Urteil
2 O 126/12 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2012:1217.2O126.12.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 09.10.2012 bleibt aufrechterhalten.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 09.10.2012 bleibt aufrechterhalten. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 29.11.2010 auf dem C-Boulevard/B Straße in F geltend. Der Kläger reichte zur Feststellung der Reparaturkosten des an seinem PKW entstandenen Schadens eine Reparaturkostenkalkulation der E GmbH vom ein 20.12.2010 bei der Beklagten zu 2 ein. Das Gutachten weist Reparaturkosten i.H.v. 14.291,28 € ohne Mehrwertsteuer aus. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Anl. K1 zur Klageschrift (Bl. 6 ff. der Akte) verwiesen. Die Beklagte zu 2 ließ ihrerseits ein Sachverständigengutachten einholen, welches zu dem Ergebnis gelangt, dass verschiedene an dem Fahrzeug festgestellte Schäden nicht von dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten zu 2 verursacht sein könnten. Vorliegende kleinflächige Schäden zeigten hingegen die typischen Merkmale von Hand herbeigeführter Schäden. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Anl. B1 zum Schriftsatz vom 06.07.2012 (Bl. 59 ff. der Akte) verwiesen. Eine Zahlung wurde seitens der Beklagten zu 2 sodann im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass der geltend gemachte Schaden mit dem angezeigten Schadenshergang nicht in Einklang zu bringen sei. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1 habe am Unfalltag einen Schaden an seinem Pkw der Marke C1 mit dem amtlichen Kennzeichen ... verursacht. Er - der Kläger - habe sich am Unfalltag gegen 12:00 Uhr auf dem C-Boulevard/B Straße befunden, als der Beklagte zu 1 seine Fahrspur gewechselt und ihn offensichtlich übersehen habe. Hierdurch sei es zu einer Kollision rechtsseitig mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 und linksseitig mit einem Hindernis, gegen das das klägerische Fahrzeug geschoben worden sei, gekommen. Auch am Unterboden seien Schäden dadurch entstanden, dass das Fahrzeug auf das Hindernis aufgeschoben worden sei. Der Kläger berechnet seinen Schaden wie folgt: Ausgehend von dem Gesamtschadensbetrag aus dem Gutachten der E seien 500,00 € herauszurechnen, da es am rechten vorderen Laufrad einen kleinen Vorschaden (Schrammen) gegeben habe und dementsprechend an den diesbezüglichen Schadenspositionen ein Abschlag von 10 % vorzunehmen sei. Hinzu kämen die Kosten für das Sachverständigengutachten i.H.v. 450,19 € sowie eine Kostenpauschale i.H.v. 25,00 Euro. Der Kläger behauptet, weitere Vorschäden seien an dem Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht vorhanden gewesen. Frühere Schäden seien fachgerecht behoben worden. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 14.266,47 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz/Überleitungsgesetz seit dem 29.11.2010 zu zahlen, ferner die Beklagten zu verurteilen, an ihn weitergehende Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 899,40 € nebst Jahreszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Auf die mündliche Verhandlung vom 09.10.2012 hat die Kammer die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen, nachdem seitens des Klägers kein Antrag gestellt wurde. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. das Versäumnisurteil vom 09.10.2012 aufzuheben, 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 14.266,47 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz/Überleitungsgesetz seit dem 29.11.2010 zu zahlen, 3. die Beklagten zu verurteilen, an ihn weitergehende Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 899,40 € nebst Jahreszinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil vom 09.10.2012 aufrechtzuerhalten. Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers. Dieser habe Belege für den Eigentumserwerb nicht vorgelegt. Das Fahrzeug werde augenscheinlich nach Belieben zwischen Scheinhaltern verteilt. Die Beklagten sind ferner der Ansicht, dass verschiedene Indizien für ein manipuliertes Unfallgeschehen sprächen. Hierzu zählten neben den beteiligten Fahrzeugtypen insbesondere der Umstand, dass aufgrund des beklagtenseits eingeholten Sachverständigengutachtens jedenfalls ein Teil der geltend gemachten Schäden nicht plausibel auf den von der Klägerseite geschilderten Unfallhergang zurückgeführt werden könne. Sie sind ferner der Ansicht, eine Ersatzpflicht sei auch deshalb ausgeschlossen, weil das Fahrzeug schon nach dem klägerischen Vortrag in einem vorgeschädigten Bereich betroffen worden sei, ohne dass der Kläger seiner Darlegungslast im Hinblick den genauen Umfang des Vorschadens und dessen fachgerechte Reparatur nachgekommen sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen verwiesen. Die Beklagte zu 2 ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten zu 1 im Wege der Nebenintervention beigetreten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, da er seiner Darlegungslast weder im Hinblick auf seine Aktivlegitimation (dazu 1.) noch dahingehend nachgekommen ist, dass die geltend gemachten Schäden durch das Unfallereignis vom 29.11.2010 verursacht wurden (dazu 2.). 1. Der Kläger hat bereits seine Eigentümerstellung an dem Pkw der Marke C1 mit dem amtlichen Kennzeichen ... nicht hinreichend dargelegt. a) Die von dem Kläger vorgelegten Bescheinigungen reichen für eine hinreichend substantiierte Darlegung der Tatsachen, aus denen auf einen Rechtserwerb des Klägers geschlossen werden könnte, nicht aus. So ist die Vorlage einer Zulassungsbescheinigung sowie eines Vertrages über den Verkauf des Fahrzeuges bereits für sich genommen nicht geeignet, Tatsachenvortrag zu einem Erwerbstatbestand im Hinblick auf das unfallgeschädigte Fahrzeug zu ersetzen. Aus den genannten Bescheinigungen ist nicht im Ansatz ersichtlich, von wem der Kläger das Fahrzeug erworben haben will und ob es sich hierbei um einen ordnungsgemäßen Erwerbsvorgang gehandelt hat, der das Eigentum des Klägers begründen konnte. Aus diesem Grunde war die Kammer auch nicht gehalten, dem Beweisantritt auf Vernehmung des Zeugen H nachzugehen, zumal gänzlich offen blieb, zu welchen Tatsachen der Zeuge aus welchem Grunde Angaben tätigen könnte. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II wäre im übrigen – hinreichenden Tatsachenvortrag zu einem Erwerbstatbestand unterstellt – auch nicht geeignet, die Frage des Eigentums im Unfallzeitpunkt zu klären. Das Eigentum an dem Kraftfahrzeug ergibt sich nicht aus der Eintragung im Kfz-Brief, der als verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben lediglich dokumentiert, auf welche Person ein Kfz bei der Zulassungsstelle zugelassen ist (vgl. KG, Beschluss vom 12.11.2008, Az. 12 U 49/08). Entsprechendes gilt sinngemäß auch für den vorgelegten Kaufvertrag vom 23.03.2011, der allenfalls den Verkauf des Fahrzeuges durch den Kläger, nicht aber die Eigentümerstellung des Klägers im Unfallzeitpunkt dokumentieren kann. b) Für den Kläger spricht vorliegend auch nicht die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB. Zwar wird nach dieser Vorschrift zu Gunsten des Besitzers vermutet, dass er bei der Erlangung des unmittelbaren Besitzes Eigenbesitzer sowie aufgrund des Eigenbesitzes Eigentümer geworden ist. § 1006 BGB verkürzt damit die Behauptungs- und Beweislast des Besitzers. Der Besitzer braucht daher grundsätzlich nur den gegenwärtigen bzw. früheren unmittelbaren Besitz als Tatsachenbasis für die Vermutung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Bestreitet der Prozessgegner – wie hier die Beklagten – allerdings den Rechtserwerb, so obliegt dem Besitzer eine sekundäre Behauptungslast über die Umstände seines Eigentumserwerbs (KG, aaO., Baldus in: Münchener-Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1006 Rn. 28). Dieser sekundären Behauptungslast hat der Kläger hier nicht genügt. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen. 2. Der Kläger hat davon unabhängig auch nicht hinreichend dargelegt, dass die geltend gemachten Schäden durch das Unfallereignis vom 29.11.2010 verursacht wurden. Bei – wie hier – unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens ist es Aufgabe des Geschädigten, im einzelnen auszuschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wobei der Geschädigte im einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der Geschädigte dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkrete Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist (OLG Hamm, Urteil vom 14.09.1999, Az. 34 U 26/99; KG, Beschluss vom 11.10.2007, Az. 12 U 46/07 m.w.N.; LG Essen, Urteil vom 25.07.2012, 20 O 8/12). Nur eine solche konkrete Darlegung macht es den Beklagten möglich, überhaupt auf die klägerische Behauptung inhaltlich zu reagieren. Diesen Anforderungen an eine substantiierte Darlegung sowohl der konkreten Vorschäden als auch der konkret getroffenen Reparaturmaßnahmen betreffend den im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Front- und Seitenschaden links ist der Kläger nicht hinreichend nachgekommen. Allein die Bestätigung der E vom 08.12.2010 mit Lichtbildern genügt hierfür nicht. So geht aus der Bescheinigung weder hervor, welche Schäden an dem Fahrzeug vorlagen, noch auf welche Art und Weise diese repariert wurden. Nur ergänzend bemerkt die Kammer, dass die Nachbesichtigung des Fahrzeugs am 25.11.2010 und damit nur vier Tage vor dem verfahrensgegenständlichen Ereignis erfolgte, was den Schluss nahelegt, dass das Fahrzeug nur wenige Tage zuvor in ein Ereignis verwickelt war, bei dem bereits ein nicht unerheblicher Sachschaden entstanden ist. Ob es sich bei der von der E unter dem 08.12.2010 bestätigten Instandsetzung gerade um den im privaten Sachverständigengutachten erwähnten Front- und Seitenschaden links gehandelt hat, geht aus dem klägerischen Vortrag ebenfalls nicht hervor. Der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 14.12.2012 wurde aufgrund eines gerichtsinternen Versehens dem erkennenden Gericht erst nach dem Termin vom 17.12.2012 vorgelegt. Entscheidungserheblicher neuer Tatsachenvortrag ist nicht enthalten. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 2 und S. 3 ZPO.