Beschluss
23 Qs 105/11
Landgericht Essen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2011:0825.23QS105.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor wird 1. auf die Beschwerde des Angeschuldigten der Beschluss des Amtsgerichts Gladbeck vom 25. 7. 2011 aufgehoben, soweit darin Rechtsanwalt N zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist. Dem Angeschuldigten wird anstelle von Rechtsanwalt N Rechtsanwalt T, I-straße , aus H zum Pflichtverteidiger bestellt. 2. auf die Beschwerde der Mutter des Angeschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Gladbeck vom 25. 7. 2011aufgehoben, soweit ihr darin als gesetzlicher Vertreterin die Rechte in dem vorliegenden Verfahren gemäß § 67 Abs. 4 JGG entzogen worden sind. 1 Gründe 2 zu 1) 3 Die - zulässige - Beschwerde des Angeschuldigten gegen die Bestellung von Rechtsanwalt N anstelle von Rechtsanwalt T zum Pflichtverteidiger hat Erfolg. 4 Dem Angeschuldigten war anstelle von Rechtsanwalt N der von ihm gewünschte Rechtsanwalt T zum Pflichtverteidiger zu bestellen. 5 Die Vorschriften der §§ 140 ff StPO über die notwendige Mitwirkung und Bestellung eines Verteidigers im Strafverfahren sind Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch, auf Gang und Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen umfasst auch das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren durch einen Rechtsanwalt als gewähltem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Durch die Beiordnung eines Verteidigers soll der Beschuldigte nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich gleichen Rechtsschutz erhalten wie ein Beschuldigter, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat. Es entspricht dem verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz des Art . 3 GG und Art. 6 Abs. 3 c MRK, dem Beschuldigten einen Anwalt seines Vertrauens beizuordnen, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen ( BVerfG 2 BvR 1152/10 m. weit. Nachw.). 6 Im vorliegenden Fall stehen einer Bestellung von Rechtsanwalt T, der bereits für den Angeschuldigten tätig geworden ist und das Vertrauen des Angeschuldigten genießt, keine wichtigen Gründe entgegen. Die Tatsache, dass der Vater des Angeschuldigten, dem Anstiftung zu der hier angeklagten Tat - vorsätzliche Falschaussage des Angeschuldigten im Verfahren gegen seinen Vater wegen Körperverletzung - angelastet wird, durch Rechtsanwalt X vertreten wird und dieser der Sozietät angehört, der auch Rechtsanwalt T angehört, ist kein Grund, die Bestellung von Rechtsanwalt T zum Pflichtverteidiger abzulehnen und dem Angeschuldigten entgegen seinem Wunsch einen anderen Pflichtverteidiger zu bestellen. Dafür, dass Rechtsanwalt T die Interessen des Angeschuldigten in dem vorliegenden Verfahren deshalb nicht in sachdienlicher Weise vertreten wird, weil sein Sozius den Vater des Angeschuldigten in dem Verfahren wegen Anstiftung zu der hier angeklagten Tat vertritt, bestehen keinerlei Anhaltspunkte und davon kann nicht ausgegangen werden. 7 zu 2) 8 Die - zulässige - Beschwerde der gesetzlichen Vertreterin gegen die Entziehung ihrer Rechte in dem vorliegenden Strafverfahren gemäß § 67 Abs. 4 S. 2 JGG hat ebenfalls Erfolg. 9 Gegen den Vater des Angeschuldigten liegen allerdings die Voraussetzungen des § 67 Abs. 4 S. 1 JGG vor. Gegen ihn besteht der Verdacht, den Angeschuldigten zu der hier angeklagten Falschaussage angestiftet zu haben. In einem solchen Fall kann der Richter in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht nur gegenüber dem betroffenen gesetzlichen Vertreter, sondern gemäß § 67 Abs. 4 S. 2 JGG auch gegen den weiteren gesetzlichen Vertreter eine Entziehung der Rechte aussprechen. Die Entziehung der Rechte gegenüber dem weiteren gesetzlichen Vertreter setzt jedoch voraus, dass ein Missbrauch der Rechte durch diesen zu befürchten ist. Die Befürchtung des Missbrauchs der Rechte muss sich auf eine nahe liegende und ernsthafte, durch tatsächliche Anhaltspunkte begründete Gefahr beziehen. Tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Mutter des Angeschuldigten als gesetzliche Vertreterin ihre Rechte in dem vorliegenden Strafverfahren gegen ihren Sohn aufgrund einer möglichen Verstrickung ihres Ehemannes in das Geschehen missbrauchen wird, sind jedoch nicht ersichtlich.