Urteil
3 O 217/13 – Sonstiges
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2013:1114.3O217.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger, Redakteur der Zentralredaktion der X (im Weiteren X1) in F, begehrt von der Beklagten, einem der größten Trinkwasserunternehmen E, welches auch in den Bereichen Abwasser und Energie international engagiert ist, unter Berufung auf das Landespressegesetz die sich aus den gestellten Anträgen ergebenden Auskünfte. Der Kläger arbeitet an einer Berichterstattung über die Finanzierung des Wahlkampfes von T und früherer Wahlkämpfe der T1 in O insbesondere im Zusammenhang mit dem sogenannten „Q-Blog“ und dem „X2-Blog“. Laut der an die Beklagte gerichteten Anfragen geht es ihm um die Überprüfung, ob und/oder inwieweit öffentliche Mittel für Bereiche der Öffentlichkeitsarbeit und damit möglicherweise zugunsten des Wahlkampfes einer Partei verwendet worden sind. Der Kläger hat den Verdacht, dass die Beklagte beide Blogs finanziell unterstützt hat. Dieser Verdacht stützt sich auf die Berichterstattung „Unternehmer finanzieren Weblog für T“ auf T2 vom 03.02.2013, wonach die Kosten in Höhe einer sechsstelligen Summe des „Q-Blog“‘s, dessen Redaktion unter der Führung des früheren „G“- Redakteurs T3 steht, von fünf Unternehmern, die vorerst anonym bleiben wollen und auf dem Blog als „herausragende Unternehmerpersönlichkeiten“ bezeichnet werden, getragen werden und aus einem Artikel auf G1 unter dem Titel „Mit allen Wassern gewaschen“ von 14.02.2013 – Anlage K3, Bl.24f d.A.. Ein weiteres Verdachtsmoment ergibt sich daraus, dass für den „X2-Blog“ vertrauliche Dokumente der D in einem Scanner im Hause der Beklagten eingescannt wurden (vgl. dazu Anlage K2, Bl. 22f d.A). Auf die bereits vorprozessual an die Beklagte gerichteten Fragen im Sinne der gestellten Anträge hat diese mit Schreiben vom 12. und 13.02.2013 geantwortet – Anlagen K4 und K5, Bl. 27 ff d.A.- wobei der Kläger diese Antworten für unzureichend hält. Der Kläger beruft sich bei seinem Auskunftsbegehren darauf, dass nach seiner Ansicht die Beklagte nach dem presserechtlichen Behördenbegriff als solche gemäß § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW einzuordnen ist. Die Beklagte ist unstreitig eine börsennotierte Aktiengesellschaft, deren Anteile zu 92,9 % von der X3 GmbH, zu weiteren 5,8% von anderen Kommunalaktionären gehalten werden. Die restlichen 1,3% befinden sich im Streubesitz. Die X3 GmbH gehört zu jeweils 50% der T4 GmbH und der E1 AG (E2 AG). Die Leitung der Beklagten obliegt ihrem zwei köpfigen Vorstand. Zu dem zwölfköpfigen Aufsichtsrat unter der Führung der Oberbürgermeisterin der Stadt C T5 gehören acht Mitglieder, die politische Ämter in den Kommunen innehalten oder den Stadtwerken oder dem Betriebsrat der Beklagten angehören. Der Kläger ist der Ansicht, dass seinem Auskunftsverlangen kein Ausschlussgrund im Sinne des § 4 Abs. 2 PresseG entgegenstehe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu geben, - welche Aufträge die Streithelferin der Beklagten für die Beklagte erbracht hat, unter der jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung nach 2001, des Datums der Rechnungsstellung, der erbrachten Leistung und der Höhe der Rechnungssumme; - wie hoch die Beratungsleistungen der Q1 GmbH (Herr G2), C1-Straße …, … B, für die Beklagte dotiert waren und Nennung des jeweiligen Datums der Auftragserteilung und Rechnungsstellung sowie Höhe der Rechnungssumme; - welche Aufträge Herr T3/T6.de, P-Straße …, … E3, für die Beklagte erbracht hat unter der jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung und Rechnungsstellung, sowie der genau erbrachten Leistungen und Höhen der Rechnungssummen; - wie die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und dem J (J1), N-Straße …, … O, jeweils dotiert waren; - welche Dienstleistungen das J (J1), N-Straße …, … O, für die Beklagte im Detail erbracht hat und derzeit erbringt unter der jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung nach 2008, des Datums der Rechnungsstellung, der erbrachten Leistung und Höhe der Rechnungssumme. Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte und ihre Streithelferin vertreten die Ansicht, dass die Beklagte nicht dem Auskunftsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 PresseG unterliege, ohnehin die Voraussetzungen dieser Norm nicht mehr erfüllt seien. Die Beklagte sei kein von mehreren Kommunen gegründetes Unternehmen, um „im privatrechtlichen Gewand“ eigene Aufgaben dieser Kommunen der Daseinsvorsorge zu erfüllen. Die Beklagte klärt weiter zu dem vom Kläger geäußerten Verdacht im Zusammenhang mit dem „X2-Blog“ und dem „Q-Blog“ im Detail darüber auf, dass die Anknüpfungspunkte für diesen Verdacht entkräftet werden können. Hierzu wird auf S. 4 ff der Klageerwiderung nebst den zugehörigen Anlagen verwiesen. Die Beklagte und ihre Streithelferin sind der Ansicht, dass, selbst wenn weiterhin ein Auskunftsanspruch bestehe, weiteren Auskünften seitens der Beklagten der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten und der in den einzelnen Anträgen Genannten, denen die Beklagte jeweils den Streit verkündet hat, entgegenstünden. Die Streithelferin der Beklagten macht darüber hinaus geltend, das die Recherche allein einem „Privatkrieg“ des Klägers gegen die Streithelferin und die Streitverkündete J1 gehe, um beide zu schädigen, wie sich aus den im Schriftsatz vom 18.10.2013 dargelegten Gründen ergebe. Soweit die Kammer den Kläger darauf hinwies, dass die Beklagte vorprozessual bereits negative Auskunft zu dem Recherchethemen gegeben habe, beruft sich der Kläger darauf, dass es sich um eine verdeckte Recherche handele, für die er auch Auskunft zu den Daten der Auftragserteilung, Rechnungsstellung zu den genau erbrachten Leistungen und Rechnungssummen benötige. Die seitens der Kammer konkret angesprochenen Zweifel, wie weit die begehrten Auskünfte für eine Recherche zur Finanzierung des Wahlkampfes von T und früherer Wahlkämpfe der T1 in O insbesondere im Zusammenhang mit dem sogenannten „Q-Blog“ und dem „X2-Blog“ nach den bisher erteilten Auskünften erforderlich sei, beantwortete der Kläger mit einem Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BverfGE 101, 361(369)), wonach es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse unvereinbar sei, wenn die Durchsetzung des Informationsinteresses von einer staatlichen Bewertung des Informationsanliegens abhinge. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch gemäß § 4 Abs. 1 PresseG NRW auf die konkret geforderten weiteren Auskünfte nicht zu. Gemäߠ § 4 Abs. 1 PresseG NRW sind Behörden verpflichtet, Vertretern der Presse wie dem Kläger die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte – vorbehaltlich der in Abs. 2 geregelten Ausnahmen – zu erteilen. Die erste Voraussetzung eines solchen Anspruchs, dass die Beklagte eine Behörde im presserechtlichen Sinn ist, wird seitens der Kammer noch bejaht. Den Landespressegesetzen liegt nicht der Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 LVwVfG, sondern ein eigenständiger Behördenbegriff zugrunde, der funktionell-teleologisch zu begreifen ist. Dieser erfasst auch juristische Personen des Privatrechts wie eine GmbH oder eine AG, deren sich die öffentliche Hand zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient. Dabei ist ausreichend, dass die Gesellschaft von der öffentlichen Hand beherrscht wird; sie muss sich nicht vollständig – unmittelbar oder mittelbar – in öffentlicher (kommunaler) Hand befinden (BGH NJW 2005, 1720; OVG NRW Beschl. v. 04.01.2013 – 5 B 1493/12, BeckRS 2013, 45752; Beschl. v. 28.10.2008 – 5 B 1183/08, BeckRS 2008, 40250; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl. 2012, 19. Kapitel Rdnr. 10). Sinn und Zweck der in den Landespressegesetzen normierten Auskunftsansprüche ist, der Presse die Wahrnehmung ihrer Aufgabe im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dadurch zu ermöglichen, dass sie umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse erhält und dadurch in die Lage versetzt wird, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten, um dieser wiederum eine eigene Willensbildung zur Teilnahme am demokratischen Entscheidungsprozess zu ermöglichen. Aus diesem Grund weisen die Auskunftsansprüche nicht nur enge Bezüge zur Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, sondern auch zur Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und zu Art. 20 Abs. 2 GG auf. Dies betrifft nicht nur die staatliche Eingriffsverwaltung als typische Form staatlichen Handelns, sondern die von der öffentlichen Verwaltung darüber hinaus wahrgenommenen vielfältigen und zahlreichen Aufgaben im Bereich der Leistungsverwaltung, zu der auch die Daseinsvorsorge zählt. An diesen Grundsätzen muss sich die Auslegung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs orientieren. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren konkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen ein berechtigten öffentliches Interesse besteht, wird auch ein Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung begründet. Auf dieses Bedürfnis hat es keinen Einfluss, ob sich die Exekutive zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Einzelfall einer privatrechtlichen Organisation bedient (grundlegend zum Vorstehenden BGH NJW 2005, 1720 (1720 f.); Meier, NZG 1999, 196, 196 f.). Der BGH geht in dem vorgenannten Urteil vom 10.02.2005 davon aus, dass ein privatwirtschaftlich organisiertes Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge faktisch von der öffentlichen Hand beherrscht wird, so staatliche Aufgaben mit öffentlichen Mitteln wahrnimmt, wenn 70-80% des Anlagevermögens der öffentlichen Hand gehören und wenn sich gleichzeitig im Aufsichtsrat der kommunale Einfluss an der Besetzung durch kommunale Funktionsträger widerspiegelt. Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte aufgrund ihrer Aktionärsstruktur öffentlich-rechtlich beherrscht, da 92,9 % der Anteile von der X3 GmbH gehalten werden, die über eine Holdinggesellschaft im je hälftigen Anteilseigentum der E1 AG und der T4 GmbH steht. Zudem sind weitere Kommunalaktionäre mit 5,8 % beteiligt. Lediglich die verbleibenden 1,3 % der Anteile befinden sich im Streubesitz. Vorsitzende des Aufsichtsrats ist die C Oberbürgermeistern T5, stellvertretender Vorsitzender der Vorsitzende der E1 AG, die auch ein weiteres Vorstandsmitglied stellt; ebenfalls Vorstandsmitglieder sind der E4 Stadtdirektor und Stadtkämmerer sowie der H Oberbürgermeister. Demgegenüber überzeugt die auf den Regelungen des Aktiengesetzes zur Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gesellschaftsorganen basierende Gegenargumentation der Beklagten nicht. Zwar obliegt die Leitung der Aktiengesellschaft nach § 76 Abs. 1 AktG dem (hier zweiköpfigen) Vorstand in eigener Verantwortung und kann der Aufsichtsrat nach § 111 Abs. 4 S. 1 AktG nicht selbst Maßnahmen der Geschäftsführung ergreifen. Andererseits hat die Satzung nach § 111 Abs. 4 S. 2 AktG vorzusehen, dass bestimmte Arten von Geschäften vom Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen. Zudem bestellt der Aufsichtsrat den Vorstand, überwacht ihn und hat ihn bei Vorliegen wichtiger Gründe abzuberufen (§§ 84 Abs. 1, 3, 111 Abs. 1, 2 AktG). Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die aus den Anteilseignern als wirtschaftliche Eigentümer bestehende Hauptversammlung dem Vorstand das Vertrauen entzogen hat (§ 84 Abs. 3 S. 2 AktG), was jederzeit möglich ist, sofern kein offenbar unsachlicher Grund vorliegt. In der Hauptversammlung, die auch als „Parlament“ der Aktiengesellschaft bezeichnet wird, findet im Übrigen die weitere interne Willensbildung statt (Saenger, Gesellschaftsrecht, 2010, Rn. 606); zudem sind ihr neben der Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 AktG) noch zahlreiche weitere grundlegende Entscheidungen vorbehalten (s. § 119 Abs. 1 AktG). Insofern ist der von der Beklagten aus der Gesellschaftsform gezogene Schluss, die Anteilseigner hätten nur sehr beschränkte Möglichkeiten der Einflussnahme, nicht zutreffend (entsprechend geht auch BVerfG NJW 1990, 1783 von der Möglichkeit der Beherrschung einer Aktiengesellschaft durch die Kommune aus). Hiermit im Einklang stehen die Regelungen der Gemeindeordnung (im Weiteren GO) NRW, die für eine wirtschaftliche Betätigung einer Kommune in einer privatrechtlichen Gesellschaft u.a. voraussetzen, dass der Kommune zumindest ein angemessener Einfluss, insbesondere in einem Überwachungsorgan, gesichert wird (vgl. § 108 Abs. 1 Nr. 6 GO NRW). Dass die GO NRW hierbei auch Aktiengesellschaften im Blick hatte, ergibt sich bereits aus deren ausdrücklicher Erwähnung in § 108 Abs. 4 GO NRW. Soweit die Beklagte auf die lediglich mittelbare Beteiligungsstruktur über weitere Gesellschaften verweist, kann dies eine Behandlung als „Behörde“ im Sinne des § 4 Abs. 1 PresseG NRW nicht hindern, weil der BGH ausdrücklich auf eine „faktische“ Beherrschung abstellt (BGH NJW 2005, 1720 (1721)). Im Übrigen haben die – wenngleich aktienrechtlichen weisungsfreien – Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse (kommunalrechtlich) gebunden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und 2 GO NRW). Unerheblich dürfte weiter sein, dass die Anteile der Beklagten an der Börse gehandelt werden, denn auch die Geschäftsanteile einer GmbH sind frei veräußerlich. Dem Auskunftsbegehren lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass dieses keinen Bezug zu einer öffentlichen Aufgabe aufweise. Zum einen sind die überwiegenden Tätigkeiten der Beklagten als öffentliche Aufgaben einzustufen. So ist auch die Energieversorgung– jedenfalls in NRW – unabhängig von den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) qua Gesetzes öffentliche Aufgabe. § 107a Abs. 1 GO NRW bestimmt ausdrücklich: „Die wirtschaftliche Betätigung in den Bereich der Strom-, Gas und Wärmeversorgung dient einem öffentlichen Zweck [...]“. Auch darf sich nach § 108 Abs. 1 GO NRW die Gemeinde an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur beteiligen, wenn unter anderem bei Unternehmen im Bereich der energiewirtschaftlichen Betätigung die Voraussetzung des § 107a Abs. 1 GO NRW gegeben ist und das Unternehmen durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder sonstiges Organisationsstatut auf den öffentlichen Zweck ausgerichtet wird. Zum anderen ist selbst die fiskalische Tätigkeit der Beklagten, das Halten von Beteiligungen, mittelbar eine öffentliche Tätigkeit, denn diese Teilnahme dient der Erzielung von Gewinnen, die mittelbar über die Dividendenerträge den direkt oder indirekt beteiligten Kommunen bzw. durch den Wertzuwachs der Anteile dem Bürger zugute kommen (Meier, NZG 1999, 196, 196 f.). Andernfalls bestünde auch kein Regelungsbedürfnis in den jeweiligen Gemeindeordnungen. Insofern unterliegen die Einnahmen zwar nicht dem unmittelbaren, aber jedenfalls dem mittelbaren Zugriff der öffentlichen Hand, die etwaige Gewinne durch die Veräußerung von Aktien realisieren könnte und durch sinkende Kurse am Wertverlust der Gesellschaft partizipiert. Schließlich sind auch Mittel für die Öffentlichkeitsarbeit eines Unternehmens solche zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, wenn das Unternehmen selbst im Wesentlichen öffentliche Aufgaben erfüllt, denn die Medienpräsenz und Außendarstellung sind keine gesonderten Aufgabenbereiche eines Unternehmens, sondern dienen der Erfüllung der eigentlichen Unternehmenszwecke und lassen sich von diesen nicht trennen. Auch das Argument der Beklagten, es liege nicht der klassische Fall der sog. „Flucht ins Privatrecht“ vor, weil zwischen der Beklagten und den auftraggebenden Kommunen keine gesellschaftsrechtliche, sondern eine privatrechtliche vertragliche Beziehung bestehe und sie im Wettbewerb mit anderen privaten Unternehmen im Auftrag und gegen Entgelt Leistungen der Energie- und Wasserversorgung für Drittkomunen, zu denen keine gesellschaftsrechtliche Verbindung bestehe, erbringe, hindert nicht, dass sich die öffentliche Hand der Beklagten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient. Diese nimmt neben der unstreitig der Daseinsvorsorge zuzurechnenden Wasserversorgung auch die Energieversorgung war, die - wie bereits ausgeführt - nach der gesetzgeberischen Entscheidung in § 107a GO NRW ebenfalls ausdrücklich der Daseinsvorsorge zuzuordnen ist. Soweit die Beklagte sich in Drittkommunen um Konzessionen bemüht hat, nimmt sie dort eine öffentliche Aufgabe wahr. Ebenso wurde bereits ausgeführt, dass sich die Behörden an privatwirtschaftlichen Unternehmen überhaupt nur beteiligen dürfen, wenn diese öffentliche Zwecke erfüllen (hierauf verweisend auch BGH NJW 2005, 1720 (1721) für die Parallelregelungen in der niedersächsischen GO). Die Gemeindeordnung differenziert dabei auch nicht danach, ob die Gemeinde die entsprechende Gesellschaft selbst gegründet oder lediglich durch Erwerb der Mehrheitsanteile „erworben“ hat. Die zweite Anspruchsvoraussetzung, dass der Kläger ein Vertreter der Presse ist, ist unstreitig gegeben. Die dritte Voraussetzung, dass die jetzt noch konkret begehrten Auskünfte, der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienen, ist jedoch nicht gegeben. Zwar gehört die Information zur Wahlkampffinanzierung durch Unternehmen auch zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, die insbesondere darin besteht, dass die Presse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt (§ 3 PresseG NRW). Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – 1 BvR 653/96 –, BVerfGE 101, 361-396 m.w. Nachw.). Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht danach das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen. Dazu zählt beispielsweise auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Von der Eigenart oder dem Niveau des Presseerzeugnisses oder der Berichterstattung im Einzelnen hängt der Schutz nicht ab. Jede Unterscheidung dieser Art liefe am Ende auf eine Bewertung und Lenkung durch staatliche Stellen hinaus, die dem Wesen des Grundrechts aus Art. 5 widersprechen. Die Pressefreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 (319)). Diese kann nur unter den Bedingungen einer freien Berichterstattung gelingen, der bestimmte Gegenstände oder Darbietungsweisen weder vorgegeben noch entzogen sind. Der Meinungsbildung kommt im politischen Bereich im Interesse einer funktionierenden Demokratie besondere Bedeutung zu. Dabei ist die politische Meinungsbildung in einen umfassenden, vielfach verflochtenen Kommunikationsprozess eingebettet, der weder unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Entfaltung noch dem der demokratischen Herrschaft in relevante und irrelevante Zonen aufgespalten werden kann (vgl. BVerfGE 97, 228 (257)). Die Presse muss nach publizistischen Kriterien entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – 1 BvR 653/96 –, BVerfGE 101, 361-396). All das spricht dafür, dass sich gerichtlicher Beurteilung entzieht, dass der Kläger einen Artikel über die Finanzierung des T1- Wahlkampfes im Allgemeinen und des „X2-Blog“ und dem „Q-Blog“ im Besonderen plant. Das rechtfertigt aber noch nicht seinen Anspruch auf die begehrten weiteren Auskünfte. Die mit den gestellten Anträgen gezielt geforderten Informationen sind für den vorgenannten Zweck nach den bereits erteilten Auskünften der Beklagten offensichtlich nicht erforderlich. Ob die weiterhin begehrte Auskunft für die beabsichtigte Berichterstattung zweckmäßig oder gar notwendig ist, d.h. ob sie noch der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Presse dient, kann aus den vorgenannten Gründen nur in einem engen Rahmen überprüft werden, nämlich dahingehend, ob nach den bisher erteilten Auskünften die begehrte Auskunft offensichtlich keinen Bezug mehr zu dem Rechercheziel des Klägers hat. Denn in diesem Fall endet die Recherchefreiheit der Presse. Das formulierte Rechercheziel, ob die Beklagte den sogenannten „Q-Blog“ und den „X2-Blog“ finanziell unterstützt hat, hat die Beklagte im Hinblick auf die schlüssig dargelegten Verdachtsmomente nicht nur verneint sondern überzeugend entkräftet. Zum „Q-Blog“ hat sie eine eidesstattliche Versicherung von T3, der sich darin selbst als Betreiber dieses Blogs bezeichnet, der vom Kläger auch als solcher gesehen wird und der nach der genannten Presseberichterstattung zumindest die Redaktion des betreffenden inzwischen eingestellten Blogs geleitet hat, vorgelegt. Er versichert dort, sämtliche Unternehmer, die sich bereit erklärt haben, die Anschubfinanzierung für den Blog zu leisten, zu kennen und dass die Beklagte einschließlich ihrer Vorstände, Aufsichtsräte und Mitarbeiter nicht dazu gehöre. Zweifel an der Richtigkeit dieser eidesstattlichen Versicherung hat die Kammer nicht. Denn auch nach der Quelle des Verdachtsmoments des Klägers für die Wahlkampffinanzierung der T1, namentlich des „Q-Blog“s durch die Beklagte, dem als Anlage K1 vorgelegten Bericht in T2 vom 03.02.2013 ist von einem „privat finanzierten Internetblog“, durch fünf „Unternehmer“, „herausragende Unternehmerpersönlichkeiten“, und nicht von „Unternehmen“ als Unterstützern die Rede. Zwar soll nach dem T7-Bericht T3 einer von mehreren Autoren des „X2-Blog“ gewesen sein. Seine enge Verknüpfung mit beiden den Kläger interessierenden Blogs besagt jedoch nichts im Hinblick auf den Verdacht einer Unterstützung derselben durch die Beklagte. Die Verdachtsmomente hinsichtlich der Unterstützung des „X2-Blog“ im Jahr 2010 hat die Beklagte ebenfalls überzeugend als nicht berechtigt entkräftet. Hier ging es von vornherein nicht um eine finanzielle Unterstützung sondern nur darum, dass zur Vervielfältigung geheimer Unterlagen der D ein Scanner im Hause der Beklagten genutzt wurde. Hierzu hat die Beklagte aufgeklärt, dass der benutzte Scanner in der 5. Etage ihres Bürogebäudes einer Vielzahl von Mitarbeitern aber auf Anfrage auch Besuchern zur Verfügung stehe, ohne die Möglichkeit den Kreis der Nutzer zu kontrollieren und dass sie mit dieser Kampagne nichts zu tun habe. Wer auch immer im Hause der Beklagten die Dokumente eingescant hat, konnte durch Nutzung von deren Geräten den Verdacht von sich selber ablenken. So schreibt Q2 in dem „X2-Blog“ am 25.03.2010 – Anlage zur Klageerwiderung – wir„… besuchten verschiedene Unternehmen, die als Mieter von Standflächen auf Parteitagen bekannt waren. Das man dabei Dokumente einsieht, kopiert oder scannt, sind ganz normale Arbeitsschritte. Dass man auch eigene Papiere digitalisiere, wenn sich die Gelegenheit bietet, ist ebenso normal.“ Ein überzeugendes Argument, für die finanzielle Wahlkampfunterstützung der T1 durch die Beklagte ist die Nutzung eines ihrer Kopier/Scangeräte durch eine nicht mehr aufzuklärende Person nicht. Allein aufgrund der in der G1 in dem am 14.02.2013 erschienen Bericht veröffentlichten Tatsache, dass die Beklagte sich seinerzeit 2010, als sie durch die Berichterstattung über ihre mögliche Verquickung mit dem „X2-Blog“ in die Schlagzeilen geriet, durch G2, der seinerseits anonym auf dem „X2-Blog“ schrieb und – damals noch nicht absehbar - 2013 T im Wahlkampf beraten hat, im Hinblick auf ihre Außendarstellung im Rahmen der damaligen Vorwürfe beraten ließ, gibt noch keinen schlüssigen Hinweis darauf, dass die Beklagte die T1 oder die genannten Blogs finanziell in ihren Wahlkämpfen unterstützt hat. In Bezug auf die konkret vom Kläger angesprochenen Unternehmen, bzw. Personen hat die Beklagte bereits konkrete Auskünfte erteilt, nach denen es ausgeschlossen ist, dass im Zusammenhang mit diesen Firmen oder Personen eine Wahlkampfinanzierung der T1 durch die Beklagte stattgefunden hat. Allein die Tatsache, dass Firmen oder Personen, die für die Öffentlichkeitsarbeit der T1 tätig wurden, auch für die Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten tätig waren oder sind, rechtfertigt noch nicht den Kurzschluss, dass auf diese Weise eine indirekte Wahlkampffinanzierung der T1 durch die Beklagte erfolge. Die Beklagte hat in den von ihr erteilten Auskünften klar umrissen, in welchem Umfang, mit welchen Aufgaben und Zeitrahmen die nachgefragten Firmen oder Personen für sie tätig waren, so dass die weitergehende Fragestellung des Klägers aus den gestellten Anträgen keine weiteren Erkenntnisse im Hinblick auf eine mögliche Wahlkampffinanzierung der T1 durch die Beklagte erbringen können. Nur darum geht es aber dem Kläger nach seiner Anhörung, nicht darum, worauf die Fragen unmittelbar zielen, wie weit die Beklagte als Behörde im presserechtlichen Sinn im angemessenen Umfang Gelder für Öffentlichkeitsarbeit ausgibt. Es ist beispielsweise nicht erkennbar, wie weit der Kläger weitere Erkenntnisse zur Wahlkampffinanzierung der T1 gewinnen kann, wenn er beispielsweise detailliert erfährt, welche konkreten Aufträge die Streithelferin der Beklagten von der Beklagten erhalten hat, mit dem genauen Datum der Auftragserteilung nach 2001, den Daten der Rechnungsstellung, der präzisen Angabe der erbrachten Leistungen und der Höhe der Rechnungssumme, so wie es sich aus dem Klageantrag zu 1 ergibt, nachdem die Beklagte ihm bereits mitgeteilt hat, dass diese Firma seit 2001 den online- Auftritt der Beklagten und weitere digitale Projekte der Beklagten und ihrer Tochterunternehmen betreut; dass sie den betreffenden Rahmenvertrag aus dem Jahr 2001 nach Durchführung eines Wettbewerbs vergeben hat und dass die Firma im Jahr 2012 für sie und ihre Beteiligungen einen internen Kommunikationskanal entwickelt habe. Diese Umschreibungen lassen keine Zweifel an der Richtigkeit der zusätzlich abgegebenen Versicherung aufkommen, dass auch nicht indirekt über die Auftragsvergabe an die Streithelferin der Beklagten der Wahlkampf der T1 unterstützt worden sei. Es handelt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht nur um eine schlichte Verneinung seines Rechercheziels, welches nicht ausreichend wäre, sondern um eine ausreichend detaillierte Darlegung, dass die von ihm untersuchte Verquickung der Beklagten mit der T1 über Aufträge an die Streithelferin der Beklagten nicht bestehe. Dem Kläger geht es darum, zu überprüfen, ob die gezahlten Vergütungen marktüblich waren, was nicht mehr direkt zu seinem Rechercheziel gehört. Er räumt ein, dass er gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW u.a. dann keinen Auskunftsanspruch hat, soweit ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde, so dass er andererseits keine konkrete Antwort dazu möchte, wie viele Stunden abgerechnet wurden oder welche Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt wurden. So lange er dieses aber nicht weiß, kann er, auch wenn er die konkret noch geforderten Auskünfte erhält, nicht zuverlässig beurteilen, ob in den Rechnungsbeträgen nicht vielleicht doch ein über die erbrachte Leistung enthaltener Betrag enthalten ist, der dann theoretisch für andere Zwecke, beispielsweise Wahlkampffinanzierung zur Verfügung stünde. Die offensichtliche Ungeeignetheit der weiteren Fragen lässt sich auch in Bezug auf die anderen Auskunftspunkte unter Berücksichtigung der bereits erteilten Auskünfte der Beklagten begründen. Was nützt es dem Kläger für die Recherche zu der Frage der Wahlkampffinanzierung der T1 und insbesondere der genannten Blogs, wenn er in Bezug auf das Datum der Auftragserteilung, das Datum der Rechnungsstellung und Höhe der Rechnungssumme erfährt, wie hoch die Beratungsleistungen der Q1 (Herr G2) dotiert waren, nachdem die Beklagte ihm bereits mitgeteilt hat, dass sie Herrn G2 über diese Firma lediglich einmal in der Zeit vom 24.03. bis zum 31.05.2010 zu einer marktüblichen Vergütung beschäftigt habe, nachdem der gleichfalls angefragt Herr T8, der ehemalige Pressesprecher von S, nicht verfügbar gewesen sei. Auch hier könnte die schlichte Höhe des Rechnungsbetrages ohne Offenbarung der Vertragsbedingungen und der tatsächlich abgerechneten Stunden, worauf der Kläger im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW verzichtet, keine weiteren Erkenntnisse dazu erbringen, wieweit in der Honorierung eine verdeckte finanzielle Unterstützung des damals allein existenten „X2-Blog“ gelegen haben könnte. Außerdem kann die Beratertätigkeit des Herrn G2 über die Firma Q1 nicht mit seinen journalistischen Veröffentlichungen auf dem „X2-Blog“ gleichgesetzt werden. Soweit der geschilderte Anfangsverdacht den Anspruch auf Auskunft bzgl. der Tätigkeit von Herrn T3 für die Beklagte allgemein rechtfertigte, so ist nach dessen Entkräftung kein weiterer Anspruch im Sinne der im Antrag genannten Fragen an die Beklagte gerechtfertigt, weil diese offensichtlich nicht weitere Erkenntnisse für das Recherchethema erbringen können, nachdem die Beklagte Auskunft dahingehend erteilt hat, dass sie Herrn T3 in der Zeit von März bis Oktober 2011 beschäftigt hat, um die Position der Beklagten zum Thema Fracking gegenüber den Medien darzustellen und um eine Reise in die V im Rahmen dieses Themenkomplexes zu organisieren, dort entsprechende Kontakte zu knüpfen, dass Herr T3 ferner eine T9-Beteiligung im Land C2 zu einem Tagessatz für allgemeine Medienarbeit betreut hat; weitere geschäftliche Beziehungen seit dem nicht bestehen. Das Thema Fracking hat keinen Bezug zur Wahlkampffinanzierung der T1. Es ist auch hier nicht erkennbar, welche weiteren Erkenntnisse der Kläger zu diesem Thema gewinnen kann, wenn er das jeweilige Datum der Auftragserteilung, die Daten der Rechnungsstellung, die genau erbrachten Leistungen und die Höhen der Rechnungssummen erfährt, insbesondere wenn er auch für diesen Themenkomplex darauf Rücksicht nehmen will, dass er keine Auskünfte beansprucht, die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW schutzwürdige private Interessen des Herrn T3 verletzen. Die bisherige Argumentation lässt sich auch für den Fragenkomplex zu den Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und dem J (J1) fortschreiben. Auch zu diesem hat die Beklagte im Hinblick auf den allgemein entkräfteten Anfangsverdacht einer indirekten Wahlkampffinanzierung der T1 zumindest ausreichend Auskunft darüber erteilt, welche Dienstleistungen das J1 für die Beklagte erbracht hat und noch laufend erbringt, nämlich diverse Kundenbefragungen, Organisation von Blindwasserverkostungen im Rahmen einer Langzeitstudie. Weitere detailliertere Auskünfte zum Datum der Auftragserteilung nach 2008, Datum der Rechnungsstellung, den abgerechneten Leistungen und Höhe der Rechnungssumme können keinen weiteren Aufschluss über den Wahlkampffinanzierung der T1 erbringen. Auch insoweit hat die Beklagte ausdrücklich klar gestellt, dass soweit das J1 Leistungen für den „X2-Blog“ erbracht hat, diese nicht über die Beklagte abgerechnet wurden. Nach allem kommt es nicht darauf an, wie weit der geltend gemachte Anspruch nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW ausgeschlossen ist. Die Klage ist mit der Kostenfolge der §§ 91, 101 ZPO abzuweisen, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.