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Beschluss

43 O 129/09 Insolvenzrecht, Zivilrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2010:1125.43O129.09.00
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Leitsätze

Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof; die Zuständigkeit des Gerichtes im Mitgliedstaat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ist auch für die Insolvenzanfechtungsklage gegeben

Tenor

wird der Vorlagebeschluss vom 30.09.2010 aus Gründen der Klarstellung unter Er-gänzung und teilweiser Abänderung des letzten Absatzes von Abschnitt A.II.2. (bei im Übrigem unverändertem Inhalt) wie folgt neu gefasst:

Dem Europäischen Gerichtshof werden zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren [EuInsVO] (ABl. EG Nr. L 160, S. 1) sowie der Art. 1 Abs. 2 lit. b) und Art. 5 Nr. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-dungen in Zivil- und Handelssachen [EuGVVO] (ABl. EG 2001 Nr. L 12, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Hält der EuGH auch für den Fall grundsätzlich an seiner Rechtsprechung „Seagon/ Deko“ (C-339/07) fest, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsgemäßen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, gemäß Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren zuständig sind, wenn neben einem Insolvenzanfechtungsanspruch primär Ansprüche aus Kapitalerhaltungsregeln nach einer nationalen gesellschaftsrechtlichen Anspruchsgrundlage, die wirtschaftlich auf dasselbe oder ein quantitatives „Plus“ gegenüber dem Insolvenzanfechtungsanspruch gerichtet und von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unabhängig sind, geltend gemacht werden?

2.

Falls die Frage zu 1. zu verneinen ist:

Fällt eine Insolvenzanfechtungsklage, deren Gegenstand zugleich und in erster Linie ein vom Insolvenzverfahren unabhängiger Anspruch ist, der vom Insolvenz-verwalter auf eine gesellschaftsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt wird und der wirtschaftlich auf dasselbe oder ein quantitatives „Plus“ gerichtet ist, unter die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. b) EuGVVO oder bestimmt sich abweichend von der Entscheidung des EuGH „Seagon/Deko“ (C-339/07) die internationale Zuständigkeit hierfür nach der EuGVVO?

3.

Bilden auch dann ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO, wenn die Verbindung der streitbeteiligten Parteien lediglich auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen ist, die in einer 100%igen Beteiligung der Konzernmutter an der jeweiligen am Streit beteiligten Gesellschaft besteht?

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof; die Zuständigkeit des Gerichtes im Mitgliedstaat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ist auch für die Insolvenzanfechtungsklage gegeben wird der Vorlagebeschluss vom 30.09.2010 aus Gründen der Klarstellung unter Er-gänzung und teilweiser Abänderung des letzten Absatzes von Abschnitt A.II.2. (bei im Übrigem unverändertem Inhalt) wie folgt neu gefasst: Dem Europäischen Gerichtshof werden zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren [EuInsVO] (ABl. EG Nr. L 160, S. 1) sowie der Art. 1 Abs. 2 lit. b) und Art. 5 Nr. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-dungen in Zivil- und Handelssachen [EuGVVO] (ABl. EG 2001 Nr. L 12, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Hält der EuGH auch für den Fall grundsätzlich an seiner Rechtsprechung „Seagon/ Deko“ (C-339/07) fest, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsgemäßen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, gemäß Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren zuständig sind, wenn neben einem Insolvenzanfechtungsanspruch primär Ansprüche aus Kapitalerhaltungsregeln nach einer nationalen gesellschaftsrechtlichen Anspruchsgrundlage, die wirtschaftlich auf dasselbe oder ein quantitatives „Plus“ gegenüber dem Insolvenzanfechtungsanspruch gerichtet und von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unabhängig sind, geltend gemacht werden? 2. Falls die Frage zu 1. zu verneinen ist: Fällt eine Insolvenzanfechtungsklage, deren Gegenstand zugleich und in erster Linie ein vom Insolvenzverfahren unabhängiger Anspruch ist, der vom Insolvenz-verwalter auf eine gesellschaftsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt wird und der wirtschaftlich auf dasselbe oder ein quantitatives „Plus“ gerichtet ist, unter die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. b) EuGVVO oder bestimmt sich abweichend von der Entscheidung des EuGH „Seagon/Deko“ (C-339/07) die internationale Zuständigkeit hierfür nach der EuGVVO? 3. Bilden auch dann ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO, wenn die Verbindung der streitbeteiligten Parteien lediglich auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen ist, die in einer 100%igen Beteiligung der Konzernmutter an der jeweiligen am Streit beteiligten Gesellschaft besteht? Gründe: A. Sachverhalt und anwendbares nationales Recht: I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der I GmbH mit dem Sitz in F in der Bunderepublik Deutschland. Die Beklagte ist eine nach niederländischem Recht gegründete "B.V.", die ihren Sitz in den Niederlanden hat. Die Insolvenzschuldnerin betrieb in der gesamten Bundesrepublik Warenhäuser in gemieteten Immobilien. Jede dieser Immobilien gehörte jeweils einer eigenständigen niederländischen B.V. Mit Vertrag vom 30. August 2005 vermietete die Beklagte ein in I gelegenes Warenhaus an die Insolvenzschuldnerin. Für den Zeitraum von März 2007 bis April 2008 überwies die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte entsprechend der vertraglichen Vereinbarung einen monatliche Miete von 105.205,00 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, insgesamt 1.752.715,30 €. Alleinige Gesellschafterin sowohl der Insolvenzschuldnerin als auch der Beklagten ist die N B.V., die ihren Sitz unter derselben Anschrift wie die Beklagte in den Niederlanden hat. Die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte sind somit über die Muttergesellschaft durch eine jeweils 100%ige Beteiligung miteinander verbunden. Aufgrund eines am 31. Juli 2008 gestellten Antrags der Insolvenzschuldnerin wurde über ihr Vermögen am 1. März 2009 durch das Amtsgericht Essen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit seiner am 06. März 2009 beim Landgericht Essen anhängig gewordenen und der Beklagten zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 23. März 2009 zugestellten Klage verlangt er Rückzahlung der für die Monate März 2007 bis April 2008 gezahlten Mieten. Er stützt seinen Anspruch dabei in erster Linie auf die von der deutschen Rechtsprechung entwickelten sogenannten "Rechtsprechungsregeln" analog zu den Kapitalerhaltungsregeln gemäß den §§ 30, 31 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung [GmbHG] in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen [MoMiG] vom 23.10.2008 (also bis zum 31.10.2008) gültigen Fassung [a. F.], sowie auf eine Insolvenzanfechtung gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 der Insolvenzordnung [InsO]. II. 1. Gemäß § 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechten. Gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Gemäß 143 Abs. 1 InsO muss dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, zur Insolvenzmasse entsprechend den Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist (§§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]), zurückgewährt werden. 2. Gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Gemäß § 31 Abs. 1, Abs. 3 GmbHG müssen Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, der Gesellschaft erstattet werden. Der Bundesgerichtshof [BGH] hat in analoger Anwendung der vorstehenden Vorschriften die sogenannten "Rechtsprechungsregeln" (vgl. z. B. BGHZ 90, 370) aufgestellt: Danach konnten Gesellschafter von der Gesellschaft nach Ausbruch einer wirtschaftlichen Krise des Unternehmens die Rückzahlung von Darlehen, die sie der Gesellschaft gegeben haben, nicht fordern. Wurden Rückzahlungen auf solche Darlehen in der der Krise gleichwohl erbracht, mussten sie – unabhängig von der späteren Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und der Zeitschranke in § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO – zurückgezahlt werden. Diese Rechtsprechung ist neben Gesellschafterdarlehen auch auf andere – wirtschaftlich vergleichbare – eigenkapitalersetzende Leistungen ausgedehnt worden. Seit Inkrafttreten des MoMiG ist in § 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG geregelt, dass § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen, nicht anzuwenden ist, so dass die vorgenannten "Rechtsprechungsregeln" für zukünftige Fälle nicht mehr gelten. Der BGH hat allerdings in seinem Urteil vom 26.01.2009 – II ZR 260/07 (NJW 2009, 1277) ausdrücklich entschieden, dass das Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt der "Rechtsprechungsregeln" analog den §§ 30, 31 GmbHG gemäß der Überleitungsnorm des Art. 103d EGInsO sowie nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts auf "Altfälle”, in denen das Insolvenzverfahren vor Inkrafttreten des MoMiG eröffnet worden ist, als zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestands des Schuldverhältnisses geltendes "altes” Gesetzesrecht weiterhin Anwendung findet. Der BGH hat sich allerdings nicht ausdrücklich damit befasst, ob die dargestellten Regelungen auch für solche Altfälle gelten, in denen – wie vorliegend – der Haftungstatbestand entsprechend der Rechtsprechungsregeln vor dem 01.11.2008 verwirklicht worden ist (bzw. nach dem zur Prüfung der Zulässigkeit der Klage zu unterstellenden Vortrag der Klägerseite sein soll), das Insolvenzverfahren aber erst danach eröffnet wurde. Das Thüringische Oberlandesgericht (Urteil vom 18.03.2009 - 6 U 761/07, GmbHR, 2009, S. 431ff.) und ihm folgend Teile der Literatur (vgl. z. B. Baumbach / Hueck / Fastrich, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 30 Anh., Rdnr. 111 mit weiteren Nachweisen) haben dies bejaht. Folgt man dieser Rechtsmeinung, so sind die "Rechtsprechungsregeln" analog den §§ 30, 31 GmbHG auch auf den vorliegenden Fall weiter anwendbar. B. Die Parteien streiten über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte: I. Der Kläger ist der Ansicht, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei begründet. 1. Dies ergebe sich hinsichtlich des Anspruchs analog den §§ 30, 31 GmbHG a.F. aus Art. 5 Nr. 1 lit. a) in Verbindung mit Art. 60 EuGVVO. Der Anwendungsbereich der EuGVVO sei durch den Bezug zum europäischen Ausland sowie dem Vorliegen einer Zivilsache im Sinne des Art. 1 Abs. 1 EuGVVO eröffnet. Die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. b) EuGVVO sei nicht einschlägig. Nach dieser Bereichsausnahme ist die EuGVVO nicht anwendbar auf Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren. Davon seien aber nur solche Verfahren erfasst, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs- und Vergleichsverfahrens halten. Diesbezüglich beruft sich der Kläger auf die Entscheidungen des EuGH "Gourdain/Sadler" (C-133/78) und "Saegon/Deko" (C-339/07). Der eingeklagte Anspruch analog den §§ 30, 31 GmbHG a.F. sei vollkommen unabhängig vom Insolvenzverfahren und könne bereits im Vorfeld von dessen Eröffnung geltend gemacht werden. Der Anspruch nach den Rechtsprechungsregeln gehe damit nicht unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervor, sondern werde vielmehr nur bei Gelegenheit des Insolvenzverfahrens geltend gemacht. Weiterhin ist der Kläger der Ansicht, es handele sich bei dem Anspruch analog den §§ 30, 31 GmbHG a.F. um einen "Anspruch aus Vertrag", so dass die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO erfüllt seien. Die Auslegung des Begriffs "Ansprüche aus Vertrag" habe nicht nach deutschem Verständnis zu erfolgen; vielmehr sei der Begriff vertragsautonom auszulegen, d.h. ausschließlich nach Systematik und Zielsetzung der Verordnung. In Anlehnung an die Entscheidung des EuGH "Peters" (C-34/82), in der der EuGH eine vertragliche Grundlage in dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern gesehen hat, folgert der Kläger, dass auch Eigenkapitalersatzklagen dem Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO unterfallen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es sich bei der vorliegenden Verbindung zwischen den Parteien lediglich um eine mittelbare gesellschaftsrechtliche Beziehung handelt. Vielmehr bestehe ein der Entscheidung "Peters" zugrundeliegendes vergleichbares Mitgliedsverhältnis auch dann, wenn ein konzernrechtliches Mitgliedsverhältnis zwischen Schwestergesellschaften vorliegt, sofern diese von derselben Muttergesellschaft über eine 100%ige Beteiligung beherrscht werden. Zudem sprächen Praktikabilitätserwägungen für die vom Kläger vertretene Ansicht. Nach Ziel und Zweck der EuGVVO, bei mehreren Erfüllungsorten eine einheitliche gerichtliche Zuständigkeit für alle Klagen möglichst bei dem Gericht zu begründen, zu dessen Ort die engste Verbindung besteht, scheine es geboten, die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten in Insolvenzverfahren bei dem Gericht, bei welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zu konzentrieren. Dies solle dazu führen, dass neben dem geltend gemachten Anspruch aus § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch über den Anspruch nach den "Rechtsprechungsregeln" (§§ 30, 31 GmbHG a. F. analog) durch ein einheitliches Gericht entschieden werden soll. Andernfalls bestehe die Gefahr des "forum shopping" sowie der Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts. Es müsse daher eine Bündelung der auf dem Insolvenzverfahren beruhenden Rechtstreitigkeiten erfolgen. 2. Auch hinsichtlich des Anspruchs aus Insolvenzanfechtung gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO seien die deutschen Gerichte international zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO. Hierzu beruft sich der Kläger auf die EuGH-Entscheidung "Seagon/Deko" (C-339/07). In dieser Entscheidung hat der EuGH für Insolvenzanfechtungsklagen gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, entschieden, dass die internationale Gerichtszuständigkeit in dem Staat begründet ist, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Diese Entscheidung sei auch auf den vorliegenden Fall ohne Weiteres anwendbar. II. Die Beklagte ist hingegen der Ansicht, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei nicht begründet. 1. Hinsichtlich des Anspruchs analog den §§ 30, 31 GmbHG a. F. sei die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. b) EuGVVO nicht einschlägig. Für eine solche Einschlägigkeit müsse sich der Anspruch auf ein Insolvenzverfahren beziehen, unmittelbar aus diesem hervorgehen und sich eng innerhalb des Rahmens eines Insolvenzverfahrens halten. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus den sogenannten "Rechtsprechungsregeln" analog den §§ 30, 31 GmbHG a. F. erfolge jedoch unabhängig von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und falle damit nicht in den Anwendungsbereich der Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. a EuGVVO, sodass die internationale Gerichtszuständigkeit nach der EuGVVO zu bestimmen sei. Nach der EuGVVO sei aber bzgl. der Ansprüche aus den Rechtsprechungsregeln, die als einzige Anspruchsgrundlage den gesamten vom Kläger geltend gemachten Zeitraum grundsätzlich abdecken, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit nicht gegeben: Gemäß Art. 2 Abs. 1, 60 EuGVVO seien Personen, die ihren Sitz im Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaates haben, dort zu verklagen, wenn nicht die EuGVVO einen abweichenden Gerichtsstand vorsieht. Ein solcher sei aber nicht einschlägig. Insbesondere komme Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO nicht zur Begründung der deutschen Gerichtsbarkeit in Betracht. Dazu müsste ein "Vertrag" vorliegen bzw. "Ansprüche aus einem Vertrag" geltend gemacht werden. Als ein solcher sei der Anspruch analog den §§ 30, 31 GmbHG a.F. aber gerade nicht zu qualifizieren. Es handele sich vielmehr um einen gesetzesähnlichen Anspruch, in jedem Fall aber nicht um einen Anspruch vertraglicher Natur. Ein Vertrag setze bei verordnungsautonomer Auslegung stets eine "freiwillig eingegangene Verpflichtung" voraus. Hierzu beruft sich die Beklagte auf die Entscheidung des EuGH "Handte/TMCS" (C-26/91). Eine solche vertragliche Sonderbeziehung sei zwischen dem Kläger und der Beklagten aber gerade nicht gegeben. Die Beklagte sei weder unmittelbare noch mittelbare Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin. Die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte seien lediglich über den gleichen Gesellschafter mittelbar verbunden, was nicht zu einer vertraglichen Beziehung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 lit. b) EuGVVO führe. In einer allenfalls nach nationalem Recht vorliegenden mittelbaren gesellschaftsrechtlichen Beziehung könne der erforderliche Akt privatautonomer Bindung aber nicht gesehen werden. 2. Hinsichtlich der Ansprüche aus Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO folge die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zwar grundsätzlich aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, wie der EuGH in der Entscheidung "Seagon/Deko" (C-339/07) festgestellt hat. Werde jedoch primär ein Anspruch nach den Rechtsprechungsregeln geltend gemacht, werde der Insolvenzanfechtungsanspruch von dem Anspruch analog den §§ 30, 31 GmbHG a.F. überlagert und gehe in diesem auf, sodass sich die Zuständigkeit nach der EuGVVO zu richten habe. Zudem würde im Fall der Schaffung verschiedener internationaler Zuständigkeiten aufgrund der parallelen Anwendung von EuInsVO und EuGVVO das Bestreben des Verordnungsgebers, die Förderung von Effizienz und Beschleunigung der Verfahren mit Auslandsbezug zu einem Mitgliedsstaat, konterkariert. C. Das Gericht hat durch Beschluss vom 22.09.2009 die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet. Diese ist nur dann gegeben, wenn die deutschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sind. Sollte diese nicht gegeben sein, wäre die Klage ohne weitere Sachprüfung durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Die Entscheidung hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte hängt von der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, Art. 5 Nr. 1 lit. a) sowie Art. 1 Abs. 2 lit. b) EuGVVO ab. Diese Verordnungen sind auf Art. 61 lit. c, Art. 65 und Art. 67 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [EGV] gestützt. Da der Kammer die Auslegung nicht eindeutig erscheint, kann sie eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einholen, wenn die Entscheidung für den Erlass des Urteils erforderlich ist, Art. 267 AEUV. Von dieser Möglichkeit hat die Kammer Gebrauch gemacht, wobei sich durch die Entscheidung der aus dem Tenor ersichtlichen Vorlagefragen die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte beantwortet. D. Die vorgelegten Rechtsfragen sind in Rechtsprechung und Literatur bisher nicht eindeutig beantwortet worden: I. 1. Der EuGH hat bereits in seiner Entscheidung "Seagon/Deko" (C-339/07, Urteil vom 12. Februar 2009) ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen sei, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, zuständig sind. Dies begründete der EuGH unter anderem damit, dass dem Ziel der EuInsVO, grenzüberschreitende Insolvenzverfahren effizient zu gestalten (Erwägungsgründe 2 und 8 der EuInsVO), der Umstand, dass verschiedene Gerichte für in unterschiedlichen Mitgliedstaaten erhobene Anfechtungsklagen zuständig wären, entgegenstehen würde. Dem vierten Erwägungsgrund zufolge müsse im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes verhindert werden, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben (sog. ‚forum shopping‘). Dabei sollten sich aber dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechend diese Erwägungen auf solche Vorschriften beschränken, die die Zuständigkeit für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, vgl. sechster Erwägungsgrund der EuInsVO. Über die Vorlagefrage, ob die Insolvenzanfechtungsklage unter Art. 1 Abs. 2 lit. b) der Verordnung 44/2001 fällt, war vom EuGH nicht mehr zu entscheiden. Innerhalb der Entscheidung "Seagon/Deko" hat der EuGH auf seine Rechtsprechung in der Sache "Gourdain/Nadler" (C-133-78, Urteil vom 22. Februar 1979) Bezug genommen. In dieser hatte der EuGH herausgearbeitet, dass Entscheidungen, die sich auf ein Insolvenzverfahren beziehen, nur dann von der Anwendung der EuGVVO ausgenommen sind und damit der Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. b) EuGVVO unterfallen, wenn sie unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehen und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens halten. In diesem Verfahren ging es um eine Haftungsklage. Gegenstand der vorgelegten Rechtsfrage war die Anwendbarkeit der EuGVÜ auf die Vollstreckung eines Urteils, das ein Insolvenzverwalter gegen den Geschäftsführer einer französischen Tochter einer deutschen Mutter auf Zahlung von Gesellschaftsschulden zur Konkursmasse in Frankreich erstritten hatte. Entscheidend war letztlich, ob es sich bei der Haftung des Geschäftsführers für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft um eine "Zivil- und Handelssache" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVÜ oder um eine Sache aus dem Bereich "Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren" handelte, die durch Art. 1 Abs. 2 lit. b) EuGVÜ vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen war. Eine weitere für dieses Vorabentscheidungsverfahren relevante, bereits ergangene Rechtsprechung des EuGH ergibt sich aus der Entscheidung "Peters" (C-34/82, Urteil vom 22. März 1983). In dieser hat der EuGH judiziert, dass "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auch in mitgliedschaftlichen Rechtsverhältnissen gesehen werden kann. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsstreit lag jedoch eine unmittelbare Verbindung zwischen den Streitparteien vor. Es stellt sich somit die Frage der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall von Beziehungen zwischen Schwestergesellschaften, zwischen denen durch eine 100%ige Beteiligung der Konzernmutter an den jeweiligen Gesellschaften eine nur mittelbare Verbindung besteht. Für diese Frage ist entscheidend, ob ein solches Schwesternverhältnis dem in der Entscheidung "Handte/TMCS" (C-26/91, Urteil vom 17. Juni 1992) festgelegten Erfordernis genügt. Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens kann danach nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt. Vielmehr ist genau eine solche "freiwillig eingegangene Verbindung" zu fordern. Denn der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 ist, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten, autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen. 2. Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung der Entscheidung "Seagon/Deko" (C-339/07) mit Urteil vom 19. Mai 2009 (AZ: IX ZR 39/06) entschieden, dass bei Insolvenzanfechtungsklagen gegen einen Gegner, der seinen satzungsgemäßen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, die Gerichte des Staates international zuständig sind, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. II. In der deutschen Literatur werden die Klagen gegen Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis, auch wenn sie bei Gelegenheit des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden, überwiegend dem Anwendungsbereich der EuGVVO zugeordnet (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, Art. 1 Rn. 35; Rauscher/Mankowski, Art. 1 Rn. 19; Pannen, Europäische Insolvenzordnung, Art. 3 Rn. 114; Mankowski, NZI 1999, 56 f.; Kreft, Insolvenzordnung, 5. Auflage, Art. 3 EuInsVO Rn. 14; Reinhart in MüKo zur InsO, 2. Auflage 2008, Art. 3 EuInsVO Rn. 99 mit weiteren Nachweisen). Diese seien nicht zwingend mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verbunden, sondern werden oftmals nur anlässlich eines Insolvenzverfahrens geltend gemacht. Die Annexverfahren nach der EuInsVO seien aber auf Verfahren zu beschränken, die die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zwingend voraussetzen und dem Ziel des Insolvenzverfahrens entsprechen, eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger zu erreichen. Die vorliegende Problematik daraus resultierender divergierender internationaler Gerichtszuständigkeiten bei gleichzeitiger Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen nach den §§ 129 ff. InsO wird im nationalen Schrifttum nicht diskutiert. Außerdem ist zu beachten, dass diese Ansichten ausschließlich auf der Grundkonstellation eines unmittelbaren Rechtsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter fußen. Inwieweit eine Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall befürwortet wird, in dem lediglich eine mittelbare Verbindung zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten besteht und der Anspruch aus einer analogen Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG a.F. hergeleitet wird, ist bislang nicht Gegenstand der wissenschaftlichen Auseinandersetzung im nationalen Schrifttum gewesen. E. Die Kammer hat erhebliche Zweifel, ob eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 5 Nr. 1 lit. a) in Verbindung mit Art. 60 EuGVVO bzw. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO gegeben ist. I. Nach dem Grundgedanken der Art. 2 Abs. 1, 60 EuGVVO sind juristische Personen, die ihren Sitz im Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaates haben, grundsätzlich auch dort zu verklagen. Der Schutzzweck dieser Normen gebietet es, in anderen Vorschriften normierte Ausnahmen, grundsätzlich restriktiv auszulegen. 1. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer zum einen durchaus problematisch, dass bei strikter Anwendung der Entscheidung "Seagon/Deko" (C-339/07) auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO sämtliche Insolvenzanfechtungsklagen im Land des Insolvenzschuldners konzentriert werden sollen. Eine solche "vis attractiva concursus" ist dem deutschen Recht fremd. Die Insolvenzanfechtung gemäß den §§ 129ff. InsO, durch die Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden können, dienen zwar letztendlich einem geordneten Ablauf des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der möglichst gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger. Ob eine anfechtungsrelevante Benachteiligung tatsächlich vorliegt, kann jedoch nur die die Untersuchung der angefochtenen Rechtshandlung auf das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes festgestellt werden. Im zwischenstaatlichen Bereich wird es sich bei der angefochtenen Rechtshandlung oftmals um Verträge handeln, bei denen – je nach Art der Vereinbarung – weder das anzuwendende materielle Recht noch das im Wege einer Prorogation vereinbarte oder gesetzliche Prozessstatut dem Recht des Insolvenzortes entspricht. Es ist daher schwerlich nachzuvollziehen, warum sich der Beklagte nur aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Vertragspartners und der bloßen Behauptung einer Gläubigerbenachteiligung vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verteidigen muss. Hierdurch werden sowohl internationale Gerichtsstandsvereinbarungen als auch der Schutzzweck der Art. 2 Abs. 1 EuGVVO erheblich entwertet, da im Falle von Geschäften mit Auslandsbezug aufgrund der schlichten Behauptung der Gläubigerbenachteiligung immer das Risiko besteht, sich vor den Gerichten des Vertragspartners verantworten zu müssen, ohne dass diesem im Vorfeld wirksam begegnet werden könnte. 2. Die Ausnahme von Art. 2 Abs. 1 EuGVVO gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO rechtfertigt sich – worauf der EUGH in seiner Entscheidung "Handte/TMCS" (C-26/91) auch abgestellt hat – daraus, dass die betroffene Partei gegenüber der anderen ihre in einem anderen Vertragsstaat zu erfüllende Verpflichtung freiwillig eingegangen ist. Dementsprechend können entsprechend der Entscheidung "Peters" (C-34/82) auch Ansprüche aus einem freiwillig eingegangenen Gesellschaftsvertrag Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO unterfallen. a) Vorliegend werden jedoch zum einen Aussprüche analog den §§ 30, 31 GmbHG a. F. geltend gemacht, die gar nicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag resultieren, sondern sich vielmehr als mittelbare gesetzliche bzw. von der Rechtsprechung entwickelte Folge dieses Vertrages darstellen. Diese Ansprüche dienen überdies nicht dem Interesse der Gesellschafter, also der Vertragsparteien, sondern ausschließlich dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger in Form der Kapitalerhaltung. Von der Erfüllung einer gegenüber dem anderen Vertragsteil eingegangenen freiwilligen Verpflichtung kann daher keine Rede sein. b) Zum anderen liegt aber überhaupt keine Vereinbarung zwischen den Parteien vor sondern nur eine mittelbare Verbindung über die Muttergesellschaft. Es würde zu schier unlösbaren Abgrenzungsproblemen führen, wenn man derartige lediglich indirekte rechtsgeschäftliche Beziehungen stets unter Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO subsumieren würde. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass bei zunehmenden grenzüberschreitenden Unternehmensverflechungen auf diesem Wege in einer Vielzahl von Fällen internationale Gerichtsstände zugunsten des Klägers in seinem Heimatstaat eröffnet würden. Eine Abgrenzung nach dem Grad der Verflechtung (Anzahl der Stufen) und / oder dem der Beteiligung erscheint schwer praktikabel und würde bei der Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten bei internationalen Beteiligungen immer wieder zu neuen Abgrenzungsfragen führen. II. Ist aber eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bezogen auf die geltend gemachten Ansprüche analog den §§ 30, 31 GmbHG a. F. mangels vertraglicher Grundlage im Sinne des Art. 5 Nr. 1 lit. a) zu verneinen, so muss dies nach Auffassung der Kammer auch für konkurrierende Ansprüche aus Insolvenzanfechtung gelten, da es ansonsten zu einer Gerichtsstandszersplitterung mit der Gefahr widersprechender Entscheidungen käme, obwohl materiell im Ergebnis dieselben Sach- und Rechtsfragen zu beantworten sind.