Urteil
4 O 95/12
Landgericht Essen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2012:0823.4O95.12.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, auf seinen Praxisschildern u.a. an dem Gebäude B-Str. … unter der Bezeichnung „Notar“ zu firmieren sowie auf seiner Homepage www…..de als Notar aufzutreten und im Rahmen seiner Internetpräsenz unter www…..de mit einem fehlerhaften und unvollständigen Impressum, insbesondere hinsichtlich der Angabe der berufsständischen Kammer und der berufsrechtlichen Regelungen sowie deren Zugänglichkeit, aufzutreten, sowie auf der vorbezeichneten Homepage die Bezeichnung „Notariat“ zu führen und auf der vorbezeichneten Homepage damit zu werben, als „Repetitor (Uni C)“ zu arbeiten. Dem Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht. Der Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 17% und der Beklagte 83%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,für den Kläger hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Unterlassung im Zusammenhang mit den Praxisschildern und dem Internetauftritt der Kanzlei des Beklagten. 2 Beide Parteien sind Rechtsanwälte, die ihren Kanzleisitz in H haben. Die Parteien betrieben seit dem Jahr 1980 eine gemeinsame Anwaltspraxis in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im Jahr 2007 eröffnete der Kläger eine eigene Praxis in H. 3 Der Beklagte, der auch als Notar tätig war, schied nach Erreichen der Altersgrenze zum 01.12.2011 aus dem Notaramt aus. Zumindest bis zum 01.03.2012 war auf dem Kanzleischild des Beklagten an dem Gebäude B-Str. … in H der Name des Beklagten mit dem Zusatz „Notar“ angegeben, ferner wurden die Namen C1 und X auf dem Schild genannt. Rechtsanwältin C1 hieß zu diesem Zeitpunkt bereits U, Rechtsanwalt X war bereits aus der Kanzlei ausgeschieden, dafür war Rechtsanwalt und Notar O in die Kanzlei eingetreten. 4 Jedenfalls bis zum 01.03.2012 wurde der Beklagte auch im Impressum des Internetauftritts der Kanzlei des Beklagten als Notar geführt, unter den Tätigkeitsschwerpunkten wurde „Notariat“ angegeben. Ferner wurde die Bezeichnung „Rechtsanwaltskanzlei und Notariat“ verwendet. Zudem fehlten die Angabe der berufsständischen Kammer und der berufsständischen Regelung sowie deren Zugänglichkeit. Schließlich firmierte der Beklagte, der als Repetitor für B1 tätig ist, auf der Homepage als „Repetitor (Uni C)“. 5 Mit Schreiben vom 01.03.2012 mahnte der Kläger den Beklagten ab. Die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde vom Beklagten nicht unterzeichnet, ebenso wurden die geforderten außergerichtlichen Anwaltskosten nicht gezahlt. 6 Anfang März wurde das Praxisschild ersetzt, insbesondere wurden der Beklagte als Notar a.D. und die derzeit tätigen Rechtsanwälte der Kanzlei angegeben. Mit Schreiben vom 14.03.2012 ließ der Beklagte dies dem Kläger anwaltlich mitteilen. Ferner wurde mitgeteilt, dass ein Auftrag zur Änderung der Homepage bereits erteilt worden sei. Die Internetpräsenz wurde in der Folgezeit teilweise angepasst, der Beklagte wird als Notar a.D. bezeichnet und die Bezeichnung Notariat nicht mehr verwendet. Die Bezeichnung als „Repetitor (Uni C)“ wird dagegen weiterhin verwendet. 7 Der Kläger ist der Ansicht, die Parteien stünden im Wettbewerb zueinander, da – was unstreitig ist – von beiden Parteien Rechtsdienstleistungen angeboten würden. Der Beklagte verstoße gegen § 3 UWG. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe mit dem Kanzleischild den Eindruck erweckt, die Praxis sei größer, als sie tatsächlich ist, um sich so einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Die Bezeichnung als Notar auf der Internetpräsenz erfolge bewusst zum Zwecke der Täuschung im Wettbewerb. Dies ist nach Ansicht des Beklagten ebenso wettbewerbswidrig wie die Firmierung als "Rechtsanwaltskanzlei und Notariat". 8 Der Kläger beantragt, 9 10 1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, auf seinen Praxisschildern u.a. an dem Gebäude B-Str. … unter der Bezeichnung „Notar“ zu firmieren, auf seinen Praxisschildern u.a. an dem Gebäude B-Str. … eine „Frau C1“ als Rechtsanwältin zu führen, auf seinen Praxisschildern u.a. an dem Gebäude B-Str. … einen „Herrn X, Rechtsanwalt“ zu führen, auf seiner Homepage www…..de als Notar aufzutreten und im Rahmen seiner Internetpräsenz unter www…..de mit einem fehlerhaften und unvollständigen Impressum aufzutreten, auf der vorbezeichneten Homepage die Bezeichnung „Notariat“ zu führen und auf der vorbezeichneten Homepage damit zu werben, als Repetitor der „Uni C“ zu arbeiten. 11 Dem Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, anzudrohen. 12 13 2. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2012 zu zahlen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Der Beklagte ist der Ansicht, es fehle an einer Wiederholungsgefahr, da – was unstreitig ist – das beanstandete Kanzleischild noch vor Klageerhebung ausgetauscht und vernichtet worden sei. Ferner könne hinsichtlich des Notariats kein Wettbewerbsverhältnis bestehen, da der Kläger unstreitig kein Notar sei. Der Beklagte ist der Ansicht, auch in Ansehung des Internetauftritts bestehe keine Wiederholungsgefahr. Im Übrigen sei das Verhalten des Klägers als unzulässige Rechtsausübung anzusehen, da, so führt der Beklagte aus, der Kläger in der Zeit der gemeinsamen Praxis stets darauf bestanden habe, den Begriff Notariat zu verwenden und nicht herauszustellen, dass der Beklagte der einzige Notar sei. Hinsichtlich der Repetitorentätigkeit ist der Beklagte der Ansicht, aus der Angabe „Repetitor (Uni C)“ folge lediglich, dass das Repetitorium im räumlichen Umfeld der Universität C stattfinde. Dazu behauptet der Beklagte, auch dies sei bereits zur Zeit der gemeinsamen Praxis mit Wissen und Wollen des Klägers geschehen. 17 Schließlich ist der Beklagte der Ansicht, der Kläger könne keine außergerichtlichen Anwaltsgebühren verlangen, da die Beauftragung eines Anwalts nicht erforderlich sei, wenn der Abmahnende über hinreichende eigene Kenntnis verfüge. Dies, so behauptet der Beklagte, sei vorliegend der Fall. Entscheidungsgründe 18 I. 19 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Der Klageantrag zu 1) war, soweit er sich gegen die Angabe eines fehlerhaften und unvollständigen Impressums auf der Internetpräsenz der Kanzlei des Beklagten richtet, dahingehend auszulegen, dass sich der Unterlassungsanspruch insbesondere auf die fehlende Angabe der berufsständischen Kammer und der berufsrechtlichen Regelungen sowie deren Zugänglichkeit beziehen soll. Dies ergibt sich aus der Begründung der Klageschrift, welche den Klageantrag insoweit konkretisiert. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stimmte dieser Auslegung in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2012 ausdrücklich zu. 20 II. 21 Dem Kläger stehen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Unterlassungsansprüche gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11, 5, 5a UWG gegen den Beklagten zu. 22 Bei den Parteien handelt es sich um Mitbewerber im Bereich des Anbietens von Rechtsdienstleistungen, zwischen denen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Klagebefugter Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. Nr. 1 UWG ist jeder Marktteilnehmer, der als Unternehmer mit anderen Unternehmern in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Soweit der Kläger sich gegen die Bezeichnung als Notar bzw. Notariat wendet, entfällt das Wettbewerbsverhältnis nicht deshalb, weil der Kläger kein Notar ist. Aufgrund des Ansehens, welches das Notariat in der Öffentlichkeit genießt, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass ein Rechtsanwalt, der zugleich als Notar ausgewiesen wird, von Rechtssuchenden bevorzugt auch für solche rechtsberatenden Tätigkeiten aufgesucht wird, die nicht im Zusammenhang mit dem Notariat steht. 23 Soweit der Beklagte auch nach dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Notaramt auf dem Praxisschild weiterhin als „Notar“ bezeichnet wurde, lag darin eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die Angabe verstieß gegen § 52 Abs. 1 BNotO, wonach mit dem Erlöschen des Amtes auch die Befugnis erlischt, die Bezeichnung „Notar“ zu führen. Es kann lediglich durch die Landesjustizverwaltung die Erlaubnis erteilen werden, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen (§ 52 Abs. 2 BNotO). Die Führung der Bezeichnung "Notar" war unlauter, da es stets irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist, ohne die entsprechende Erlaubnis eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung zu führen (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, § 5 Rn. 5.145). 24 Die Angabe ist auch geeignet, die geschützten Interessen von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen und die Verbraucher damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten (§ 3 Abs. 1 und 2 UWG). Die Bezeichnung als Notar ist aufgrund des Ansehens des Notaramtes in der Öffentlichkeit dazu geeignet, dass ein Rechtssuchender sich auch für solche rechtsberatenden Tätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Notaramt stehen, bevorzugt an einen Rechtsanwalt wendet, der zugleich als Notar firmiert. Dadurch werden jedenfalls auch die Interessen der im Wettbewerb stehenden Rechtsanwälte spürbar beeinträchtigt. 25 Aus den vorgenannten Gründen stellt auch die auf der Internetpräsenz der Kanzlei geführte Bezeichnung des Beklagten als „Notar“ sowie die Angabe des Tätigkeitsschwerpunktes "Notariat" eine irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG dar, die geeignet ist, die geschützten Interessen von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten ist in der BNotO nicht geregelt, aber als zulässig anzusehen, da sie nicht dem öffentlichen Amt des Notars widerspricht (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, § 8 Rn. 11.103). Mit dem Erlöschen des Amtes ist aber auch die Angabe eines entsprechenden Tätigkeitsschwerpunktes nicht mehr zulässig, da andernfalls der Eindruck erweckt wird, die betroffene Person sei tatsächlich noch als Notar tätig. Dass die beanstandete Internetpräsenz nicht von dem Beklagten allein, sondern der Kanzlei unterhalten wird, steht der Untersagung nicht entgegen. Für die dem notariellen Berufsrecht entsprechende ordnungsgemäße Gestaltung trägt der jeweilige Notar die Alleinverantwortung. Die ihm daraus erwachsenden Pflichten kann und muss er seinen Sozien gegenüber durchsetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.07.2002, NotZ 28/01). 26 Auch die Bezeichnung der Kanzlei als "Rechtsanwaltskanzlei und Notariat" ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG und stellt zugleich ein unlauteres Handeln gemäß § 4 Nr. 11 UWG dar. 27 Die Führung eines "Praxisschildes" unter Verwendung der Aufschrift "Notariat" ist nach § 3 DONot nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 08.07.2002, NotZ 28/01). Die Landesjustizverwaltungen haben im Rahmen der DONot Mindestanforderungen für die Berechtigung und gleichzeitige Verpflichtung zur Führung von Amts- und/oder Namensschildern zur Kennzeichnung der Geschäftsstelle der Notare geschaffen (§ 3 DONot in der jeweils geltenden Fassung). § 3 DONot regelt nicht nur die Art, sondern auch den Umfang der Beschilderung und verpflichtet den Notar hierbei zu einer personenbezogene Amtsbezeichnung. So sind Notare gemäß § 3 Abs. 1 DONot berechtigt, ihre Geschäftsstelle durch ein Amtsschild mit dem Landeswappen und der Aufschrift "Notar" zu kennzeichnen. Neben dem Amtsschild dürfen die Notare gemäß § 3 Abs. 2 DONot "Namensschilder" führen. Dabei wird auch in § 3 Abs. 2 Satz 3 DONot in Bezug auf sogenannte Kombinationsschilder ausdrücklich der Bezug zu dem Notaramt und zu der dieses Amt ausübenden Person auch bei mehreren Berufsangaben deutlich herausgestellt. Ein Notar der BNotO ist damit Träger eines persönlichen Amtes. Demgegenüber ist der Begriff "Notariat" weiter als der dieses Notaramtes. Er umfasst auch das von der BNotO nicht geregelte landesrechtliche Behördennotariat (§§ 114 ff. BNotO). 28 Die Regelung der DONot ist auch marktbezogen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Soweit Vorschriften das Auftreten auf dem Markt im Interesse der Mitbewerber oder der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer in verfassungsrechtlich zulässiger Weise (BGH, GRUR 2004, 346) regeln, handelt es sich um Marktverhaltensregelungen. Dazu gehören etwa die Regelungen über die Firma, weil sie dem Schutz der Öffentlichkeit vor Irreführung dienen (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, § 8 Rn. 1.60). Vor diesem Hintergrund stellt auch die Untersagung der Bezeichnung "Notariat", die nach der Rechtsprechung des BGH auch eine Irreführung der Verbraucher verhindern soll, eine marktbezogene Regelung dar. 29 Durch die Bezeichnung als „Notariat“ wird vorliegend insbesondere auch der irreführende Eindruck erweckt, auch die weiteren Mitglieder der Sozietät seien zum Notar bestellt bzw. zumindest in der Lage, die Tätigkeiten eines Notars auszuüben (vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.1998, NotZ 29/98). 30 Vor dem Hintergrund der vorgenannten Ausführungen ist die Bezeichnung schließlich auch geeignet, die geschützten Interessen von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. 31 Auch die Verwendung des zum Zeitpunkt der Abmahnung auf der Internetpräsenz der Kanzlei vorhandenen Impressums stellt ein unlauteres Handeln gemäß § 4 Nr. 11 UWG dar, da ein Verstoß gegen § 5 TMG vorliegt. Danach sind die berufständische Kammer des Diensteanbieters und die berufsrechtlichen Regelungen sowie deren Zugänglichkeit zu bezeichnen. Die Norm findet auch auf von Rechtsanwälten unterhaltene Internetpräsenzen Anwendung (vgl. Micklitz in: Spindler/Schuster, § 5 TMG, Rn. 8). Der Verstoß ist auch spürbar im Sinne des § 3 UWG. Sinn und Zweck des § 5 TMG ist es, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 31.08.2010, 103 O 34/10). Es verbietet sich bereits eine Unterscheidung danach, welche Pflichtangaben, die der Gesetzgeber für erforderlich hält, wesentlich sind und welche nicht. Der Verstoß gegen den Kern einer solchen Schutzvorschrift kann keine Bagatelle sein (OLG Hamm, Beschl. 13.03.2008, I-4 U 192/07). 32 Dabei ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Rechtsanwaltskammern um Einrichtungen handelt, an die sich Verbraucher im Falle von Streitigkeiten mit Rechtsanwälten wenden können. Die fehlende Angabe der zuständigen Rechtsanwaltskammer erschwert die Möglichkeit eines Verbrauchers, etwaige Rechte geltend zu machen. Durch die Angabe der berufsrechtlichen Regelungen soll dem Verbraucher zudem die Möglichkeit eröffnet werden, unmittelbar Einsicht in die für das Mandatsverhältnis relevanten Regelungen zu nehmen. Diese Möglichkeit wird durch die fehlende Angabe der berufsrechtlichen Regelungen und deren Zugänglichkeit ebenfalls beeinträchtigt. 33 Soweit auf der Internetpräsenz die Bezeichnung als "Repetitor (Uni C)" verwendet wird, liegt ein irreführendes geschäftliches Handeln im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG vor. Der Zusatz "Uni C" suggeriert, dass der Beklagte an der Universität als Repetitor tätig ist. Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, lediglich der räumliche Bezug zur Universität C werde zulässigerweise hergestellt, überzeugt dies nicht. Um anzugeben, wo der Beklagte als Repetitor tätig ist, hätte der Zusatz "C" genügt. Soweit eine unmittelbare Nähe zur Universität herausgestellt werden soll, wäre dies durch eine entsprechende Angabe klarzustellen. Die Bezeichnung "Repetitor (Uni C)" ist dagegen irreführend und vermittelt den (falschen) Eindruck, der Beklagte sei an der Universität tätig. 34 Die Beeinträchtigung ist auch spürbar, da diese Werbung eine – das Renommee steigernde – Lehrtätigkeit an einer Universität suggeriert. Dadurch werden jedenfalls die Interessen der im Wettbewerb stehenden Rechtsanwälte beeinträchtigt. 35 Der Beklagte ist auch richtiger Anspruchsgegner. Im UWG gelten die allgemeinen Grundsätze der Organ- bzw. Repräsentantenhaftung, welche auf sämtliche juristische Personen, Personengesellschaften (OHG, KG), die BGB-Gesellschaft und den Verein Anwendung finden. Neben dem Unternehmen haftet auch derjenige Gesellschafter persönlich, der selbst den Tatbestand des § 3 oder § 7 UWG verwirklicht hat (Ohly in: Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 2. Aufl. 2010, § 8 Rn. 140). 36 Wie bereits dargelegt, trägt insbesondere ein Notar die Alleinverantwortung für die dem notariellen Berufsrecht entsprechende ordnungsgemäße Gestaltung seiner Internetpräsenz. Die ihm daraus erwachsenden Pflichten kann und muss er seinen Sozien gegenüber durchsetzen. 37 Die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. 38 Ein Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist weder dargetan noch ersichtlich. 39 Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 242 BGB entgegen. Ein Verhalten kann dann gegen § 242 BGB verstoßen, wenn sich eine Person zu seinem eigenen früheren, im Rechtsverkehr gezeigten Verhalten, auf das sich der andere Teil eingerichtet hat, in Widerspruch setzt. Der Einwand widersprüchlichen Verhaltens greift aber nur zwischen den Beteiligten und versagt, wenn die Belange der Allgemeinheit etwa in den Fällen der Irreführung berührt sind. § 242 BGB kommt insoweit unter dem Gesichtspunkt des vernire factum proprium nur in Ausnahmefällen Bedeutung zu. Insbesondere ist die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nicht schon deswegen rechtsmissbräuchlich, weil sich ein Kläger selbst in ähnlicher Weise unlauter verhalten hat (Ohly in: Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 2. Aufl. 2010, § 8 Rn. 183). 40 Vor diesem Hintergrund ist die Klage selbst dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger in der Zeit der gemeinsamen geführten Praxis tatsächlich darauf bestanden haben sollte, den Begriff "Notariat" zu verwenden und nicht herauszustellen, dass der Beklagte der einzige Notar war, und der Kläger auch die Bezeichnung "Repetitor (Uni C)" nicht beanstandet hat. 41 Schließlich wurden die Unterlassungsansprüche auch nicht verwirkt, da im Zeitraum der gemeinsamen Praxistätigkeit kein Wettbewerbsverhältnis bestanden hat. Zudem trägt der Beklagte nicht vor, dass danach neben dem erforderlichen Zeitmoment besondere, auf dem Verhalten des Klägers beruhende Umstände hinzugetreten sind, die den Beklagten darauf vertrauen ließen, dass der Kläger das Verletzerverhalten dulden und seinen Anspruch nicht (mehr) verfolgen werde. 42 Auch die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr besteht. Ist es zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (stRspr; BGH GRUR 1997, 929). Diese Vermutung ist vorliegend nicht widerlegt worden. 43 An den Fortfall der Widerholungsgefahr sind strenge Grenzen zu stellen. Die Vermutung beschränkt sich auf die konkrete Verletzungshandlung und auf im Kern gleichartige Verstöße. Eine Widerlegung der Vermutung ist möglich, obliegt aber dem Verletzer. Im Allgemeinen gelingt die Widerlegung nur durch die Abgabe einer bedingungslosen und unwiderruflichen Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, § 8 Rn. 1.34 m.w.N.). Da dem Verletzer diese Möglichkeit stets als einfacher Weg zur Verfügung steht, kann sonst kaum ein Umstand die Wiederholungsgefahr ausräumen. 44 Das Versprechen künftigen Wohlverhaltens, die Einstellung der beanstandeten Werbung oder die Beendigung der Tätigkeit, die zum Wettbewerbsverstoß geführt hat, reichen dafür nicht aus. Auch eine Änderung der für das beanstandete Verhalten maßgebenden Umstände, wie beispielsweise die Aufgabe des Geschäfts, die Einstellung der Produktion, der Eintritt in die Liquidation oder die Entlassung des für den Wettbewerbsverstoß verantwortlichen Angestellten, berühren die Wiederholungsvermutung nicht (Ohly in: Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 2. Aufl. 2010, § 8 Rn. 19). 45 Vor diesem Hintergrund ist die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht widerlegt worden. Für die Bezeichnung "Rechtsanwaltskanzlei und Notariat" gilt dies ohne weiteres, da weiterhin ein Notar in der Kanzlei tätig ist und die Angabe im Internet ohne größeren Aufwand wieder geändert werden könnte. Im Hinblick auf die Bezeichnung als Notar bzw. den Tätigkeitsschwerpunkt "Notariat" ist zu berücksichtigen, dass die fehlerhafte Angabe in erster Linie auf das erst verhältnismäßig kurz zurückliegende altersbedingte Ausscheiden des Beklagten aus der Notartätigkeit zurückzuführen sein dürfte. Da der Beklagte in diesem Fall aber ohne weiteres eine Unterlassungsverpflichtungserklärung hätte abgeben können und zugleich eine Änderung der Angaben im Internet ohne größeren Aufwand möglich ist, sind die strengen Anforderungen an eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr nicht erfüllt. 46 Dies gilt auch hinsichtlich der Angaben auf dem Kanzleischild. Wenngleich es fern liegen dürfte, dass der Beklagte, nachdem zwischenzeitlich ein neues Schild erstellt und das alte vernichtet wurde, in Zukunft nochmals die veralteten Angaben auf dem Kanzleischild verwendet, hätte der Beklagte gerade aus diesem Grund ohne weiteres eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben können. Eine Änderung der für das beanstandete Verhalten maßgebenden Umstände berührt die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht. 47 III. 48 Dem Kläger steht dagegen kein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu, soweit sich der Antrag gegen die Angabe der Namen „C1“ und „X“ auf dem Kanzleischild richtet. 49 Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11, 5, UWG, da ein unlauteres Verhalten im geschäftlichen Verkehr, welches geeignet ist, die geschützten Interessen von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, nicht vorliegt. 50 Die Angaben auf dem Kanzleischild waren im März 2012 objektiv unrichtig, entgegen der klägerischen Auffassung wurde dadurch aber nicht der Eindruck erweckt, die Kanzlei sei größer als sie tatsächlich ist. Die Zahl der auf dem Kanzleischild angegebenen Anwälte entsprach der Zahl der tatsächlich in der Kanzlei tätigen Anwälte. Rechtsanwältin C1, vormals U, ist weiterhin in der Kanzlei tätig, lediglich ihr Name hat sich durch Eheschließung geändert. Rechtsanwalt X ist nicht mehr in der Kanzlei tätig, dafür ist jedoch Rechtsanwalt und Notar O in die Kanzlei eingetreten. Insoweit kann auch dahinstehen, ob auf dem Praxisschild der früheren Kanzlei des Rechtsanwalts O auf die Kanzlei des Beklagten verwiesen wurde, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2012 behauptet hat. Der Eindruck, die Kanzlei des Beklagten sei größer als sie tatsächlich ist, konnte dadurch nicht erweckt werden. Eine solche Fehlvorstellung würde zunächst voraussetzen, dass ein (potentieller) Mandant zunächst die frühere Kanzlei des Rechtsanwalts O aufsucht und sich aufgrund des dortigen Verweises zu der Kanzlei des Beklagten begibt. In diesem Fall wäre aber aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt fehlenden Angabe des Rechtsanwalts O auf dem Praxisschild des Beklagten offenkundig, dass das Schild nicht die aktuell tätigen Mitglieder der Kanzlei angibt. 51 Soweit auf dem Praxisschild nicht Rechtsanwalt und Notar O, sondern Rechtsanwalt X angegeben wurde sowie der frühere Name der Rechtsanwältin C1, kann dahinstehen, ob überhaupt eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 3 UWG vorliegt, da darin jedenfalls keine spürbare Beeinträchtigung geschützter Interessen zu sehen ist. Rechtssuchende müssen zur Mandatierung unmittelbar mit den Rechtsanwälten in Kontakt treten. Dabei kontrahieren sie mit den Anwälten, die nach außen sichtbar die Kanzlei betreiben (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 31.01.2008; 7 O 461/07). Eine Beeinträchtigung von Mitbewerbern durch eine fehlerhafte Angabe der in einer Kanzlei tätigen Mitarbeiter, welche keine Fehlvorstellung über die Größe der Kanzlei erzeugt, käme allenfalls dann in Betracht, wenn der tatsächlich nicht mehr in der Kanzlei tätige Rechtsanwalt ein besonderes Renommee besitzt, er insbesondere aufgrund seiner Spezialisierung wesentliche Bedeutung für die Werbung potentieller Mandanten hat. Dies ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. 52 IV. 53 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € zu. 54 Der Anspruch für die Abmahnung in eigener Sache ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Selbstbeauftragung waren in Höhe von 837,52 € erforderlich. 55 Nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG sind die Aufwendungen, die für eine berechtigte Abmahnung erforderlich waren, zu ersetzen. Mit der Regelung hat der Gesetzgeber im Rahmen der UWG-Reform 2004 „die Rspr nachvollzogen, die über die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag einen Aufwendungsersatzanspruch des Abmahnenden hergeleitet hat“ (Begr RegE BT-Drucks 15/1487 S 25). Vor der Neuregelung war in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten eines Klägers für die Abmahnung in eigener Sache unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2004, I ZR 2/30). Voraussetzung dafür war, dass die Aufwendungen für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig sind. Auszugehen war dabei von dem mutmaßlichen Willen des Abgemahnten, die Aufwendungen möglichst niedrig zu halten. Diese Erwägungen waren auch für die Frage maßgeblich, ob die Gebühren des abmahnenden Rechtsanwalts als eigener Schaden zu erstatten sind. Ein möglicher Schadensersatzanspruch war nur dann gegeben, wenn die Selbstbeauftragung erforderlich war. 56 Die (Selbst-) Beauftragung ist dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt. Ein Rechtsanwalt muss im Fall der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes einsetzen. Die Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwalts oder eine Selbstbeauftragung ist bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen nicht notwendig. 57 Vorliegend handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Wettbewerbsverstoß im vorgenannten Sinne. Die von dem Kläger beanstandeten Angaben auf dem Praxisschild und im Internet stehen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt (Impressum) oder Notar. Insbesondere im Hinblick auf die Verstöße gegen das TMG und die DONot handelt es sich aber nicht um einfach gelagerte Sachverhalte. Vielmehr bedurften die tatbestandlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Wettbewerbsverstöße näherer Prüfung, wie die Ausführungen in dieser Entscheidung zeigen. Dies gilt auch hinsichtlich der Fragen zur Rechtsmissbräuchlichkeit und Wiederholungsgefahr unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten. Dass der Kläger über Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts verfügt, wurde von dem Beklagten nicht vorgetragen. Zur Einarbeitung in die spezifisch wettbewerbsrechtlichen Probleme war der Kläger jedoch nicht verpflichtet (KG, Urteil vom 20.05.2009, 24 U 54/08). 58 Dem Kläger steht dagegen kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten über einen Betrag von 837,52 € hinaus zu. Soweit die Klage in der Hauptsache unbegründet ist, waren auch die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Selbstbeauftragung nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund war bei der Berechnung der erforderlichen Aufwendungen ein Streitwert in Höhe von 12.500,00 € zugrunde zu legen, da die in der Hauptsache erfolglos geltend gemachten Unterlassungsansprüche mit 1/6 des Streitwerts zu bemessen sind. Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Bezeichnung des Beklagten als „Notar“ auf dem Praxisschild der Kanzlei, die Bezeichnung als „Notar“ auf der Internetpräsenz, das fehlerhafte Impressum auf der Internetpräsenz, die Bezeichnung „Notariat“ auf der Internetpräsenz, die Bezeichnung als Repetitor „Uni (C)“ sowie die behauptete Täuschung über die tatsächliche Größe der Kanzlei durch die Angabe der Namen U und X. Nur hinsichtlich des letztgenannten Sachverhalts ist die Klage in der Hauptsache abzuweisen. 59 Soweit der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat, steht ihm auch ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2012 aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB zu, da er den Beklagten mit Schriftsatz vom 01.03.2012 erfolglos zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bis zum 15.03.2012 aufgefordert hat. 60 V. 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Kläger unterliegt in der Hauptsache zu 1/6, da die Klage hinsichtlich der behaupteten Täuschung über die tatsächliche Größe der Kanzlei durch die Angabe der Namen U und X unbegründet ist. Im Übrigen hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich einer Vollstreckung durch den Kläger auf § 709 S. 1 und 2 ZPO, hinsichtlich einer Vollstreckung durch den Beklagten auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.