Beschluss
13 S 91/12
Landgericht Essen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2012:0911.13S91.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 15.05.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gladbeck gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, der Kläger gegebenenfalls auch zur Rücknahme der Berufung, binnen drei Wochen. Gründe: 1 Die Kammer ist nach vorläufiger Beratung einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 2 Der Kläger macht gegen die beklagte Versicherungs-AG Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 25.11.2010 auf der U-Straße/Ecke T-Straße in H geltend. Auf Grundlage eines unstreitigen Alleinverschuldens ihres Versicherungsnehmers hat die Beklagte vorgerichtlich bereits einen Betrag von insgesamt 9.123,06 € zur Schadensregulierung gezahlt. Das Amtsgericht hat von der aufgrund eines Privatgutachtens errechneten Schadensersatzforderung des Klägers Abzüge u.a. wegen der Verweisungsmöglichkeit auf eine qualitativ gleichwertige, aber kostengünstigere Reparaturmöglichkeit vorgenommen und die Klage im Ergebnis vollumfänglich abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. 3 Ein Schadenersatzanspruch in Form von weiteren fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 684,81 € sowie einer zusätzlichen Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 36,00 € steht dem Kläger gegen die beklagte Haftpflichtversicherung des Unfallgegners gem. § 115 VVG nicht zu. Das Amtsgericht ist nach rechtsfehlerfreier Beweisaufnahme und -würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger über die von der Beklagten vorgerichtlich geleisteten Zahlungen keinen weitergehenden Schadensersatzanspruch hat. Dem Kläger steht in Bezug auf die geltend gemachten Reparaturkosten lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.647,96 € und in Bezug auf den Nutzungsausfall höchstens eine Entschädigung von 354,00 € zu. Diese Ansprüche des Klägers sind durch die bereits erfolgte Zahlung der Beklagten erfüllt worden und damit erloschen. Im Einzelnen gilt folgendes: 4 1.) 5 Reparaturkosten sind dem Kläger lediglich in Höhe von 6.647,97 € zu ersetzen, da er sich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne von § 254 Abs. 2 BGB auf die Stundenverrechnungssätze der Firma X von 92,25 € für Karosseriearbeiten und 93,50 € für Lackierarbeiten verweisen lassen muss. Der Kläger ist insoweit nicht berechtigt, nach den Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt abzurechnen. 6 Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte leistet dabei im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeine Genüge und bewegt sich in den für die Schadensabrechnung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 23.02.2010, NJW 2010, 2118 ff, m.w.N.). Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB muss sich der Geschädigte aber vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen lassen, wenn die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 20.10.2009, NJW 2010, 606 ff; BGH, Urteil vom 29.04.2003, NJW 2003, 2086 ff). Das Amtsgericht ist beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. 7 a.) 8 Das Amtsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme festgestellt, dass die Reparatur in der Werkstatt Wienfort vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. 9 Das Berufungsgericht ist gemäß § 529 Abs. 1 ZPO an die erstinstanzlichen Feststellungen gebunden. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel i.S.d. §§ 520 Abs. 3 Nr. 3, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil gebieten. Das Berufungsgericht überprüft die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht darauf, ob es zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, sondern nur, ob die Beweiswürdigung vertretbar, insbesondere frei von Widersprüchen ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt (vgl. etwa BGH, NJW 2003, 3480, 3481). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Das Amtsgericht hat in seiner vertretbaren Beweiswürdigung dargelegt, warum es sich von der Behauptung der Beklagten über die qualitative Gleichwertigkeit der Reparatur durch die Firma X überzeugen konnte. 10 Das Amtsgericht hat zum einen rechtsfehlerfrei den unbestrittenen Vortrag der Beklagten zugrunde gelegt, dass es sich bei der Firma X um einen meistergeführten Fachbetrieb handele. Darüber hinaus hat das Amtsgericht aufgrund der Aussage der Zeugin X1 weitere Feststellungen getroffen, die die Gleichwertigkeit der Reparaturarbeiten der Firma X im Vergleich zu einer B-Fachwerkstatt belegen. So hat die Zeugin unter anderem bekundet, dass die Reparatur nach den Vorgaben des Herstellers unter ausschließlicher Verwendung von Originalersatzteilen und Spezialwerkzeugen erfolge. Außerdem würden die Mitarbeiter des Betriebes regelmäßig an Schulungen und Fortbildungen des Herstellers B teilnehmen. Schließlich sei die Werkstatt X mit dem Standard 9001 zertifiziert und werde regelmäßig geprüft. Die Würdigung der Aussage der Zeugin X1 durch das Amtsgericht ist vertretbar. Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind ersichtlich nicht gegeben und werden von dem Kläger auch nicht behauptet. 11 Dass das Amtsgericht unter Zugrundelegung dieser Kriterien den Schluss gezogen hat, dass die Reparaturen bei der Firma X den Reparaturen bei einer B-Fachwerkstatt qualitativ entsprechen, ist ebenfalls vertretbar. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war vorliegend nicht zwingend erforderlich. Es liegen keine Anhaltpunkte vor, aufgrund derer die vorzunehmende Reparatur nur von einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführt werden konnte. Wie das Amtsgericht beanstandungsfrei dargelegt hat, waren die Ausführungen des Klägers zu Vorgaben des Herstellers N ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen zu begründen. Die vom Amtsgericht zugrunde gelegten Umstände, anhand derer es die qualitative Gleichwertigkeit der Reparaturen gewertet hat, entsprechen im Übrigen den in der Rechtsprechung anerkannten Kriterien (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2010, NJW 2010, 2118 ff). 12 Dass das Amtsgericht dem Beweisantrag der Beklagten zur Gleichwertigkeit der Reparaturarbeiten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgegangen ist, war nicht verfahrensfehlerhaft. Hält der Richter den Beweis bereits aufgrund anderer Beweismittel für erbracht, braucht er weiter angebotene Beweise nicht mehr zu erheben (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., Vor§ 284 Rndr.12). 13 b.) 14 Die Berufung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die es dem Kläger unzumutbar machen könnten, die von der Beklagten aufgezeigte günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit wahrzunehmen. 15 Soweit der Kläger wegen der Lage der Firma X in I Zweifel daran äußert, dass diese Fachwerkstatt dem in C wohnhaften Kläger ohne weiteres zugänglich sei, begründet dies keine Unzumutbarkeit der dortigen Reparaturmöglichkeit. Nach Recherchen der Kammer beträgt die Entfernung des Wohnortes des Klägers von der Firma X 11,72 km. Demgegenüber hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass sich eine markengebundene Fachwerkstatt in einer deutlich geringeren Entfernung zu seinem Wohnort befindet. Letztlich kommt es darauf aber auch nach Auffassung der Kammer nicht an, zumal die Firma X – unstreitig - über einen kostenlosen Hol- und Bringservice für Fahrzeuge verfügt. 16 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Mitteilung der Beklagten über die kostengünstigere Reparaturmöglichkeit bei der Firma X zu spät erfolgt sei. Nach Auffassung der Kammer kommt es bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis – wie sie vorliegend vom Kläger vorgenommen wurde – nicht darauf an, wann der Schädiger dem Geschädigten eine günstigere Reparaturmöglichkeit nachweist (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 27.07.2010, VRR 2010, 466 m.w.N.). Wenn der Geschädigte sein Fahrzeug – wie hier – anderweitig günstiger reparieren lässt und anschließend fiktiv abrechnet, spielt es für ihn keine Rolle, ob er vorher auf eine kostengünstige Reparaturmöglichkeit, die der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, hingewiesen worden ist. Nur bei einer tatsächlich in einer Vertragswerkstatt durchgeführten Reparatur kann sich der Geschädigte darauf berufen, auf die Richtigkeit des zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens vertraut zu haben (OLG Braunschweig, a.a.O.). Entgegen der in der Berufungsbegründung geäußerten Auffassung des Klägers lässt sich eine solche Einschränkung der Verweisungsmöglichkeit auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnehmen. In dem zitierten Urteil vom 22.06.2010 (Az.: VI ZR 337/09) nimmt der Senat zwar unter anderem Stellung zur Problematik von vertraglichen Sonderkonditionen zwischen Werkstatt und der Versicherung des Schädigers, ohne dass daraus für die Kammer aber ein Zusammenhang zur hiesigen Fragestellung offenbar wird. 17 2.) 18 Nach den obigen Ausführungen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten fiktiven Verbringungskosten und UPE-Aufschläge in Höhe von insgesamt 450,65 €. Da sich der Kläger konkret auf die freie Fachwerkstatt X verweisen lassen muss, kann er Verbringungskosten und UPE-Aufschläge nur unter der Voraussetzung ersetzt verlangen, dass diese in der freien Fachwerkstatt auch tatsächlich angefallen wären (vgl. AG Herne, Urteil vom 27.06.2011, VRR 2011, 386; AG Weinheim, Urteil vom 18.08.2011, VersR 2012, 333f). Das Amtsgericht hat ausweislich der Aussage der Zeugin X1 für die Kammer bindend festgestellt, dass die Firma X über eine eigene Lackiererei verfügt und weder UPE-Aufschläge noch Verbringungskosten in Rechnung stellt. 19 3.) 20 Das Amtsgericht ist im Ergebnis auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 36,00 Euro hat. 21 Der Kläger hat bereits nicht hinreichend dargelegt, durch den Schaden und dessen Beseitigung in der Nutzung des Fahrzeugs fühlbar beeinträchtigt gewesen zu sein. Die Nutzungsausfallentschädigung hängt unter anderem davon ab, ob der Geschädigte seinen Wagen überhaupt nutzen wollte und konnte. Wenn der Geschädigte das Fahrzeug nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lässt, kann er nur für die nachgewiesene Ausfallzeit Entschädigung verlangen (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 249 Rdnr. 42). Dies zugrunde gelegt, reicht der Vortrag des Klägers nicht aus, um von einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung ausgehen zu können. Der Kläger hat sich zur Begründung der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung darauf beschränkt, auf die Durchführung einer Reparatur in einer freien Werkstatt hinzuweisen. Hinsichtlich der Dauer der Reparatur hat er sich auf das Sachverständigengutachten bezogen, dass von sechs bis sieben Tagen ausgegangen ist. Der Kläger hat sich aber weder zu seinem Nutzungswillen noch der tatsächlichen Dauer der durchgeführten Reparatur geäußert. 22 Jedenfalls ist ein möglicher Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung aber auch durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 354,00 € auf diese Schadensposition erloschen. Das Amtsgericht hat die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ausgehend von einer Reparaturzeit von sechs Tagen gem. § 287 ZPO zutreffend auf diesen Betrag geschätzt und dabei beanstandungsfrei einen Entschädigungssatz von 59,00 € pro Tag zugrunde gelegt. Die dabei vom Amtsgericht in Ausübung seines bei der Schadensschätzung eingeräumten Ermessens verwendete Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch ist vom Bundesgerichtshof seit langem als geeignete Schätzungsgrundlage anerkannt (vgl. Palandt, a.a.O., Rdnr. 43 m.w.N.). Auch daran, dass das Amtsgericht den zum Unfallzeitpunkt etwa acht Jahre alten Pkw des Klägers in die Gruppe G der Tabelle eingeordnet und damit eine Herabstufung um eine Gruppe vorgenommen hat, gibt es nichts zu erinnern. Bei Kraftfahrzeugen, die älter als fünf Jahre, aber nicht älter als zehn Jahre sind, ist der Nutzungsausfallsatz auch nach Auffassung der Kammer der nächst niedrigen Tabellengruppe zu entnehmen (vgl. Palandt, a.a.O., Rdnr. 44; OLG Hamm, Urteil vom 22.04.1993, DAR 1994, 24ff).