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Urteil

3 O 288/11

Landgericht Essen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2013:0527.3O288.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem behaupteten Unfallereignis am 08.12.2010 gegen 10.00 Uhr im Bereich des Kreisverkehrs an der A 2 in H geltend.Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer und Halter des unfallbeteiligten N, amtliches Kennzeichen …, gewesen. Unfallbeteiligt war der Beklagte zu 1) mit einem Miet-Lkw, der bei der Beklagten zu 2) versichert ist, amtliches Kennzeichen …. 3 Zu dem Unfallhergang trägt der Kläger zunächst vor, er habe sich auf der inneren von zwei Fahrspuren des Kreisverkehrs an der F-Allee befunden, während der Beklagte die rechte Fahrspur befahren habe. Dieser habe sodann einen plötzlichen Fahrstreifenwechsel über die dort befindliche durchgezogene Linie hinweg nach links vollzogen und sei gegen die rechte Fahrzeugseite des klägerischen Fahrzeugs geraten. Er selbst habe wegen des plötzlichen und unvermittelten Geschehens keine Ausweichmöglichkeit mehr gehabt. 4 Der Kläger trägt des Weiteren vor, er habe anschließend noch hinter dem Unfallgegner herfahren müssen, um ihn zu stellen.Der Unfall wurde anschließend polizeilich aufgenommen, hinsichtlich der von der Polizei gefertigten Unfallskizze wird auf Bl. 6 d.A. verwiesen.Nach Vorlage des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens des T variiert der Kläger die Darstellung des Unfallgeschehens mit Schriftsatz vom 20.03.2013. Demnach ereignete sich der Unfall so, dass der Kläger auf der linken der beiden Abfahrspuren der A 2 Richtung Kreisverkehr unterwegs war, während der Beklagte rechts neben ihm fuhr. Der Unfall habe sich dann bei der Einfahrt in den Kreisverkehr ereignet. Zufällig habe er inzwischen erfahren, dass der Unfall von einem Zeugen, nämlich einem Bekannten seines Vaters, beobachtet worden sei. 5 Der Kläger will das Fahrzeug Ende 2009 für 16.500,00 € von einem jugoslawischen Verkäufer gegen Barzahlung und ohne schriftliche Vertragsunterlagen gekauft haben.Inzwischen unstreitig hatte das Fahrzeug bei einem Voreigentümers namens U am 23.12.2008 einen erheblichen Unfall erlitten, der Reparaturkosten von 12.679,00 € verursachte und die rechte Fahrzeugseite des klägerischen Fahrzeugs betraf. Der Voreigentümer U hatte das Fahrzeug in unrepariertem Zustand veräußert. Der Kläger behauptet, er selbst habe es in einem optisch einwandfreien Zustand erworben.Ebenfalls unstreitig hatte das Fahrzeug im Jahre 2009 einen weiteren Schaden im Bereich der rechten Fahrzeugseite erlitten. 6 Etwa zwei Monate nach dem streitgegenständlichen Unfall veräußerte der Kläger das Fahrzeug, ohne hierüber schriftliche Unterlagen vorlegen zu können. Am 08.02.2011 meldete er sodann einen B an. 7 Der Kläger, der der Darlegung der Beklagten, es habe sich um ein manipuliertes Unfallgeschehen gehandelt, widerspricht, macht mit der vorliegenden Klage vorliegenden Schaden geltend: 8 Fahrzeugschaden (netto) gemäß Gutachten: 5.200,00 €Gutachterkosten: 829,01 €Kosten für An- und Abmeldung (fiktiv): 60,00 €Pauschale: 25,00 €Nutzungsausfall: 10 Tage à 119,00 €: 1.190,00 €. 9 Mit Schreiben vom 04.01.2011 wurde die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 18.01.2011 zur Zahlung aufgefordert, erneut mit Schreiben vom 27.05.2011 unter Fristsetzung bis zum 03.06.2011. 10 Neben den vorgenannten Schadenspositionen begehrt der Kläger auch den Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 €. 11 Der Kläger beantragt, 12 1.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 7.304,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.114,01 € seit dem 19.01.2011 sowie aus weiteren 1.190,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 13 2.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung der außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten gemäß Rechnung der Rechtsanwälte L & T1 vom 20.07.2011 in Höhe eines Betrages von 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. 14 Die Beklagte zu 2) - zugleich als Nebenintervenientin für den Beklagten zu 1) - beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Darüber hinaus bestreitet sie das Unfallgeschehen insgesamt, jedenfalls habe sich der Unfall nicht so, wie geschildert, abgespielt oder das gesamte Unfallgeschehen sei manipuliert gewesen.Die Beklagte bestreitet darüber hinaus, der Beklagte zu 1) sei überhaupt Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs gewesen, dies unter Bezugnahme auf eine Mitteilung des Versicherers, wonach die Autovermieterin einen Notizzettel hereingereicht habe, in dem als Fahrer ein L (Bl. 70 d.A.) bezeichnet worden sei. 17 Die Beklagte weist darauf hin, es läge eine Vielzahl von typischen Indizien vor, die auf das Vorliegen eines manipulierten Verkehrsunfalls schließen ließen. Wegen des Vortrages im Einzelnen wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen. Besonders auffällig sei der Umstand, dass der Kläger den am 23.12.2008 stattgefundenen Unfall mit Totalschaden (Reparaturkosten 12.679,00 €) verschwiegen habe sowie den weiteren Unfall im Bereich der rechten Fahrzeugseite aus dem Jahre 2009. In diesem Zusammenhang bestreitet sie, dass die Schäden, die nunmehr abgerechnet werden, auf das vorliegende Unfallereignis zurückzuführen seien. Der Zustand der betroffenen Teile vor dem Schadensereignis sei nicht dargelegt.Zudem sei der Wiederbeschaffungswert im Gutachten des Klägers deutlich zu hoch angesetzt. 18 Hinsichtlich der geltend gemachten Schadenspositionen bestreitet die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Gutachterkosten im Hinblick auf eine erfolgte Sicherungsabtretung. Die Kosten für An- und Ummeldung seien nicht nachgewiesen, hinsichtlich des Nutzungsausfalls sei der Nutzungswille des Klägers zweifelhaft. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in den Akten Bezug genommen. 20 Das Gericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten zum Unfallhergang eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen T vom 05.02.2013 verwiesen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die zulässige Klage ist nicht begründet.Unabhängig von der Frage, ob der Kläger Eigentümer des Fahrzeuges war und somit aktivlegitimiert ist und auch unabhängig von der Frage, ob sich der Unfall tatsächlich so wie behauptet, ereignet hat, woran nach den Ausführungen des Sachverständigen Schimmelpfennig in seinem Gutachten vom 05.02.2013 erhebliche Zweifel bestehen, denen der Kläger allerdings mit einer modifizierten Unfallschilderung entgegengetreten ist, hat die Klage jedenfalls aus anderen Gründen keinen Erfolg.Angesichts der unstreitigen Vorschäden hat der Kläger den Schaden und die zur Schadensberechnung für die verlangte Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis zwingend notwendigen Anknüpfungspunkte nicht hinreichend dargelegt. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch ein Mindestschaden nicht feststellen.Grundsätzlich kann der Unfallgeschädigte (fiktiv) die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nur dann abrechnen, wenn er das Fahrzeug zumindest sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher reparieren lässt (BGH NJW 2011, 667; BGH NJW 2003 2085).Da der Kläger das Fahrzeug vorliegend zeitnah (2 Monate) nach dem Unfall veräußert hat und damit bereits den Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs realisiert hat, steht ihm als Ersatz des bei dem Unfall erlittenen Schadens allenfalls - da der tatsächliche Reparaturaufwand nicht geltend gemacht wird - eine Schadens-abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) zu. Dieser kann indes vorliegend nicht ermittelt werden, da angesichts der erheblichen Vorschäden, welche das Fahrzeug unstreitig erlitten hatte, zu deren Reparatur der Kläger nichts vorgetragen hat, keine Daten bekannt geworden sind, so dass der in die Abrechnung einzustellende Wiederbeschaffungswert ebenso wenig verlässlich ermittelt werden kann, wie der Restwert des Fahrzeugs. Da nicht ersichtlich ist, dass der vom Kläger beauftragte Privatgutachter die erheblichen Vorschäden in seine Kalkulation des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes eingestellt hat, ist auch dessen Zahlenwerk nicht heranzuziehen, zumal es schon auffällt, dass der Sachverständige einen Wiederbeschaffungswert von 19.000,00 € angibt, bei einem Fahrzeug, das der Kläger selbst Jahre zuvor für 16.500,00 € erworben haben will.In diesem Zusammenhang entlastet es den Kläger nicht, dass die Vorschäden außerhalb seiner Besitzzeit sich ereignet haben und er deshalb nicht ohne Weiteres in der Lage ist, zur Reparatur und zum Umfang dieser Schäden vorzutragen. Dieser Umstand entbindet ihn nämlich grundsätzlich nicht von der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast, weil es Sache des Geschädigten wäre, sich diesbezüglich beim Voreigentümer entsprechend zu erkundigen. Ist dies dem Geschädigten allein deshalb nicht möglich, weil er selbst den Vertrag ohne schriftliche Fixierung, und damit ohne die Möglichkeit, den Verkäufer zu kontaktieren, abgeschlossen hat, kann dies nicht zu Lasten des Schädigers gehen. Die Darlegung sämtlicher relevanten Tatsachen, die zur Schadensermittlung erforderlich sind, ist Sache des Klägers (vgl. zu dieser Problematik: KG Berlin 2008, 95-96; KG Berlin NZV 2010, 579; LG Flensburg SVR 2008, 424; KG Berlin MDR 2008, 142; OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2013, 9 U 238/12). 23 Darüber hinaus scheitert die Klage allerdings auch daran, dass der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, dass der nunmehr geltend gemachte und abgerechnete Schaden in Abgrenzung zu den Vorschäden insgesamt unfallbedingt eingetreten ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Schimmelpfennig war zumindest der Vorunfall im Jahre 2009 dem auch hier relevanten Schadensbereich zuzurechnen.Es ist nach anerkannter Rechtsprechung dann Sache des Geschädigten (Klägers), zur Reparatur im Einzelnen vorzutragen, um eine Abgrenzung zum nunmehr eingetretenen und abgerechneten Schaden zu ermöglichen (vgl. OLG Hamm 9 U 238/12). 24 In diesem Zusammenhang verkennt der Kläger die Darlegungslast, wenn er beantragt, den Sachverständigen hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Reparatur der Vorschäden zu befragen. Es ist Sache des Klägers, hierzu zunächst im Einzelnen vorzutragen. Aus dem Gutachten ergibt sich des Weiteren, dass der Sachverständige offensichtlich selbst auch gar nicht in der Lage ist, konkrete Erkenntnisse hinsichtlich des Unfallgeschehens aus früherer Zeit und deren Reparatur zu ermitteln, wenn es im Gutachten heißt, es spreche viel dafür, dass dieser Schaden nicht ordentlich repariert wurde. 25 Auch die neben dem reinen Sachschaden geltend gemachten weiteren Schadenspositionen konnten dem Kläger nicht zugesprochen werden.Die geltend gemachten Kosten für An- und Abmeldung sind nicht nachgewiesen, angesichts des Umstandes, dass der Kläger tatsächlich ein Ersatzfahrzeug beschafft haben will, ist nicht ersichtlich, wieso diese Kosten dann fiktiv abzurechnen wären.Die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens konnten dem Kläger unabhängig von der Frage, ob er insoweit aktivlegitimiert ist (Sicherungsabtretung) bereits deshalb nicht zuerkannt werden, weil das Gutachten mangels zutreffender Information des Sachverständigen durch den Kläger, der ihm die Vorunfälle offensichtlich nicht bekannt gegeben hat, nicht brauchbar ist.Mangels Feststellbarkeit des eigentlichen Schadens und der daraus folgenden Reparaturnotwendigkeit lässt sich auch der Umfang des unfallbedingten Nutzungsausfalls letztendlich nicht feststellen.Schließlich besteht mangels Vorliegen eines Schadensersatzanspruches auch kein Anspruch auf Erstattung der unfallbedingten Unkostenpauschale. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 ZPO.