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Urteil

4 O 256/11

LG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vereine können sich bei Werbung für ein Buch über eine Webseite als Wettbewerber i.S.d. UWG gegenüber einer Informationswebseite betrachten lassen, wenn beide gleichartige Informationsangebote für denselben Abnehmerkreis bieten. • Unvollständige Anbieterkennzeichnung auf einer Webseite (fehlende leicht erkennbare Anschrift und Vertretungsberechtigter) ist unzulässig und kann nach §§ 8, 4 Nr.11 UWG in Verbindung mit § 5 TMG und § 55 RStV untersagt werden. • Die bloße Werbung um Spenden ist nicht ohne Weiteres eine geschäftliche Handlung; hierfür ist u.a. dauerhafte Spendenwerbung oder Entgeltlichkeit der erbrachten Leistung nachzuweisen. • Abmahnkosten können nach § 12 Abs.1 S.2 UWG ersetzt werden, wenn die Abmahnung berechtigt und zweckmäßig war.
Entscheidungsgründe
Unvollständiges Impressum unzulässig; Buchwerbung begründet Wettbewerbsverhältnis • Vereine können sich bei Werbung für ein Buch über eine Webseite als Wettbewerber i.S.d. UWG gegenüber einer Informationswebseite betrachten lassen, wenn beide gleichartige Informationsangebote für denselben Abnehmerkreis bieten. • Unvollständige Anbieterkennzeichnung auf einer Webseite (fehlende leicht erkennbare Anschrift und Vertretungsberechtigter) ist unzulässig und kann nach §§ 8, 4 Nr.11 UWG in Verbindung mit § 5 TMG und § 55 RStV untersagt werden. • Die bloße Werbung um Spenden ist nicht ohne Weiteres eine geschäftliche Handlung; hierfür ist u.a. dauerhafte Spendenwerbung oder Entgeltlichkeit der erbrachten Leistung nachzuweisen. • Abmahnkosten können nach § 12 Abs.1 S.2 UWG ersetzt werden, wenn die Abmahnung berechtigt und zweckmäßig war. Die Parteien sind eingetragene Vereine zur Rettung von Rehkitzen. Der Beklagte betrieb die Webseite www.s.de, auf der weder auf der Startseite noch leicht auffindbar im Impressum die vollständige Anschrift, der Vertretungsberechtigte oder die ausgeschriebene Rechtsform genannt waren; ein Anschriftshinweis fand sich nur versteckt in der Satzung. Auf der Webseite war außerdem Hinweis und später Werbung für das Buch „C“ mit Bestellmöglichkeit vorhanden. Der Kläger mahnte den Beklagten wegen des unvollständigen Impressums ab und begehrte Unterlassung sowie Ersatz der Abmahnkosten. Der Beklagte hielt die Angaben in der Satzung für ausreichend, bestritt eine geschäftliche Handlung bei Spendenwerbung und behauptete, das Buch erst nach Abmahnung beworben zu haben. Das Gericht prüfte, ob Wettbewerbsverhältnis, geschäftliche Handlung und die Impressumspflichten verletzt sind. • Rechtsgrundlagen und Anspruchsgrundlage: Anspruch auf Unterlassen ergibt sich aus §§ 8 Abs.1, 3, 4 Nr.11 UWG in Verbindung mit § 5 TMG und § 55 RStV; Abmahnkosten nach § 12 Abs.1 S.2 UWG; Zinsen aus §§ 288, 291 BGB. • Geschäftliche Handlung: Die Werbung für das Buch „C“ stellte eine geschäftliche Handlung dar, weil die Hinweise und späteren Werbemittel objektiv der Absatzförderung dienten; dagegen ist die reine Spendenwerbung ohne Nachweis von Entlohnung der Mitarbeiter und dauerhafter Ausrichtung keine geschäftliche Handlung. • Wettbewerbsverhältnis: Zwischen den Parteien bestand hinsichtlich des Buches ein Wettbewerbsverhältnis, weil beide Angebote gleichartige Informationsleistungen für denselben Abnehmerkreis bereitstellten und damit austauschbar bzw. substituierbar waren. • Verletzung der Impressumspflichten: Die erforderliche leicht erkennbare, unmittelbar erreichbare und zusammenhängende Anbieterkennzeichnung mit Anschrift und Vertretungsberechtigtem fehlte; die Verlinkung auf die Satzung genügte nicht, da sie zu versteckt war. • Kurzform der Rechtsform ausreichend: Die Abkürzung "e.V." ist für deutschsprachige Nutzer ausreichend und muss nicht ausgeschrieben werden; Zweck der Norm (Bestimmbarkeit des Diensteanbieters) war gewahrt. • Wiederholungsgefahr: Indiziert durch die bestehende Pflichtverletzung und die Weigerung des Beklagten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. • Abmahnkosten: Die Abmahnung war berechtigt und zweckmäßig, da sie sich auf das fehlerhafte Impressum bezog; daher steht dem Kläger Ersatz der Kosten zu. Der Kläger obsiegt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs in dem im Tenor aufgeführten Umfang; dem Beklagten ist untersagt, Telemedien ohne vollständige Anbieterkennzeichnung (insbesondere fehlende Straße/Hausnummer und Vertretungsberechtigter) anzubieten. Der Kläger hat zudem Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten; der Beklagte wurde zur Zahlung von 399,72 € nebst Zinsen verpflichtet. Die Klage war im Übrigen abzuweisen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Buchwerbung des Beklagten eine geschäftliche Handlung begründet und die unauffindbare Anbieterkennzeichnung gegen § 5 TMG und § 55 RStV verstößt; die Wiederholungsgefahr rechtfertigt die Unterlassungsverfügung. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.