Beschluss
19 O 40/10
Landgericht Essen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2011:1205.19O40.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Erinnerung wird die Kostenrechnung vom 22.09.2011 abgeändert. Angesetzt werden folgende Kostenpositionen: Verfahrensgebühr gem. 1210, 1211 Nr. 3: 956,00 € zzgl. Dolmetscherkosten: 104,36 € abzüglich geleisteter Vorschüsse i. H. v. 1.200,00 € und 967,44 €. Der Überschuss beträgt damit 1.107,08 €. 1 Gründe: 2 I. 3 Ursprünglich richtete sich die Klage gegen zwei Beklagte und der Streitwert betrug 55.620,25 €. Die Klägerin zahlte eine 3,0 Gerichtsgebühr und damit 1668,00 € als Vorschuss ein. Die Beklagte wurde durch Versäumnisurteil verurteilt. Das Verfahren gegen den Beklagten wurde abgetrennt und von der Kammer für Handelssachen an die allgemeine Zivilkammer verwiesen. Die Klage wurde gegen den Beklagten erweitert auf rund 119.000,00 € und die Klägerin leistete einen weiteren Vorschuss in Höhe von 1.200,00 €. Das abgetrennte Verfahren wurde im Vergleichswege beendet. Mit Kostenansatz vom 22.09.2011 wurde ein Überschuss zu Gunsten der Klägerin von 139,64 € ermittelt. Hiergegen hat sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.09.2011 gewandt, in dem sie ausführt, dass der ihr zu erstattende Betrag 695,64 € betrage. Das Gericht habe zu Unrecht für das abgetrennte Verfahren erneut eine Verfahrensgebühr von 956,00 € in Ansatz gebracht. Außerdem seien die Dolmetscherkosten in Abzug zu bringen, da der Dolmetscher nicht benötigt worden sei. Die Bezirksrevisorin hat am 25.10.2011 beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. Der Kostenansatz sei richtig, da eine Anrechnung des im ursprünglichen Klageverfahren gezahlten Gerichtskostenvorschusses nicht erfolgen könne. 4 II. 5 Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig. 6 Sie ist auch begründet. Nachdem die Verfahrenstrennung erfolgt ist, ist in beiden Verfahren zunächst die Verfahrensgebühr nach gem. Nr. 1210 der Anlage 1 zum GKG jeweils vollständig in Ansatz zu bringen (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.11.2004, Az.: 13 W 3195/04; OLG München, Beschl. v. 24.05.2006, Az.: 11 W 2479/05). Die bereits für das ursprüngliche Verfahren erhobene Gebühr ist dabei im Verhältnis der neu berechneten Einzelgebühren aufzuteilen und anzurechnen (vgl. OLG Nürnberg, a. a. O.). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem es zu einer Trennung der Verfahren und Verweisung des abgetrennten Verfahrens innerhalb des Gerichts gekommen ist (vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 145 Rz. 28, § 281 Rz. 82). Dies bedeutet, dass der im ursprünglichen Verfahren gezahlte Vorschuss im Verhältnis 556 €/956 € auf die beiden Verfahren zu verteilen ist. Im abgetrennten Verfahren ist damit ein anteiliger Vorschuss von 58% von 1.668,00 € und damit 967,44 € aus der ursprünglichen Vorschusszahlung anzurechnen. 7 Die Dolmetscherkosten sind zu Recht in Ansatz gebracht worden, da sie durch den Beklagten veranlasst worden sind.