Urteil
6 O 74/13
Landgericht Essen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2013:1205.6O74.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.409,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2012 Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Kommanditbeteiligung des Klägers an der 64. IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG zum Nennwert von 30.000 € zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere 1.196,43 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (= 11.04.2013) zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückübertragung der Beteiligung an der 64. IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG zum Nennwert von 30.000 EUR in Verzug der Annahme befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Mit Schreiben vom 29.10.2008 wandte sich die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin R, an den Kläger aufgrund eines am selben Tag zuvor geführten Telefonats. Inhalt des Schreibens war eine beabsichtigte Depotumschichtung. In diesem Schreiben heißt es unter anderem wörtlich: 3 „ich beziehe mich auf unser soeben geführtes Telefonat und fasse noch einmal unsere gemeinsame weitere Vorgehensweise zusammen: 4 … 5 - die beiden offenen Immobilienfonds, H und N werden verkauft, die Gesamtsumme wird in einen geschlossenen Immobilienfonds investiert, nähere Infos dazu folgen noch 6 Bitte überprüfen sie meine Aufbereitung noch einmal. Ich melde mich morgen wieder bei ihnen.“ 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage zum Protokoll vom 10.10.2013 (Bl. 201 f. d. A.) Bezug genommen. 8 Der Kläger beteiligte sich am 30.10.2008 in der Filiale der Beklagten auf der N1 mit 30.000 € zzgl. 5 % Agio an der „J GmbH & Co. KG“ (Anlage K1, Bl. 13 f. d. A.). Der Zeichnungsschein vom 30.10.2008 wurde von der Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin R, gegengezeichnet. Ob und in welchem Umfang eine Beratung durch die Zeugin R bzw. telefonisch am 31.10.2008 durch die Mitarbeiterin der T GmbH – einer 100prozentigen Tochter der Beklagten –, die Zeugin C, im Vorfeld der Zeichnung erfolgte, ist zwischen den Parteien streitig. 9 In einem von der Zeugin C am 31.10.2008 unterzeichneten Beratungsbogen/Erhebungsbogen „T1 Beratungskriterien Beteiligungsprodukte“ zur Anlage „I“ wurden als Anlageziele „sicherer Ertrag“, „Altersvorsorge“ und „steuerfreie Ausschüttungen“ angegeben, nicht hingegen „Wertsteigerung“ oder „Vermögensaufbau über Sparplan“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Erhebungsbogens wird auf Anlage B1 (Bl. 50 f. d. A.) Bezug genommen. 10 Der Kläger erhielt auf seine Beteiligung Ausschüttungen im Jahr 2010 in Höhe von 1.621 € und im Jahr 2011 in Höhe von 1.470 €, insgesamt 3.091 €. 11 Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.10.2012 (Anlage K 2, Bl. 15 ff. d. A.) forderte der Kläger die Beklagte wegen einer vermeintlichen Aufklärungspflichtverletzung aus einem am 30.10.2008 abgeschlossen Beratungsvertrag zur Zahlung von Schadensersatz auf und erklärte die Anfechtung des Beratungsvertrages. Mit Schreiben vom 30.10.2012 (K 3, Bl. 76 d. A.) wies die Beklagte die Forderung zurück. In dem Schreiben heißt es unter anderem wörtlich: „Nach dem zur Zeit uns vorliegenden Sachverhalt können wir jedoch ein Fehlverhalten unseres Hauses nicht feststellen. Vielmehr wurde nach unserer Auffassung Herr T2 sowohl anleger- als auch objektgerecht beraten. Insbesondere wurden ihrem Mandanten alle erheblichen Informationen zur Beteiligung zur Verfügung gestellt und er wurde zudem über alle relevanten Risiken aufgeklärt.“ 12 Der Kläger behauptet, dass er am 30.10.2008 die Filiale der Beklagten auf der N1 aufgesucht habe, um dort – worauf er hingewiesen habe – wegen hoher Verluste in der Vergangenheit eine sichere Anlage zu tätigen. Im Verlauf des Gesprächs habe die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin R, eine Beteiligung an der „J GmbH & Co. KG“ empfohlen und ihn in diesbezüglich beraten. Sie habe die Anlage als sicher und ohne jedes Verlustrisiko dargestellt, es handele sich um eine langfristige Kapitalbindung Richtung Altersvorsorge. Hingegen habe sie nicht auf ein unternehmerisches Risiko, ein Verlustrisiko bis hin zum Totalverlust, die in den Darlehensverträgen der Fondsgesellschaft mit fremdfinanzierenden Banken befindliche „loan-to-value“-Klausel, eine Nachhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB, die eingeschränkt Fungibilität sowie von der Beklagten vereinnahmte „Rückvergütungen“ hingewiesen. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er die streitgegenständliche Anlage nicht getätigt, sondern den Geldbetrag jedenfalls in der Zeit vom 15.07.2008 bis 15.12.2011 fest verzinslich angelegt. Hierbei hätte er einen Zinsertrag von 2 % per anno, d.h. einen Betrag i. H. v. 2.740,10 EUR erwirtschaftet. 13 Der Kläger beantragt, 14 15 1. die Beklagte zu verurteilen an ihn 31.153,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2012 Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Kommanditbeteiligung des Klägers an der J GmbH & Co. KG zum Nennwert von 30.000 € zu zahlen; 16 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn weitere 1.307,81 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (= 11.04.2013) zu zahlen; 17 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rückübertragung der Beteiligung an der J GmbH & Co. KG zum Nennwert von 30.000 EUR in Verzug der Annahme befindet. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie behauptet, dass der Kläger gegenüber ihrer Mitarbeiterin, der Zeugin R, geäußert habe, dass er im Wesentlichen an einer hohen Rendite und Steuervorteilen interessiert gewesen sei. Er habe sie deshalb aufgefordert, eine Geldanlage mit möglichst hohen Gewinnchancen vorzustellen. Der Kläger sei zudem ein sehr erfahrener Anleger, der in verschiedenste Anlageformen investiert habe (Aktiendepots, Rentenversicherungen, festverzinsliche Wertpapiere und Immobilien) und dem aufgrund dessen bereits bewusst gewesen sei, dass eine hohe Rendite stets mit erheblichen Risiken verbunden sei. Die Zeugin R habe ihn sodann darauf hingewiesen, dass sie lediglich Rahmen von Sparanlagen beraten könne. Auf Verlangen des Klägers habe sie die streitgegenständliche Beteiligung als mögliches Investment genannt und sie überblicksartig in Bezug auf Funktionsweise und Risiken dargestellt, insbesondere deren eingeschränkte Fungibilität genannt; gleichzeitig habe sie aber darauf hingewiesen, dass eine ausführliche Beratung erforderlich sei, die sie nicht leisten könne. Insofern habe sie ihn an die Zeugin C von der T GmbH verwiesen, wobei allenfalls mit dieser – so meint sie – ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei. Der Kläger habe – so behauptet die Beklagte weiter – hingegen geäußert, keine ausführliche Beratung erhalten zu wollen. Da die Zeugin R eine Zeichnung ohne Beratung durch die Zeugin C weder habe befürworten noch durchführen wollen, habe der Kläger sich letztlich widerwillig auf eine telefonische Beratung durch letztere eingelassen. Diese Beratung sei hinsichtlich der Funktionsweise und Risiken der Beteiligung umfassend gewesen, obwohl der Kläger immer wieder betont habe, keine Beratung haben zu wollen und bereits fest zum Investment entschlossen gewesen sei. Die umfassende Beratung des Klägers ergebe sich auch aus dem von der Zeugin C im Rahmen des Telefonats ausgefüllten und unterzeichneten Beratungs-/ Erhebungsbogen vom 31.10.2008 (Anlage B1, Bl. 50 f. d. A.). 21 Sie ist schließlich der Ansicht, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch verjährt sei. 22 Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeuginnen R und C. Ferner ist die Kläger gemäß § 141 ZPO informatorisch angehört worden. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 10.10.2013 (Bl. 185 ff. d. A.) verwiesen. 23 Entscheidungsgründe 24 Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet. 25 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 28.409,-- € nebst Verzugszinsen wegen einer Aufklärungspflichtverletzung eines Beratungsvertrags, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311, 249 ff. BGB. 26 a) Nach den zu den Akten gereichten Unterlagen, dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der informatorischen Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO steht mit der im Sinne des § 286 ZPO notwendigen Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, fest, dass ein Beratungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen ist und letztere eine ihr aus diesem Beratungsvertrag obliegende Pflicht verletzt hat. 27 aa) Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Auch wenn in Bezug auf die Gespräche im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitbehafteten Beteiligungen nicht ausdrücklich ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde, ist jedenfalls durch die tatsächlich erfolgte Beratung des Klägers konkludent ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen (vgl. BGHZ 123, 128, BGH XI ZR 63/05). Die Bank tritt dem Interessenten regelmäßig als Anlageberaterin und nicht als Anlagevermittlerin gegenüber (BGH XI ZR 191/10, Beschluss vom 09.03.2011). 28 Der Kläger hat das Zustandekommen eines Beratungsvertrags mit der Beklagten in sich schlüssig und nachvollziehbar dargelegt: So habe er ein persönliches Gespräch ausschließlich in den Räumlichkeiten der Beklagten mit ihrer Mitarbeiterin, der Zeugin R, geführt, in dessen Anschluss die Beteiligungserklärung unterzeichnet worden sei. Eine T GmbH sei ihm gegenüber zu keinem Zeitpunkt erwähnt worden. Ein weiteres – telefonisches – Gespräch habe zwar stattgefunden, eine Beratung sei jedoch nicht erfolgt. 29 Die Kammer verkennt bei der Würdigung dieser Angaben nicht, dass es sich bei der informatorischen Parteianhörung nicht um eine Beweisaufnahme im Sinne einer Parteivernehmung gemäß §§ 445 ff. ZPO handelt, da sie streng genommen nicht der Aufklärung eines streitigen Sachverhalts, sondern der Verbesserung des Verständnisses des Parteivortrages dient. Gleichwohl können die Erklärungen der Partei Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellung haben, denn sie gehören zum Inhalt der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 286 ZPO (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 141, Rn. 1). Verwertbar sind demgemäß auch Äußerungen, die im Rahmen einer Parteianhörung nach § 141 ZPO erfolgen (vgl. Greger in Zöller 29. Aufl., § 286, Rn. 14). Dabei ist das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners zu geben (vgl. Wagner in Münchener Kommentar, ZPO, 3.Auflage, § 141 Rn. 4; BGHZ 82, 13). 30 Gerade im Hinblick darauf, dass der Kläger vorliegend nicht – wie der Kammer aus zahlreichen vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten bekannt ist – durch Abtretung von vermeintlichen Ansprüchen bestrebt war, ein Beweismittel zu schaffen, d.h. seine Zeugenstellung zu konstruieren, waren seine Angaben im Rahmen der informatorischen Parteianhörung – wenngleich nicht unkritisch – zu berücksichtigen. 31 Nach dieser – kritischen – Würdigung vermochten die Angaben des Klägers die Kammer nicht zuletzt im Zusammenhang mit dem Inhalt des Zeichnungsscheins sowie der Schreiben der Beklagten vom 29.10.2008 und 30.10.2012 von der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens zu überzeugen. Die Angaben des Klägers stehen in Einklang mit den Angaben des Zeichnungsscheins, der von der Mitarbeiterin der Beklagten und nicht von einer Mitarbeiterin der T GmbH gegengezeichnet wurde. Auch das Schreiben der Beklagten vom 29.10.2008 deutet auf sie als Vertragspartner hin. In diesem Schreiben werden im Vorfeld die Eckpunkte der Umschichtung und die ausstehende Beratung auch im Hinblick auf den streitgegenständlichen Immobilienfonds aufgeführt. Der Passus „nähere Infos folgen … Ich melde mich morgen wieder“ lässt auch insoweit nur den Schluss zu, dass die Zeugin R dem Kläger die notwendigen Hinweise zu der streitgegenständlichen Beteiligung habe vermitteln wollen. Hinweise auf die T GmbH finden sich in dem genannten Schreiben hingegen nicht. Dies deckt sich auch mit der vorprozessualen Einschätzung der Beklagten selbst, die im Schreiben vom 30.10.2012 ausführt, dass der Kläger anleger- und objektgerecht beraten worden sei, hingegen nicht auf einen vermeintlichen Abschluss eines Beratungsvertrags mit der T GmbH verweist. Selbst der von der Zeugin C unterzeichnete Beratungsbogen (Anlage B 1, Bl. 50 f. d. A.) weist allein auf die Beklagte als Beraterin hin, dagegen an keiner einzigen Stelle auf die T GmbH. 32 Die Aussagen der Zeuginnen R und C waren nicht geeignet, die detaillierten und plausiblen Bekundungen des Klägers zu widerlegen. Zwar hat die Zeugin R bestätigt, dass sie am Tag der Zeichnung darauf hingewiesen habe, dass eine Beratung durch die Zeugin C von der T GmbH noch erfolgen werde. Die Aussage der Zeugin R war jedoch in weiten Teilen unplausibel. Einerseits hat sie bekundet, dass der Kläger sich in Bezug auf geschlossene Fonds ausgekannt und keine Beratung gewünscht habe, andererseits habe sie es jedoch für erforderlich gehalten, dass er von der Zeugin C beraten werden müsse. Einen nachvollziehbaren Grund hierfür hat sie jedoch nicht anführen können, zumal sie nach eigenen Angaben grundsätzlich zusammen mit der Zeugin C die Beratungsleistung erbracht haben will und selbst in der Lage – und auch berechtigt – gewesen wäre, den Kläger vollumfänglich aufzuklären und die Beteiligung zu vermitteln. Dies gilt umso mehr, als sie weiter ausgeführt hat, den Kläger anhand des Prospekts auf verschiedene Risiken hingewiesen zu haben. Weshalb sie die Beratung bei einer Verhinderung der Zeugin C am Zeichnungstag nicht vollständig selbst – zumal sie nach eigenen Angaben auch die Anlagestrategie mit dem Kläger erarbeitet hat – habe erbringen wollen, hat sie nicht nachvollziehbar erläutern können, weswegen ihre Bekundungen nicht glaubhaft sind. Ebenso wenig ist es plausibel, dass man – wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 28.10.2008 ergibt – tags zuvor einen Beratungstermin – an dem die Zeugin C offenbar verhindert war – abstimmt, obwohl der Kläger wegen angeblicher Vorkenntnisse offenbar an einer Beratung über einen geschlossenen Fonds kein Interesse hatte, was er sodann im Termin selbst kundgetan haben soll. In dem Fall hätte es näher gelegen, dem Kläger lediglich die Unterlagen zu übersenden bzw. einen Termin abzustimmen, an dem auch die Zeugin C hätte teilnehmen können. 33 Ferner ergeben sich aus dem Aussageverhalten Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin R, die als „vermittelnde“ Mitarbeiterin der Beklagten ein eigenes wirtschaftliches und/oder persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. So hat sie sich im Rahmen ihrer Vernehmung ausschließlich an die entscheidungsrelevanten und von den Parteien schriftsätzlich vorgetragenen Umstände wie die Verweisung auf die T GmbH, erteilte Hinweise auf die Ausführungen des Prospekts zu Risiken, die eingeschränkte Fungibilität und Verlustrisiken der Beteiligung sowie angebliche Vorkenntnisse des Klägers erinnern können. Fragen zum Randgeschehen hat sie hingegen nicht bzw. nur vage beantwortet. Weitere – auch sichere – Produkte, die auch vorgestellt worden sein sollen, konnte sie nicht ansatzweise nennen. Weshalb die Zeugin C entgegen der üblichen Vorgehensweise trotz vorheriger Terminabsprache nicht an dem Besprechungstermin teilgenommen hat – was unüblich gewesen sein soll –, war ihr – der Zeugin R – ebenso wenig erinnerlich. 34 Die Aussage der Zeugin C vermochte die Kammer ebenfalls nicht von der Unrichtigkeit der klägerischen Angaben zu überzeugen. Zwar hat die Zeugin bekundet, üblicherweise – so auch in dem streitgegenständlichen Telefonat vom 31.10.2008 – bei Beratungen darauf hinzuweisen, dass sie für die T GmbH arbeite. Die Zeugin C hatte jedoch – auch auf Vorhalt – keine eigenen Erinnerungen an das von ihr angeblich am 31.10.2008 geführte Telefonat, wie sich auch aus ihrem Schreiben vom 02.09.2013 (Bl. 165 d. A.) als Reaktion auf ihre Zeugenladung eindeutig ergibt. Ihre Angaben beruhten – wie sie letztlich im Rahmen ihrer Vernehmung einräumen musste – allein auf „Spekulationen“ aufgrund des – ihr vor dem Termin zur Kenntnis gebrachten – Inhalts des Beratungsbogens vom 31.10.2008 (Anlage B1, Bl. 50 f. d. A.). Diese Spekulationen waren jedoch von erheblichen Widersprüchen gekennzeichnet: So seien die dort aufgeführten Anlageziele, die nach ihrer eigenen Einschätzung nicht in Einklang mit der zu zeichnenden Beteiligung standen, auf allgemeine Anlageziele zurückzuführen. Wieso „unzutreffende“ und mit der konkreten Anlage nicht in Zusammenhang stehende Ziele hätten erfasst werden sollen, konnte sie nicht erklären. Dabei musste sie auch später einräumen, dass diese Angaben nicht von ihr selbst erfasst worden seien, sondern wohl auf Angaben der Zeugin R beruhen müssten. Auch die nach dem unstreitigen Sachverhalt unzutreffenden Angaben wie Ort („GS N1“) des von ihr geführten (Telefon-) Gesprächs sowie die Teilnehmer desselben konnte sie nicht aufklären. So hat das Telefonat weder in der Geschäftsstelle der Beklagten stattgefunden noch ist eine Telefonkonferenz unter Beteiligung der Zeugin R erfolgt. Eine Prospektübergabe hat unstreitig nicht am 31.10.2008 und schon gar nicht anlässlich der telefonischen Beratung stattgefunden. Sofern sich der Ort auf das Gespräch zwischen dem Kläger und der Zeugin R beziehen sollte, ist das Datum dieses Gesprächs „31.10.2008“ unzutreffend. 35 bb) Die Beklagte hat eine sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebende Pflicht verletzt. 36 Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein (BGHZ 123, 128 f.). Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2006, XI ZR 63/05 und BGHZ 123, 128). Die Aufklärung des Kunden über diese Umstände muss richtig und vollständig sein (BGH, Urteil vom 09.05.2000, XI ZR 159/99). Eine ordnungsgemäße Erfüllung der bestehenden Aufklärungspflichten gegenüber dem Anlageinteressenten kann dabei auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH NJW-RR 2010, 1623; BGH NJW-RR 2011, 1139). Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. auch BGH, Urteil vom 27.09.2011, XI ZR 178/10, juris Rn. 23). 37 Gemessen an diesen Grundsätzen ist auf der Grundlage der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme eine Pflichtverletzung der Beklagten anlässlich des dem streitgegenständlichen Anlagegeschäft vorangegangenen Beratungsgesprächs mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit (§ 286 ZPO) festzustellen. 38 Nach der – kritischen – Würdigung vermochten die Angaben des Klägers, dass er eine sichere Kapitalanlage gewünscht und ihm die konkreten Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung nicht erläutert worden seien, die Kammer nicht zuletzt im Zusammenhang mit dem Beratungsbogen der Beklagten von der Richtigkeit der klägerischen Angaben zu überzeugen. So ist in dem von der Zeugin C ausgefüllten Beratungsbogen in Einklang mit seinem – des Klägers – Vortrag „sicherer Ertrag“ und „Altersvorsorge“ aufgeführt. Diese Angaben müssen – so die Zeugin C – von der Zeugin R erhoben worden sein. Weshalb ein Strategiewechsel von riskanten Anlagen zu sicheren erklärtes Ziel war, hat der Kläger mit der negativen Entwicklung der gehaltenen offenen Fonds nachvollziehbar erläutern können. Auch waren seine Angaben nicht von einseitigen Begünstigungstendenzen geprägt. So räumte er durchaus ein, dass er davon ausgegangen sei, dass die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter ein eigenes Provisionsinteresse bei der Vermittlung von Kapitalanlagen verfolgten. 39 Demgegenüber vermochten die Aussagen der Zeuginnen R und C nicht, Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Angaben zu begründen – ungeachtet des Umstands, dass beide Zeuginnen nicht positiv bestätigen konnten, den Kläger über die Besonderheiten einer Kommanditbeteiligung aufgeklärt zu haben. Im Einzelnen: 40 Zwar hat die Zeugin R bekundet, dem Kläger überblicksartig unter Aushändigung des Prospekts sowie unter Hinweis auf dessen Inhaltsverzeichnisse die Risiken und die Funktionsweise erläutert zu haben; die Zeugin C hat insoweit – als Spekulation aufgrund des Inhalts des Beratungs-/Erhebungsbogen, dort S. 2 – ausgesagt, den Kläger vollumfänglich beraten zu haben. Neben den bereits aufgeführten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeuginnen vermochte jedoch weder die Zeugin R noch die Zeugin C auch nur ansatzweise nachvollziehbar zu erläutern, weshalb in einem Beratungs-/Erhebungsbogen speziell zur Anlage „I“ gerade nicht die im Zusammenhang mit der Beratung erklärten Anlageziele hätten aufgeführt werden sollen. Einen Grund, früher erklärte „allgemeine“ – und im Hinblick auf die gehaltenen offenen Immobilienfonds und die weiteren im Schreiben der Beklagten vom 29.10.2008 genannten Anlageprodukte wie Einzelaktien, Aktien- und Geldmarktfonds offenbar ebenso wenig zutreffenden – Anlageziele aufzuführen, ist schlicht nicht ersichtlich. Dabei erweckt vor allem die Begründung der Schlussfolgerung der Zeugin C – die die Angaben auf eine Mitteilung der Zeugin R zurückführt – es seien „allgemeiner Anlageziele“ erfasst worden, Zweifel an der Richtigkeit ihrer Bekundungen bzw. „Spekulation“. So hat sie bekundet, dass sie, wenn die Angaben zu den Anlagezielen im konkreten Zusammenhang mit der am 30.10.2008 zu treffenden Strategie tatsächlich genannt worden wären, das Produkt gar nicht hätte beraten/empfehlen dürfen. Sie hätte dann vielmehr eine Rentenversicherung oder ähnliches vorschlagen müssen. Insofern beruht die Schlussfolgerung in Bezug auf „allgemeine Anlageziele“ allein auf der unreflektierten und von einer einseitigen Begünstigungstendenz geprägten Annahme, dass sie – die Zeugin C – im Rahmen ihrer Beratung keine Fehler gemacht habe. Zu Art und Weise der Darstellung von Funktionsweise und Risiken der Beteiligung konnte die Zeugin C ebenfalls keine Angaben machen. Die Gesamtschau der – auch unter 1. a) aa) – aufgeführten Widersprüche in dem Beratungs-/Erhebungsbogen begründen zudem erhebliche Zweifel daran, dass die auf S. 2 aufgeführten Kreuze in Bezug auf die Aufklärung der dort einzeln aufgeführten Risiken zutreffend gesetzt worden sind. Da die Zeugin C überhaupt keine eigene Erinnerung mehr an das Beratungsgespräch hat, sind ihre auf den Beratungsbogen gestützten Bekundungen mithin ebenso wenig glaubhaft. 41 b) Das Verschulden der Beklagten im Hinblick auf die Aufklärungspflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB) sowie die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für die Anlageentscheidung wird vermutet. Die Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt. Die Ausführungen des – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – sicherheitsorientierten Klägers, die Beteiligung im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung nicht gezeichnet zu haben, sind plausibel. Die Bekundungen der Zeuginnen R und C waren – ungeachtet der mangelnden Glaubhaftigkeit der Aussagen im Ganzen – hierzu unergiebig. 42 c) Der Kläger hat gemäß § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung des Anlagebetrages in Höhe von 30.000,-- € zzgl. Agio in Höhe von 1.500,-- € abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 3.091,-- €, mithin einer Summe von 28.409,-- €. 43 Ein darüber hinaus gehender Schaden in der Form eines entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB lässt sich hingegen nicht feststellen. Zwar behauptet der Kläger, er hätte bei pflichtgemäßer Aufklärung von der Investition in die Kapitalanlage abgesehen und den Betrag festverzinslich zu 2% angelegt. Nähere Einzelheiten hat er jedoch nicht mitgeteilt. Diese Darstellung genügt den Anforderungen des § 252 BGB nicht und erlaubt der Kammer auch keine Schätzung gemäß § 287 ZPO. Insbesondere war der Kläger in der Vergangenheit bereit, in ein Finanzinstrument zu investieren, das Kursschwankungen unterliegt. Daher kann angesichts erheblicher Kursverluste an den Aktienmärkten nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass er bei pflichtgemäßer Beratung ausschließlich festverzinsliche Anlageformen gewählt oder einen Ertrag in Höhe von mindestens 2 % p.a. erwirtschaftet hätte. Ein Vermutungsgrundsatz zu einem mit Anlagen zu erwirtschaftenden Mindestzins existiert zudem nicht. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kann auch nicht angenommen werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % p. a. (§ 246 BGB) verzinst. Es entspricht schon nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2012, XI ZR 360/11 sowie Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10; OLG Hamm, 31 U 60/13). 44 d) Der Anspruch auf Verzugszinsen ist gemäß §§ 280, 286, 288 BGB begründet. 45 e) Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Leistung zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB. Der dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt, §§ 195, 199 BGB. Die Beklagte hat weder substantiiert behauptet noch unter Beweis gestellt, wann und aufgrund welcher Umstände der Kläger von einer – von ihr insoweit bestrittenen – Falschberatung, insbesondere Verlustrisiken oder der Nachhaftung des Kommanditisten – Kenntnis erlangt hat bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. 46 2. Der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten (Antrag zu 2) ergibt sich dem Grunde nach ebenfalls aus § 280 Abs. 1, 286, 288, 292 BGB. Es besteht jedoch nur ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.196,43 €. Die Klägerin kann zwar die Erstattung einer durchschnittlichen Geschäftsgebühr von 1,3 verlangen. Der der Gebührenrechnung zugrundezulegende Gegenstandswert beträgt jedoch lediglich 28.409,-- € und nicht 30.892 €, was eine 1,3-Geschäftsgebühr in Höhe von lediglich 985,40 € netto begründet. Die Schadensposition des entgangenen Gewinns ist eine Nebenforderung und wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (BGH, Beschluss vom 08.05.2012, XI ZR 261/10, Rn. 14). 47 3. Auch der Klageantrag zu 3), gerichtet auf Feststellung des Annahmeverzugs hinsichtlich der Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung, ist zulässig und begründet. Spätestens mit der Klageschrift hat die Klägerin der Beklagten die Übertragung der Beteiligung und damit die von ihr geschuldete Zug-um-Zug-Leistung so, wie sie zu bewirken ist – das heißt mit dem geschuldeten Inhalt – angeboten. Da zur Bewirkung der Zug-um-Zug-Leistung eine Handlung der Beklagten erforderlich ist, reichte dieses wörtliche Angebot im Sinne von § 295 BGB aus, um die Beklagte in Annahmeverzug zu setzen, § 293 BGB. Dieses Angebot hat die Beklagte jedenfalls konkludent durch ihren Klageabweisungsantrag abgelehnt. 48 4. Die Kostentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Schadensposition des entgangenen Gewinns wirkt sich als Nebenforderung – ebenso wie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten – nicht streitwerterhöhend aus. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.