Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 09.04.2010, Az.: 5 C 637/09, abgeändert und wie folgt neu gefasst. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Kosten ihrer Rechtsanwälte in Höhe von 155,30 € freizustellen. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch die andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Streitwert für die 1. Instanz: bis zum 04.03.2010 4.890,49 € danach bis zu 3.000,00 € Streitwert für die 2. Instanz: bis zu 3.000,00 € Gründe: I. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Ergänzend wird Folgendes festgestellt: Der Beklagte wandte sich nach Verweigerung der weiteren Wasserzufuhr durch die Klägerin an die H AG, die für die Wasserversorgung des Gebiets zuständig ist. Diese verlegte eine neue – in ihrem Eigentum stehende – Wasserleitung von der Istraße aus durch das Grundstück der Klägerin bis zum Grundstück der Beklagten; über diese Wasserleitung bezieht der Beklagte nun Wasser für seine Werkstatt. Das Urteil des Amtsgerichts ist dem Beklagten am 22.04.2010 zugestellt worden. Zur Durchführung einer Berufung gegen dieses Urteil hat er mit Schriftsatz vom 25.05.2010, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, welche ihm mit Beschluss der Kammer vom 02.11.2010, ihm zugestellt am 09.11.2010, bewilligt worden ist. Mit Schriftsatz vom 23.11.2010, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, hat er hinsichtlich der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, zugleich Berufung eingelegt und diese begründet. In der Berufungsbegründung beruft er sich darauf, dass die Klägerin aufgrund von § 8 AVBWasserV zur Duldung der Wasserleitung verpflichtet sei; ferner sei er für einen etwaigen Beseitigungsanspruch der Klägerin nicht passivlegitimiert, die Klägerin könne allenfalls Beseitigung der Wasserleitung von der H AG verlangen, da diese Eigentümerin der Wasserleitung sei. Er beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 09.04.2010, Az.: 5 C 637/09, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, das Urteil des Amtsgerichts insoweit abzuändern, als dass der Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, Wasser über das Grundstück der Klägerin durch die dort von der H AG verlegte Wasserleitung zu leiten bzw. leiten zu lassen. Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei nicht zur Duldung der Wasserleitung als solche verpflichtet. Jedenfalls aber sei der Beklagte verpflichtet, die Nutzung der Wasserleitung zu unterlassen, da schon die Nutzung derselben für sich genommen eine Beeinträchtigung ihres Eigentums darstelle. II. Die Berufung ist zulässig. Dem Beklagten war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsfrist zu gewähren, nachdem er innerhalb der am Osterwochenende 2010 (und damit erst an Dienstag, dem 25.05.2010) endenden Berufungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Berufung beantragt hat und diese bewilligt worden ist. Er hat innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bewilligungsbeschlusses die Wiedereinsetzung beantragt und zugleich die Berufung eingelegt und begründet (§§ 233, 234 Abs. 1 Satz 1, 517 ZPO). Die Berufung ist im Wesentlichen begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte und vom Amtsgericht zuerkannte Beseitigungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 BGB) nicht zu. Die Kammer kann es dabei unentschieden lassen, ob die Klägerin gemäß § 1004 Abs. 2 BGB i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV zur Duldung der Wasserleitung – die eine Beeinträchtigung ihres Eigentums darstellt – (gegenüber der H AG) verpflichtet ist, da sie jedenfalls nicht von dem Beklagten die Beseitigung der Wasserleitung verlangen kann. Dieser ist nicht passivlegitimiert. Der Beklagte ist nicht Störer, also nicht Schuldner des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs gemäß § 1004 Abs. 1 BGB. Er ist nicht Zustandsstörer. Zustandsstörer ist derjenige, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aufrechterhalten wird, von dessen Willen also die Beseitigung der Beeinträchtigung abhängt (Baldus in MüKoBGB, Band. 6, 5. Aufl., § 1004 Rn. 63 m. w. N.). Die Wasserleitung steht indes im Eigentum der H AG, die für die Wasserversorgung des Gebiets zuständig ist. Nur sie hat die Befugnis, die Wasserleitung zu entfernen. Der Beklagte seinerseits hat keine Weisungsbefugnis gegenüber der H AG; vielmehr oblag es der H AG die Versorgung des Beklagten mit Wasser sicherzustellen. Auf welche Weise, insbesondere über welche Trasse bzw. durch welches Grundstück sie die Wasserleitung legt, steht allein in ihrem Ermessen. Hierbei kann sie sich der aus § 8 AVBWasserV fließenden Befugnisse bedienen, ist andererseits aber auch an deren Beschränkungen gebunden. Der Beklagte ist auch nicht (unmittelbarer oder mittelbarer) Handlungsstörer. Unmittelbarer Handlungsstörer ist derjenige, der durch eine eigene Handlung oder Unterlassung die Beeinträchtigung selbst bewirkt (Bassenge in Palandt, 70. Aufl., § 1004 Rn. 17). Mittelbarer Handlungsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten adäquat verursacht hat, wenn er die Dritthandlung also veranlasst oder gestattet hat (Bassenge a. a. O., Rn. 18; Baldus in MüKoBGB, Band. 6, 5. Aufl., § 1004 Rn. 62). Der Beklagte hat die Verlegung der Wasserleitung durch die H AG veranlasst (i. w. S.), indem er von ihr eine von der Wasserversorgung des klägerischen Hauses unabhängige, eigene Wasserversorgung begehrte. Sein an die H AG herangetragener Wunsch nach einer eigenen Wasserversorgung stellt jedoch keine adäquate Ursache für die Verlegung der Wasserleitung gerade im Grundstück der Klägerin dar. Wie die Wasserversorgung konkret zu bewerkstelligen war, oblag allein der Beurteilung durch die H AG. Deren eigenverantwortliche Entscheidung unterbricht dabei den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verlangen des Beklagten und der Verlegung der Leitungen. Der Beklagte besitzt – wie bereits dargestellt – keine Weisungsbefugnis gegenüber der H AG (vgl. etwa § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV). Dass der Beklagte die H AG ausdrücklich angewiesen hätte, die Wasserleitung gerade durch das Grundstück der Klägerin zu verlegen, und diese gerade einer solchen Weisung – aus welchen Gründen auch immer – nachgekommen ist, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Berufung ist allerdings unbegründet, soweit der Beklagte wegen des Freistellungsanspruchs der Klägerin hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € verurteilt worden ist. Der Anspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB i. V. m. den im Teilvergleich vom 04.03.2010 erledigten Ansprüchen der Klägerin (Beseitigung des Hinweisschildes am Wohnhaus der Klägerin und Erstattung von anteiligen Nebenkosten wegen der vormaligen Wasserzufuhr über die Wasserleitung der Klägerin). Der von der Klägerin zu beanspruchende Erstattungsanteil an ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestimmt sich aufgrund der vergleichsweisen Einigung der Parteien nach dem hälftigen Wert der verglichenen Ansprüche (Zahlungsanspruch: 1.890,49 € und Beseitigungsanspruch: 500,00 €), also nach einem fiktiven Unterliegen des Beklagten in Höhe von 1.195,25 €. Die (hilfsweise) Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere gemäß § 524 Abs. 1 BGB fristgerecht. Sie ist indes unbegründet. In der Nutzung der Wasserleitung durch den Beklagten liegt schon keine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin. Die Existenz der Wasserleitungen an sich ist allein der H AG zuzurechnen (s. o.). Durch das danach isoliert zu betrachtende Verhalten, dass der Beklagte an seinem Anschlussende Wasser entnimmt, ist das Eigentum der Klägerin nicht merklich berührt. Es macht für das umliegende Grundstück keinen Unterschied, ob durch die in dem Grundstück der Klägerin vorhandene Wasserleitung Wasser fließt, oder ob es lediglich in der Leitung steht, weil der Beklagte – dem Unterlassungsbegehren der Klägerin gemäß – kein Wasser entnimmt. Die bloße Entnahme des Wassers stellt somit keinen Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht der Klägerin über ihr Grundstück dar; insbesondere spielt es für das durch die Wasserleitung grundsätzlich verursachte (Rohrbruch-)Risiko keine Rolle, ob das Wasser in der Leitung fließt oder steht, solange nur der Wasserdruck von Seiten der H AG aufrechterhalten wird. Im Übrigen wäre der Beklagte auch für das hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsbegehren der Klägerin hinsichtlich der Nutzung der Wasserleitung nicht passivlegitimiert. Er ist auch in Bezug auf die Nutzung der Wasserleitung nicht (Handlungs-)Störer (anders allerdings – ohne nähere Begründung – LG Essen, U. v. 22.02.1984, 15 S 359/83 -juris-). Der Beklagte fragt zwar an seinem Anschlussende Wasser ab, das notgedrungen durch die Leitungen in dem Grundstück der Klägerin fließt. Die Bereitstellung der Wasserleitungen liegt aber in dem Zuständigkeitsbereich der H AG. Aus den bereits dargestellten Gründen ist lediglich die H AG (als befugter oder unbefugter) Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB anzusehen; sie nutzt die Wasserleitungen zur Erfüllung ihrer Versorgungspflichten. Der Beklagte hingegen ist erst für die auf seinem Grundstück liegende "Kundenanlage" verantwortlich (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV) und nicht schon für den im Eigentum des Wasserversorgers stehenden "Hausanschluss" (vgl. § 10 AVBWasserV). Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91a, 92 Abs. 1, 708 Nr. 1, 711 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren entsprechend einem fiktiven Obsiegen/Unterliegen der Parteien im Rahmen des Teilvergleichs zu je 50% und einem jedenfalls weit überwiegenden Unterliegen der Klägerin im Übrigen zu quoteln. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da es sich bei der Frage der Störerverantwortlichkeit hinsichtlich einer durch das Nachbargrundstück verlegten Wasserleitung um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeinem Interesse handelt.