Urteil
17 O 148/10
LG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei anfechtbarer Weggabe von Geld kann der Insolvenzverwalter gemäß §143 Abs.1 S.2 InsO in Verbindung mit §§819 Abs.1, 818 Abs.4, 292, 987 Abs.2 BGB Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen verlangen.
• Die verschärfte Haftung des §819 Abs.1 BGB schließt eine Besserstellung des Fiskus (fehlende gewinnbringende Anlage der Einnahmen) gegenüber sonstigen Anfechtungsgegnern nicht aus.
• Für die Höhe der zu erstattenden Nutzungen sind marktübliche Zinssätze zugrunde zu legen; der gesetzliche Zinssatz des §246 BGB ist nicht ohne Weiteres anwendbar.
• Prozesszinsen sind ab Rechtshängigkeit zuzusprechen; das Zinseszinsverbot des §289 BGB steht dem nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen bei anfechtbarer Steuerzahlung • Bei anfechtbarer Weggabe von Geld kann der Insolvenzverwalter gemäß §143 Abs.1 S.2 InsO in Verbindung mit §§819 Abs.1, 818 Abs.4, 292, 987 Abs.2 BGB Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen verlangen. • Die verschärfte Haftung des §819 Abs.1 BGB schließt eine Besserstellung des Fiskus (fehlende gewinnbringende Anlage der Einnahmen) gegenüber sonstigen Anfechtungsgegnern nicht aus. • Für die Höhe der zu erstattenden Nutzungen sind marktübliche Zinssätze zugrunde zu legen; der gesetzliche Zinssatz des §246 BGB ist nicht ohne Weiteres anwendbar. • Prozesszinsen sind ab Rechtshängigkeit zuzusprechen; das Zinseszinsverbot des §289 BGB steht dem nicht entgegen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter des Herrn T und verlangt vom beklagten Land Rückgewähr zahlreicher vor Insolvenzeröffnung geleisteter Steuerzahlungen sowie Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen. Das Land hatte bereits 2002 einen Insolvenzantrag gegen den Schuldner gestellt; der Schuldner war seit 2002 durchgehend zahlungsunfähig. Zwischen 2003 und 2005 zahlte der Schuldner insgesamt 103.120,21 € an das Land. Nach Insolvenzeröffnung forderte der Kläger Rückzahlung nebst Zinsen; das Land zahlte 2010 den Betrag und teilte Zinsen für den Zeitraum ab Insolvenzeröffnung zu, verweigerte jedoch Zinsen ab den jeweiligen Zahlungszeitpunkten. Der Kläger begehrt nunmehr für die Zeit ab den einzelnen Zahlungen bis zur Verfahrenseinleitung marktübliche Zinsen; streitig ist insbesondere, ob der Fiskus Zinsen ab Weggabe schuldet und welcher Zinssatz anzulegen ist. • Anfechtbarkeit: Die geleisteten Zahlungen sind als vorverfahrenseröffnende, gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen anfechtbar (§§129,130 InsO). Da das Land den eigenen Insolvenzantrag vom 07.03.2002 kannte und der Schuldner durchgehend zahlungsunfähig war, sind die Zahlungen anfechtbar (§§129,130,139 InsO). • Rechtsfolgenverweisung: Nach §143 Abs.1 S.2 InsO sind die Rechtsfolgen der ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend anzuwenden; deshalb kommen die Ersatzregeln der §§819 Abs.1, 818 Abs.4, 292, 987 Abs.2 BGB zur Anwendung. • Anspruch auf Nutzungen: Bei verschärfter Haftung (§819 Abs.1 BGB) sind schuldhaft nicht gezogene Zinsen als Nutzungen vom Zeitpunkt der Weggabe an erstattungsfähig; die vom Land herangezogene BGH-Rechtsprechung, wonach Behörden grundsätzlich nicht verzinsen müssten, rechtfertigt keine privilegierte Behandlung des Fiskus in Fällen verschärfter Haftung. • Höhe der Nutzungen: Maßgeblich sind marktübliche Zinssätze; der gesetzliche Zinssatz des §246 BGB ist nicht ohne Weiteres anwendbar, weil es sich nicht um eine herkömmliche Verzinsung einer bestehenden Hauptforderung handelt. Der Kläger hat marktübliche Renditen in den Jahren 2003–2006 substantiiert vorgetragen, sodass diese zugrunde gelegt wurden. • Zinsen und Fälligkeit: Für den bereits festgestellten Anspruch auf Nutzungen stehen dem Kläger Verzugs-/Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu; ein Anspruch ab dem vom Kläger insoweit behaupteten früheren Datum war nicht schlüssig dargetan. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Kosten wurden anteilig verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung. Die Klage ist teilweise begründet. Das Land ist zur Zahlung von 7.707,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2010 verurteilt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Zahlungen des Schuldners an das Land zwischen 2003 und 2005 waren anfechtbar, und der Kläger kann Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen verlangen; die marktüblichen Zinssätze der Jahre 2003–2006 wurden zur Berechnung herangezogen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 47 % und das beklagte Land zu 53 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Kläger kann jedoch nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vollstrecken.