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Urteil

10 S 113/13

Landgericht Essen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2013:0606.10S113.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.02.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen (29 C 89/12) teilweise abgeändert und neu gefasst. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 326,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 GRÜNDE 2 A. 3 Die Klägerin verlangt die Erstattung restlicher Mietwagenkosten, die ihr anlässlich eines von dem Versicherungsnehmer der Beklagten allein verschuldeten Verkehrsunfalls, der sich am 02.03.2011 gegen 21:20 Uhr in der X-Straße in F ereignet hat, entstanden sind. 4 Für die unfallbedingte Reparaturzeit ihres bei dem Verkehrsunfall beschädigten 9 Jahre alten Fahrzeugs O mit dem amtlichen Kennzeichen … mietete die Klägerin bei der Fa. B-GmbH für 8 Tage (03.03.-10.03.2011) einen D. Dafür berechnete die Fa. B-GmbH der Klägerin unter dem 14.03.2011 insgesamt 1.020,00 € brutto. Darauf erstattete die Beklagte lediglich 389,00 €, so dass der Rest = 631,00 € Gegenstand des Rechtsstreits sind. 5 Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, sie habe Anspruch auf vollen Ersatz der Mietwagenrechnung, weil der dort ausgewiesene Normaltarif noch unterhalb des Mittelwertes der Schwacke-Liste 2011 liege. 20 % Zuschlag auf den Normaltarif seien als pauschale Abgeltung unfallbedingten Mehraufwands ebenso gerechtfertigt, wie die Berechnung von winterfähiger Bereifung sowie Zustellung und Abholung. 6 Die Beklagte hat unter Vorlage von Internetangeboten der Firmen T, B1 und F1 behauptet, der Klägerin sei bei zumutbarer Eigenrecherche die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeugs von unter 320,00 € möglich gewesen. Nach der Erhebung des Fraunhofer-Instituts für das Jahr 2011 sei für 8 Tage die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für 320,94 € möglich gewesen. Außerdem müsse sich die Klägerin einen Abzug für Eigenersparnis von 15 % anrechnen lassen. 7 Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die Schwacke-Liste 2011 falle als geeignete Schätzgrundlage daher aus, grundlegend sei vielmehr die Fraunhofer-Liste 2011. 8 Dem hat die Klägerin zunächst dadurch widersprochen, dass sie die Kompatibilität der vorgelegten Internetangebote in allen Punkten bestritten hat und durch Vorlage eigener Angebote der Firmen N, M, T1 und C die Geeignetheit der Fraunhofer-Liste in Zweifel gezogen hat. 9 Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. I vom 09.11.2012 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin ihrer Schadensminderungspflicht durch Erkundigung nach einem günstigeren Normaltarif nicht nachgekommen sei und die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage ausfalle, da die Beklagte hinreichende Zweifel an der Geeignetheit der Schwacke-Liste dargelegt habe. Es hat sodann die Fraunhofer-Liste zu Grunde gelegt, wonach der Anspruch der Klägerin durch die Zahlung der Beklagten erloschen sei. 10 Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die rügt, dass das Amtsgericht sich nicht mit ihren gegen die Geeignetheit der Fraunhofer-Liste vorgetragenen Bedenken auseinander gesetzt habe. Sie tritt nunmehr für die Richtigkeit der von ihr vorgelegten Angebote Zeugenbeweis an. 11 B. 12 I. 13 Die gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthafte und gemäß §§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung im erkannten Umfang. 14 Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1, 249 ff. BGB i.V.m. §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG ein weitergehender Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten im erkannten Umfang zu. Dabei ist die Kammer im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung des Amtsgerichts auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887) nicht gehindert, den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem zu prüfen und zu bewerten. Dies gilt selbst dann, wenn die Kammer die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte für sachlich nicht überzeugend hält. In diesem Fall darf das Berufungsgericht nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (BGH VersR 2011, 769 ff., juris Rdn. 22 m.w.N.). 15 Hinzukommt, dass wenn der Tatrichter – wie hier - erheblichen Vortrag diesmal der Klägerin in Bezug auf die Geeignetheit der Fraunhofer-Liste unberücksichtigt lässt, darin ein Verfahrensfehler zu erkennen ist, der in der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Grenzüberschreitung des tatrichterlichen Ermessen im Rahmen des § 287 ZPO besteht (BGH MDR 2010, 860 f.; Kammer Urteil v. 08.09.2011 -10 S 141/11-; Urteil v. 27.09.2012 -10 S 121/12-). 16 Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH VersR 2010, 683 ff.; Palandt/Grüneberg, 69. Auflage, § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.). 17 Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH DAR 2009, 324 f; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.). 18 Unterlässt der Geschädigte – wie im vorliegenden Fall - die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH NJW 2008, 2910 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.). 19 Dieser Beweis ist der Klägerin nicht gelungen. Das dazu eingeholte Sachverständigengutachten war und ist untauglich und hat kein verwertbares Ergebnis erbracht. In diesem Fall ist aber der Tatrichter nicht gehindert, auf Grund einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO die erforderlichen Mietwagenkosten zu schätzen. 20 Der Bundesgerichtshof hat ausgesprochen, dass sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet sind und der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, nicht genügt, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (BGH VersR 2011, 769 ff., juris Rdn. 18 m.w.N.). Dabei kann der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.). Jedoch gibt § 287 ZPO die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.). Sie müssen es aber nicht; insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.). 21 Diese Zweifel hat die Beklagte durch Vorlage von 3 Angeboten jeweils der Firmen T, B1 und F1 geweckt, deren Berechtigung von der Klägerin allerdings bestritten waren. Es oblag daher der Beklagten, die Berechtigung der von ihr geäußerten Zweifel zu beweisen, wozu allerdings nach Auffassung der Kammer ein Sachverständigengutachten, das das Amtsgericht letztlich – jedoch ohne Erfolg – eingeholt hat, ein unzulässiges Beweisangebot darstellt. Nach Ansicht der Kammer handelt es sich dabei nämlich um ein unzulässiges Beweismittel und kann der Beweis nur durch Einvernahme von Zeugen (, die die Beklagte gegebenenfalls nach gerichtlichem Hinweis zu benennen hat) erfolgen. 22 Die Kammer hält eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten für unzulässig, weil sie gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 Abs. 1 ZPO) verstoßen würde. Die Beantwortung der Beweisfrage setzt zum einen keine besondere Sachkunde voraus. Zum anderen würde dem Sachverständigen die Auswahl der Auskunftspersonen, die er selbst als Zeugen vernimmt, die Formulierung der an diese Auskunftspersonen gerichteten Fragen, die Auswertung der Antworten und deren Bewertung überlassen bleiben. Hinzukommt, dass die Auskunftspersonen dem Sachverständigen gegenüber nicht zur Wahrheit verpflichtet sind. Aus diesen Gründen meint die Kammer, dass als geeignetes Beweismittel nur der Zeugenbeweis in Betracht kommt. 23 Allein dieser Verfahrensfehler des Amtsgerichts hat sich entscheidungserheblich dadurch ausgewirkt, dass es die Anwendung der von der Klägerin bevorzugten Schwacke-Liste als Schätzgrundlage ausgeschlossen hat und sich stattdessen auf den Fraunhofer-Mietpreisspiegel bezogen hat. 24 Hierbei hat das Amtsgericht ebenso verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem es den erheblichen Vortrag der Klägerseite durch Vorlage verschiedener regionaler Anbieter, mit dem die Geeignetheit der Fraunhofer-Liste in Zweifel gezogen wurde, komplett nicht berücksichtigt hat. Zwar hatte die Klägerin auch hier zunächst nur Sachverständigenbeweis angeboten, den die Kammer – wie zuvor dargestellt – als unzulässigen Beweisantritt wertet. Hier hätte es allerdings eines Hinweises durch das Amtsgericht bedurft, den die Kammer nachgeholt hat mit dem Ergebnis, dass Zeugenbeweis angetreten wurde. 25 Diesem Beweisangebot brauchte die Kammer indes nicht nachzugehen. Denn wie der BGH in seinem Urteil vom 18.12.2012 –VI ZR 316/11- (NJW 2013, 1539 f., juris Rdn. 13) erkannt hat, ist der Tatrichter im Rahmen des § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO auch hinsichtlich der Entscheidung, eine Beweisaufnahme durchzuführen, freier gestellt. Deshalb kann etwaigen Zweifeln daran, dass es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietpreisen um den im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, gegebenenfalls auch durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden (BGH a.a.O. m.w.N.). 26 Im vorliegenden Fall hat die Kammer von ihrem Ermessen dadurch Gebrauch gemacht, indem sie unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste von den dort ausgewiesenen Preisen einen Abschlag von 25 % vorgenommen hat. Dabei orientiert sich dieser Abschlag an dem Verhältnis des auf Grund der Schwacke-Liste ermittelten Mietpreises zu dem Mietpreis, der sich aus dem arithmetischen Mittel von Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel ergibt. 27 Für den vorliegenden Fall ergibt sich danach folgende Berechnung: 28 Die Klägerin hat für ihr beschädigtes Fahrzeug, einen O, das nach dem Sachverständigengutachten der Klasse 7 zuzuordnen ist, für 8 Tage einen D angemietet, der nach dem Sachverständigengutachten in die Klasse 5 einzustufen ist. Dabei hat die Kammer den Mietpreis auf Grund des in den Listen aufgeführten Wochenpreises zugrunde gelegt, diesen auf einen Tagespreis herunter gerechnet und den so ermittelten Tagespreis mit der tatsächlichen Tageszahl der Nutzung multipliziert (vgl. OLG Hamm Urteil vom 25.05.2011 -13 U 108/10-). 29 Nach dieser Berechnungsmethode ermittelt sich nach Schwacke-Liste ein Wochentarif (brutto) von 554,50 €, der einen Tagestarif von 79,21 € ergibt. Bei einer Nutzungsdauer von 8 Tagen ergibt sich danach ein Mietpreis von 633,71 €. 30 Nach dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel ermittelt sich ein Wochentarif von (brutto) 267,05 €, der einen Tagestarif von 38,15 € ergibt. Bei einer Nutzungsdauer von 8 Tagen ergibt sich hiernach ein Mietpreis von 305,20 €. 31 Das arithmetische Mittel beider Tarife ergibt einen Betrag von 469,46 €. Das entspricht im Verhältnis zum Schwacke-Tarif exakt 74,08 %. Die Kammer hat demnach vom Schwacke-Tarif einen Abschlag von 25 % gemacht. 32 Hiervon ist nach Ansicht der Kammer kein weiterer Abzug für Eigenersparnis zu machen, da die Klägerin diesem Gesichtspunkt dadurch Rechnung getragen hat, dass sie ein zwei Klassen niedrigeres Fahrzeug angemietet hat (Palandt-Grüneberg, BGB 72. Auflage (2013), § 249 Rdn. 36 m.w.N.). Damit sind die grundsätzlich anzurechnenden ersparten Eigenaufwendungen hinreichend kompensiert. Da auch diese Schätzung dem besonders freigestellten Ermessen des Tatrichters gemäß § 287 ZPO unterfällt, hat der BGH aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken an dieser Verfahrensweise geäußert (BGH Urteil vom 05.03.2013 –VI ZR 245/11-, juris Rdn. 26 m.w.N.). 33 Einen Aufschlag von 20 % auf den oben errechneten Normaltarif für einen unfallbedingten Mehraufwand erhält die Klägerin nicht. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadengeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet bzw. auf den Normaltarif einen mit unfallbedingtem Mehraufwand begründeten Aufschlag akzeptiert, der sich gegenüber dem "Normaltarif" als teurer erweist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs bzw. des Aufschlags mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH DAR 2009, 324 f; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.). 34 Zu einer Erstattung auf der Grundlage eines – im Vergleich zum Normaltarif regelmäßig deutlich teureren – Unfallersatztarifs ist der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung also nur verpflichtet, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs aus betriebswirtschaftlicher Sicht im Einzelfall einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen (BGH NJW 2008, 2910 ff.; BGH VersR 2010, 683 ff.; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann der Geschädigte auf der Grundlage eines Unfallersatztarifs nur dann abrechnen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war (BGH NJW 2008, 2910 ff.; vgl. BGH NJW 2009, 58 ff.; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.). Hier ist es Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Möglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.). Liegt die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten nämlich um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemühen (BGH VersR 2010, 683 ff.). Unterlässt der Geschädigte – wie im vorliegenden Fall - die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH NJW 2008, 2910 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.). 35 Schon unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht der Klägerin kein (weitergehender) Schadensersatzanspruch zu. Sie hat nicht dargelegt, inwiefern die abgerechneten Mietwagenkosten auf einer besonderen Leistung beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst waren. Zudem hat die Beklagte auf allgemein (via Internet) zugängliche Tarife der jedenfalls nicht unbekannten Firmen T, F1 und B1 hingewiesen, die Fahrzeuge zu einem wesentlich günstigeren Tarif vermietet hätten. Dass es dem Geschädigten unzumutbar war, selbst eine derartige Anfrage vorzunehmen, legt die Klägerin weder substantiiert dar noch ergibt sich dies aus den sonstigen Umständen des Falles. 36 Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH Urteil vom 05.03.2013 –VI ZR 245/11-, juris Rdn. 22 m.w.N.) kann sich die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs zwar daraus ergeben, dass es dem Geschädigten auf Grund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten ist, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Solche konkreten Umstände hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. 37 Kosten der Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs kann die Klägerin nicht erstattet verlangen, da sie einerseits nicht dargelegt hat, dass solche Kosten tatsächlich angefallen sind. Andererseits standen – wenn sie sich dementsprechend erkundigt hätte – Mietwagentarife zur Verfügung, die die Zustell- und Abholkosten beinhalteten. 38 Dagegen sind die Kosten für eine winterfähige Bereifung (80,00 € brutto) zu ersetzen. Nach § 2 Abs. 3 a S. 1 und 2 StVO sind die konkreten Wetterverhältnisse für die Erforderlichkeit von Winterreifen maßgebend. Deshalb sind die Mietwagenunternehmen dazu übergegangen, in der Winterzeit Fahrzeuge zu vermieten, die mit Winterreifen ausgestattet sind, da mit winterlichen Wetterverhältnissen jederzeit – jedenfalls auch im März – gerechnet werden muss. Zwar schuldet der Autovermieter die Überlassung eines verkehrstauglichen, mithin gegebenenfalls gemäß § 2 Abs. 3 a StVO mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeugs. Dies bedeutet aber nicht, dass er dafür keine gesonderte Vergütung verlangen kann. Denn nach der hier zugrunde gelegten Schwacke-Liste werden die Winterreifen als typischerweise gesondert zu vergütende Zusatzausstattung ausgewiesen, die nach einer Erhebung der Stiftung Warentest vom 10.12.2010 auch von großen Autovermietern gesondert in Rechnung gestellt werden. (BGH Urteil v. 05.03.2013 –VI ZR 245/11- , juris Rdn. 25 m.w.N.). 39 Der Restanspruch der Klägerin wegen der hier streitgegenständlichen Mietwagenkosten errechnet sich unter Berücksichtigung des vorher Gesagten wie folgt: 40 Grundpreis für 8 Tage 475,28 € Zuschlag für Haftungsbegrenzung 160,00 € Zuschlag für Winterbereifung _ 80,00 € Zwischensumme 715,28 € abzgl. Zahlung der Beklagten - 389,00 € Rest 326,28 € 41 Dieser Betrag ist gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit (09.03.2012) zu verzinsen. Ein frühzeitigerer Verzug ist nicht dargelegt. 42 II. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. 44 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).