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Urteil

4 O 226/13

LG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Werben eines Rechtsanwalts mit einer kostenlosen Erstberatung ist nicht per se wettbewerbswidrig. • Berufsrechtliche Mindestpreisvorschriften der BRAO und des RVG sind Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, führen aber hier nicht zu einem Unterlassungsanspruch, da für außergerichtliche Beratung keine gesetzliche Gebühr mehr besteht. • Die Preisgestaltungsfreiheit umfasst auch die Werbung mit Nulltarifen, solange keine besonderen Umstände vorliegen, die auf Verdrängungsabsicht oder unlauteres Anlocken schließen lassen.
Entscheidungsgründe
Werbung mit kostenloser Erstberatung durch Rechtsanwalt nicht grundsätzlich unlauter • Das Werben eines Rechtsanwalts mit einer kostenlosen Erstberatung ist nicht per se wettbewerbswidrig. • Berufsrechtliche Mindestpreisvorschriften der BRAO und des RVG sind Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, führen aber hier nicht zu einem Unterlassungsanspruch, da für außergerichtliche Beratung keine gesetzliche Gebühr mehr besteht. • Die Preisgestaltungsfreiheit umfasst auch die Werbung mit Nulltarifen, solange keine besonderen Umstände vorliegen, die auf Verdrängungsabsicht oder unlauteres Anlocken schließen lassen. Die klagende Rechtsanwaltskanzlei und der beklagte Rechtsanwalt betreiben beide Filesharing-Abmahnungen. Der Beklagte warb bundesweit über Google-Anzeigen und seine Homepages mit „kostenloser Erstberatung“ bzw. „kostenloser Ersteinschätzung“. Die Klägerin mahnte den Beklagten ab und verlangte Unterlassung sowie Erstattung außergerichtlicher Kosten; der Beklagte setzte die Werbung fort und hielt die Praxis für zulässig. Streitpunkt war, ob die Werbung gegen berufs- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt und damit wettbewerbswidrig ist. Die Klägerin berief sich insbesondere auf § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit berufsrechtlichen Vorschriften (BRAO, RVG) sowie auf unlauteres Anlocken nach § 4 Nr. 1 UWG. Der Beklagte berief sich auf die Regelungen des § 34 RVG und die Vertragsfreiheit zur Vereinbarung auch einer Null-Gebühr. • Die Klage ist unbegründet; es besteht kein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 4 Nr. 11, 3 UWG und berufsrechtlichen Vorschriften. • Zu § 4 Nr. 11 UWG: Berufsrechtliche Mindestpreisvorschriften sind zwar Marktverhaltensregeln, hier liegt jedoch kein Verstoß vor, weil für außergerichtliche Beratungen seit der RVG-Reform keine gesetzliche Gebühr mehr vorgesehen ist (§ 34 Abs. 1, 2 RVG). • Die Möglichkeit, eine Gebührenvereinbarung zu treffen, schließt nicht aus, dass die Parteien auch eine Null-Vereinbarung treffen können; die ersatzweise Regelung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG (i.V.m. § 612 BGB) greift nur, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde. • § 4 RVG (Mindestvergütung) oder eine analoge Anwendung greift nicht, weil der Gesetzgeber bewusst für die außergerichtliche Beratung keine gesetzliche Mindestvergütung mehr vorgesehen hat. • Zu § 4 Nr. 1 UWG (Anlocken): Ein attraktives oder gar nulltarifliches Erstangebot ist für sich nicht unlauter. Unlauter wäre es nur, wenn die Preisgestaltung auf Verdrängung zielt oder die Rationalität der Nachfrageentscheidung ausschaltet; solche besonderen Umstände hat die Klägerin nicht dargetan. • Die Werbung des Beklagten dient erkennbar dazu, Mandate zu akquirieren und im Durchschnitt kostendeckend zu arbeiten; sie ist eine zulässige Verkaufsförderungsmaßnahme und stellt keine Verdrängungsabsicht oder unlautere Anlockwirkung dar. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Es besteht kein Anspruch auf Unterlassung gegen den Beklagten, weil die Werbung mit einer kostenlosen Erstberatung weder gegen berufsrechtliche Mindestpreisvorschriften noch gegen die einschlägigen Vorschriften des UWG verstößt. Für außergerichtliche Beratungen sind nach der RVG-Reform keine gesetzlichen Gebühren mehr vorgesehen, so dass die Vereinbarung eines Nullhonorars nicht per se gegen § 49b BRAO oder sonstige Mindestpreisregeln verstößt. Ebenso fehlt ein Nachweis besonderer Umstände, die das Angebot als unlautere Verkaufsförderung oder als zielgerichtete Verdrängung ausweisen würden. Folglich ist die beanstandete Werbung zulässig und das Unterlassungsbegehren zu verwerfen.