Urteil
2 O 227/12
LG ESSEN, Entscheidung vom
3mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Widerruf nach § 312 Abs.1 Nr.1 BGB steht nicht zu, wenn keine Haustürsituation vorliegt und die Willenserklärungen notariell beurkundet wurden.
• Die notarielle Beurkundung schließt ein Widerrufsrecht aus, wenn der Urkundentext den Vorschriften des BeurkG entsprechend dem Verbraucher vorher zur Verfügung gestellt wurde.
• Ein Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises nach culpa in contrahendo, Anfechtung (§ 123 BGB) oder wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) scheitert, wenn weder Arglist noch Ausbeutung einer Schwächesituation nachgewiesen sind und das Vorbringen zu Wert und Missverhältnis substantiiert fehlt.
Entscheidungsgründe
Kein Widerruf oder Rückabwicklung wegen fehlender Haustürsituation, wirksamer notarieller Beurkundung und fehlender Arglist • Ein Widerruf nach § 312 Abs.1 Nr.1 BGB steht nicht zu, wenn keine Haustürsituation vorliegt und die Willenserklärungen notariell beurkundet wurden. • Die notarielle Beurkundung schließt ein Widerrufsrecht aus, wenn der Urkundentext den Vorschriften des BeurkG entsprechend dem Verbraucher vorher zur Verfügung gestellt wurde. • Ein Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises nach culpa in contrahendo, Anfechtung (§ 123 BGB) oder wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) scheitert, wenn weder Arglist noch Ausbeutung einer Schwächesituation nachgewiesen sind und das Vorbringen zu Wert und Missverhältnis substantiiert fehlt. Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen mit notariellem Angebot vom 22.11.2011 einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung zum Preis von 88.000 €; die Beklagte nahm an. Die Finanzierung erfolgte durch ein Darlehen mit Grundschuldbesicherung; der Kaufpreis wurde über das Notaranderkonto ausgezahlt, u.a. an Vermittler und Dritte. Ausgangspunkt war eine Zeitungsanzeige und mehrere Gespräche/Workshops bei einem Vermittler (Zeuge I1), der für die Fa. G GmbH vermittelte. Die Klägerin erklärte Widerruf und Anfechtung und behauptete arglistige Täuschung, Nichtbesichtigung vor Vertragsschluss, sowie ein auffälliges Missverhältnis (tatsächlicher Wert der Wohnung angeblich 55.000 € bzw. hilfsweise 40.000 €). Die Beklagte bestreitet Kenntnis von arglistigem Verhalten und beruft sich auf wirksame notarielle Beurkundung und fehlende Zurechenbarkeit des Verhaltens des Vermittlers. Das Gericht hörte Parteien und Zeugen und nahm Beweis auf. • Rechtsgrundlagen: §§ 312 Abs.1 Nr.1, 355 Abs.1, 346 Abs.1, 357 Abs.1 BGB (Widerruf), § 17 BeurkG; §§ 812, 398, 123, 142, 138 BGB (Bereicherungs‑/Anfechtungs‑/Sittenwidrigkeitsrecht). • Widerruf nach § 312 Abs.1 Nr.1 BGB: Keine Haustürsituation, weil die erforderliche Überraschung fehlte und zwischen den ersten Gesprächen/Workshops und dem Notartermin ausreichend Zeit zum Überlegen bestand; ferner ist Widerruf nach § 312 Abs.3 Nr.3 BGB ausgeschlossen, weil die notarielle Beurkundung den Anforderungen des BeurkG genügte (Urkundentext lag nach Urkunde seit 05.11.2011 vor). • § 812 BGB: Kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, da ein wirksamer notarieller Kaufvertrag als Rechtsgrund vorliegt; der Vertrag ist nicht nichtig nach §§ 138, 142 BGB. • § 138 BGB (Wucher/Sittenwidrigkeit): Ein behauptetes Missverhältnis genügt nicht, wenn der Wertvortrag nicht substantiiert ist; subjektive Voraussetzungen wie Ausbeutung einer Schwächesituation oder mangelndes Urteilsvermögen der Käufer sind nicht dargetan. Auch die dem Vermittler gezahlte Provision ist nicht überhöht dargestellt. • § 123 BGB (Anfechtung wegen Täuschung): Arglistige Täuschung durch den Vermittler wurde nicht nachgewiesen; zahlreiche Aussagen der Beweisaufnahme sprechen gegen Kenntnis von falschen Tatsachen durch den Vermittler bzw. die Beklagte; eine Verschweigung der Provisionshöhe begründet keine Aufklärungspflicht, zumal Käufer nicht gezielt danach gefragt hatten. • Beweiswürdigung: Gericht hielt die Aussagen des Vermittlers für plausibel und glaubhaft und konnte der Klägerseite den Nachweis für entscheidende Behauptungen (z. B. fehlende Vorabgabe des Vertragsentwurfs, Kenntnis des Vermittlers über falschen Wert) nicht abnehmen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin erhält keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises oder auf Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten, weil kein Widerrufsrecht bestand, der notarielle Kaufvertrag wirksam ist und weder Arglist noch sittenwidrige Ausbeutung oder ein substantiierter Wertnachweis vorgetragen wurden. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.