Urteil
12 O 19/13
Landgericht Essen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2013:0610.12O19.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem vermeintlichen Verkehrsunfallgeschehen vom 18.10.2012, wobei Einzelheiten des Unfalls zwischen den Parteien streitig sind. Unstreitig ist lediglich, dass seitens der beteiligten Fahrzeugführer während der Kontaktphase keine Vermeidungsreaktion erfolgte. 3 Der Kläger ist Eigentümer des Kraftfahrzeuges der Marke N, Typ … mit dem amtlichen Kennzeichen …. Er erwarb das vorbezeichnete Kraftfahrzeug von der Firma H-Automobile. In dem als „Rechnung und Kaufvertrag“ überschriebenen Dokument der Firma H-Automobile heißt es u.a.: 4 „Laufleistung 126.000 km/Fahrzeug teilweise zerlegt / gerichtet und teilrepariert. Obiges Fahrzeug wird als Unfallfahrzeug verkauft, in dem Zustand, in dem es sich befindet, wobei der Verkäufer darauf hingewiesen hat, dass es sich auch um einen wirtschaftlichen Totalschaden handeln kann, der Käufer hat Gelegenheit gehabt, das Fahrzeug selbst durch Sachverständige begutachten zu lassen.“ 5 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des vorbezeichneten Dokuments vom 16.2.2011 verwiesen (Bl. 66 d.A.). 6 Zum Zeitpunkt des vermeintlichen Verkehrsunfalls betrug die Laufleistung des klägerischen Kraftfahrzeuges 200.039 KM. Jedenfalls bestand ein Vorschaden im hinteren Heckbereich sowie auf der rechten Seite des klägerischen Fahrzeuges. 7 Der Kläger beauftragte unter dem 19.10.2012 die I mit der Begutachtung der Schäden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des vorbezeichneten Privatgutachtens vom 24.10.2012 verwiesen (Bl. 11 ff. d.A.). 8 Ein im Rahmen der Schadensabwicklung gefertigtes Anwaltsschreiben des Klägers vom 13.11.2012 lautet auszugsweise: 9 „Das Fahrzeug meines Mandanten war während seiner Besitzzeit in keinen Verkehrsunfall verwickelt. Insoweit gibt es keine Vorschäden an dem Fahrzeug meines Mandanten.“ 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des vorbezeichneten Schreibens vom 13.11.2012 verwiesen (Bl. 51 d.A.) 11 Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 25.10.2012 unter Fristsetzung bis zum 8.11.2012 erfolglos auf, folgende Schäden zu begleichen: 12 13 Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert 9.054,62 € 14 Gutachterkosten 530,26 € 15 Pauschale 25,00 € 16 Unter dem 6.12.2012 wies die Beklagte zu 2) eine Erstattung ab. 17 Der Kläger behauptet, 18 unter dem 18.1.0.2012 sei es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem klägerischen Fahrzeug, geführt von dem Zeugen H1, sowie von dem Beklagten zu 1) geführten Kraftfahrzeug auf der I-Straße in H2 gekommen. Der Zeuge H1 habe das klägerische Fahrzeug auf der linken Fahrspur der I-Straße unter dem vorbezeichneten Datum in nördlicher Fahrtrichtung geführt. Der Beklagte zu 1) habe sich auf der rechten Fahrspur befunden und habe auf die linke Fahrspur wechseln wollen. Dabei habe er das Fahrzeug des Klägers missachtet. Er sei zunächst mit der rechten vorderen Fahrzeugseite des klägerischen Kraftfahrzeuges kollidiert und sei durch die Kollision um 180 Grad um das Fahrzeug des Klägers herum in die entgegengesetzte Fahrtrichtung geschleudert worden. Dabei sei der Beklagte zu 1) mit dem von ihm geführten Fahrzeug mit der Fahrertür des klägerischen Kraftfahrzeuges kollidiert. Der Wiederbeschaffungswert betrage 12.500,00 €. 19 Der Kläger beantragt, 20 die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 9.609,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.11.2011 sowie zur Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt G, I1-Straße, C in Höhe von 775,65 € zu verurteilen. 21 Die Beklagte zu 2) – die dem Beklagten zu 1) beigetretene Beklagte zu 2) zugleich als Nebenintervenientin für diesen – beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Die Beklagte zu 2) behauptet, 24 es liege eine Unfallmanipulation vor. 25 Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen H1. Wegen der weiteren Einzelheiten wird das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.5.2013 verwiesen (Bl. 55 d.A. ff.). 26 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe 28 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schadenspositionen aus § 18 StVG bzw. § 823 BGB, bezüglich der Beklagten zu 2) jeweils in Verbindung mit § 115 VVG. 29 Der Kläger hat hinsichtlich der Kompatibilität der vorgetragenen Unfallschäden unschlüssig vorgetragen, ist im Übrigen beweisfällig geblieben (dazu A.). Darüber hinaus lag auch kein schlüssiger Vortrag zur Höhe des verfolgten Wiederbeschaffungswertes vor (dazu B.). Schließlich war die Kammer nicht davon überzeugt, dass sich der Unfall, so wie vom Kläger vorgetragen, ereignet hat (dazu C.). 30 A. 31 I.Der Kläger hat nicht den Nachweis erbringen können, dass die geltend gemachten Schäden durch den von ihm vorgetragenen Unfallhergang entstanden sind. Es obliegt grundsätzlich dem Geschädigten, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen (vgl. exemplarisch KG, Beschluss vom 26.4.2007, 12 U 76/07 in: NZV 2007, 521, 522). Er kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn jedenfalls nicht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. 32 1.Es liegt bereits kein ausreichend schlüssiger klägerischer Sachvortrag zu Vorschäden bzw. der Ursächlichkeit des vermeintlichen Unfallereignisses für den behaupteten Schaden vor. 33 Es ist bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens Aufgabe des Geschädigten, im Einzelnen auszuschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren. Insoweit fehlt es an jeglichem klägerischem Vortrag oder durchgreifenden Beweisantritten. 34 Zwischen den Parteien ist aufgrund des Sachvortrages der Beklagten zu 2) in der Klageerwiderung vom 28.3.2013, auf die der Kläger bis zum Termin nicht reagiert und bezüglich derer er auch in der mündlichen Verhandlung vom 15.5.2013 nicht den Nachlass einer Schriftsatzfrist beantragt hat, unstreitig, dass das klägerische Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt des Unfallereignisses Schäden an der rechten Seite aufgewiesen hat, die auch Gegenstand des (behaupteten) schädigenden Ereignisses gewesen sein sollen. Im Übrigen folgt aus dem als „Rechnung und Kaufvertrag“ überschriebenen Dokument vom 16.2.2011, dass das klägerische Fahrzeug „teilweise zerlegt / gerichtet und teilrepariert“ gewesen ist. Das im Eigentum des Klägers stehende Kraftfahrzeug, wegen dessen er vorliegend Schadensersatz begehrt, wurde ihm darüber hinaus als „Unfallfahrzeug“ verkauft, wobei der Verkäufer schließlich darauf hingewiesen hat, dass es sich auch um einen wirtschaftlichen Totalschaden handeln kann. Die Kammer kann diesen Passus nur so verstehen, dass es offenbar weitere – erhebliche - Vorschäden gegeben hat, auch wenn der Umfang insoweit, mangels Sachvortrages, offen bleibt. 35 Bei unstreitigen Vorschäden muss der Geschädigte im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt nämlich erst in Betracht, wenn die Geschädigte dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkrete Reparaturmaßnahme fachgerecht beseitigt worden ist (vgl. nur KG, Beschluss vom 31.7.2008, 12 U 137/08 in: NZV 2009, 345). Er ist im Ergebnis gehalten, die jeweils eingetretenen Schäden konkret und im Einzelnen so zu benennen, dass plausibel wird, wie durch welchen Schadensfall welcher Schaden eingetreten ist (vgl. KG, Beschluss vom 4.1.2011, Az. 22 U 173/10). Auf die vorbezeichnete Rechtsprechung hat die Beklagte zu 2) bereits mit der Klageerwiderung hingewiesen, so dass es keines weiteren gerichtlichen Hinweises bedurfte. 36 Ohnehin steht der Aspekt der Vorschäden – wie auch die im Rahmen der persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO von Seiten des Klägers getätigte Angabe, dass ein weiterer „kleiner“ Vorschaden im Heckbereich vorlag, zu dem es keine Reparaturrechnung geben soll und bezüglich dessen die Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestenfalls kursorisch, aus Sicht des Gerichts, trotz mehrfacher Nachfrage, eher ausweichend waren – in einem eklatanten Widerspruch zu der Mitteilung des Klägers in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 13.11.2012, wonach es „keine Vorschäden an dem Fahrzeug des Mandanten“ – also des Klägers – gäbe. 37 Diese Diskrepanz spiegelt sich auch in dem erstmals im Termin vorgelegten Kaufvertrag vom 16.2.2011 wieder, wonach das Fahrzeug als „Unfallfahrzeug“ verkauft wurde und das Fahrzeug teilweise „zerlegt / gerichtet“ und „teilrepariert“ war. Das vorbezeichnete Dokument legt, auch in Ansehung des geringen Kaufpreises von 6.200,00 €, nahe, dass weitere Schäden vorhanden waren, zu denen sich der Kläger ausschweigt. Ihm wäre es aber möglich gewesen, diese Schäden, ggf. durch Geltendmachung eines gerichtlichen Auskunftsanspruchs, zu eruieren. Er kann sich nicht auf den Standpunkt zurückziehen, dass diese Schäden nicht in seiner Eigentumszeit aufgetreten sind, wie es offenbar das vorgerichtliche Schreiben vom 13.11.2012 nahe legt. 38 2. Selbst bei Annahme, dass der Sachvortrag der Klägerin vor diesem Hintergrund einfachsten Schlüssigkeitsanforderungen genügen würde, hat der Kläger zur Unfallbedingtheit der einzelnen geltend gemachten Schäden überhaupt nicht vorgetragen und sie folgerichtig auch nicht unter Beweis gestellt. Das wäre angesichts des Umstandes, dass die Klageerwiderung mit Verfügung vom 2.4.2013, ausgeführt am 4.4.2013, dem Kläger mehr als einem Monat vor dem Termin bekannt war, möglich gewesen; im Übrigen hat der Kläger den Nachlass einer Schriftsatzfrist nicht beantragt. 39 Alleine das Abstellen auf das Privatgutachten der E kann diesen Beweis nicht erbringen. Denn unabhängig davon, dass alleine der Verweis auf Anlagen keinen schlüssigen Sachvortrag ersetzt, geht das Privatgutachten von einer anderen Tatsachengrundlage aus, soweit der Privatgutachter dort festhält, dass ein Vorschaden „nicht festgestellt“ werden konnte und im Übrigen dazu vertiefend ausführt, dass bei der Besichtigung „soweit ohne weitergehende Untersuchung erkennbar, keine reparierten oder unreparierten Vorschäden festgestellt worden“ sind. Mit der Frage der Kompatibilität hat sich der Privatsachverständige daher gar nicht befasst, zumal diese – was regelmäßig erforderlich ist – eingehende Untersuchungen erfordert, die ausweislich des Privatgutachtens gerade nicht stattgefunden haben. Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Sachverständigen der Kaufvertrag mit dem oben bezeichneten Inhalt vorgelegen hat. Insoweit ist es bezeichnend, dass die Anschaffungskosten des klägerischen PKW bei 6.200,00 € lagen, der Sachverständige einen Wiederbeschaffungswert von 12.500,00 € zugrunde legt, obwohl das Fahrzeug seit der Anschaffung rund 75.000 weitere Kilometer zurückgelegt hat; selbst die vorliegend verfolgte fiktive Abrechnung liegt bereits deutlich über dem ursprünglichen Anschaffungspreis. 40 II. Ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten besteht damit ebenfalls nicht. Das Gutachten war, wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, unbrauchbar, weil der Kläger nicht genügende Angaben gegenüber dem Gutachter gemacht hat. 41 B. 42 Hinsichtlich des streitigen Widerbeschaffungswertes hat der Kläger, mit Ausnahme des oben thematisierten Privatgutachtens, keinen Beweis angetreten, dass dieser zutrifft. Auch insoweit trifft den Kläger die volle Beweislast dergestalt, dass er dem Gericht die volle richterliche Überzeugung davon vermitteln muss, dass der von ihm behauptete, auf das Gutachten der E gestützte, Wiederbeschaffungswert auch zutrifft. Der Kläger muss bei Bestreiten der Beklagten zu 2) dem Gericht die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Wiederbeschaffungswertes verschaffen, was ihm vorliegend nicht gelungen ist. Weist das Fahrzeug des vermeintlich Geschädigten einen Vorschaden auf, welchen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs beeinträchtigt, dann geht dieser Umstand zu Lasten des Klägers, da ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang des Vorschadens und seiner Reparatur, sofern tatsächlich erfolgt, der aktuelle Wiederbeschaffungswert überhaupt nicht bestimmt werden kann (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 06.05.2003 - 14 U 12/03; OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.08.2001 - 10 U 242/00 - Schaden Praxis 2001, 416). 43 So liegt die Situation hier. Es fehlt bereits an einem schlüssigen Sachvortrag. Denn aufgrund der vorliegend gegebenen Kumulation von unstreitigen Schäden auf der rechten Seite sowie im Heckbereich, im Übrigen jedenfalls durch die Erklärungen in dem Kaufvertrag vom 16.2.2011, wonach das Fahrzeug „teilweise zerlegt / gerichtet“ und „teilrepariert“ ist, es sich gar um ein Unfallfahrzeug handelt, wobei auch ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen kann, liegen gleich mehrere Faktoren vor, die Auswirkungen auf den Wiederbeschaffungswert haben. Damit hätte sich der Kläger auseinandersetzen müssen, was er nicht getan hat. Die Beklagte zu 2) hatte auf diesen Aspekt bereits in der Klageerwiderung hingewiesen, so dass ein weiterer gerichtlicher Hinweis nicht erforderlich war. 44 Wird alleine der Verweis auf den in dem Privatgutachten niedergelegten Wiederbeschaffungswert als ausreichend angesehen, so vermag jedenfalls das Privatgutachten dem Gericht nicht die notwendige Überzeugungsbildung vermitteln. Denn wie bereits ausgeführt, ging der Privatsachverständige von einer anderen Tatsachengrundlage aus, soweit ihm Vorschäden nicht mitgeteilt wurden, im Übrigen die Annahme, dass Vorschäden nicht vorliegen, alleine darauf beruht, dass diese ohne weitergehende Untersuchung nicht erkennbar waren. Gerade eingehende Untersuchungen sind aber notwendig, um die Frage reparierter oder unreparierter Vorschäden aufzudecken. 45 Unerheblich ist, dass der Kläger als Käufer eines gebrauchten Fahrzeuges, wie bereits oben erwähnt, damit im Ergebnis das Risiko trägt, dass es im Zuge der Abwicklung eines Verkehrsunfalls zu Problemen für ihn kommen kann, wenn sich herausstellt, dass das Fahrzeug einen Vorschaden erlitten hatte, dessen Umfang und dessen fachgerechte Beseitigung im Einzelnen nicht mehr festgestellt werden können. Der Kläger kann sich im Rahmen des Abschluss des Kaufvertrages über den Gebrauchtwagen der Mittel der Privatautonomie bedienen, sich insbesondere von dem Verkäufer genauestens über die angesprochenen Punkte aufklären, sich ggf. die fachgerechte Reparatur durch die Vorlage entsprechender Belege nachweisen lassen. Verzichtet er darauf, was vorliegend angesichts der dezidierten, im Kaufvertrag festgehaltenen Erklärungen, wonach es sich bei dem Fahrzeug um ein „Unfallfahrzeug“ handelt, es sich insoweit auch um einen „wirtschaftlichen Totalschaden“ handeln kann, äußerst lebensfremd anmutet, muss er damit leben, dass sich dieses Versäumnis für ihn nachteilig auswirkt. Alleine die in der mündlichen Verhandlung kursorisch gehaltene Erklärung, dass der Wagen für ihn „optimal“ sei, konnte das Gericht nicht überzeugen. 46 C. 47 Die Kammer ist schließlich nicht davon überzeugt, dass sich das Unfallereignis, so wie vom Kläger vorgetragen, tatsächlich ereignet hat. 48 Die Kammer verkennt nicht, dass es insbesondere im Rahmen eines dynamischen Vorgangs wie dem eines Verkehrsunfalls zu Beeinträchtigungen der Wahrnehmungsfähigkeit von Zeugen und Parteien kommen kann (vgl. nachfolgende Ausführungen so explizit OLG Frankfurt, Urteil vom 09.10.2012 - 22 U 109/11). Denn wie die Wahrnehmungspsychologie durch zahlreiche Experimente herausgefunden hat, gibt es von der Wahrnehmung eines Sachverhalts bis hin zur Wiedergabe der Erinnerung viele Fehlermöglichkeiten, die zu einer Veränderung des erinnerten Geschehens führen und in weiten Teilen kognitiv nicht beeinflussbar sind. Dies beginnt bei einfachen Wahrnehmungsfehlern, die daraus resultieren, dass jeder Mensch nur einen Bruchteil von dem wahrnimmt, was an Informationen auf ihn einströmt, und die Auswahl der wahrzunehmenden Signale völlig unbewusst nach individuellen Kriterien erfolgt. Im Langzeitgedächtnis wird wiederum nur ein geringer Prozentsatz dessen gespeichert und bleibt während der Erinnerung auch nicht unverändert. Spätere Ereignisse oder auch Assoziationen und Neubewertungen haben starken Einfluss auf den erinnerten Sachverhalt, ohne dass dies durch die Person bemerkt wird. 49 Gerade bei schnell ablaufenden Vorgängen, deren Grundmuster, wie beim Verkehrsunfall bestimmte Fahrsituationen, häufig erlebt werden, gibt es zahlreiche Fehlerquellen, die der Vernehmungsperson regelmäßig nicht bewusst sind. Dies haben auch Experimente mit Richtern bewiesen (Kirchhoff MDR 2001, 661). Deshalb kann auch bei noch so wahrheitsliebenden und objektiven Zeugen - wie z.B. auch Polizeibeamten - nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der bekundete Sachverhalt mit der Realität übereinstimmt. Auch ist die Sicherheit der Aussage kein ausreichender Indikator dafür, dass ihr Inhalt objektiv richtig ist. 50 Ausgehend von der Nullhypothese konnten das Gericht weder durch die Anhörung des Klägers als Partei nach § 141 ZPO noch durch die Zeugenvernahme des Zeugen H1 zu der Überzeugung gelangen, dass der klägerische Sachvortrag hinsichtlich des Unfallgeschehens korrekt ist. Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte T hatte den Unfall selber nicht mitbekommen. Die Kammer hatte erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen H1 sowie des Beklagten zu 1). 51 Das gesamte Aussageverhalten sowohl des Zeugen als auch des Beklagten zu 1) war zunächst darauf angelegt, sich hinsichtlich der genauen Umstände des Verkehrsunfalls nicht genau festzulegen. So blieb die Schilderung des eigentlichen Unfalls detailarm und nebulös. Erst durch die intensive Befragung konnten weitere Umstände festgestellt werden, wobei Einzelheiten zu dem genauen Kollisionsort, der Geschwindigkeit und Beschreibung des Bewegungsablaufes unklar und teilweise widersprüchlich blieben. So teilte der Beklagte zu 1) mit, dass er an der rechten Seite des klägerischen Fahrzeuges dauerhaft „entlanggeschrappt“ sei, was der Zeuge H1 mehrfach verneinte. Ebenso teilte der Beklagte zu 1) mit, dass er das andere Kraftfahrzeug vermutlich in der Mitte getroffen hat, wohingegen der Zeuge H1aussagte, er sei vorne an der Stoßstange und am Kotflügel berührt worden. Erst auf Vorhalt der anderen Aussage erklärte der Zeuge, dass das andere Kraftfahrzeug ihn ca. in der Mitte berührt habe. Detailliertere Skizzen als jene, die als Anlage zu Protokoll genommen wurden und die mit keinem gesteigerten Erkenntniswert verbunden sind, konnten bzw. wollten weder der Beklagte zu 1) noch der Zeuge Göktas fertigen. 52 Die detailarme Schilderung des Beklagten zu 1) wird auch in einem weiteren Punkt deutlich: Er hat behauptet, das klägerische Fahrzeug habe sich in dem „toten Winkel“ befunden. Eine genaue Feststellung der Geschwindigkeit oder der Höhe der Fahrzeuge war allerdings nicht möglich. Antworten sowohl der Partei als auch des Zeugen waren ausweichend. Das Gericht hatte den Eindruck, dass sowohl der Zeuge als auch der Beklagte zu 1) darauf bedacht waren, möglichst keine Ansätze für weitere – kritische – Nachfragen zu offenbaren. 53 Beide Aussagen waren darüber hinaus insgesamt durch wenig Detailreichtum, logische Brüche sowie zahlreiche Allgemeinplätze gekennzeichnet, die kritische Nachfragen kaum zuließen. Vorhalte des Gerichts wurden, wenn überhaupt, nur zögerlich oder ausweichend beantwortet. Die Kammer hatte den Eindruck, dass es sowohl dem Zeuge als auch die Partei hinsichtlich des Kerngeschehens äußerst schwer fiel, unchronologische Gedankensprünge innerhalb dieses Komplexes vorzunehmen. Erschwerend hinzu kommt, dass das vorgetragene Schadensbild, auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen, aus Sicht der Kammer den Eindruck erweckt, dass vorliegend bewusst ein Kontakt gesucht worden ist. Denn es lag offenbar, wie sich aus dem Schadensbild ergibt, ein längerer Kontakt vor, ohne dass es – wie der Beklagte zu 1) auch bestätigt – eine weitere Reaktion von ihm, dem Beklagten zu 1), gegeben hat. Aus zahlreichen Experimenten ist allerdings bekannt, dass es, sofern es bei einem Spurwechsel zu einer unbeabsichtigten Kollision kommt, zu Ausweichbewegungen – mit der Folge, dass das Schadensbild abnimmt – kommt, die zu einem gänzlich anderen Schadensbild führen, jedenfalls ein kontinuierliches „entlangschrammen“ an einer Seite ohne Gegenlenkung äußerst ungewöhnlich ist. Auf entsprechende Vorhalte wurde lediglich ausweichend reagiert, ohne dass es darauf im Detail ankommen würde. Eine überzeugende Erklärung oder überhaupt eine solche dafür, warum es dem Beklagten zu 1) nicht möglich gewesen sein soll, wieder nach rechts auszuweichen, was bereits intuitiv bei einem derartigen Vorfall passiert, wurde nicht geliefert. Die Kammer konnte sich des Eindrucks nicht erwehren, dass durch den Verweis darauf, dass der Beklagte zu 1) auf sein „Navi“ konzentriert gewesen sei, dieser Punkt bewusst kryptisch gehalten werden sollte. Gerade bei einer Fokussion auf das „Navi“ wäre es aber naheliegend gewesen, dass ein plötzlicher Kontakt zu irgendeiner Ausweichreaktion führt, die es gerade nicht gegeben hat. 54 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die vollstreckungsfähigen Kosten der Beklagten zu 2) belaufen sich auf unter 1.500,00 €. 55 Der Streitwert wird auf 9.609,88 € festgesetzt.