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Beschluss

7 T 241/10 Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2011:0215.7T241.10.00
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Tenor

Vergütung                                         10.194,96 Euro

Auslagen                                            9.175,46 Euro

zuzüglich 19 % Umsatzsteuer             3.680,38 Euro

Endbetrag                                         23.050,80 Euro.

Der Betrag in Höhe von 800,40 Euro, den der Treuhänder bereits aus der Landeskasse erhalten hat, ist in Abzug zu bringen.

Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Differenzbetrag der Insolvenzmasse entnommen werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2).

Der Beschwerdewert wird auf 39.757,21 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Vergütung 10.194,96 Euro Auslagen 9.175,46 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 3.680,38 Euro Endbetrag 23.050,80 Euro. Der Betrag in Höhe von 800,40 Euro, den der Treuhänder bereits aus der Landeskasse erhalten hat, ist in Abzug zu bringen. Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Differenzbetrag der Insolvenzmasse entnommen werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2). Der Beschwerdewert wird auf 39.757,21 Euro festgesetzt. Gründe: I. Mit am 08.03.2006 eingegangenem Schreiben vom 06.03.2006 reichte die Schuldnerberatung D einen Antrag der Schuldnerin vom 06.03.2006 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen sowie Anträge auf Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung ein. In den beigefügten Anlagen bzw. Ergänzungsblättern gab die Schuldnerin u. a. an, dass sie seit 1998 mit ihrem Ehemann F verheiratet sei und zwei Kinder, nämlich die am 30.12.1997 geborene J und den am 12.10.2000 geborenen N habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der von der Schuldnerberatung De ingereichten Unterlagen Bezug genommen. Mit Beschluss vom 13.04.2006 (Blatt 25 der Akten) eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und ernannte den Beteiligten zu 2) zum Treuhänder. Weiter wurde angeordnet, dass Forderungen der Insolvenzgläubiger bis zum 11.05.2006 beim Treuhänder anzumelden sind sowie, dass angemeldete Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft werden. In seinem Schlussbericht vom 20.07.2006 (Bl. 45 d. A) teilte der Beteiligte zu 2) mit, dass für eine Realisierung von Massebeiträgen keine Ansatzpunkte gegeben gewesen seien. Angemeldet und festgestellt wurde nachfolgend nur eine Forderung der W in H über 15982,50 Euro. Mit Antrag vom 20.07.2006 (Bl. 49 d. A.) bat der Beteiligte zu 2) unter Zugrundelegung einer Insolvenzmasse im Wert von 0,00 Euro um die Festsetzung von Vergütung und Auslagen nebst Mehrwertsteuer in Höhe von 800,40 Euro; mit Beschluss vom 30.08.2006 (Bl. 51 d. A.) wurde dem Antrag entsprochen. Mit seit dem 18.04.2008 rechtskräftigem Beschluss vom 28.11.2006 (Bl. 71 d. A.) wurde der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt. Mit Zwischenbericht vom 15.04.2008 (Bl. 75 d. A.) teilte der Beteiligte zu 2) mit, dass die Beteiligte zu 1) Erbin einer nicht unbedeutenden Geldsumme geworden sei. Seit dem Jahre 1997 habe die Beteiligte zu 1) einen „Kunstfehlerprozess“ für ihre am 09.11.2007 verstorbene Tochter geführt, der nach dem Ableben der Tochter auf dem Vergleichswege beendet worden sei- wegen des Inhalts des Vergleichs wird auf die dem Schriftsatz des Rechtsanwalt C vom 03.09.2008 beigefügte Kopie des Sitzungsprotokolls vom 13.02.2008 in dem Verfahren Landgericht Bochum 6 O 557/00 hingewiesen ( 84 d. A.)-. Der aufgrund des Vergleichs zu zahlende Betrag in Höhe von ca. 400.000,00 Euro sei von dem Verfahrensbevollmächtigten der Tochter, Rechtsanwalt C, in Empfang genommen und auf einem Anderkonto deponiert worden. Es sei aktuell gänzlich ungeklärt, ob neben der Schuldnerin noch weitere Erben vorhanden seien. Bis zur Klärung der Vaterschaft des verstorbenen Kindes sei Rechtsanwalt C von ihm, dem Treuhänder, angewiesen worden, den Nachlass auf das in diesem Insolvenzverfahren eingerichtete Anderkonto der Schuldnerin zu transferieren. Aufgrund des noch laufenden Insolvenzverfahrens sei zwischenzeitlich denn auch ein Betrag in Höhe von 398.796,50 Euro auf das Verfahrens-Anderkonto eingezahlt worden. Mit Schreiben an das Amtsgericht vom 03.09.2008 (Bl. 82 d. A.) erklärte Rechtsanwalt C für die Beteiligte zu 1), dass möglicher Miterbe der frühere Ehemann der Beteiligten zu 1), Herr V, sei. Dieser sei nicht der biologische Vater der verstorbenen J. Da das Kind aber innerhalb der gesetzlichen Fristen zur Welt gekommen sei, habe sie als ehelich gegolten. Es werde beantragt, den Treuhänder anzuweisen, die dem Insolvenzverfahren zugrunde liegenden Forderungen ebenso wie die Kosten des Insolvenzverfahrens mit dem ideellen Anteil der Schuldnerin auszugleichen und den verbleibenden Betrag freizugeben. Mit Beschluss vom 27.03.2009 (Bl. 103 d. A.) wies das Amtsgericht den Antrag der Schuldnerin auf konkrete Anweisung des Treuhänders zu einer Auszahlung des vorhandenen Geldbetrages zurück. Mit Schreiben vom 27.03.2009 (Bl. 115 d. A.) übersandte der Beteiligte zu 2) ein Anwaltsschreiben, in dem die Geltendmachung von Ansprüchen des in der Türkei lebenden Herrn V. am Nachlass angekündigt wird, und erklärte, dass er sich vor Klärung der erbrechtlichen Ansprüche des Herrn V nicht zu Dispositionen über die von ihm verwalteten Erbschaftsgelder zugunsten der Schuldnerin in der Lage sehe. Mit Schreiben vom 24.02.2010 (Bl. 126 d. A.) übersandte der Beteiligte zu 2) u. a. einen ergänzten Schlussbericht sowie einen Antrag auf Insolvenzverwaltervergütung. In dem Schlussbericht führt er u. a. aus, dass er am 16.05.2008 einen Betrag in Höhe von 100.000,00 Euro an die Schuldnerin ausgekehrt und am 07.07.2008 die Insolvenzforderungen in Höhe von 15.982,50 Euro ausgeglichen habe. Die Auszahlung weiterer von der Schuldnerin begehrter Beträge habe er davon abhängig gemacht, ob der Rechtschein der Vaterschaft des Herrn V würde entkräftet werden können. Am 21.12.2009 habe die jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) einen beglaubigt übersetzten Beschluss des Amtsgerichts Balikesir (Türkei) übersandt, wonach infolge einer DNA-Analyse die Vaterschaft an der verstorbenen J. zugunsten des Herrn F festgestellt worden sei. Unter Verzicht auf die Einholung kostenträchtiger Rechtsgutachten zur Frage, welche Schlüsse hieraus nach türkischem Erb- und Familienrecht zu ziehen wären, habe er daraufhin am 28.12.2009 wiederum 175.000,00 Euro an die Schuldnerin ausgekehrt, wobei der Ehemann und biologische Vater der J jene Leistung auch als an sich bewirkt anerkannt habe. Aktuell verwalte er noch einen Betrag in Höhe von 108.228,69 Euro, der zum Zwecke der Abdeckung der Verfahrenskosten eingehalten worden sei. In dem Antrag auf Festsetzung der Vergütung und der Auslagen (Bl. 139 d. A.) bittet der Beteiligte zu 1), die Vergütung gemäß § 13 InsVV in Höhe von 15 % von einer Insolvenzmasse in Höhe von 407.798,39 Euro (Einzahlung Rechtsanwalt Beckmann in Höhe von 398.796,50 Euro zuzüglich Zinsgutschriften in Höhe von 9.001,89 Euro), also 61.169,76 Euro sowie die Auslagen in Höhe von 12.000,- Euro, jeweils nebst Mehrwertsteuer, festzusetzen. Mit Beschluss vom 23.03.2010 ( Blatt 145 der Akten) hat das Amtsgericht das Entgelt des Beteiligten zu 2) wie folgt festgesetzt: Vergütung 40.779,84 EuroAuslagen 12.000,00 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 10.028,17 Euro Endbetrag: 62.808,01 Euro. Des Weiteren hat es angeordnet, dass der Betrag in Höhe von 800,40 Euro, den der Treuhänder bereits aus der Landeskasse erhalten habe, in Abzug zu bringen sei sowie, dass nach Rechtskraft des Beschlusses der Differenzbetrag der Insolvenzmasse entnommen werden könne. Das Amtsgericht hat eine Masse in Höhe von 407.798,39 Euro zugrunde gelegt und die dem Treuhänder zustehende Regelvergütung auf 10 % herabgesetzt. Wegen des weiteren Inhalts des vorgenannten Beschlusses wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 13.04.2010 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) für diese sofortige Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts eingelegt (Blatt 164 der Akten). Sie führt im Beschwerdeverfahren aus, dass eine Herabsetzung auf 5 % gerechtfertigt sei. Auch sei nicht der Gesamtbetrag von 400.000,00 Euro als Insolvenzmasse zugrunde zu legen. Zu jedem Zeitpunkt des Insolvenzverfahrens sei offensichtlich gewesen, dass beide für die Vaterschaft in Betracht kommende Personen noch lebten und deshalb erbberechtigt waren. Der Beteiligte zu 2) hat im Beschwerdeverfahren u.a. ausgeführt, dass mit der Herabsetzung der treuhänderischen Regelvergütung von 15% auf 10% den Interessen der Schuldnerin bereits hinreichend entsprochen worden sein dürfte. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin „nur“ um eine reine „Miterbin“ handeln würde, sei im Vergleich vor dem Landgericht Bochum mit keiner Silbe erwähnt. Er habe es vorgezogen, den Wortlaut des Vergleichs wörtlich zu nehmen und die Schuldnerin als für die Abfindungssumme Empfangszuständige anzusehen. Mit der wörtlichen Auslegung des Abfindungsvergleichs werde eine Abgrenzung zwischen der Summe vermieden, welche dem „originären“ Erbe zuzurechnen sei und dem Betrag, den die Schuldnerin ursprünglich offensichtlich für sich selbst eingeklagt habe. Seiner Prüfung unterstanden hätten der Vergleich und die sich hieraus ergebenden Ansprüche möglicher Erben. Zur Ermittlung dieser Erben habe er sich der Geburtsurkunde der Erblasserin bedient, welche neben der Schuldnerin noch deren damaligen Ehemann als Berechtigten ausgewiesen habe. Indem der Rechtsschein dieser Geburtsurkunde durch die Vaterschaftsanfechtungsklage der Schuldnerin selbst beseitigt worden sei, sei diese von ihm als Alleinforderungsinhaberin der Abfindungsvergleichssumme angesehen worden, was insoweit hinsichtlich der eigenen Rechtsansicht zu einer absoluten Deckungsgleichheit mit dem Wortlaut des Vergleichs geführt habe. Gegen den jetzigen Ehemann der Schuldnerin sei ebenfalls ein Insolvenzverfahren anhängig gewesen. Der Ehemann der Schuldnerin habe sich auf rein formale Standpunkte zurückgezogen und sich zulasten des früheren Ehemannes der Schuldnerin der gegenüber seiner Tochter J bestehenden Unterhaltspflicht entzogen. Erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen ihn und Erteilung von Restschuldbefreiung habe sich der Ehemann der Schuldnerin und biologische Vater der J auf seine Vaterschaft rückbesonnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der o.g. Schriftstücke sowie den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der von der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und von dem Beteiligten zu 2) zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die gemäß § 64 Abs. 3 InsO statthafte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1), betreffend die die Einzelrichterin das Verfahren gemäß § 4 InsO, § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO zur Entscheidung auf die Kammer in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen hat, hat in der Sache teilweise Erfolg. Für seine Tätigkeit als Treuhänder kann der Beteiligte zu 2) lediglich das im Tenor festgesetzte Entgelt in Höhe von insgesamt 23.050,80 Euro verlangen. 1. Die Vergütung des Beteiligten zu 2) für seine Tätigkeit als Treuhänder beläuft sich auf 10.194,96 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV erhält der Treuhänder in der Regel 15 vom Hundert der Insolvenzmasse. Die Insolvenzmasse ist nach § 1 InsO zu bestimmen. a. Vorliegend beläuft sich der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, nicht auf den gesamten Abfindungsbetrag nebst Zinsgutschriften in Höhe von insgesamt 407.798,39 Euro, sondern lediglich auf die Hälfte, also auf 203.899,19 Euro. Die Schuldnerin ist lediglich Miterbin zu ½ nach ihrer verstorbenen Tochter. Nicht nur nach deutschem Recht, sondern auch nach dem hier wohl zugrundezulegenden türkischen Recht sind gesetzliche Erben zweiter Ordnung die Eltern und die Abkömmlinge der Eltern (s. Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Türkei RN 150). Die Schuldnerin ist damit Miterbin neben dem Vater der Verstorbenen. Bei einer Erbengemeinschaft, die auch nach türkischem Recht eine Gesamthandsgemeinschaft ist (s. Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Türkei RN 260), fällt nur der ideelle Anteil des Schuldners am Gesamthandsvermögen in die Masse (s. Graf-Schlicker, InsO, 2. Auflage, § 35 RN 11). Dieser ideelle Anteil der Schuldnerin hat vorliegend einen Wert in Höhe der Hälfte der Abfindungsforderung, der die Hälfte der gutgeschriebenen Zinsen hinzuzurechnen ist. Die hier erfolgte Inbesitznahme des gesamten Abfindungsbetrags durch den Beteiligten zu 2) führt nicht zu einer Berücksichtigung des vollen Betrags bei der Bestimmung der vergütungsrechtlich relevanten Masse, da die Inbesitznahme, soweit sie über den hälftigen Betrag hinausging, unrechtmäßig war. Der Beteiligte zu 2) war nicht berechtigt, die gesamte Abfindungssumme nach § 148 InsO sicherzustellen, da die Beteiligte zu 1) für den Beteiligten zu 2) erkennbar nur Miterbin zu ½ neben dem Vater des Kindes war. Der Wortlaut des Vergleichs „Die Beklagten zahlen...an die verstorbene Klägerin z. H. der Mutter als ihrer Erbin... Damit sind alle Ansprüche der Klägerin und ihrer Mutter aus der streitgegenständlichen Behandlung...erledigt...“ schloss das Vorhandensein weiterer Erben neben der Schuldnerin nicht aus. Auch erfolgte die Zahlung insgesamt an die Schuldnerin „als ihrer Erbin“; dass im Vergleich auch eigene Ansprüche der Schuldnerin für erledigt erklärt wurden, ist daneben unerheblich. Auch stellten die Unsicherheiten hinsichtlich der Frage, welche konkrete Person als Vater Miterbe ist, keinen Grund für den Beteiligten zu 2) dar, die gesamte Abfindungssumme sicherzustellen, zumal gemäß § 84 InsO die Auseinandersetzung einer zwischen dem Schuldner und Dritten bestehenden Gemeinschaft – eine solche liegt, wie oben bereits gesagt, auch nach türkischem Recht vor - außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt. Es war also nicht Aufgabe des Beteiligten zu 2), die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen und die hierfür erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Wenn man, anders als die Kammer, nicht bereits die Inbesitznahme der vollen Abfindungssumme durch den Beteiligten zu 2) als unberechtigt ansieht mit der Folge, dass der unberechtigt eingezogene Betrag bei der Bestimmung der für die Vergütung maßgeblichen Masse unberücksichtigt bleibt, wäre die Abfindungssumme nebst Zinsen dennoch nur zur Hälfte vergütungsrechtlich relevant. Dem Vater des verstorbenen Kindes steht jedenfalls gemäß § 84 Abs. 1 S. 2 InsO analog ein Absonderungsrecht hinsichtlich des seinem Anteil am Nachlass entsprechenden Teils der Abfindungssumme nebst darauf entfallender Zinsen zu mit der Folge, dass dieser Betrag nach den Regelungen in § 1 InsVV nicht in die für die Berechnung der Vergütung maßgebliche Insolvenzmasse fällt. b. Weitergehend als das Amtsgericht hält die Kammer hier entsprechend dem Begehren der Beteiligten zu 1) eine Reduzierung der Regelvergütung auf 5 % für angemessen. Nur ein Gläubiger meldete Forderungen an. Eine Masse wurde erst im laufenden Insolvenzverfahren durch den Anfall der Erbschaft erzielt. Die Dauer des Insolvenzverfahrens ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass sich der Beteiligte zu 2), nach Auffassung der Kammer zu Unrecht, berufen fühlte, die gesamte Abfindungssumme an sich zu ziehen und sich dann mit Fragen zu beschäftigen, die für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft relevant waren. Wie ausgeführt, war für den Beteiligten zu 2) nur wesentlich, dass neben der Schuldnerin als erbberechtigter Mutter ein erbberechtigter Vater vorhanden war. Damit stand für ihn fest, dass zur Masse lediglich der ½ Anteil der Schuldnerin am Nachlass gehörte und entsprechend nur die Hälfte des Abfindungsbetrages von ihm in Besitz zu nehmen war. Besondere Probleme boten die von dem Beteiligten zu 2) diesbezüglich zu prüfenden Fragen und zu entfaltenden Tätigkeiten nicht. 2. Die festzusetzende Auslagenpauschale gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV beläuft sich auf 9175,46 Euro nebst Mehrwertsteuer. Vorliegend greift die Regelung in § 8 Abs. 3 S. 2 InsVV, die vorsieht, dass der Pauschsatz 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen darf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus der Differenz zwischen im angegriffenen Beschluss festgesetztem und von der Beschwerdeführerin angestrebtem Entgelt.