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Urteil

11 O 55/09

Landgericht Essen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2010:1124.11O55.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist der kommunale Versorgungsträger der Stadt M, der unter anderem auch die Wasserversorgung sicherstellt. Ein Großteil des dafür benötigten Wassers entnimmt sie der Versetalsperre, die dem Beklagten gehört. 3 Der Beklagte ist einer der großen Wasserwirtschaftsverbände in Nordrhein - Westfalen. 4 Am 09.03/05.11.1930 schlossen die Stadt M und der S-talsperrenverein einen Vertrag. In diesem Vertrag übereignete die Stadt M Grundstücke zum Bau der Versetalsperre, wofür ihr wiederum die Entnahme von Wasser gestattet wurde. Auf diesen Vertrag wird Bezug genommen (Bl. 13 ff. d. A.). 5 Es wurde ein weiterer Vertrag am 14.07./09.08.1948 geschlossen. Auf diesen Vertrag wird Bezug genommen (Bl. 24 ff d. A.). 6 Es folgte ein weiterer Vertrag vom 31.05./15.06.1963. Auf den Vertrag wird Bezug genommen (Bl. 28 ff. d. A.). 7 Die weiteren folgenden Verträge von 1969 und 1975 und 1984 konkretisierten die Vertragsbeziehungen. Auf die jeweiligen Verträge wird Bezug genommen (1969: Bl. 35 f. d. A.; 1975: Bl. 32 ff. d. A.; Bl. 42 ff. d. A.). 8 Die Rechte und Forderungen der Stadt M sind mit Vertrag vom 18.12.1972 auf die Stadtwerke M GmbH übergegangen. Gemäß § 1 des Gesetzes über den S ist der Beklagte Rechtsnachfolger des S-talsperrenvereins. 9 Mit Bescheid vom 25.02.1960 ist der Klägerin das Recht zur Wasserentnahme aus der Versetalsperre bis zum 28.02.2010 verliehen worden. Auf den Bescheid wird Bezug genommen (Bl. 17 ff. d. A.). Im Jahr 2009 beantragte die Klägerin bei der zuständigen Bezirksregierung B die Erteilung einer Bewilligung für die Wasserentnahme der Versetalsperre. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. 10 In einer Besprechung im Dezember 2008 verhandelten die Parteien über ihre vertraglichen Beziehungen. Der Beklagte rühmte sich eines Kündigungsrechts und vertrat die Ansicht, dass die Verträge zum 01.01.2009 enden würden, was ausdrücklich in dem Verfahren nicht mehr vertreten wird. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 19.01.2009 die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin. 11 Mit Bescheid vom 15.01.2009 hat der Beklagte die Klägerin für dessen Wasserentnahme zu einem Sonderbeitrag nach § 20 VI der Satzung des S in Höhe von 887.114 € herangezogen. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben, aber beantragt, dass das Verfahren bis zum Abschluss des hiesigen Verfahrens ausgesetzt wird. 12 Die Klägerin behauptet, es sei nicht Absicht der Parteien gewesen, das Vertragswerk insgesamt zu befristen. 13 Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie ein mengenmäßig beschränktes, aber zeitlich unbefristetes Recht hat, Trinkwasser aus der Versetalsperre zu beziehen. Über einem Kontingent von 900.000 € müsse die Klägerin für die Entnahme zahlen. Ein Kündigungsrecht stehe dem Beklagten weder aus vertraglichen noch aus gesetzlichen Bestimmungen zu. So sei die Regelung des § 544 BGB nicht anwendbar und auch § 314 BGB scheide aus. Auch ein ordentliches Kündigungsrecht bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen sei zumindest bezogen auf juristische Personen dem BGB nicht immanent. Sonst wäre die Existenz des § 314 BGB nicht erklärlich. Die Regelung des § 584 BGB scheide hier aus, da kein Pachtverhältnis anzunehmen sei. Zumindest hätten die Parteien die Geltung des § 584 BGB abbedungen und auch generell ein Kündigungsrecht für die Dauer des Betriebs der Versetalsperre ausschließen wollen. Äußerst hilfsweise rügt die Klägerin die Angemessenheit der Kündigungsfrist. 14 Auch wenn ein ordentliches Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen gegeben sei, scheide hier eine ordentliche Kündigung aus, da kein Dauerschuldverhältnis vorläge. 15 Eine Vertragsanpassung könne der Beklagte nicht verlangen. Die Parteien seien nicht davon ausgegangen, dass nur der Wert der Grundstücke ausgeglichen werden sollte. Es sei den Parteien bewusst, dass der Wert des bezogenen Wassers langfristig den Wert der Grundstücke übersteigen werde. Zudem sei ein Festhalten an dem Vertrag dem Beklagten nicht unzumutbar. 16 Weiterhin vertritt die Klägerin die Auffassung, dass Recht zur Wasserentnahme aus der Versetalsperre ersetze den Verlust des vorher bestehenden Wasserentnahmerechts der Stadt M aus dem Vertrag von 1902 und dem Planungsfeststellungsbescheid von 1960. Dies ergebe sich aus dem Bescheid von 1960 selbst. 17 Ferner sei der Vertrag von 1930 weiterhin gültig. Lediglich der Vertrag von 1948 sei durch den Vertrag von 1963 aufgehoben worden. Die teilweise Aufhebung früherer Verträge in dem Vertrag von 1948 sei durch seine Aufhebung durch den Vertrag von 1963 wieder rückgängig gemacht worden, so dass der Vertrag von 1930 wieder auflebe. 18 Hinsichtlich der Widerklage ist die Klägerin der Ansicht, dass der Widerklageantrag zu 2) unzulässig sei, da der Beklagte das kontradiktorische Gegenteil des Klageantrags zu 1) festgestellt begehre. 19 Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, festzustellen, dass dem Beklagten gegenwärtig ein Recht zur Kündigung der mit der Klägerin bestehenden Vertragsbeziehung betreffend die Wasserentnahme aus der Versetalsperre, geformt durch die Verträge von 1930, 1948, 1963, 1969, 1975 und 1984, nicht zusteht. Nach Eingang des Kündigungsschreibens des Beklagten vom 19.01.2009 hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Kündigung der mit der Klägerin bestehenden Vertragsbeziehung betreffend die Wasserentnahme aus der Versetalsperre, geformt durch die Verträge von 1930, 1948, 1963, 1969, 1975 und 1984, durch den Beklagten vom 19.01.2009 unwirksam ist und zudem festzustellen, dass die mit der Klägerin bestehenden Vertragsbeziehung betreffend die Wasserentnahme aus der Versetalsperre, geformt durch die Verträge von 1930, 1948, 1963, 1969, 1975 und 1984, unverändert fortbesteht. 20 Die Klägerin beantragt nunmehr, 21 festzustellen, dass die zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehung betreffend die Wasserentnahme aus der Versetalsperre, geformt durch die Verträge von 1930, 1948, 1963, 1969, 1975 und 1984, nicht durch Kündigung des Beklagten beendet ist und dass die Kündigung vom 19.01.2009 unwirksam ist; festzustellen, dass die mit der Klägerin bestehenden Vertragsbeziehung betreffend die Wasserentnahme aus der Versetalsperre, geformt durch die Verträge von 1930, 1948, 1963, 1969, 1975 und 1984, unverändert fortbesteht, insbesondere kein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB besteht. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Widerklagend hat der Beklagte ursprünglich beantragt, 1. festzustellen, dass die zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehende Vertragsbeziehung betreffend die Wasserentnahme aus der Versetalsperre, bestimmt durch den Vertrag von 1963 in der Fassung der Nachträge von 1969, 1975 und 1984, aufgrund der Kündigung des Beklagten vom 19.01.2009 spätestens mit Ablauf des 31.12.2009 beendet ist; 2. festzustellen, dass der Beklagte durch den vorgenannten Vertrag nicht gehindert ist, von der Klägerin bereits für das Jahr 2009 für die unmittelbare Wasserentnahme aus der Versetalsperre einen Sonderbeitrag gemäß § 20 VI der Satzung für den S zu erheben, insbesondere insoweit, wie mit Vorauszahlungsbescheid vom 15.01.2009 hierfür ein Beitrag von 887.114 € erhoben wird; 3. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte durch den vorgenannten Vertrag nicht gehindert ist, von der Klägerin ab dem Jahr 2010 für die unmittelbare Wasserentnahme aus der Versetalsperre einen Sonderbeitrag gemäß § 20 VI der Satzung für den S zu erheben. 25 Nach Hinweisen in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2010 hat der Beklagte hilfsweise zu seinem Widerklageantrag zu 2 beantragt, festzustellen, dass der Beklagte von der Klägerin für das Jahr 2009 zu Recht ein Entgelt für Wasserentnahme aus der Versetalsperre in Höhe von 887.114 € verlangt erhalten hat, soweit die Klägerin die in dem Vorauszahlungsbescheid des Beklagten vom 15.01.2009 vorausgesetzte Mengen tatsächlich entnommen hat. Zu dem hilfsweise gestellten Antrag zu 3 hat der Beklagte äußert hilfsweise beantragt, festzulegen, welches Entgelt der Beklagte ab 2010 für die unmittelbare Wasserentnahme aus der Versetalsperre von der Klägerin verlangen kann. 26 Nach Trennung des Verfahrens zur teilweisen Verweisung an das Verwaltungsgericht hat der Beklagte teilweise die Widerklage zurückgenommen und die Anträge anders formuliert und beantragt widerklagend mit Schriftsatz vom 09.08.2010 nunmehr, 27 festzustellen, dass die zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehende Vertragsbeziehung betreffend die Wasserentnahme aus der Versetalsperre, bestimmt durch den Vertrag von 1963 in der Fassung der Nachträge von 1969, 1975 und 1984, aufgrund der Kündigung des Beklagten vom 19.01.2009 spätestens mit Ablauf des 31.12.2009 beendet ist; festzustellen, dass der Beklagte berechtigt war, von der Klägerin für das Jahr 2009 für die unmittelbare Wasserentnahme aus der Versetalsperre ein Entgelt in Höhe von 14,81 Eurocent pro m³ (hilfsweise: einen anderen, in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag) zu verlangen; hilfsweise (für den Fall der negativen Entscheidung über den Antrag zu Ziff. 1), im Wege des Gestaltungsurteils: 28 Die zwischen den Parteien bestehende Vertragsbeziehung betreffend die Wasserentnahme auf der Versetalsperre, bestimmt durch den Vertrag von 1963 in der Fassung der Nachträge von 1969, 1975 und 1984, wird dahingehend angepasst, dass der Beklagte von der Klägerin ab dem Jahr 2010 für die unmittelbare Wasserentnahme aus der Versetalsperre ein Entgelt in Höhe von 14,81 Eurocent pro m³ (hilfsweise: einen anderen, in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag) verlangen kann. Der Beklagte ist berechtigt, dieses Entgelt erstmals ab dem Jahr 2012 und sodann alle fünf Jahre nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der in seinem Verbandsgebiet und allgemein gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. 29 Die Klägerin beantragt, 30 die Widerklage abzuweisen. 31 Der Beklagte behauptet, das allein der Wert des unter der Laufzeit des Nachtrags von 1984, also in den letzten 25 Jahren, direkt entnommenen Wassers ca. 17 Mio. € betragen habe. 32 Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien allein durch den Vertrag von 1963 in Form der Änderungsverträge von 1969, 1975 und 1984 bestimme, und dass der Beklagte berechtigterweise eine Vertragsanpassung verlange. Der im Bescheid vom 15.01.2009 verlangte Betrag entspräche dem Wert des entnommenen Wassers und damit zugleich einem angemessenen Pachtzins. Ferner sei jedes unbefristete Dauerverhältnis ordentlich kündbar. Umstände, die ein ordentliches Kündigungsrecht ausschlössen, seien nicht ersichtlich. Auch aus § 544, 584 BGB ergäbe sich ein Kündigungsrecht des Beklagten. Mittlerweile sei eine Kündbarkeit auch nach §§ 242, 138 BGB gegeben. 33 Äußert vorsorglich erklärt der Beklagte mit der Klageerwiderung die Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses zum 31.12.2009, äußerst hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. 34 Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass die Klägerin als Träger der öffentlichen Wasserversorgung Mitglied der Beklagten sei gemäß § 6 RuhrVG. Nach § 20 der Satzung des S müssten die Mitglieder Sonderbeiträge entrichten, soweit sie aus der Talsperre unmittelbar Wasser entnehmen oder daraus unmittelbar vom Verband Wasser erhalten. 35 Der Beklagte meint, ein derartiges Freikontingent, wie die Klägerin es verlange, könne bereits aus Gerechtigkeitsgründen gegenüber den anderen Mitgliedern nicht vertreten werden. 36 Ferner ist der Beklagte der Auffassung, dass der Vertrag von 1948 den Vertrag von 1930 ersetzten sollte. Dieser Vertrag von 1948 wiederum sei durch den Vertrag von 1963 außer Kraft gesetzt worden. 37 Weiter meint der Beklagte, dass sich aus dem Planfeststellungsbescheid vom 23.02.1960 keine Rechte für die Klägerin herleiten lassen könnten, da dieser Bescheid sich an den Ausbauberechtigten wende und keine Drittwirkung habe. 38 Bezüglich des Widerklageantrags zu Ziffer 3) ist der Beklagte der Ansicht, dass ein benachteiligter Gläubiger unmittelbar auf eine nach dem geänderten Vertrag angepasste Leistung klagen könne. 39 Entscheidungsgründe 40 Klage 41 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 42 Zulässigkeit 43 Die Klage ist zulässig. 44 Insbesondere ist für den Klageantrag der Zivilrechtsweg eröffnet. Zwischen den Parteien ist ein privatrechtlicher Vertrag streitig, der die Ausgestaltung der Wasserentnahmerechte zwischen den Parteien regelt, unabhängig der öffentlich-rechtlichen Frage der Verleihung der Wasserrechte. 45 Die Klageerweiterung ist zulässig. Eine stets zulässige Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO liegt hier nicht vor. Die Voraussetzungen des § 263 ZPO sind hier entsprechend erforderlich, da eine nach Rechtshängigkeit vorgenommene Anspruchshäufung vorliegt, die auf einen weiteren Klagegrund gestützt wird im Vergleich zum ursprünglichen Antrag. Die Klageerweiterung ist zum einen sachdienlich gemäß § 263 ZPO und zum andere ist das Einverständnis des Beklagten aufgrund der Verhandlung zu vermuten, § 267 ZPO. 46 Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist gemäß § 256 ZPO aufgrund der erklärten Kündigung des Beklagten vom 19.01.2009 und der in der Klageerwiderung hilfsweise erklärten Kündigung gegeben. 47 Begründetheit 48 Die Klage ist aber unbegründet. 49 Antrag zu Ziffer 1) 50 Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien über die Wasserentnahme aus der Versetalsperre ist durch die Kündigung des Beklagten vom 19.01.2009 mit Wirkung zum 31.12.2009 beendet. 51 Unstreitig bestand zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis über die Wasserentnahme aus der Versetalsperre, das besonders durch den Vertrag von 1963 bestimmt wurde. 52 Der Beklagte hat wirksam mit Erklärung vom 19.01.2009 die Kündigung dieses Vertrages erklärt. Dem Beklagten stand ein ordentliches Kündigungsrecht zur Seite. 53 Dauerschuldverhältnis 54 Vorliegend handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Ein Dauerschuldverhältnis wird durch seine zeitliche Dimension und das Merkmal ständiger Pflichtenanspannung gekennzeichnet. Er setzt voraus, dass ein dauerndes Verhalten oder wiederkehrende Leistungen geschuldet werden und dass der Gesamtumfang der Leistung von der Dauer der Rechtsbeziehung abhängt (Grüneberg, in: Palandt, 69. Auflage 2010, § 314 Rn. 2). Vorliegend ist der Vertrag auf Dauer angelegt. Seine erste Fassung wurde zwischen den Parteien bereits im Jahr 1930 vereinbart. In der Fassung von 1963 ist eine zeitliche Bestimmung für die Vertragslaufzeit nicht geregelt, auch in den nachfolgenden Fassungen nicht. Zudem wird auch ein dauerndes Verhalten beziehungsweise wiederkehrende Leistungen geschuldet. Aufgrund des Vertrages zwischen den Parteien – unabhängig der Frage, ob der Vertrag von 1930 die Vertragsbeziehungen mitbestimmt – ist die Klägerin berechtigt, aus der Versetalsperre Wasser zu entnehmen. Dafür ist sie teilweise verpflichtet, Entgelt an die Beklagte zu zahlen. Die Beklagte ist verpflichtet, die Wasserentnahme zu gewähren und das Entgelt anzunehmen. Dies stellt für beide Vertragsparteien ein dauerndes Verhalten dar. Es ist nicht mit einer einzelnen Vornahme der vertraglich vereinbarten Handlung getan. Das Verhalten wiederholt sich auf beiden Seiten der Vertragsparteien. 55 Die Wasserentnahme und die Gewährung der Wasserentnahme sind die Hauptvertragsbestandteile, die den Charakter des Vertrages als Dauerschuldverhältnis bestimmen. Ob der Vertrag darüberhinaus aufgrund der weiteren vereinbarten Leistungen wie die Übereignung des Ufergrundstücks und z.B. Wartungspflichten als Miet-, Pacht-, Tausch- oder Kaufvertrag anzusehen ist, kann dahinstehen. Denn dem Beklagten steht allein aus dem Dauerschuldverhältnis ein Kündigungsrecht zu. Eine Herleitung eines Kündigungsrechts aus der Bestimmung eines zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses ist nicht erforderlich. 56 Kündigungsrecht 57 Den Parteien eines Dauerschuldverhältnisses steht ein ordentliches Kündigungsrecht zu. 58 Das unbefristete Dauerschuldverhältnis endet durch Kündigung (Grüneberg, aaO., § 314 Rn. 13). Bei unbestimmter Dauer ist eine ordentliche Kündigung möglich (Gehrlein/Sutschet, Bamberger/Roth, Beck`scher Online-Kommentar, Stand 01.05.2010, § 311 Rn. 11). Auch Kieninger erkennt ein ordentliches Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen an (MüKo, 5. Auflage 2007, § 308 Rn. 14). Ohne Angaben von Gründen ist eine ordentliche Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen möglich (Coester-Waltjen, in: Staudinger, Neubearbeitung 2006, § 308 Rn. 29). Ein ordentliches Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen nach entsprechender Anwendung der §§ 624,723 BGB nimmt auch der BGH an. Er sieht eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften nur dann als ausgeschlossen an, wenn das ordentliche Kündigungsrecht durch eine vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen ist (BGH Urteil vom 25.05.1993 – X ZR 79/92, NJW-RR 1993, 1460, 1460 II. 2.). 59 Allein aus der Existenz von § 314 BGB, der ein außerordentliches Kündigungsrecht normiert, kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass kein ordentliches Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen existiert. Allein die nicht ausdrückliche Regelung einer ordentlichen Kündigung in einem Paragraphen kann nicht zur Annahme führen, dieses Recht existiere nicht. 60 Auch kann hier ein Nichtbestehen eines ordentlichen Kündigungsrechtes nicht mit den Parteien des Vertrages begründet werden. Aus der Tatsache, dass juristische Personen beteiligt sind, ergibt sich nicht, dass ein Dauerschuldverhältnis nicht ordentlich gekündigt werden kann. Es ist kein Grund aus dem BGB ersichtlich, warum anhand des Charakters der beteiligten Personen eine Vertragsbeendigung nicht möglich sein soll. Allein der Hinweis auf über Jahrzehnte laufende Verträge führt nicht dazu, ein ordentliches Kündigungsrecht zu verneinen. 61 Die Parteien haben auch ein ordentliches Kündigungsrecht nicht ausgeschlossen. Allein aus dem Wortlaut des Vertrages von 1963 und den nachfolgenden Fassungen lässt sich ein dahingehender Vertragswille nicht erkennen. Auch wenn man den Vertrag von 1930 noch gelten lassen wollte, in dem vereinbart war, dass der Beklagte bzw. dessen Rechtsvorgänger, den Betrieb derart einrichtet, dass die Wasserentnahme "dauernd" gesichert ist, ergibt sich ein Ausschluss des Kündigungsrechts nicht. Allein aus der Vereinbarung die Wasserentnahme dauernd zu sichern, lässt nicht den Willen der Parteien erkennen, ein ordentliches Kündigungsrecht, d.h. eine Lösung der Vertragsparteien nach Ablauf einer angemessenen Frist, auszuschließen. Das Wort "dauernd" hat nicht diese Ausschlussbedeutung. Es macht zuallerst deutlich, dass die Wasserentnahme ohne Unterbrechung, dauerhaft, jederzeit möglich sein soll. 62 Zudem ist die Regelung des Vertrages von 1930 nicht mehr gültig. Mit § 20 des Vertrages von 1948 ist vereinbart worden, dass alle früheren Vereinbarungen, die Regelungen des Vertrages von 1948 betreffen, mit Inkrafttreten des Vertrages von 1948 ungültig sind. In dem Vertrag von 1948 ist ebenfalls die wortgleiche Regelung der "dauernden" Sicherung des Betriebes enthalten. 63 Der Vertrag von 1948 ist unstreitig mit Inkrafttreten des Vertrages von 1963 gemäß § 7 II außer Kraft getreten. Mit Außerkrafttreten des Vertrages von 1948 lebt der Vertrag von 1930 nicht wieder auf. Dieser entfaltet keine Wirkung mehr durch die Aufhebung durch den Vertrag von 1948. 64 Eine Vereinbarung, die das Wort "dauernd" bezüglich der Sicherung des Betriebes enthält, gibt es als gültige Regelung nicht mehr. 65 Kündigungsfrist 66 Der Vertrag ist zum 31.12.2009 beendet worden. Eine derartige Frist ist angemessen. 67 Fehlen Vorschriften über ein ordentliches Kündigungsrecht, und haben die Parteien die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen, sind die §§ 624, 723 BGB entsprechend anwendbar (Grüneberg, aaO, § 314 Rn. 13; BGH, NJW-RR 1993 aaO). Nach § 624 S. 3 BGB ist eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten. Aus § 723 I 1 BGB ergibt sich, dass eine Kündigung jederzeit möglich ist, aber diese nach § 723 II BGB nicht zur Unzeit erfolgen darf. Aus den Regelungen ist der Grundgedanke zu entnehmen, dass bei Bemessung der Kündigungsfrist die Auswirkung auf den Vertragspartner angemessen beurteilt und berücksichtigt werden muss. Insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen ist eine lange Kündigungsfrist anzunehmen. Bei Dauerschuldverhältnissen vertrauen die Vertragsparteien auf eine lange Vertragsdauer, und das Vertragsverhältnis manifestiert sich durch jede über Jahre hinweg wiederholte Handlung. Eine Kündigungsfrist von 1 Jahr erscheint dem Gericht hier angemessen. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nicht nur ein Dauerschuldverhältnis vorliegt, das über ein paar Jahre Pflichten der Parteien begründete, sondern dessen Ursprung in dem Jahr 1930 liegt. Zudem betrifft der Vertragsgegenstand die Wasserversorgung der Stadt M und umliegender Gemeinden. Die Wasserversorgung kann nicht, wie beispielsweise bewegliche Gegenstände bei Bezugs- Lieferverträgen von anderen Waren, in geringer Zeit von einem anderen Lieferanten gestellt werden. Um eine Lösung der Wasserversorgung zu finden, ist eine längere Zeit als 6 Monate nach Ansicht des Gerichts angemessen. Eine über eine Einjahresfrist hinausgehende Kündigungsfrist hält das Gericht hier nicht für erforderlich. Innerhalb eines Jahres ist es der Klägerin zumutbar, sich auf andere Möglichkeiten einzustellen, zumal sie die Wasserversorgung auch durch Bezug von Wasser anderer Versorger sichert. 68 Zumindest jetzt zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, nach fast zwei Jahren nach Ausspruch der Kündigung, ist eine angemessene Kündigungsfrist abgelaufen. 69 Die Frage, ob ein Pachtvertrag vorliegt und daher nach § 584 BGB eine Kündigungsfrist von einem halben Jahr einzuhalten ist, braucht nicht entschieden zu werden, da sich im Vergleich zu den dargestellten Herleitungen der Kündigungsfrist keine Abweichung ergibt. 70 Antrag zu Ziffer 2) 71 Der Antrag zu Ziffer 2) auf Feststellung des unveränderten Fortbestehens der Vertragsbeziehung ohne eines Anspruchs des Beklagten auf Vertragsanpassung ist aufgrund des beendeten Vertrags unbegründet. 72 Widerklage 73 Die Widerklage ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. 74 Antrag zu Ziffer 1) 75 Der Widerklageantrag zu Ziffer 1) ist unzulässig. 76 Die Widerklage ist nur dann zulässig, wenn sie einen selbständigen Streitgegenstand begründet (Vollkommer, in: Zöller, 28. Auflage 2010, § 33 Rn. 7). Das bloße Entgegentreten gegen den Klageantrag, beispielsweise durch einen negativen Feststellungsantrag gegen eine positive Feststellungsklage oder gegenüber einer Leistungsklage, dass der geltend gemachte Betrag nicht geschuldet werde (kontradiktorisches Gegenteil) genügt nicht (Heinrich, in: Musielak, 7. Auflage 2009, § 33 Rn. 9). Der Beklagte tritt hier mit seinem Widerklageantrag zu Ziffer 1) dem Klageantrag zu Ziffer 1) entgegen. Mit einem positiven Entscheid über die Feststellung nach Ziffer 1) der Klage ist über den Widerklageantrag zu Ziffer 1) ebenfalls mitentschieden, nämlich, dass die Kündigung vom 19.01.2009 nicht den Vertrag beendet hat und der Widerklageantrag zu Ziffer 1) dann unbegründet wäre. Im Falle einer Abweisung des Klageantrags zu Ziffer 1), d.h. dass das Vertragsverhältnis durch Kündigung des Beklagten beendet wurde, wäre ebenfalls der Widerklageantrag zu Ziffer 1) entschieden. Dann wäre der Widerklageantrag zu 1) begründet. Daraus wird ersichtlich, dass der Streitgegenstand, das Vertragsverhältnis und dessen Beendigung durch die Kündigung vom 19.01.2009, beim Klageantrag zu Ziffer 1) und beim Widerklageantrag zu Ziffer 1) denselben Streitgegenstand betreffen. 77 Allein der Unterschied in den Anträgen, dass der Kläger den Vertrag von 1930 mit aufzählt in der Benennung der mitgestaltenden Verträge, ändert an dem Streitgegenstand nichts. Streitgegenstand ist die bisher existierende Vertragsbeziehung und die Kündigung des Beklagten vom 19.01.20019. 78 Antrag zu Ziffer 2) 79 Der Widerklageantrag zu Ziffer 2) ist zulässig, aber unbegründet. 80 Zulässigkeit 81 Die Voraussetzungen des § 33 ZPO sind erfüllt. 82 Der Widerklageantrag zu 2) stellt kein kontradiktorisches Gegenteil des Klageantrags zu Ziffer 2) dar. Bei Abweisung des Klageantrages ist nicht mit entschieden, in welcher Höhe ein Entgelt für die Wasserentnahme verlangt werden kann, d.h. wie im Einzelnen die Vertragsanpassung ausgestaltet ist. 83 Die vorgenommene Klageänderung ist nach § 263 ZPO sachdienlich, und darüberhinaus ist das Einverständnis der Klägerin aufgrund des Verhandelns nach § 267 ZPO zu vermuten. 84 Der Antrag ist in zulässiger Form gestellt. Zwar gibt § 313 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Vertragsanpassung. Doch ist allgemein anerkannt, dass direkt auf Feststellung bzw. Zahlung aus dem begehrten geänderten Vertrag geklagt werden kann (Grüneberg, aaO, § 313 Rn. 41; Stadler, in: Jauernig, BGB, 13. Auflage 2009, § 313 Rn. 30; Unberath, in: Bamberger/Roth, Beck`scher Onlinekommentar, Stand 01.02.2009, § 313 Rn. 94). Eine Verweisung auf zwei getrennte Verfahren, erst auf Zustimmung zur Vertragsanpassung, dann auf Erfüllung des angepassten Vertrages, ist nicht prozessökonomisch (Dauner- Lieb/Dötsch, Prozessuale Fragen rund um § 313 BGB, Aufsatz, NJW 2003, 921, 924). 85 Begründetheit 86 Der Widerklageantrag zu 2) ist unbegründet. 87 Für das Jahr 2009 steht dem Beklagten kein Anspruch auf ein Entgelt zu. Ein Anspruch auf Entgelt ergibt sich unstreitig nicht aus dem Vertrag von 1963 in Fassung der nachfolgenden Verträge von 1969, 1975 und 1984. Auch aus einem im Einverständnis beider Parteien geänderten Vertrag ergibt sich ein derartiger Anspruch nicht. In der Vergangenheit hat keine Einigung stattgefunden. 88 Ein Anspruch ergibt sich schließlich nicht aus § 313 BGB. Der Beklagte begehrt eine Vertragsanpassung, aus der er das geltend gemachte Entgelt meint, verlangen zu können. Nach § 313 I BGB kann eine Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich grundlegende Umstände verändert haben, die Parteien bei Vorhersehbarkeit der Umstände den Vertrag mit anderem Inhalt geschlossen hätten und einer der Parteien ein weiteres Festhalten an dem Vertrag unzumutbar ist. 89 Zweifelhaft wäre schon hier, ob sich die Umstände, die Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben. Die Problematik stellt sich durch den Zeitablauf, durch die Dauer des Vertrages. Der Beklagte ist der Meinung, dass mit der langen Vertragslaufzeit die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin mittlerweile einen derartigen finanziellen Vorteil erlangt haben, dass eine weitere Vergünstigung der Preise für die Wasserentnahme nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Vergünstigung sei als Gegenwert für die Grundstücksübereignung zu sehen und dieser Wert sei mehr als deutlich erreicht. 90 Eine Entscheidung darüber kann aber dahinstehen, da hier bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses eine Anpassung nicht für die Vergangenheit, sondern nur für die Zukunft verlangt werden kann. In der Regel ist bei Dauerverträgen eine Anpassung auf die Zukunft beschränkt (Stadler, in: Jauernig, BGB, 13. Auflage 2009, § 313 Rn. 28 mVa BGH NJW 1983, 2144). Einer rückwirkenden Anpassung kann ein schutzwürdiges Interesse der Gegenpartei entgegenstehen (Roth, in: MüKo BGB, 5. Auflage 2007, § 313 Rn. 104). Der besondere Charakter der Dauerschuldverhältnisse wird bestimmt durch die andauernde Vertragsbindung zwischen den Parteien. Dies schafft ein besonderes Vertrauen beider Vertragspartner auf die Fortdauer des Vertrages. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung, der bei Begründetheit zu einer einseitigen Vertragsanpassung führt, kann bei einem wie vorliegenden Dauerverhältnis nicht zu einer Anpassung für die Vergangenheit führen. Die schutzwürdigen Interessen des anderen Vertragspartners – hier die der Klägerin – würden nicht gewahrt werden. Die Klägerin vertraut auf die Fortdauer des Vertrages unter Einhaltung der vereinbarten Vertragsbedingungen. Eine letztendlich einseitige Vertragsänderung durch § 313 BGB für die Vergangenheit wäre unangemessen. Die jahrzehntelange Fortschreibung des Vertrages von 1930, abgelöst von dem bisher geltenden Vertrag von 1963, begründet ein besonderes Vertrauen beider Vertragsparteien auf die Fortdauer des Vertrages unter den vereinbarten Bedingungen. Eine Anpassung auch für die Vergangenheit wird unter diesen Umständen dem vorliegenden Dauerschuldverhältnis nicht gerecht. 91 Das grundsätzlich der besondere Charakter der Dauerschuldverhältnisse eine Rechtsänderung ex nunc und nicht ex tunc vorsieht, ergibt sich auch aus § 313 III 2 BGB. Danach tritt an die Stelle des Rücktritts bei Dauerschuldverhältnissen das Recht zur Kündigung. Beide Rechte führen zur Auflösung des Vertrages. Doch der Rücktritt wirkt ex tunc und die Kündigung wirkt ex nunc. 92 Antrag zu Ziffer 3) 93 Der Widerklageantrag zu Ziffer 3) ist für den Fall der negativen Entscheidung über den Widerklageantrag zu Ziffer 1) gestellt worden. Hier ist zwar negativ über Ziffer 1) der Widerklage entschieden worden (s.o.), aber dies aus Gründen der Unzulässigkeit. Der Widerklageantrag zu Ziffer 3) sollte aber für den Fall gelten, dass nicht festgestellt wird, dass der Vertrag beendet ist. Es ist im Rahmen der Klage entschieden worden, dass die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien beendet ist. Nach Auslegung des Willens des Beklagten ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. 94 Nebenentscheidungen 95 Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 92 I ZPO gegeneinander aufzuheben. Für die Ermittlung der Kostenquote ist für den Klageantrag zu 1) der von der Klägerin angegebene Wert von 3.150.000 € zugrundegelegt worden. Für den Klageantrag zu 2) ist entsprechend der von Beklagtenseite im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Höhe des Beitrages die Vertragsanpassung bemessen worden, nämlich mit 887.114 €. Der Widerklageantrag zu 1) ist entsprechend des Klageantrags zu Ziffer 1) zu bemessen, da er das kontradiktorische Gegenteil darstellt. Der Widerklageantrag zu 2) bezieht sich auf die Vertragsanpassung und daher auf den verlangten erhöhten Beitrag von 887.114 €. Der Hilfswiderklageantrag zu 3) bleibt außer Acht, da über ihn nicht entschieden wurde. Entsprechend des Unterliegens der Klägerin bezüglich der Klage und des Unterliegens des Widerklägers, des Beklagten, hinsichtlich der Widerklage, ergibt sich eine Kostenteilung. 96 Eine besondere Berücksichtigung der zurückgenommenen Klageanträge und damit eine getrennte Betrachtung der Kostenteilungslast nach § 269 III ZPO ist hier nicht vorzunehmen, da für die zurückgenommenen Anträge neue Anträge mit gleichem Kosteninteresse gestellt wurden. Dies ergibt sich aus dem Vergleich der ursprünglich gestellten und den jetzigen Anträgen. 97 Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.