftsatz vom 10.06.2013 mitgeteilt worden sei, dass die Klage im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe zugestellt werden solle. Eine Verfügung vom 12.04.2013 sei nicht bekannt. Kenntnis von der Existenz der Verfügung habe er erst mit Eingang des an die Beklagten adressierten Schreibens des Gerichts vom 16.05.2013 – welches bei seinem Prozessbevollmächtigten am 22.05.2013 eingegangen sei – erhalten, welchem auch der PKH-Beschluss beigefügt gewesen sei. 19 Der Kläger beantragt, 20 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn EUR 4.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 21 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 20.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 22 3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihn von sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden, der aus dem Unfall noch entstehet, zu 50% zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, 23 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Anwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von EUR 1.307,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. 24 hilfsweise, 25 ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 26 Die Beklagten beantragen, 27 die Klage abzuweisen. 28 Sie erheben die Einrede der Verjährung. 29 Es treffe zwar zu, dass mit Schreiben vom 29.12.2012 bis zum 31.01.2012 auf die Einrede der Verjährung verzichtet worden sei. 30 Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers weise jedoch als Eingangsstempel den 01.02.2012 auf, so dass der Anspruch verjährt sei. 31 Die Verjährung folge des Weiteren auch daraus, dass dem Kläger bereits mit Beschluss vom 12.04.2013 Prozesskostenhilfe bewilligt worden und diesem mit Verfügung vom selben Tag aufgegeben worden sei, binnen einer Frist von 3 Wochen mitzuteilen, ob die Klage im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe zugestellt werden soll. Hierauf sei erst am 10.06.2013 eine Reaktion erfolgt, so dass nicht mehr von einer „demnächst“ erfolgten Zustellung im Sinne des § 167 ZPO ausgegangen werden könne, da der Kläger erst 2 Monate nach der entsprechenden Aufforderung durch das Gericht mitgeteilt habe, in welchem Umfang die Klage zugestellt werden solle. 32 Dies stelle eine fahrlässige Verzögerung dar, welche dem Kläger zum Nachteil gereichen müsse, da ein vorgeschaltetes Prozesskostenhilfeverfahren nur dann unschädlich sei, wenn die Entscheidung in diesem Verfahren nicht aus Nachlässigkeit verzögert die Klage unverzüglich nach der positiven oder negativen Entscheidung zugestellt werde. Nur dann könne § 167 ZPO auf die Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages angewandt werden, was vorliegend aber nicht der Fall sei, da der Kläger nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Zeitraum von 2 Monaten untätig geblieben sei und das Verfahren daher nicht mit größtmöglicher Sorgfalt betrieben habe. 33 Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen L1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2014 verwiesen. 34 Entscheidungsgründe: 35 Die Klage ist unbegründet. 36 I.Soweit Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis in Betracht kommen könnten, steht der Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche die Einrede der Verjährung entgegen. 37 1.Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten dem Kläger gegenüber bis zum 31.01.2012 auf die Einrede der Verjährung verzichtet haben. Die Klage ist den Beklagten ausweislich des zur Akte gereichten Empfangsbekenntnisses aber erst am 19.06.2013 zugestellt worden. 38 2.Eine Rückwirkung dieser Zustellung auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Schriftsatz vom 31.01.2012 ist nicht ersichtlich. 39 a.Die Frage, ob der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – wie vom Kläger behauptet – bereits am 31.01.2012 bei der Postannahmestelle des hiesigen Gerichts abgegeben worden ist, kann vorliegend dahinstehen. 40 b.Einer Rückwirkung der am 19.06.2013 erfolgten Zustellung der Klage nach § 167 ZPO steht vorliegend jedenfalls entgegen, dass der Kläger auf den Bewilligungsbeschluss vom 12.04.2013 und die gerichtliche Verfügung vom selben Tag, mit welcher um Mitteilung binnen einer Frist von 3 Wochen gebeten worden ist, ob die Klage im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe zugestellt werden soll, erst mit Schriftsatz vom 10.06.2013 reagiert und mitgeteilt hat, dass die Klage im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe zugestellt werden soll. 41 Eine „demnächst“ erfolgte Zustellung im Sinne des § 167 ZPO ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. 42 aa.In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass derjenige, der zunächst einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt, alles ihm Zumutbare tun muss, damit die zur Wahrung der Klagefrist erforderliche Zustellung der Klage nach Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgen kann, wobei bei anwaltlicher Vertretung in der Regel ein Zeitraum von 14 Tagen zur angemessenen Sachbehandlung zu veranschlagen ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.02.2005 – 5 U 126/04). 43 Da der Kläger mit Verfügung vom 12.04.2013 um Mitteilung binnen einer Frist von 3 Wochen gebeten worden ist, ob die Klage im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe zugestellt werden soll, ist in Abweichung der vorstehenden von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Gunsten des Klägers vorliegend eine Frist von 3 Wochen zu veranschlagen. 44 bb.Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er diese Frist eingehalten hat. 45 (1.)Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prozesskostenhilfebeschluss vom 12.04.2013 den Parteien entgegen §§ 127 Abs. 2 S. 2, 329 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ZPO nicht zugestellt worden, so dass die Rechtsbehelfsfristen der §§ 569 Abs. 1, 573 Abs. 1 ZPO gem. § 189 ZPO erst zu dem Zeitpunkt zu laufen begonnen haben, als der Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 12.04.2013 dem Zustellungsadressaten tatsächlich zugegangen ist (vgl. Zöller, ZPO, 29. Auflage § 189 Rn. 4; BGH, Urt. v. 15.03.2007 – 5 StR 536/06). 46 Da Zustellungsadressat insoweit diejenige Person ist, der tatsächlich zugestellt werden sollte, vorliegend gem. § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO also der Prozessbevollmächtigte des Klägers, kommt es für die Frage des Zeitpunktes des Eintrittes der Heilung des Zustellungsmangels gem. § 189 ZPO vorliegend entscheidend darauf an, wann dieser den Prozesskostenhilfebeschluss vom 12.04.2013 erstmals in Person erhalten hat, da eine wirksame Zustellung eines Schriftstückes an einen Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung ist dann vorliegt, wenn dieser von dem Zugang des zu übermittelnden Schriftstückes persönlich Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegennimmt (vgl. z.B. BSG, Beschluss v. 23.04.2009 – B 9 VG 22/08; BFH, Urt. v. 25.01.2005 – I R 54/04). 47 (2).Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer demnächst erfolgten Zustellung im Sinne des § 167 ZPO obliegt dem Kläger. 48 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet hat, dass eine Vorlage des fraglichen Prozesskostenhilfebeschlusses vom 12.04.2013 dem sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten des Klägers erst nach dem 22.05.2013 erfolgt sei, hat der Kläger diesen Beweis nicht geführt. 49 Zwar gebietet die insoweit nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung keine absolute Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit; vielmehr genügt insoweit ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. 50 Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. 51 (a.)Der Zeuge L1 hat insoweit zwar bekundet, dass er meine, dass der Beschluss vom 12.04.2013 demjenigen Schreiben angeheftet worden sei, das auf den 16.05.2013 datiert und an die Beklagten adressiert gewesen sei. Da der fragliche Beschluss keinen Eingangsstempel aufweise und Schriftstücke, die anderen Schriftstücken lediglich beigefügt seien, keinen gesonderten Eingangsstempel erhalten, schließe er daraus, dass der Beschluss vom 12.04.2013 wohl dem Schreiben vom 16.05.2013 beigefügt gewesen sei, welches den Eingangsstempel 22.05.2013 trage. Wenn das Schreiben den Eingangsstempel 22.05.2013 trage, bekomme er ein solches Schreiben „innerhalb einer Woche“ – jedenfalls üblicherweise – „innerhalb einer Woche“ vorgelegt, nicht aber am selben Tag.Den Beschluss vom 12.04.2013 habe er sicher in jedem Fall am 05.06.2013 in der Hand gehalten, da er an diesem Tag das Schreiben an den Betreuer gefertigt hat. 52 (b.)Die Kammer vermag angesichts dieser Aussage des Zeugen L1 nicht mit hinreichender Überzeugung zu der Auffassung zu gelangen, dass dieser den fragliche Beschluss vom 12.04.2013 erst nach dem 22.05.2013 erstmals erhalten haben will. 53 (aa.)Soweit der Zeuge sich dahingehend eingelassen hat, dass ihm Schriftstücke üblicherweise „innerhalb einer Woche“ vorgelegt würden, nicht aber noch am selben Tag, so dass er schließe, dass ihm der Beschluss vom 12.04.2013 mangels eines Eingangsstempels erst nach dem 22.05.2013 vorgelegt worden ist, vermag die Kammer dieser Einlassung schon deshalb nicht zu folgen, weil die Aussage des Zeugen insoweit widersprüchlich ist.Auf Nachfrage der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat sich der Zeuge insoweit vielmehr dahingehend eingelassen, dass er den gesamten Posteingang üblicherweise zunächst ohne die gesammelten Akten vorgelegt bekomme, was bedeute, dass er ein Schriftstück, das den Eingansstempel 22.05. trägt, vermutlich auch am 22.05.vorgelegt bekommen habe. 54 (bb.)Gleiches gilt auch, soweit der Zeuge aufgrund des fehlenden Eingangsstempels auf dem Beschluss vom 12.04.2013 und des Umstandes, dass solche Schriftstücke, die lediglich anderen Schriftstücken beigefügt waren, keinen gesonderten Eingangsstempel erhalten, darauf schließt, dass der Beschluss vom 12.04.2013 wohl dem gerichtlichen Schreiben vom 16.05.2013 beigefügt gewesen ist. 55 Auch ausdrückliche Nachfrage und Vorhalt, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2013 erklärt zu haben, nicht ausschließen zu können, dass eine Mitarbeiterin, die ansonsten zuverlässig arbeitet, auch schon mal etwas falsch abheftet, hat der Zeuge seine Aussage, „eigentlich schon“ ausschließen zu können, dass der Beschluss innerhalb der Akte falsch abgeheftet worden ist, dahingehend ergänzt, dass dies natürlich nicht ausschließbar sei. 56 (cc.)Schon in Anbetracht dieser – teilweise widersprüchlichen – Aussage des Zeugen vermag die Kammer nicht zu der hinreichenden Überzeugung zu gelangen, dass der Beschluss vom 12.04.2013 dem an die Beklagten adressierten Schreiben des Gerichts vom 16.05.2013 beigefügt gewesen und dem Zeugen erst nach dem 22.05.2013 vorgelegt worden ist. 57 Auch nach der Aussage des Zeugen kann insoweit vielmehr nicht mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden, dass der Beschluss vom 12.04.2013 lediglich falsch abgeheftet worden und dem Zeugen mit dem gesamten Posteingang bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt worden ist. 58 (dd.)Darüber hinaus ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass sowohl der Beschluss vom 12.04.2013 als auch das gemäß Verfügung vom selben Tag erstellte, an den Prozessbevollmächtigten des Klägers adressierte Begleitschreiben ausweislich des justizinternen Systems bereits am 26.04.2013 ausgefertigt und ausweislich des Ab-Vermerks der Geschäftsstellenverwalterin am selben Tag versandt worden sind und kein entsprechender Rückbrief zur Akte gelangt ist. 59 (c.)In der Gesamtschau dieser Umstände vermag die Kammer daher nicht mit hinreichender Gewissheit zu der Überzeugung zu gelangen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers erst nach dem 22.05.2013 von dem Beschluss vom 12.04.2013 persönlich Kenntnis erlangt hat. 60 Die vorstehend dargelegten Umstände, insbesondere auch die vom Zeugen beschriebene kanzleiinterne Vorlage der Posteingänge lassen es vielmehr möglich erscheinen, dass der Beschluss vom 12.04.2013 lediglich falsch abgeheftet und dem Zeugen bereits vor dem 22.05.2013 vorgelegt worden ist. 61 Die somit verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers. 62 II.Mangels Bestehens eines durchsetzbaren Hauptanspruches gegenüber den Beklagten steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Freistellung von den ihm außergerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu. 63 III.Der vom Kläger hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO war zurückzuweisen. 64 Die Vorschrift des § 233 ZPO ist auf die vorliegend streitgegenständliche Frage einer „demnächst“ erfolgten Zustellung im Sinne des § 167 ZPO nicht anwendbar. 65 Dem Wortlaut zufolge findet die Vorschrift des § 233 ZPO lediglich auf Notfristen, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde sowie die Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO Anwendung. 66 Auch eine analoge Anwendung des § 233 ZPO scheidet vorliegend aus, da die Vorschrift als Ausnahmeregel eng auszulegen ist und keinesfalls analog auf andere Fristen anzuwenden ist (Thomas/Putzo, ZPO, 31. Auflage 2010, § 233 Rn. 3). 67 IV.Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S.1, 2 ZPO. 68 Rechtsbehelfsbelehrung: 69 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 70 a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 71 b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. 72 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 73 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. 74 Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 75 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.