Urteil
1 O 181/12
LG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine fristlose Kündigung eines Heimvertrags ist gerechtfertigt, wenn Bewohner vertragliche Nebenpflichten der Rücksichtnahme und des Schutzes der Persönlichkeitsrechte anderer so gröblich verletzen, dass dem Heim die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann (§ 12 Abs.1 S.2 Nr.3 WBVG i.V.m. §18 Abs.1 S.2 Nr.3 Heimvertrag).
• Bei pflegebedürftigen, insbesondere dementen Mitbewohnern kann der Schutz vor sexuellen Übergriffen ein überwiegendes Interesse des Heimträgers begründen, das Umzugsbeschränkungen des betroffenen Bewohners überwiegt (Art.2 GG).
• Für eine solche außerordentliche Kündigung ist nicht in jedem Fall eine vorherige Abmahnung erforderlich, wenn die Pflichtverletzung so gravierend ist, dass auch ohne Abmahnung die Fortsetzung unzumutbar ist.
Entscheidungsgründe
Fristlose Kündigung des Heimvertrags wegen sexuellen Übergriffs auf Mitbewohnerin • Eine fristlose Kündigung eines Heimvertrags ist gerechtfertigt, wenn Bewohner vertragliche Nebenpflichten der Rücksichtnahme und des Schutzes der Persönlichkeitsrechte anderer so gröblich verletzen, dass dem Heim die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann (§ 12 Abs.1 S.2 Nr.3 WBVG i.V.m. §18 Abs.1 S.2 Nr.3 Heimvertrag). • Bei pflegebedürftigen, insbesondere dementen Mitbewohnern kann der Schutz vor sexuellen Übergriffen ein überwiegendes Interesse des Heimträgers begründen, das Umzugsbeschränkungen des betroffenen Bewohners überwiegt (Art.2 GG). • Für eine solche außerordentliche Kündigung ist nicht in jedem Fall eine vorherige Abmahnung erforderlich, wenn die Pflichtverletzung so gravierend ist, dass auch ohne Abmahnung die Fortsetzung unzumutbar ist. Die Parteien schlossen einen Heimvertrag, der Kläger (rund 94 Jahre) lebte seit 01.12.2010 im Heim; seine Ehefrau wohnt ebenfalls dort. In dem Heim leben zahlreiche gerontopsychiatrisch veränderte Bewohner. Am 18.06.2012 betrat der Kläger das Zimmer der Bewohnerin X; er streichelte sie am Arm und massierte nach Auffassung des Heimpersonals und zweier Zeugen ihre Brust, woraufhin X zu weinen begann. Der Beklagte kündigte den Heimvertrag am 02.07.2012 fristlos mit Auslauffrist zum 31.07.2012; der Kläger bestritt sexuelle Hintergedanken und behauptete, er habe nur getröstet. Der Kläger klagte auf Feststellung, dass der Vertrag über den 31.07.2012 fortbesteht. Das Gericht hörte Zeugen und stellte den Vorfall als bewiesen fest. • Anwendbares Recht: WBVG ist einschlägig, da Verbraucher und Unternehmer einen Heimvertrag über Wohnraum sowie Pflege- und Betreuungsleistungen abgeschlossen haben (§1 WBVG). • Formelle Voraussetzungen: Die Kündigung entsprach den Formerfordernissen des §12 Abs.1 S.2 WBVG; sie war schriftlich und begründet. • Kündigungsgrund: Nach §12 Abs.1 S.3 Nr.3 WBVG i.V.m. der Vertragsregelung liegt ein Grund vor, wenn der Bewohner seine Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unternehmer die Fortsetzung nicht zugemutet werden kann. Die Beweisaufnahme ergab, dass der Kläger die Brust der Bewohnerin ohne deren Zustimmung massierte; dies stellt einen sexuellen Übergriff und eine grobe Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten (Rücksichtnahme, Schutz der Persönlichkeitsrechte nach §242 BGB) dar. • Abwägung der Interessen/Zumutbarkeit: Bei der Interessenabwägung überwiegt die Schutzpflicht des Betreibers gegenüber anderen, insbesondere schutzbedürftigen demenziell veränderten Bewohnern (Art.2 GG). Zwar sind belange des Klägers (Alter, Ehefrau im Heim, Wohnungsschutz Art.13 GG, Art.6 GG) zu berücksichtigen, doch rechtfertigt der schwere Eingriff in die körperliche Integrität der Geschädigten die Kündigung. • Abmahnung und Frist: Eine Abmahnung war nicht erforderlich, weil §12 Abs.3 WBVG nicht auf den hier einschlägigen Tatbestand anwendbar ist und die Pflichtverletzung so schwerwiegend war, dass auch ohne Abmahnung die Fortsetzung unzumutbar ist. Die Kündigung erfolgte zudem innerhalb angemessener Frist (ca. zwei Wochen). • Beweiswürdigung: Die Zeugenaussagen waren detailliert, stimmig und glaubhaft, weshalb das Gericht von der Tatsächlichkeit des sexuellen Übergriffs überzeugt war. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die fristlose Kündigung des Heimvertrages zum 31.07.2012 für wirksam, weil der Kläger durch den nachgewiesenen sexuellen Übergriff die vertraglichen Nebenpflichten seiner Rücksichtnahmespflicht schwerwiegend verletzt hat und dem Heim die Fortsetzung des Vertrags gegenüber den schutzbedürftigen Mitbewohnern nicht zuzumuten ist. Eine Abmahnung war wegen der Schwere der Pflichtverletzung nicht erforderlich, und die Kündigung erfolgte fristgerecht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.