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Urteil

19 O 202/09 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2012:0305.19O202.09.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt,an die Klägerin 16.943,94 € nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem01.09.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistungin Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt,an die Klägerin 16.943,94 € nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem01.09.2007 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistungin Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin von Kabelschutzrohranlagen und Kabelschutzrohren mit innenliegenden Lichtwellen-Leiterkabeln in ganz Deutschland. Ihr Leitungsnetz umfasst insgesamt circa 9.000 Kilometer. Die Beklagte ist auf dem Gebiet des Kanal- und Straßenbaus tätig und spezialisiert. Eine der Kabelschutzrohranlagen der Klägerin befindet sich in der F-Allee in F1. Dort wurde sie von Mitarbeitern der Beklagten am 23.08.2006 bei der Durchführung von Kanal- und Straßenbauarbeiten beschädigt. Ein Lichtwellenleiterkabel war zerrissen worden. Diese Beschädigung führte dazu, dass das Kabel nicht mehr funktionsfähig, sondern auseinandergerissen und ergänzend gestresst war, weshalb eine Datenübertragung nicht mehr stattfinden konnte und es zu einem Netzausfall kam. Die Klägerin hatte dieses Lichtwellenleiterkabel vermietet und sich gegenüber ihren Mietern verpflichtet, Schadensfälle innerhalb kürzester Zeit zu beheben, so dass das Kabel wieder nutzbar sein sollte. Der Kabelaustausch erfolgte innerhalb weniger Stunden. Hierzu wurden zwei Baugruben installiert, das beschädigte Kabel getrennt und von einer zur anderen Grube neues Kabel verlegt. Das neue Kabel wurde an den Schnittstellen per Muffen verbunden bzw. gespleißt, wodurch die Lichtwellenleiterkabel wieder nutzbar wurden. Das beschädigte Kabel verfügte über 48 Fasern. Im Vorfeld der Bauarbeiten vom 23.08.2006 hatte sich der Bauleiter der Beklagten, Herr W, mit der Q GmbH – einem seitens der Klägerin dafür beauftragten Unternehmen – in Verbindung gesetzt, um sich über das Vorhandensein und die Lage von Kabeln zu erkundigen. Auf die sog. „Fremdleitungsanfrage“ vom 07.08.2006 hin antwortete die Q GmbH mit einem Schreiben vom 09.08.2006. Sie übersandte damit einen Projektplan und eine Anweisung. Ein sogenannter „Bestandsplan“ wurde der Beklagten nicht übersandt, da dieser zu dieser Zeit noch nicht existent war. Die Kabelarbeiten waren an der Schadensstelle erst am 07.02.2006 abgeschlossen und am 02.03. bzw. 13.03.2006 abgenommen worden. Die Q GmbH hatte in den Projektplan die Lage der Kabelschutzrohranlage eingezeichnet mit dem Hinweis, dass Bestandspläne zum Verlauf der Kabelschutzrohranlage nicht vorlägen. In dem Schreiben vom 09.08.2006 heißt es u. a.: „Den uns mit ihrer oben genannten Zuschrift übermittelten Projektplan senden wir Ihnen als Anlage zurück. In diesen Plan haben wir den Verlauf der Kabelschutzrohranlage mit einliegenden Lichtwellenleiterkabeln grob eingezeichnet und Leitungskenndaten hinzugeschrieben. Bestandspläne zum Verlauf der Kabelschutzrohranlage liegen uns nicht vor. Die Darstellung der LWL-Kabel ist im Projektplan nach bestem Wissen erfolgt. Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Ein Einsatz von Maschinen innerhalb des Schutzstreifens ist nur nach vorheriger Absprache und nur unter Aufsicht des örtlichen Beauftragten erlaubt. Unsere Stellungnahme und die beigefügten Bestandsunterlagen berechtigen sie nicht, ohne vorherige Rücksprache und Abstimmung mit dem zuständigen Beauftragten der H GmbH, irgendwelche Maßnahmen im Schutzstreifenbereich der Kabelschutzrohranlage durchzuführen. Ansprechpartner ist Herr Q1 oder dessen Vertreter, erreichbar unter der Rufnummer ....“ In der der Beklagten mit Schreiben vom 09.08.2006 übersandten Anweisung der Klägerin zum Schutz von Kabelschutzrohranlagen mit einliegenden Lichtwellenleiterkabeln heißt u. a.: „Die Erdüberdeckung der Kabelschutzrohre (KSR) beträgt in der Regel mindestens 1 Meter, bei Bohrungen größtenteils erheblich mehr, im Bereich von befestigten Flächen ca. 60 bis 80 cm. Die derzeitige Deckung kann auch geringer oder größer sein, da vorstehende Angaben sich auf den Verlegezeitraum beziehen und nachträgliche Niveauänderungen nicht berücksichtigen. Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten muss der Unternehmer der H den vorstehenden Arbeitsbeginn anzeigen und mit ihr einen Termin zur vorherigen Ortseinweisung vereinbaren. Bei diesem Termin sind die aus der oben beschriebenen Erkundigung hervorgangenen Pläne vorzulegen. Im Hinblick auf den Beginn und die Durchführung der Arbeiten sind des Weiteren nachstehende Auflagen zu berücksichtigen: Vor Aufnahme der Arbeiten ist der technische Verwalter der H in F1, erreichbar von Montag bis Freitag zwischen 7.15 Uhr 16.00 Uhr unter der Rufnummer ... zu verständigen, damit der Kabelschutzrohrverlauf in der Örtlichkeit gekennzeichnet und die Arbeiten im Bereich der Schutzrohre ggfls. überwacht werden können.“ Aus den übersandten Plänen ging eine Regelüberdeckung der Kabelschutzrohranlage von einem Meter hervor. Die Beklagte hatte in diesem Bereich keine Leitungen gefunden. Gleichwohl stimmte die Beklagte den Einsatz von Maschinen nicht mit dem örtlichen Beauftragten der Klägerin ab. Es gab keinen gemeinsamen Ortstermin. Die Klägerin überreichte eine „Checkliste Störungen“, aus der Folgendes hervorgeht: „8.16 Uhr: Eingang des Stör-Faxes: Störung der zwischen F1 und M, LGF 105, Trasse 73, 8.35 Uhr: telefonische Info der Störung durch Herrn U, er ist erreichbar unter: ..., 8.40 Uhr: Nachfrage in I 21-NOC (rob), ob Dark Fiber gestört ist; Antwort: Es liegt keine Störung vor, 8.45 Uhr: Klärung mit Herrn U bezüglich des Zutritts und Steckerziehen. Der Standort F1 ist nicht besetzt, d. h. W1 sendet einen Techniker zum Öffnen des Standortes und zum Steckerziehen. Am Standort M können unsere Techniker die Stecker ziehen. Dies hat Herr U uns bereits schriftlich mitgeteilt, 8.50 Uhr: IH aktiviert. Herr S fährt zum Standort F1, Herr T zum Standort M, 9.20 Uhr: Herr S vor Ort, der Techniker von W1 nicht, 9.40 Uhr: Herr E (Telefon 0172/2606583) wird aus E1 kommen, um Herrn S den Zutritt zu gewähren, 10.00 Uhr: Herr E ist vor Ort, 10.05 Uhr: Herr T ist vor Ort, der W1 Techniker nicht, 10.15 Uhr: zum Standort M wird Herr T1 (Telefon ...) von W1 kommen, 10.30 Uhr: Herr S hat nach 600 Metern eine Unterbrechung; 10.45 Uhr: Herr S ist die Kabelstrecke abgefahren und hat Kabelschaden, ausgelöst durch Tiefbauer, festgestellt, 11.30 Uhr: Herr C und Herr L treffen sich vor Ort, um gewisse Abstimmungen im Felde zu treffen, wenn die endgültige Dokumentation noch nicht übergeben wurde. In der uns vorliegenden vorläufigen Dokumentation sind z. B. Bohrungen nicht enthalten. 12.30 Uhr: das erste Kopfloch ist fertig. Mit dem zweiten wird soeben begonnen, 13.40 Uhr: das zweite Kopfloch ist fertig, 13.50 Uhr: Report an Herrn U, 14.50 Uhr. Spleißbeginn, 15.30 Uhr: die Fasern sind fertig, 16.15 Uhr: schriftliche Bestätigung von W1, dass die Fasern o.k. sind.“ Mitarbeiter der F2 AG erbrachten im Auftrag der Klägerin die zur Störungsbeseitigung erforderlichen Arbeiten, mit Ausnahme der von der Beklagten selbst erbrachten Tiefbauarbeiten. Betroffen waren das Spleißen der Kabel in den Baugruben und die Reparatur der Rohre. Zuvor musste die Schadensstelle lokalisiert werden, das für die Klägerin tätige Ingenieur-Büro musste informiert werden. Die F2 AG stellte der Klägerin unter dem 04.12.2006 in Bezug auf eine Faserstörung zwischen F1 und M für erbrachte Arbeiten insgesamt 2.790,11 € ohne Mehrwertsteuer in Rechnung. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Erstattung des durch F2 AG in Rechnung gestellten Betrages und darüber hinaus die Zahlung weiterer 13.868,37 €, die ihrer Ansicht nach für den Austausch weiterer 2.007 Meter Kabel aufgebracht werden müssen. Die Klägerin hat am 09.06.2009 eine entsprechende Klage vor dem Landgericht Essen erhoben. Sie behauptet, die durch die F2 AG in Rechnung gestellten 2.780,11 € seien zur unmittelbaren Behebung des Kabelschadens erforderlich und angemessen. Hierfür habe ein Kabel über eine Länge von ca. 100 Metern erneuert werden müssen. Die Materialkosten beliefen sich auf 139,00 €, die Verwaltungskostenpauschale, die die Klägerin mit 5% der Störungsbeseitigungskosten berechnet, habe 146,46 € betragen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte schulde ihr anlässlich des Vorfalls vom 23.08.2006 weitere 13.868,37 €. Sie behauptet hierzu, dass es erforderlich sei, die beschädigte Kabellänge zwischen den beiden der Schadensstelle unmittelbar benachbarten konstruktiv bedingten Muffen (sog. Regellänge) auszutauschen, um die Qualität wieder herzustellen, die vor dem Schadensfall vorhanden gewesen sei. Der Austausch der Regellänge koste 13.868,37 €. Die Regellänge betrage streckenmäßig 2.007 Meter. Ein 48 Fasern-Kabel koste 1,39 € pro laufenden Meter, die Montagekosten, die u. a. das Aus- und Einblasen beinhalteten, betrügen 4,02 € pro Meter. Hinzu kämen weitere Kosten für Engineering, Baubetreuung, Dokumentation und Flurschäden, die mit 1,50 € pro Meter zu veranschlagen seien. Die Klägerin habe einzelne Fasern des beschädigten Kabels vermietet gehabt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.943,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, ein Austausch der Regellänge sei nicht erforderlich. Angesichts des Stands der Muffentechnik komme es nicht mehr zu Qualitätseinbußen. Darüber hinaus verfüge das System über eine Dämpfungsreserve, die die Dämpfung, die mit der bereits erfolgten Reparatur einhergehe, kompensiere. Der Kabelschaden habe in einer Tiefe von 3,80 Meter stattgefunden. Angesichts der Tiefe habe der Baggerführer der Beklagten und auch der Bauleiter nicht mit dort verlegten Kabeln rechnen müssen. Sie ist der Ansicht, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden anspruchsmindernd anrechnen lassen. Sie habe es versäumt, die Q GmbH in den Plänen ausdrücklich auf die tatsächliche Tiefenlage bzw. auf die theoretische Möglichkeit einer solchen Abweichung von den Schutzanweisungen hinweisen zu lassen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen L1 sowie durch Einholung eines Gutachtens nebst Ergänzungsgutachten und mündlicher Erläuterung durch den Sachverständigen T2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.01.2012 und auf das Gutachten vom 24.06.2010 (Bl. 201 d. A.) sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 17.08.2011 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 2.790,11 € zuzüglich 139,00 € zuzüglich 146,46 € zuzüglich 2.789,73 € zuzüglich 8.068,14 € zuzüglich 3.010,50 € und damit auf Zahlung von insgesamt 16.943,94 € aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB. a) Der Baggerführer, der am 23.08.2006 das streitgegenständliche Kabel der Klägerin beschädigte, war Verrichtungsgehilfe der Beklagten. Zu einer Verrichtung bestellt ist, wem von einem Anderen eine Tätigkeit übertragen worden ist, unter dessen Einfluss er allgemein oder im konkreten Fall handelt und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht (Palandt, BGB, 71. Auflage 2012 § 831 Rz. 5). Der Baggerführer führte die Ausgrabearbeiten für die Beklagte und unter deren Einfluss aus. Als Arbeitnehmer war er klassischer Verrichtungsgehilfe der Beklagten im Sinne des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Palandt, a. a. O. § 831 Rz. 6). b) Der Baggerführer hat in Ausführung der Verrichtung der Baggerarbeiten der Klägerin widerrechtlich einen Schaden zugefügt. Der Baggerführer hat in persona den Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt. Mit dem streitgegenständlichen Kabel hat er Eigentum der Klägerin zerstört. Die Verletzungshandlung liegt darin, dass er das Kabel im Rahmen der Baggerarbeiten durchtrennt hat. c) Der Baggerführer hat die Beschädigung des streitgegenständlichen Kabels auch verschuldet im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Die Beschädigung des Kabels erfolgte fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Baggerarbeiten wurden unter Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durchgeführt. An die Erkundigungs- und Sicherungspflicht eines im Bereich von Versorgungsleitungen tätigen Tiefbauunternehmens sind, insbesondere bei Verwendung von schweren Arbeitsgeräten wie Baggern, hohe Anforderungen zu stellen. Der Tiefbauunternehmer muss sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen erkundigen und sich im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrungen die Kenntnis verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt (Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 25.03.1999, Az.: 16 U 104/98). Zwar hat sich die Beklagte um die Verschaffung der Informationen über die im Baustellenbereich verlegten Kabel bemüht. Sie hat es aber versäumt, vor Durchführung der Baggerarbeiten Rücksprache mit der Klägerin zu halten, obwohl ihr zuvor die Ansprechpartner unter Mitteilung der entsprechenden Telefonnummer bekannt gemacht worden waren. Außerdem war der Beklagten mitgeteilt worden, dass Baggerarbeiten nicht ohne die Genehmigung der Klägerin durchgeführt werden sollten, um Kabelschäden zu vermeiden. Auch diese Genehmigung hatte die Beklagte nicht eingeholt. Hierzu wäre sie verpflichtet gewesen, da ihr auf Grund des Schreibens vom 09.08.2006 bewusst sein musste, dass ihr Bestandspläne, die den Verlauf der Kabelschutzrohranlage an der streitgegenständlichen Örtlichkeit darstellten, gerade nicht vorlagen. d) Der Baggerführer handelte auch rechtswidrig. Rechtswidrig ist bei positivem Tun jede unmittelbare Verletzung eines der in 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter (Palandt a.a.O. § 823 BGB Rz. 25). Mit dem Kabel hat der Baggerführer unmittelbar Eigentum der Klägerin beschädigt. Rechtsfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. e) Durch die rechtswidrige Verletzungshandlung des Baggerführers ist der Klägerin ein Schaden in Höhe von 16.943,94 € entstanden. aa) 2.790,11 € zuzüglich 139,00 € zuzüglich 146,46 Zunächst ist der Klägerin ein Schaden in Höhe von 2.790,11 € zuzüglich 139,00 € durch die Verletzungshandlung des Baggerführers entstanden. Der zu ersetzende Schadensumfang folgt aus § 249 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 BGB. Danach schuldet der Schädiger den Geldbetrag, der zur Wiederherstellung des vor dem Schadensfall bestehenden Zustandes erforderlich ist (Naturalrestitution). Naturalrestitution heißt im konkreten Fall allerdings nicht, dass der herzustellende Zustand genau dem Zustand zu entsprechen hat, der ohne das schadensstiftende Ereignis bestehen würde. Vielmehr genügt die Versetzung des Geschädigten in die gleiche wirtschaftliche Vermögenslage, in der er sich bei Eintritt des zum Schadensersatz verpflichtenden Umstandes befunden hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.09.2009, Az.: 4 U 14/09 m. w. N.). Die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Kabels unmittelbar nach dem Schadensfall war erforderlich, um die Klägerin, zumindest annähernd, in den wirtschaftlichen Zustand zu versetzen, in dem sie sich vor der schädigenden Handlung der Beklagten befunden hat. Die Klägerin ist verpflichtet, ihren Mietern das konkrete Kabel in funktionierender Weise zur Verfügung zu stellen. Die Durchführung der Reparatur, die unmittelbar nach dem Schadensfall erfolgt ist, ist angesichts ansonsten drohender Folgeschäden als Ausfluss der gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 letzte Alternative BGB bestehenden Schadensminderungspflicht der Klägerin anzusehen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass es der Ausgaben von 2.790,11 € zuzüglich weiterer 139,00 € bedurfte, um unmittelbar nach dem Schadensfall die Funktionsfähigkeit des beschädigten Kabel wiederherzustellen. Der Sachverständige T2 hat in seinem schriftlichen Gutachten in auch für den technischen Laien verständlicher Weise dargestellt, dass zunächst unmittelbar nach dem Vorfall 100 Meter Kabel ausgetauscht werden mussten. Der Sachverständige konstatiert, dass für die provisorische Reparatur eine Länge von rund 88 Meter in die beschädigte Kabelanlage eingefügt worden sei. Die Längendifferenz zur Angabe der 100 Meter erkläre sich technisch dadurch, dass bei Glasfaser-Kabelmuffen stets ein Kabelvorrat in der Größenordnung von minimal fünf Metern je in die Kabelmuffe eingeführtem Kabelende zu lagern sei, um Arbeiten an der Muffe außerhalb der Baugrube zu ermöglichen. Diese Kabellängen seien in dem vorliegenden Betriebslängenplan nicht angegeben, aber bei der Angabe der Reparaturlänge in der Anlage K1 erfasst und glaubhaft. Der Sachverständige stellt außerdem fest, dass die in der Akte dokumentierten Kosten der tatsächlichen Reparatur vollinhaltlich nachvollziehbar und angemessen seien. Das Gericht folgt auch dieser Aussage des Sachverständigen, obwohl sie eine weitergehende Begründung vermissen lässt. Die Klägerin hat durch Vorlage der „Checkliste Störungen Ereignisliste“ den konkreten Ablauf hinsichtlich des Austausches der Kabellänge über 100 Meter im Einzelnen skizziert. Angesichts dessen ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Sachverständige ein objektives Urteil darüber hat bilden können, ob die in Ansatz gebrachten Kosten von 2.790,11 € zuzüglich der Materialkosten in Höhe von 139,00 € erforderlich und angemessen sind. In diesem Zusammenhang ist der Klägerin auch eine Verwaltungskostenpauschale von 146,46 € zuzugestehen. Es liegt auf der Hand, dass auf Grund des Austauschs des Kabelstückes im Rahmen der provisorischen Reparatur Verwaltungskosten entstanden sind. Gemäß § 287 ZPO können diese mit 5% des gesamten Reparaturaufwandes sachgerecht bemessen werden. bb) 2.789,73 € zuzüglich 8.068,14 € zuzüglich 3.010,50 €, insgesamt 13.868,37 € Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 BGB umfasst der Schadensumfang weitere 13.868,37 €. Dieser Betrag ist erforderlich, um die Klägerin endgültig in den wirtschaftlichen Zustand zurückzuversetzen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Das Gericht ist sowohl davon überzeugt, dass hierfür ein Austausch der Regellänge erforderlich ist als auch, dass die entsprechenden Kosten weitere 13.868,37 € betragen. Ohne den Austausch der Regellänge hat das streitgegenständliche Kabel einen Minderwert von 13.868,37 €. Angesichts der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T2 ist das Gericht davon überzeugt, dass mit der unmittelbar nach dem Schadensvorfall erfolgten Reparatur (künftig provisorische Reparatur) eine Dämpfung von bis zu 0,2 dB einhergeht. Der Sachverständige hat in Übereinstimmung mit dem Privat-Sachverständigen F3 bekundet, dass die Dämpfung je eingefügter Muffe zwischen 0,03 und 0,05 bis zu rund 0,1 dB reichen kann. Eine derartige Dämpfung führt dazu, dass die Klägerin das streitgegenständliche Kabel nicht mehr wirtschaftlich so nutzen kann, wie sie es ohne das schädigende Ereignis nutzen könnte. Der Zeuge L1 hat hierzu glaubhaft ausgeführt, dass die Klägerin einzelne Kabelfasern vermietet und im Rahmen der Mietverträge bestimmte Signalstärken bzw. Dämpfungsraten festschreibt. Es liegt auf der Hand, dass der wirtschaftliche Nutzen des streitgegenständlichen Kabels mit der Erhöhung der Dämpfungsrate abnimmt. Je höher die Dämpfungsrate ist, umso geringer ist das Interesse potentieller Mieter an der Nutzung dieses Kabels zwecks Signalübertragung. Die durch die provisorische Reparatur eingetretene Dämpfung wird im konkreten Fall nicht durch eine Systemreserve kompensiert. Der Sachverständige hat hierzu in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass eine solche Systemreserve nicht im Einflussbereich der Klägerin vorhanden ist. Er hat in Übereinstimmung mit dem Privatsachverständigen F3 ausgeführt, dass es zwar denkbar sei, dass einzelne Fasern bzw. theoretisch alle Fasern über Systemreserven verfügen, weil der jeweilige Mieter Sender- und Empfängermaterialien einsetzen könne, deren Signalstärke über der Dämpfungswirkung des eingesetzten Kabels liege. Das Kabel isoliert betrachtet, verfüge aber über keine Systemreserve. Es sei physikalisch unmöglich, eine Systemreserve für das Kabel allein herzustellen. Insbesondere führe eine Verlängerung des Kabels von vornherein nicht zu einer solchen Systemreserve. Mit der Verlängerung eines Kabels gehe vielmehr eine erhöhte Dämpfungswirkung einher. Theoretisch denkbar sei, dass Kabelelemente ausgetauscht würden durch Kabelelemente mit geringerer Dämpfungswirkung. Dies sei aber physikalisch nicht möglich. Inwiefern das streitgegenständliche Kabel zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung über Systemreserven auf Grund der durch die Mieter eingesetzten Sender- und Empfängermaterialien verfügte, kann dahinstehen. Würde man diese Systemreserven im konkreten Fall anspruchsmindernd berücksichtigen, liefe dies auf einen nicht zu rechtfertigenden Verstoß gegen den Grundsatz hinaus, dass auf den Schaden keine Leistungen Dritter anzurechnen sind, die nach ihrer Natur dem Schädiger nicht zu Gute kommen sollen (vgl. Palandt, a.a.O. § 843 Rz. 20). Soweit die Mieter der Klägerin Systemreserven zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung vorgehalten haben sollten, haben sie dies zu Gunsten ihrer Kunden getan, um eine ungestörte Signalübertragung dauerhaft zu gewährleisten. Dies ist aber keinesfalls erfolgt, um etwaige Schadensverursacher schadlos zu halten. Um die Klägerin in den wirtschaftlichen Zustand zu versetzen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, ist der Austausch der Regellänge über 2007 Meter notwendig. Dass hierfür Kosten in Höhe von 2.789,73 € netto entstünden, steht zur Überzeugung des Gerichts fest auf Grund der entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen. Dieser stuft die angegebenen Preise (1,39 € pro Meter) als angemessen ein. Entsprechendes gilt für die Montagekosten inklusive Aus- und Einblasen (4,02 € pro Meter) und auch für die Positionen Engineering, Baubetreuung, Dokumentation, Nebenkosten inklusive Flurschäden (1,50 € pro Meter). Dass die Regellänge 2007 Meter beträgt, hat der Sachverständige im Rahmen seines Gutachtens bestätigt. f) Die Klägerin muss sich kein anspruchsminderndes Mitverschulden nach § 254 BGB anrechnen lassen. Sie ist weder für die Entstehung des Schadens noch für seine Höhe mitverantwortlich. Dies gilt selbst dann, wenn das beschädigte Kabel in einer Tiefe von 3,80 Meter gelegen haben sollte. Die Beschädigung wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben, wenn die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Einholung der Genehmigung der Klägerin für die Durchführung der Baggerarbeiten nachgekommen wäre. Der entsprechende Verschuldensvorwurf wiegt so schwer, dass etwaiges pflichtwidriges Verhalten der Klägerin durch Verlegung des Kabels in einer Tiefe von 3,80 Metern dahinter zurücktreten müsste. Das Genehmigungserfordernis zielte gerade darauf ab, Schäden wie den eingetretenen zu vermeiden und die Klägerin hat mit der Implementierung des Genehmigungserfordernisses angemessen darauf reagiert, dass Bestandspläne über den Verlauf der Kabelschutzrohranlage noch nicht existierten. g) Die Ersatzpflicht entfällt nicht gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte hat den Exkulpationsbeweis nicht geführt. 2. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, Satz 1, Satz 2 BGB. Die Beklagte befindet sich jedenfalls seit dem 01.09.2007 mit der Zahlung von 16.943,94 € in Verzug gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Klägerin hat der Beklagten eine Rechnung über die Klageforderung vom 04.07.2007 mit den zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen im Laufe des Juli 2007 übersandt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.