Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin die vollständigen Krankenunterlagen betreffend Herrn Q, geboren …, für die Zeit vom 07.03.2008 bis einschließlich 30.09.2008 zur Einsichtnahme in Kopie zu übermitteln, insbesondere die ärztliche Dokumentation, sämtliche Befunde einschließlich der technischen Untersuchungen, Laborergebnisse, Anamnesebogen, Arztbriefe, Aufnahme- bzw. Entlassungsbefunde, Röntgenunterlagen soweit vorhanden, Zug um Zug gegen Erstattung der Kopierkosten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin, ein gesetzlicher Krankenversicherer, nimmt die Beklagten auf Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen ihres mittlerweile verstorbenen Versicherungsnehmers Herrn Q in Anspruch. Der Verstorbene Q musste sich in den Jahren 2005/2006 Herzoperationen unterziehen. Im Jahr 2008 stellten sich bei ihm Komplikationen ein (MRSA-Infektion am Implantat, Wundheilungsstörungen). Der Versicherte Q wurde vom 07.03.2008 bis zum 30.09.2008 in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten behandelt. Am 30.09.2008 wurde er wegen einer akuten Somnolenz im Rahmen eines fieberhaften Infekts mit Verdacht auf Pneumonie in die Klinik F eingewiesen. Dort wurde er bis zum 24.10.2008 behandelt. Für den Krankenhausaufenthalt ihres Versicherten wandte die Klägerin 20.029,41 € auf. Der Versicherte Q ist am … verstorben. Erben sind die Ehefrau sowie die gemeinsamen Töchter. Die Klägerin vermutet, dass es bei der ambulanten Behandlung durch die Beklagten zu Behandlungsfehlern (unterlassene Befunderhebung, möglicherweise verspätete Einweisung) gekommen ist. Unter Vorlage der von den Erben des Versicherten unterzeichneten Schweigepflichtentbindungserklärung hat sie die Beklagten vorgerichtlich erfolglos zur Herausgabe der Krankenunterlagen aufgefordert. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das ursprünglich dem Verstorbenen Q zustehende Einsichtsrecht auf sie übergegangen sei und sie daher nach den §§ 116 Abs. 1 SGB X iVm 401 Abs. 1 analog, 412 BGB einen Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Unterlagen für den Zeitraum vom 07.03.2008 bis zum 30.09.2008 habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin die vollständigen Krankenunterlagen betreffend Herrn Q, geboren …, für die Zeit vom 07.03.2008 bis einschließlich 30.09.2008 zur Einsichtnahme (in Kopie) zu übermitteln, insbesondere die ärztliche Dokumentation, sämtliche Befunde einschließlich der technischen Untersuchungen, Laborergebnisse, Anamnesebogen, Arztbriefe, Aufnahme- bzw. Entlassungsbefunde, Röntgenunterlagen soweit vorhanden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten rügen die Zuständigkeit des Landgerichts. Bei der vorliegenden Streitigkeit handele es sich um eine sozialgerichtliche Streitigkeit. Vorliegend richte sich der Herausgabeanspruch nach § 294a SGB V, weswegen der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 SGG eröffnet sei. Selbst wenn der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben wäre, so wäre das Landgericht Essen ebenfalls nicht zuständig, da der Streitwert vorliegend mit nicht mehr als 4.000,-- € zu beziffern sei. Die Beklagten bestreiten einen Herausgabeanspruch dem Grunde nach. Die Äußerung eines bloßen Verdachts eines Behandlungsfehlers reiche nicht aus. Insbesondere müssten die von der Klägerin benannten Beschwerden (MRSA, Wundheilungsstörung) nicht zwingend ursächlich mit einer ärztlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Der Anspruch sei auch hinsichtlich des genannten Zeitraumes zu weitgehend. Schließlich seien sie auch nach der Behandlung des Verstorbenen an ihre ärztliche Schweigepflicht gebunden. Der Verstorbene Q habe die von den Beklagten vorgeschlagenen Behandlungsmaßnahmen seinerzeit abgelehnt und damit mittelbar zu erkennen gegeben, dass er einer Weitergabe von Einzelheiten seiner Krankengeschichten an Dritte nicht zustimme. Dies stehe einem Herausgabe- anspruch entgegen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2010 (Bl. 50 ff. GA) verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben, da es sich um eine „bürgerlichrechtliche Streitigkeit“ (§ 13 GVG) handelt. Entscheidend für die Beurteilung der Frage, welcher Art die Streitigkeit ist, ist die Rechtsnatur des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs, wie er sich aus dem Klageantrag in Verbindung mit den vom Kläger zur Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen ergibt. (Vgl. Wittschier in Musielak, ZPO, 6. Auflage, § 13 GVG, Rn. 6.) Es kommt darauf an, durch welche Rechtssätze der Sachverhalt entscheidend geprägt wird und welche Rechtssätze für die Beurteilung des Klagebegehrens in Anspruch genommen werden. (Vgl. Lückemann in Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 13 GVG, Rn. 4, mwN.) Vorliegend richtet sich das der Klage zugrunde liegende Rechtsverhältnis nach zivilrechtlichen Vorschriften. Die Klägerin beruft sich auf einen auf sie überge- gangenen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nach den §§ 116 Abs. 1 SGB X iVm 401 Abs. 1 analog, 412 BGB. Gemäß § 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhende Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Gegenstand der Ersatzpflicht ist danach nur der Schaden des Verletzten (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.2010, VI ZR 249/08, Rn. 11, juris.), weshalb auch der Herausgabeanspruch nach § 116 Abs. 1 SGB X iVm §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB nur aus übergegangenem Recht geltend gemacht werden kann. Der Klägerin steht in diesem Zusammenhang kein eigenes Einsichtsrecht zu. Demgegenüber postuliert der in § 294a SGB V normierte Anspruch, der vor den Sozialgerichten geltend zu machen ist, ein eigenes Einsichtsrecht der Krankenkasse. Ein solches wird von der Klägerin vorliegend jedoch gerade nicht geltend gemacht. Das Landgericht Essen ist auch sachlich zuständig, §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt mehr als 5.000,00 €. Die Klägerin macht geltend, dass ihr gegebenenfalls ein Ersatzanspruch für die von ihr getätigten Aufwendungen in Höhe von 20.029,41 € zusteht. Dass danach der Wert für den Herausgabeanspruch der Behandlungsunterlagen, die ganz wesentlich darüber Aufschluss verschaffen können, ob fehlerhaft behandelt worden ist oder nicht, mit einem Viertel des Wertes der getätigten Aufwendungen (= 5.007,35 €) anzunehmen ist, erscheint interessengerecht. Die in diesem Zusammenhang von den Beklagten zitierte Entscheidung des LG Bochum verfängt nicht. Denn dort geht es um einen Herausgabeanspruch gegen einen an der eigentlich gerügten und für fehlerhaft befundenen Behandlung nicht beteiligten Nachbehandler. (Vgl. LG Bochum, Beschl. vom 01.03.2010, I-6 O 415/09, Bl. 31 f. GA.) Im Gegensatz dazu richtet sich der Anspruch hier jedoch direkt gegen die behandelnden Ärzte. Der von der Klägerin geltend gemachte Herausgabeanspruch aus übergegangenem Recht nach den §§ 116 Abs. 1 SGB X iVm 401 Abs. 1 analog, 412 BGB ist auch begründet, da den Erben des bei der Klägerin ehemals versicherten Q ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen des Verstorbenen zusteht. Das ursprünglich dem Verstorbenen Q zustehende Recht auf Einsichtnahme ist auf die Erben übergegangen, § 1922 BGB. Das Recht des Patienten, Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen zu nehmen, ist vererblich, da es auch legitimen wirtschaftlichen Interessen dienen kann, wie etwa der Klärung von Schadensersatzansprüchen. (Vgl. BGH, Urteil vom 23.03.2010, VI ZR 327/08, Seite 8 des amtlichen Umdrucks.) Es steht zudem fest, dass die Erben sich bei Unterzeichnung der „Schweigepflichtentbindungserklärung und Herausgabegenehmigung“ (Bl. 9 GA) über die Tragweite ihrer Erklärung im klaren gewesen sind. Die darin verwandten Formulierungen sind eindeutig. Insbesondere erklären die Erben darin ausdrücklich „die Genehmigung zur Herausgabe der ärztlichen Unterlagen in Zusammenhang mit der Behandlung an die C [die Klägerin] und an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung“. Weiterhin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verarbeitung der Daten zu dem Zweck erfolgt, dass überprüft werden soll, ob im Zusammenhang mit den Behandlungen ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt. Das Gericht war nicht gehalten, dem in der Hauptverhandlung am 29.09.2010 gestellten Beweisantrag der Beklagten nachzugehen. Denn vor dem Hintergrund der in der Erklärung (Bl. 9 GA) verwandten klaren und eindeutigen Formulierungen war der Beweisantrag mangels Benennung konkreter Anhaltspunkte, auf die sich die Behauptung der Beklagten stützen könnte, zu unsubstanziiert, so dass schon keine Beweisbedürftigkeit gegeben war. Die Beklagten können sich nicht auf ihre ärztliche Schweigepflicht berufen. Es ist - mangels einer zu Lebzeiten ausdrücklich erklärten Einwilligung - auch von dem vermuteten Einverständnis des Verstorbenen Q auszugehen. Dabei ist zugrunde zu legen, dass es nicht die Regel, sondern die Ausnahme ist, dass von einem Geheimhaltungswunsch des Patienten ausgegangen werden muss. (Vgl. OLG München, Urteil vom 9.10.2008, 1 U 2500/08, FamRZ 2009, 1094.) Die Entscheidung, ob eine mutmaßliche Einwilligung gegeben ist, obliegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Arzt. (Vgl. BGH, NJW 1983, 2627.) Um der Gefahr zu begegnen, dass der Arzt aus sachfremden Gründen eine Einsicht verweigert, muss der Arzt zumindest darlegen, unter welchen allgemeinen Gesichtspunkten er sich durch die Schweigepflicht an einer Offenlegung der Unterlagen gehindert sieht, d. h. seine Weigerung auf konkrete oder mutmaßliche Belange des Verstorbenen stützt. (OLG München, ebd.) Der Arzt muss eine Verweigerung der Einsichtnahme nachvollziehbar begründen. Die Beklagten haben einen bestehenden Gewissenskonflikt nicht nachvollziehbar begründet. Denn ihr Vorbringen lässt nicht erkennen, dass der Verstorbene eine Einsichtnahme (durch seine Familie) in jedem Fall verhindern wollte. Die von ihnen in diesem Zusammenhang gegebene Begründung, der Verstorbene Q habe von den Beklagten vorgeschlagene Behandlungsmaßnahmen trotz entsprechender Hinweise auf die damit verbundenen Folgen abgelehnt und daher mittelbar zu erkennen gegeben, dass er der Weitergabe von Einzelheiten seines Krankengeschehens an Dritte nicht zustimme, rechtfertigt nicht den (zwingenden) Schluss, dass er eine rechtliche Überprüfung der Behandlung in jedem Fall verhindern wollte. Der Umstand, dass der Verstorbene von den Beklagten vorgeschlagene Behandlungsmaßnahmen abgelehnt hat, lässt ebenso gut die Annahme zu, dass der Verstorbene den vorgeschlagenen Behandlungsmaßnahmen deswegen nicht gefolgt ist, weil er sie für falsch oder für zu belastend gehalten hat. Danach ist kein zwingender Grund dafür ersichtlich, dass der Verstorbene eine rechtliche Überprüfung der Behandlung durch die Beklagten in keinem Fall gewollt haben würde. Die Beklagten können auch nicht mit ihrem Einwand gehört werden, die Klägerin habe das Vorliegen eines Behandlungsfehlers lediglich „vermutet“. Es ist ausreichend, dass die Klägerin sich auf Schadensersatzansprüchen beruft und solche Ansprüche nicht von vornherein ausgeschlossen sind. (OLG München, ebd.) Hier ist jedenfalls unstreitig, dass bei dem Verstorbenen eine MRSA-Infektion sowie eine Wundheilungsstörung vorgelegen haben. Die Klägerin wirft den Beklagten in diesem Zusammenhang Versäumnisse bei der ambulanten Behandlung des Verstorbenen vor, weshalb das Vorliegen von Schadensersatzansprüchen möglich erscheint. Das geltend gemachte Einsichtsrecht besteht zudem in zeitlicher Hinsicht. Die Überprüfung eines ca. sechsmonatigen Behandlungszeitraumes (07.03.2008 bis einschließlich zum 30.09.2008) erscheint hier noch als sachgerecht. (Vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 23.03.2010, VI ZR 249/08, Rn. 23, juris.) Die Klägerin behauptet eine möglicherweise zu späte stationäre Einweisung durch die Beklagten. Zur Beurteilung dieser Frage ist es notwendig, jedenfalls einen nicht nur unerheblich kurzen Zeitraum der Behandlung zu überprüfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Zwar besteht der Herausgabeanspruch der Klägerin nicht unbedingt, sondern nur Zug um Zug gegen Erstattung der Kopierkosten, weshalb die Klage in diesem Umfang abzuweisen war. Daraus folgt jedoch keine kostenerhebliche Unterliegensquote für die Klägerin. Die Kopierkosten schätzt das Gericht auf höchstens 200,00 €, mithin einen Betrag, der deutlich unter 1/10 des Hauptsachestreitwerts liegt und damit keine kostenmäßige Relevanz hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.