Anerkenntnisurteil
18 O 260/10
Landgericht Essen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2011:0915.18O260.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Versäumnisurteil vom 20.01.2011 bleibt aufrechterhalten. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages. Gegen Leistung dieser Sicherheit kann die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil festgesetzt werden. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Anwaltsvertrag. 3 Die Beklagte vertrat den Kläger in Unterhaltsstreitigkeiten. 4 Der Kläger war seit dem Jahr 1982 mit Frau T verheiratet, die Ehe wurde am 14.08.1998 geschieden. Unter dem 20.02.2003 schlossen die geschiedenen Eheleute vor dem Amtsgericht D einen Vergleich, mit welchem sich der Kläger verpflichtete, an seine geschiedene Ehefrau ab Februar 2002 unbefristet monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.206,98 € zu zahlen, wobei auf den Ehegattenunterhalt monatlich 498,98 € entfielen. 5 Im August 2006 begehrte die geschiedene Ehefrau höhere Unterhaltszahlungen, da sie zwischenzeitlich arbeitslos geworden war. 6 Am 12.01.2007 / 31.01.2007 schlossen die geschiedenen Eheleute einen den ersten Vergleich abändernden Anwaltsvergleich, mit welchem sich der Kläger verpflichtete, nunmehr an seine geschiedene Ehefrau monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.200,00 € zu zahlen. Eine Befristung der Unterhaltszahlungen wurde nicht vereinbart. 7 Wegen der Einzelheiten des Anwaltsvergleichs vom 12.01.2007 / 31.01.2007 wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 12-13 GA) Bezug genommen. 8 Der Kläger erhob am 15.07.2009 Klage vor dem Amtsgericht D mit dem Ziel, den Anwaltsvergleich abzuändern. Die Klage wurde am 01.12.2009 abgewiesen. Zur Begründung führte das Amtsgericht D im Wesentlichen aus, ein Abänderungsgrund wegen einer wesentlichen Änderung der Rechtsprechung sei nicht gegeben, da die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: XII ZR 240/03), die Anlass zu einer Begrenzung oder einem Entfallen des Ehegattenunterhaltes gegeben hätte, Mitte Juli 2006 veröffentlicht worden sei, der Vergleich der geschiedenen Eheleute im Januar 2007 jedoch ohne irgendwelche Vorbehalte geschlossen wurde. 9 Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihn darüber aufklären müssen, dass nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Befristung des Ehegattenunterhalts möglich gewesen sei. 10 Die Einkommensverhältnisse seiner geschiedenen Ehefrau seien entsprechend der Situation bei Annahme ihrer fortdauernden Berufstätigkeit ohne die Eheschließung. Ihr sei ein Lebensstandard zuzumuten, der demjenigen vor der Ehe entspreche. Unter Berücksichtigung dieser vor- und nachehelichen Lebensumstände und Einkommensverhältnisse seiner geschiedenen Ehefrau habe dieser spätestens ab Januar 2010 kein Ehegattenunterhalt mehr zugestanden. Wegen der Einzelheiten der Darstellungen die Einkommens- und Lebensumstände betreffend wird auf die Schriftsätze vom 27.09.2010 (Bl. 1 ff. GA), 30.11.2010 (Bl. 27 ff. GA) und 03.03.2011 (Bl. 70 ff. GA) Bezug genommen. 11 Der Kläger behauptet weiter, sein Schaden bestehe für die Vergangenheit in der Differenz der Unterhaltszahlungen des Anwaltsvergleichs vom 12.01.2007 / 31.01.2007 zu dem gerichtlichen Vergleich vom 20.02.2003 sowie ab Januar 2010 in Höhe der monatlichen Zahlung von 1.200,00 €. 12 Der Kläger meint, eine Abänderung des Vergleichs vom 12.01.2007 / 31.01.2007 sei nach der geltenden Rechtsprechung nicht mehr möglich, so dass er an den Titel gebunden und daher verpflichtet sei, längstens bis zum Eintritt ins Rentenalter, möglicherweise bis zu seinem Lebensende, nachehelichen Unterhalt in der dort vereinbarten Höhe zu zahlen. 13 Er behauptet, bei ordnungsgemäßer Beratung durch die Beklagte hätte er von dem Abschluss des Vergleichs vom 12.01.2007 / 31.01.2007 Abstand genommen. 14 Erstmals in der mündlichen Verhandlung am 15.09.2011 behauptet der Kläger, bei entsprechender Beratung hätte er Abänderungsklage gegen seine Ehefrau erhoben. 15 Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 16 17 1. Die Beklagte zu verurteilen, ihn zukünftig, beginnend ab dem Monat September 2010, von Ansprüchen aus dem am 12.01.2007 und 31.01.2007 zwischen ihm und Frau T, T1-Str. …, D1 geschlossenen Vergleich gem. § 796a ZPO betreffend nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.200,- € freizustellen. 18 19 2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.638,76 € nebst 5 Prozentzinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 20 Im Termin am 20.01.2011 hat der Kläger keinen Sachantrag gestellt. Die Kammer hat die Klage auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisurteil abgewiesen, welches dem Klägervertreter am 07.02.2011 zugestellt worden ist. 21 Mit Schriftsatz vom 21.02.2011, bei Gericht per Fax eingegangen am selben Tage, hat der Kläger Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. 22 Mit weiterem Schriftsatz vom 03.03.2011 hat der Kläger die Klage erweitert. 23 Er beantragt nunmehr, 24 25 1. Das Versäumnisurteil vom 20.01.2011 aufzuheben, 26 27 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zukünftig, beginnend ab dem Monat April 2011, von Ansprüchen aus dem am 12.01.2007 und 31.01.2007 zwischen ihm und Frau T, T1-Str. …, D1 geschlossenen Vergleich gem. § 796a ZPO betreffend nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.200,- € freizustellen, 28 29 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 49.152,96 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 30 Die Beklagte beantragt, 31 das Versäumnisurteil vom 20.01.2011 aufrechtzuerhalten und die weitergehende Klage abzuweisen. 32 Die Beklagte behauptet, der Kläger habe auf eine außergerichtliche Regelung der Unterhaltsstreitigkeit mit seiner geschiedenen Ehefrau bestanden. 33 Sie meint, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.04.2006 habe den Fall einer kinderlosen Ehe behandelt und sei auf die Ehekonstellation des Klägers nicht anwendbar gewesen. Daher sei es richtig gewesen, den Anwaltsvergleich vom 12.01.2007 / 31.01.2007 unbefristet zu schließen. Insbesondere sei auch nicht geregelt worden, dass eine Befristung ausgeschlossen sei, so dass der Kläger eine nachträgliche Befristung hätte herbeiführen können. 34 Die Beklagte bestreitet die klägerseits dargelegte Einkommenssituation und behauptet, die Einkünfte der geschiedenen Ehefrau deckten nicht deren angemessenen Unterhaltsbedarf. Sie behauptet ferner, dem Kläger sei im Hinblick auf sein hypothetisches Alternativverhalten kein Schaden entstanden, zudem fehle es an der Darstellung eines Gesamtvermögensvergleichs. 35 Die Kammer hat den Kläger im Termin am 20.01.2011 gem. § 141 ZPO gehört. 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und die Entscheidungsgründe verwiesen. 37 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 38 Die zulässige Klage ist unbegründet. 39 I. 40 Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 20.01.2011 ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 338, 339 Abs. 1, 340 ZPO. Er hat den Rechtsstreit in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt, § 342 ZPO. Das Versäumnisurteil war jedoch aufrechtzuerhalten, weil nach erneuter Verhandlung dieselbe Entscheidung zu erlassen war wie durch das Versäumnisurteil, § 344 ZPO. 41 Die weitergehende Klage war abzuweisen. 42 II. 43 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz und Freistellung von Unterhaltsansprüchen wegen Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag der Parteien gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 611, 675 BGB. 44 Dabei ist letztlich nicht entscheidungserheblich, ob die Beklagte – wie der Kläger behauptet – ihre Beratungspflichten verletzt hat, indem sie den Kläger nicht auf die Möglichkeit der Befristung des Ehegattenunterhalts hingewiesen hat. 45 Die Frage, ob der Anwalt im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.04.2006 zu einer Befristung der Unterhaltsansprüche raten musste, bevor der Bundesgerichtshof mit weiterer Entscheidung vom 29.09.2010 (Az.: XII ZR 205/08) klarstellte, dass die Entscheidung vom 12.04.2006 auf sämtliche Ehekonstellationen anzuwenden sei, bedarf daher keiner Entscheidung. 46 Denn der Kläger hat nach seiner eigenen Darstellung auch bei unterstellter Pflichtverletzung in Form der Falschberatung keinen kausalen Schaden erlitten. 47 Zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist der hypothetische Tatsachenverlauf zu klären und zu prüfen, ob der Mandant durch ein anderes Verhalten seinen Zielvorstellungen näher gekommen wäre (vgl. hierzu Fahrendorf in: Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Auflage, Rn. 755 m.w.N.). 48 Nach der Darstellung des Klägers hätte dieser bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch die Beklagte den Anwaltsvergleich vom 12.01.2007 / 31.01.2007 nicht abgeschlossen. Seine geschiedene Ehefrau hätte ferner keinen Anlass zur Erhebung einer Abänderungsklage gehabt, da eine Beschränkung oder Befristung der nach dem gerichtlichen Vergleich vom 20.02.2003 bestehenden Unterhaltsansprüche gedroht hätte. 49 Nach diesem klägerseits vorgetragenen Alternativverhalten ist dem Kläger kein Schaden entstanden. Denn im Falle des Nichtabschlusses des Anwaltsvergleichs vom 12.01.2007 / 31.01.2007 wäre der Kläger nach dem gleichfalls unbefristet geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 20.02.2003 verpflichtet gewesen, Unterhalt in Höhe von monatlich insgesamt 1.206,98 € – und daher einen den jetzigen Betrag übersteigenden Unterhalt – an seine geschiedene Ehefrau zu zahlen. 50 Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 15.09.2011 erstmals behauptet hat, im Falle der ordnungsgemäßen Beratung hätte der Kläger eine Abänderungsklage gegen seine geschiedene Ehefrau erhoben, war dem nicht nachzugehen. 51 Der Vortrag widerspricht bereits den schriftlichen Darlegungen im gesamten Prozessverlauf. Zudem ist weder ausreichend vorgetragen noch ersichtlich, dass seitens des Klägers zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses im Jahr 2007 die Voraussetzungen für eine Abänderung des mit gerichtlichem Vergleich vom 20.02.2003 festgelegten Unterhaltes vorlagen. Für die behauptete Vermögenslage hat der Kläger ferner keinen tauglichen Beweis angetreten, worauf ihn die Kammer bereits mit Verfügung vom 10.11.2010 hingewiesen hat. 52 Darüber hinaus ist das Vorbringen verspätet, § 296 Abs. 2 ZPO. Die Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung vom 17.12.2010 darauf hingewiesen, dass der Kläger nach dem gerichtlichen Vergleich vom 20.02.2003 verpflichtet war, unbefristet Unterhalt in übersteigender Höhe zu leisten. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 03.03.2011 nochmals ausdrücklich erklärt, dass er im Falle der ordnungsgemäßen Beratung den Vergleich nicht abgeschlossen hätte. Ein abweichendes Alternativverhalten mit gegebenenfalls anderweitigen Folgen hätte der Kläger unter Berücksichtigung seiner Prozessförderungspflicht daher spätestens im Rahmen der Einspruchsbegründung geltend machen müssen. Eine Verspätung wäre bei Zulassung des Vortrags eingetreten, da der Kläger mit der bloßen Behauptung, er habe Abänderungsklage erheben wollen, die Voraussetzungen und Folgen dieser Handlungsalternative nicht dargelegt hat. Durch Nachholung dieses erforderlichen Vorbringens wäre eine Verzögerung eingetreten. 53 Mangels Schadens des Klägers bedurfte es darüber hinaus keiner Entscheidung, ob eine Abänderung des Vergleichs vom 12.01.2007 / 31.01.2007 nach der geltenden Rechtsprechung nicht mehr möglich war. Der Ausschluss der Abänderungsmöglichkeit erscheint jedenfalls zweifelhaft vor dem Hintergrund, dass im Rahmen des Vergleichsabschlusses die Frage der Befristung der Unterhaltsansprüche zwischen den Beteiligten nicht erörtert wurde, so dass im Zweifel die Frage der Befristung offen gehalten wurde und einer Abänderung des Vergleiches nicht entgegenstand (vgl. hierzu BGH NJW 2010, 2349). 54 III. 55 Der am Schluss der Sitzung vom 15.09.2011 verkündete Tenor war gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unvollständigkeit dahingehend zu berichtigen, dass die weitergehende Klage abgewiesen wird. 56 Die Kammer hat nur versehentlich diesen Ausspruch nicht in das Protokoll aufgenommen. Die Entscheidung über den gesamten geltend gemachten Anspruch ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsformel und vorstehenden Urteilsgründe, so dass der Tenor wegen offensichtlicher Unvollständigkeit zu ergänzen war (vgl. Zöller/Vollkommer 27 , § 319 ZPO, Rn. 10, 15 m.w.N.). 57 IV. 58 Die Entscheidungen über Kostenlast und Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. 59 Der Streitwert beträgt bis zum 04.03.2011: 69.137,74 €, danach: 92.352,96 €.