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Urteil

56 KLs 20/08 Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2010:0312.56KLS20.08.00
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Tenor

Der Angeklagte ist schuldig der Bestechlichkeit in 30 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, sowie in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, des Betrugs in acht Fällen, des versuchten Betrugs, der Steuerhinterziehung in zwei Fällen, sowie der versuchten Steuerhinterziehung.

Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitstrafe von drei Jahren verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

[...]

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist schuldig der Bestechlichkeit in 30 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, sowie in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, des Betrugs in acht Fällen, des versuchten Betrugs, der Steuerhinterziehung in zwei Fällen, sowie der versuchten Steuerhinterziehung. Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. [...] Gründe: [...] B. Tatkomplex "Spenden" – Anklageschrift vom 24.10.2008 Der Angeklagte forderte als Chefarzt und Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen in dreißig Fällen so bezeichnete "Spenden" von stationär aufgenommenen Regelleistungspatienten der Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie des Universitätsklinikums G., die keinen Anspruch auf eine wahlärztliche Behandlung durch ihn hatten. Als Gegenleistung für die "Spenden" versprach er, die Patienten persönlich zu behandeln. Dabei sollten die Patienten nach beiderseitiger Vorstellung jedoch Regelleistungspatienten bleiben. Der Angeklagte wollte sie als solche im Rahmen seines Hauptamtes als Universitätsprofessor bevorzugt behandeln. Entsprechend der Abrede bevorzugte er die Patienten, indem er sie gerade aufgrund der zugesagten oder bereits vor Behandlungsbeginn gezahlten "Spenden" selbst operierte. Die gezahlten Gelder leitete der Angeklagte mit einer Ausnahme auf ein vom Universitätsklinikum verwaltetes Drittmittelkonto Universität F.-G., über das er faktisch verfügen konnte. Hierzu wies er entweder die Patienten an, den "Spendenbetrag" auf ein bestimmtes Betriebskonto des Universitätsklinikums G. mit dem Verwendungszweck "G.-Spenden" zu zahlen, oder veranlasste im Fall einer Bar- oder Scheckzahlung die Einzahlung bzw. Gutschrift auf das Konto. Dem Angeklagten waren dabei alle objektiven Umstände bewusst. Es fehlte ihm jedoch die Einsicht, Unrecht zu tun. Diesen Irrtum hätte er vermeiden können. In drei Fällen setzte der Angeklagte die Patienten außerdem unter Druck, indem er eine von ihm als erforderlich dargestellte zeitnahe Operation bzw. (in einem Fall) eine Operation, die angeblich nur er vornehmen konnte, von der "Spende" abhängig machte und veranlasste die Patienten auf diese Weise zu der Zahlung. In einem Fall erklärte der Angeklagte bei Einwerbung der "Spende" außerdem fälschlich, er werde die Operation selbst durchführen, obwohl er bereits wusste, dass er wegen eines anderen Termins dazu nicht vollständig in der Lage sein würde. [...] I. Feststellungen [...] 1. Fall Nr. 4 der Anklageschrift vom 24.10.2008, Patient T. (rechtlich gewürdigt als Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1 StGB) a) Hintergrund: Regelleistungs- und Wahlleistungspatienten Der Angeklagte hatte gemäß seiner Berufungsvereinbarung vom 04.12.1997 sein Fach in Forschung, Lehre und Krankenversorgung zu vertreten (Hauptamt). Dies schloss die ärztliche Versorgung von Regelleistungspatienten (Patienten, die keinen vertraglichen Anspruch auf eine Chefarztbehandlung hatten) ein. Er war außerdem berechtigt, im Universitätsklinikum G. solche Patienten zu behandeln und von ihnen dafür ein besonderes Honorar zu verlangen, die eine spezielle wahlärztliche Vereinbarung mit dem Universitätsklinikum G. über die Behandlung durch den Chefarzt abgeschlossen hatten (Wahlleistungspatienten). Dieser Tätigkeitsbereich war dienstrechtlich als Nebentätigkeit im Sinne der nordrhein-westfälischen Hochschulnebentätigkeitsverordnung ausgestaltet. Dabei war dem Angeklagten die persönliche stationäre Beratung und Behandlung im Umfang von bis zu zehn Patienten gleichzeitig gestattet, soweit nicht die Versorgung anderer Patienten Vorrang hatte. Durch die persönliche Beratung und Behandlung von Patienten durfte die ordnungsgemäße Erfüllung der ärztlichen Pflichten gegenüber anderen Patienten nicht beeinträchtigt werden. Der Angeklagte behandelte faktisch vorwiegend Patienten im Rahmen dieser Nebentätigkeit. Dies waren meist privat versicherte Patienten oder gesetzlich versicherte Patienten mit einer privaten Zusatzversicherung für stationäre Chefarztbehandlungen, im Einzelfall auch Selbstzahler. Diese Patienten schlossen zu Beginn ihres stationären Aufenthaltes mit dem Universitätsklinikum G. einen schriftlichen Vertrag über wahlärztliche Leistungen. Sobald der Angeklagte die Behandlung aufnahm, kam zwischen ihm und dem Patienten außerdem ein Vertrag über seine ärztlichen Leistungen zustande (so genannter Arztzusatzvertrag). Aufgrund dieses Vertrages war der Angeklagte verpflichtet, die betreffenden Patienten selbst zu behandeln. Im Gegenzug erwarb er das Recht, von ihnen ein Behandlungshonorar gemäß den Vorschriften der GOÄ zu fordern, und zwar zusätzlich zum Entgelt, das die Klinik vom Patienten aufgrund der Bundespflegesatzverordnung (später: des Krankenhausentgeltgesetzes) für die allgemeinen Krankenhausleistungen verlangen konnte. Bei den Wahlleistungspatienten kam es damit zu einer gespalteten Abrechnung: Einerseits rechnete das Universitätsklinikum die allgemeinen Krankenhausleistungen ab, andererseits der Angeklagte sein zusätzliches Behandlungshonorar. Die übrigen Patienten, die keine Verträge über wahlärztliche Leistungen abschlossen (also vorwiegend gesetzlich versicherte Patienten ohne private Zusatzversicherung, im Einzelfall auch privat versicherte Patienten ohne mitversicherte Chefarztbehandlung), wurden regelmäßig ausschließlich von Oberärzten oder Assistenzärzten behandelt. Nur in Einzelfällen, etwa bei besonders schwierigen medizinischen Problemen, behandelte der Angeklagte sie selbst. Diese Patienten hatten allerdings auch kein gesondertes Behandlungshonorar an den Angeklagten zu zahlen. Vielmehr rechnete hier allein das Universitätsklinikum G. die allgemeinen Krankenhausleistungen ab, wobei die Kosten durch die gesetzliche Krankenversicherung (bzw. in wenigen Fällen die private Basisversicherung) des Patienten getragen wurden, und zwar einschließlich der Kosten für die ärztliche Behandlung. Die gesetzlich festgelegte Höhe der abrechenbaren allgemeinen Krankenhausleistungen war im Übrigen vom Versicherungsstatus des Patienten unabhängig. In der Berufspraxis des Angeklagten gab es Fälle, in denen Patienten zwar aus finanziellen Gründen keine wahlärztliche Vereinbarung abschließen konnten, sei es weil sie gesetzlich versichert waren, ohne über eine Zusatzversicherung zu verfügen oder weil sie privat versichert waren, ohne dass die Chefarztbehandlung mitversichert war, die jedoch dennoch vom Angeklagten persönlich behandelt und operiert werden wollten. Dazu zählte der Patient T. b) Vorgeschichte Der inzwischen verstorbene Patient Hermann T. aus R. erkrankte im Jahr 2003 an einem Karzinom der Gallengänge. Auch Magen, Darm und Bauchspeicheldrüse waren betroffen. [...] Am 08.05.2003 wurde T. in das Universitätsklinikum G. aufgenommen, ohne dass er zuvor den Angeklagten in dessen Privatsprechstunde aufgesucht hatte. Bei seiner Aufnahme unterzeichnete er neben dem Aufnahmevertrag einen Vertrag über wahlärztliche Leistungen, da er vom Angeklagten als Chefarzt persönlich behandelt werden wollte. T. war privat versichert, doch deckte der Versicherungstarif wahlärztliche Leistungen nicht ab. Nach einigen Untersuchungen wurde der Operationstermin auf den 13.05.2003 festgesetzt. c) "Spenden"-Abrede Am 12.05.2003 kam es bei der abendlichen Visite zu einem Gespräch des Patienten mit dem Angeklagten, an dem außerdem T. s Ehefrau, seine Tochter Manuela L., Prof. G. und eine Sekretärin teilnahmen. Die Familie fragte nach den Kosten der Operation, die auf sie zukommen würden. Der Angeklagte nannte eine Summe von 15.000,00 bis 20.000,00 Euro. Als L. einwarf, das sei ja sehr viel Geld, machte der Angeklagte den Vorschlag, er werde gegen eine "Spende" von 7.500,00 Euro selbst operieren. Die "Spende" sei für Forschungszwecke gedacht. Bleibe es dagegen bei der bereits abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung, könne eventuell auch ein Oberarzt als sein Vertreter operieren. Die Familienmitglieder waren mit dem Vorschlag des Angeklagten einverstanden. L. verließ darauf mit dem Angeklagten das Krankenzimmer, um die Einzelheiten zu besprechen. Sie vereinbarte mit ihm, dass mit der Zahlung von 7.500,00 Euro alles abgegolten sein solle. Der Angeklagte sagte zu, die bereits abgeschlossene Wahlleistungsvereinbarung rückgängig zu machen. Seine Sekretärin werde sich darum kümmern. Er verlange aber, dass er die 7.500,00 Euro in bar oder per Scheck noch vor der Operation erhalte. Denn bei misslungenen Operationen würden die Patienten ihre Spendenzusage sehr oft nachträglich zurücknehmen. L. suchte den Angeklagten absprachegemäß am kommenden Vormittag gegen 7:00 Uhr in seinem Büro auf und überreichte einen Scheck über die Summe von 7.500,00 Euro. Der Angeklagte veranlasste später, dass der Scheck über die 7.500,00 Euro eingelöst wurde und die Zeugin L. eine Spendenquittung der Verwaltung des Universitätsklinikums G. erhielt. d) Vornahme der Behandlung durch den Angeklagten Der Angeklagte führte nach Einreichung des Schecks die Operation im Rahmen seines Hauptamtes als Universitätsprofessor wie zugesagt selbst durch. Die Entscheidung, den Patienten T. eigenhändig zu operieren, die er als Direktor der Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie nach seinem Ermessen treffen konnte, traf der Angeklagte gerade aufgrund der Zahlung. Medizinische oder sonstige Sachkriterien waren für die Entscheidung in diesem – wie in allen weiteren 29 Fällen – nicht maßgeblich. e) Verwendung der "Spende" zum Nutzen des Angeklagten Die "Spende" floss [...] auf das Drittmittelkonto Nr. 123-456789 mit der weiteren Bezeichnung "G. -Spenden". [...] Es war für die Vereinnahmung und Verwaltung privater Spenden an die Klinik vorgesehen. [...] Im Rahmen dieses Zwecks nahm der Angeklagte als Klinikdirektor die Letztentscheidung über die Verwendung der Mittel wahr. [...] f) Keine Genehmigung der "Spenden"-Praxis Die Verwaltung des Universitätsklinikums G. kannte die Praxis des Angeklagten, "Spenden"-Zahlungen von Patienten mit einer persönlichen Behandlung durch ihn zu verknüpfen, nicht. [...] g) Vorstellungsbild des Angeklagten [...] Dem Angeklagten waren in diesem – wie in allen weiteren 29 Fällen – bei seinem Handeln alle genannten tatsächlichen Umstände bewusst. Dem Angeklagten fehlte bei seinem Handeln [...] jedoch das Bewusstsein, gegen das Verbot des § 332 Abs. 1 StGB zu handeln. Er hielt seine Praxis der "Spenden"-Einwerbung nicht für ein verbotenes Unrecht, wenn die erhaltenen Gelder einem "guten Zweck" dienten und bei ihm persönlich nichts "hängen bleibe". Jedenfalls bei gehöriger Erkundigung wäre der Angeklagte aber zur Unrechtseinsicht gekommen. h) Geschehen nach der Tat [...] 9. Fall Nr. 15 der Anklageschrift vom 24.10.2008, Patientin V. (rechtlich gewürdigt als Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, 2 StGB). Die inzwischen verstorbene Patientin Gerda V. aus H. wurde Anfang November 2004 im Krankenhaus H.-C. wegen einer Krebserkrankung an der Gallenblase operiert. Bei der Operation stellte sich heraus, dass sie an Lebermetastasen litt. Der behandelnde Chirurg in H.-C., Prof. D., erklärte ihr, sie müsse ganz dringend erneut operiert werden. Der Angeklagte sei ein geeigneter Spezialist. Prof. D. vereinbarte daher einen Termin für die Patientin V. in der Privatsprechstunde des Angeklagten, der bereits fünf Tage später stattfand, nämlich am 16.11.2004. Die Patientin V., die gesetzlich versichert war, suchte den Angeklagten an diesem Tag gemeinsam mit ihrer Tochter, der Zeugin Q., in seiner Privatsprechstunde auf. Zunächst sah ein junger Assistenzarzt die mitgebrachten Krankenunterlagen durch und befragte die Patientin V. zum bisherigen Krankheits- und Behandlungsverlauf. Nach einigen Minuten erschien der Angeklagte, der die Krankenunterlagen ebenfalls einsah. Die Zeugin Q. teilte ihm mit, dass Prof. D. den Termin in der Sprechstunde vereinbart habe. Im anschließenden Gespräch fragte die Patientin V. den Angeklagten, ob sie sterben müsse. Der Angeklagte erklärte ihr, sie werde ganz alt werden. Auf die Frage der Zeugin Q., welche Überlebenschance ihre Mutter habe, erklärte der Angeklagte, die Überlebenschancen betrügen 80 zu 20, wenn sie sich schnell operieren lasse. Er erklärte dann weiter, die Wartezeit für "Kassenpatienten" betrage vier bis sechs Wochen. Er selbst könne Frau V. nicht operieren, weil sie eine "Kassenpatientin" sei. Er habe aber auf seiner Station gerade ein Bett frei. Daher bestehe die Möglichkeit, dass er die Patientin V. operiere. Sie müsse dann allerdings eine "Spende" für Forschungszwecke und Kongresse in Höhe von 5.000,00 Euro leisten. Dann werde sie ganz kurzfristig aufgenommen und von ihm operiert. Sie könne die Wartezeit durch die "Spende" ausgleichen. Die Familie V. müsse sich aber schnell entscheiden, noch am selben Tag, "sonst ist das Bett weg". Mit "seiner Station" meinte der Angeklagte die von ihm persönlich geleitete Station BD 6, die er auch als seine "Privatstation" bezeichnete. Die Patientin V. und ihre Tochter waren schockiert über dieses Vorgehen des Angeklagten. Sie brachten ihm gegenüber aber nicht zum Ausdruck, dass sie seine Vorgehensweise missbilligten. Sie sahen sich vor die Alternative gestellt, die geforderte Summe zu zahlen oder auf die womöglich lebensrettende kurzfristige Operation zu verzichten. Der Angeklagte erklärte, das Geld müsse spätestens am Donnerstag, 18.11.2004, gezahlt werden. Etwaige Alternativen zu der Wartezeit von vier bis sechs Wochen einerseits oder – im Fall der Zahlung – der zeitnahen Operation durch ihn andererseits stellte der Angeklagte nicht dar. Er beließ es auch bei der Darstellung der Notwendigkeit einer schnellen Operation. Welche Folgen eine Wartezeit von vier bis sechs Wochen für die von ihm genannte Überlebenschance von 80 zu 20 haben würde, stellte der Angeklagte ebenfalls nicht dar. Da weder die Patientin V. noch ihre Tochter über ausreichend Geld verfügten, entschlossen sie sich zunächst, die Sache in der Familie zu besprechen. Zuhause besprachen sie sich noch am selben Tag mit dem Sohn der Patientin V., dem Zeugen Peter V. Frau V. erklärte ihm, die 5.000,00 Euro müssten gezahlt werden, sonst gebe es kein Bett. Die Familie war sich einig, die Zahlung zu leisten, da man keine andere Möglichkeit sah, das Leben der Mutter zu retten. In einem Telefongespräch mit dem Angeklagten gelang es der Patientin V. dann allerdings am selben Tag, die Forderung des Angeklagten auf 3.500,00 Euro zu reduzieren, indem sie auf die beschränkten finanziellen Verhältnisse der Familie hinwies. Sie sagte dem Angeklagten noch am Telefon die Zahlung der 3.500,00 Euro zu. Die Patientin V. wurde daraufhin am Donnerstag, 18.11.2004, in das Universitätsklinikum G. aufgenommen. Der Angeklagte operierte sie wie zugesagt am Freitag, 19.11.2004. Die Entscheidung, die Patientin V. bereits am 18.11.2004 auf der von ihm geleiteten Station BD 6 aufzunehmen und bereits am 19.11.2004 persönlich zu operieren, traf der Angeklagte gerade aufgrund der Zahlung. Kurz nach der Operation überwies der Zeuge Peter V. den geforderten Betrag von 3.500,00 Euro vereinbarungsgemäß auf ein Konto des Universitätsklinikums G. mit dem Verwendungszweck "G. Spenden". Er hatte das Geld, das er in dieser Summe nicht auf dem Konto hatte, erst beschaffen müssen. Das Geld wurde dem Drittmittelkonto gutgeschrieben. Trotz der erfolgreichen Operation verstarb die Patientin V. zehn Wochen später. Der Angeklagte kannte entsprechend den Ausführungen zu Fall Nr. 4 (Patient T.) alle objektiven Tatumstände und wollte sie verwirklichen. Der Angeklagte wollte auch die Patientin V. und ihre Familie durch die Darstellung der Wartezeit für "Kassenpatienten" einerseits und dem Angebot einer zeitnahen, möglicherweise lebensrettenden Operation durch ihn selbst andererseits unter erheblichen Druck setzen, um sie zu der "Spende" zu bewegen. Denn er war nicht bereit, das verbleibende freie Bett auf der Station BD 6 und die freie Operationskapazität ohne Zuzahlung an eine gesetzlich versicherte Regelleistungspatientin zu vergeben. Ihm war dabei bewusst, dass vor allem die zeitliche Komponente von maßgeblichem Gewicht für die Zusage der Zahlung durch die Patientin V. war. Der Angeklagte wusste, dass die Forderung einer zusätzlichen Geldzahlung für eine beschleunigte Krebsoperation, mithin für die Zuweisung des einzig freien Bettes und der kurzfristig zur Verfügung stehenden Operationskapazität, unzulässig war. Gleichwohl war ihm nicht bewusst, damit gegen beamtenrechtliche Regeln zu verstoßen. Diesen Irrtum hätte er aber vermeiden können. [...] II. Beweiswürdigung [...] III. Rechtliche Würdigung 1. Fall Nr. 4 der Anklageschrift vom 24.10.2008, Patient T. Der Angeklagte ist strafbar wegen Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1 StGB. a) Angeklagter als Amtsträger Der Angeklagte war Amtsträger. Amtsträger ist gemäß der Legaldefinition des § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist. Der Angeklagte war Beamter, da er mit Wirkung zum 01.04.1998 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt worden war. b) Fordern, sich versprechen lassen, annehmen Der Angeklagte hat einen Vorteil gefordert, sich versprechen lassen und angenommen. Die einzelnen Tatmodalitäten hat er sukzessive verwirklicht. Einen Vorteil fordert, wer ausdrücklich oder stillschweigend erkennen lässt, dass er einen Vorteil für die Dienstausübung begehrt (vgl. BGH NStZ 2006, S. 628). Der Angeklagte hat nach den Feststellungen am Vorabend der geplanten Operation dem Patienten T. und seiner Familie den Vorschlag unterbreitet, gegen eine "Spende" in Höhe von 7.500,00 Euro die Operation persönlich vorzunehmen. Dadurch hat er den ernsthaften Willen geäußert, einen Vorteil für seine Dienstausübung (siehe zu diesen beiden Tatbestandsmerkmalen sogleich) zu begehren. Der Angeklagte hat sich den Vorteil versprechen lassen. Denn er hat mit dem Patienten T. verbindlich vereinbart, dass für die Durchführung der Operation durch ihn eine Zahlung von 7.500,00 Euro erfolgen solle. Schließlich hat der Angeklagte den Vorteil auch angenommen. Er hat am kommenden Tag vor der Operation in seinem Büro von der Zeugin Manuela L. den Scheck über 7.500,00 Euro entgegengenommen und den Scheck einlösen lassen. c) Diensthandlung Die Tat des Angeklagten bezog sich auf die Operation als Diensthandlung im Sinne des § 332 Abs. 1 StGB. Eine Diensthandlung liegt vor, wenn die Handlung ihrer Art nach zu den dienstlichen Obliegenheiten des Amtsträgers gehört und von ihm in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen wird (BGHSt 31, 264). (1) Zur Dienstaufgabe des Angeklagten als Universitätsprofessor gehörte gemäß seiner Berufungsvereinbarung vom 04.12.1997, die auf § 48 Universitätsgesetz Nordrhein-Westfalen (inzwischen seit 01.01.2007 inhaltsgleich § 45 Abs. 1 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen) verweist, auch die Tätigkeit in der Krankenversorgung, also die Operation und Behandlung der Patienten des Universitätsklinikums G. Ihm war allerdings nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der HntV NW allgemein genehmigt, in die Kliniken aufgenommene Patienten, die gesondert berechenbare ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen, persönlich zu beraten und zu behandeln und dafür besonderes Honorar zu fordern, wenn die Patienten persönliche Leistungen des leitenden Abteilungsarztes wünschen (so genanntes Liquidationsrecht des Chefarztes). Dabei handelte es sich rechtlich um eine Nebentätigkeit der privatärztlichen Behandlung von Wahlleistungspatienten durch den Chefarzt. Handlungen im Rahmen einer Nebentätigkeit sind keine Dienstausübung, auch dann nicht, wenn der Amtsträger dienstlich mit ihnen hätte betraut werden können. Vergütungen für genehmigte Nebentätigkeiten unterfallen dem Tatbestand des § 332 StGB nicht (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2001, 3 StR 131/03, Fischer, SGB, 57. Aufl. § 331 Rz. 7, 25 b, § 332 Rz. 2). Demnach konnte die Operation und Behandlung von Patienten durch den Angeklagten ihrer Art nach sowohl eine Diensthandlung als auch eine Privathandlung sein. Der Angeklagte hat jedoch die Operation und Behandlung des Patienten T. als eine zu seinem Amt gehörende vorgenommen. Maßgeblich ist der Aussagewert für einen verständigen Betrachter, der die Handlung selbst und ihre Vorgeschichte vollständig überblickt (Rudolphi/Stein in Systematischer Kommentar zum StGB, 58. Lfg., 6. Aufl., § 331 Rz. 12). Mögliche Abgrenzungskriterien wie dienstliches Auftreten, die Vornahme der Handlung in den Diensträumen oder das Tragen von Dienstkleidung greifen vorliegend allerdings nicht, da der Angeklagte Regel- und Wahlleistungspatienten am gleichen Ort und in gleicher Weise gegenübertrat. Abzustellen ist vielmehr auf den erkennbaren Willen des Angeklagten, der dahin ging, den Patienten T. nicht im Rahmen seiner privatärztlichen Nebentätigkeit, sondern im Rahmen der Versorgung von Regelleistungspatienten (bevorzugt) zu behandeln. Dies zeigt sich darin, dass der Angeklagte die Wahlleistungsvereinbarung, die die Grundlage für sein privatärztliches Tätigwerden hätte bilden können, aufheben ließ. Eine Wahlleistungsvereinbarung sollte gerade nicht bestehen. Dass sich der Angeklagte nicht auf die privatärztliche Ebene begeben wollte, zeigt auch sein Sprachgebrauch, da er die Zahlung als "Spende" bezeichnete. Bei einer Spende handelt es sich aber um eine Zahlung gerade ohne Gegenleistung. Dementsprechend bot er der Familie T. eine Spendenquittung an und veranlasste deren Übersendung. Der Angeklagte ließ die Zahlung auch nicht (wie sonst bei seinen privatärztlich behandelten Patienten üblich) über das private Abrechnungsbüro Le. abrechnen, sondern nahm den Scheck über 7.500,00 Euro selbst entgegen und veranlasste die Einzahlung auf das Drittmittelkonto. Das Selbstverständnis des Angeklagten bei der Behandlung von "Spenden"-Patienten belegt auch sein [...] Schreiben vom 04.07.2006 an Frau Ne., in dem er ausdrücklich von einer Behandlung des Patienten als Allgemeinpatient spricht. d) Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung Der Angeklagte hat durch die Vornahme der Diensthandlung seine Dienstpflichten verletzt. Der Angeklagte war als Chefarzt sogenannter Ermessensbeamter. Er konnte als Leiter der Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie bestimmen, wie sich die konkrete Behandlung eines Patienten im Detail vollzog. Insbesondere konnte er bestimmen, durch wen eine Operation durchgeführt wurde und ob ein Patient auf seiner "Privatstation" BD 6 mit seinen Visiten aufgenommen wurde. Als Beamter hatte er seine Entscheidung jedoch ausschließlich an sachlichen Kriterien auszurichten. Die möglichen Kriterien ergeben sich aus dem Aufgabenbereich des Angeklagten in Forschung, Lehre und Krankenversorgung, sind also beispielsweise wissenschaftliches Interesse, Ausbildung oder besondere medizinische Schwierigkeit. Ein Ermessensbeamter handelt nicht nur dann pflichtwidrig, wenn er sachwidrig, also unter Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung entscheidet, sondern schon dann, wenn er sich bei seiner Entscheidung von dem Vorteil beeinflussen lässt, selbst wenn sie innerhalb seines Ermessensspielraums liegt. Dieser Fall ist gegeben. Der Angeklagte ließ sich bei seiner Ermessensentscheidung maßgeblich durch die "Spende" leiten. Er orientierte sich gerade nicht an Sachkriterien. Deshalb ist seine Diensthandlung rechtswidrig. Ob die Entscheidung inhaltlich zutreffend war, es also beispielsweise aufgrund des Krankheitsbildes des Patienten T. oder aufgrund anderer Gründe gerechtfertigt war, dass gerade der Chefarzt ihn behandelte, spielt keine Rolle. Daher hat der Angeklagte seine Dienstpflichten verletzt. e) Vorteil Der Angeklagte erlangte durch die Scheckzahlung von 7.500,00 Euro einen Vorteil im Sinne des § 332 Abs. 1 StGB. (1) Der Angeklagte erlangte zunächst einen eigenen Vorteil, indem die Zahlung auf das Drittmittelkonto seine Forschungs- und Arbeitsbedingungen verbesserte und damit zu einer wirtschaftlichen Besserstellung führte: Der Angeklagte konnte über die Geldmittel auf dem Drittmittelkonto "G. Spenden" verfügen. Nach den Feststellungen hatte er die volle Dispositionsbefugnis, die nur durch den Verwendungszweck beschränkt war. Er bestimmte als Letztentscheider über die Verwendung der Einnahmen. Daran ändert es nichts, dass Anträge auf Geldauszahlung von Prof. G. an die Verwaltung des Universitätsklinikums G. herangetragen wurden. Die faktische Verfügungsgewalt des Angeklagten berührte dies nicht. Auch die von der Verwaltung des Universitätsklinikums vorzunehmende Prüfung des Verwendungszwecks der Gelder, die jeder Auszahlung vorausging, lässt den Eigenvorteil des Angeklagten nicht entfallen. Denn die Prüfung beschränkte sich auf die formelle Kontrolle, ob genügend Geld auf dem Drittmittelkonto vorhanden war und der vorgeschriebene Verwendungszweck der Gelder beachtet wurde. Der Angeklagte profitierte von den Geldern auf dem Drittmittelkonto, indem teilweise seine eigenen Reisekosten beglichen wurden. Seine Forschungs- und Arbeitsbedingungen verbesserten sich, indem Arbeitsmittel beschafft und Reise- und sonstige Kosten für Fortbildungen der Mitarbeiter finanziert werden konnten. Seine Sekretärinnen erhielten entsprechend seiner Zusage monatliche Gehaltszulagen vom Drittmittelkonto. (2) Über den Eigenvorteil des Angeklagten hinaus liegt in der Zahlung aber auch ein Vorteil für einen Dritten, der ebenfalls vom Tatbestand des § 332 Abs. 1 StGB erfasst wird: Dritter in diesem Sinne war die Universität F.-G. , der die Gelder auf dem Drittmittelkonto rechtlich zugeordnet waren, wenngleich das Universitätsklinikum G. sie verwaltete. Vereinzelt wird allerdings vertreten, die "Dienststelle" des Amtsträgers könne nicht Dritte im Sinne der Vorschrift sein. Vielmehr müsse der Tatbestand des § 332 StGB seinem Sinn und Zweck nach einschränkend ausgelegt werden (vgl. LG Bonn, StV 2001, S. 292). Argumentiert wird, der Gesetzgeber habe bei der Erweiterung des Tatbestandes auf Drittvorteile die Dienststelle als Dritten nicht im Blick gehabt. Es hätten nur Parteien, Vereine, Gruppen und Personen erfasst werden sollen, denen der Amtsträger nahe stehe. Das Schutzgut der Bestechungsdelikte, nämlich das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit der Amtsführung, spreche überdies gegen eine Einbeziehung der Dienststelle. Staatsnützige Vorteile, die der Dienststelle selbst zuflössen, könnten dieses Vertrauen nicht beeinträchtigen. Dass sich der Dienst selbst verbessere, dürfe nicht strafbar sein. Die Kammer folgt der Gegenauffassung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.09.2001, 2 Ws 170/01 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.11.2005, 3 Ss 217/05), wobei nicht der unpassende beamtenrechtliche Begriff der Dienststelle, sondern der Begriff der Anstellungskörperschaft verwendet werden sollte: Versteht man als "Dritten" eine vom Amtsträger verschiedene natürliche oder juristische Person, spricht der Wortlaut des § 332 Abs. 1 StGB eher für die Einbeziehung. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich zumindest nicht ausdrücklich, dass die Anstellungskörperschaft nicht vom § 332 Abs. 1 StGB erfasst sein sollte. Im Übrigen ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit der Amtsführung auch dann betroffen, wenn die Anstellungskörperschaft die Zuwendung erhält. Denn ein Vorteil der Körperschaft kommt auch ihren Amtsträgern zu Gute, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Eine Abgrenzung von staatsnützigen und privatnützigen Vorteilen ist in derartigen Konstellationen nicht durchführbar. (3) Ein Vorteil im Sinne des § 332 Abs. 1 StGB setzt weiter voraus, dass der Amtsträger keinen rechtlich begründeten Anspruch auf die Leistung hat. So liegt es hier. Denn der Angeklagte konnte Spendenzahlungen oder die Zusicherung von "Spenden" nicht verlangen, zumal keine wirksame Wahlleistungsvereinbarung als Anspruchsgrundlage für die Leistung vorlag. f) Unrechtsvereinbarung Die für § 332 Abs. 1 StGB erforderliche Unrechtsvereinbarung ist gegeben. Die Vorschrift des § 332 Abs. 1 StGB setzt insoweit voraus, dass der Vorteil eine Gegenleistung für die pflichtwidrige Diensthandlung sein muss. Diensthandlung und Vorteilszuwendung müssen also inhaltlich verknüpft sein, was beiden Seiten bewusst sein muss. Das Tatbestandsmerkmal ist erfüllt. Denn die "Spende" zahlte der Patient T. gerade für die Operation durch den Angeklagten persönlich, wie sowohl der Patient und seine Angehörigen, als auch der Angeklagte wussten. Der sogenannte Unrechtszusammenhang ist nicht eingeschränkt nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 23.05.2002 (BGHSt 47, 295 zu § 331 StGB). Der Bundesgerichtshof hatte den Tatbestand der Vorteilsannahme eingeschränkt in Fällen, in denen es die hochschulrechtlich verankerte Aufgabe des Amtsträgers ist, Drittmittel für Lehre und Forschung einzuwerben. Dem Schutzgut des § 331 Abs. 1 StGB werde auf diesem Felde schon dann angemessen Rechnung getragen, wenn das im Hochschulrecht vorgeschriebene Verfahren für die Mitteleinwerbung (Anzeige und Genehmigung) eingehalten werde. Auf diese Weise werde die Durchschaubarkeit (Transparenz) des Vorgangs hinreichend sichergestellt, den Kontroll- und Aufsichtsorganen eine Überwachung ermöglicht und so der Notwendigkeit des Schutzes vor dem Anschein der "Käuflichkeit" von Entscheidungen des Amtsträgers angemessen Rechnung getragen. Zudem würden Strafrecht und Hochschulrecht so auf der Tatbestandsebene in einen systematischen Einklang gebracht und ein Wertungsbruch vermieden (BGH aaO, Rz 34). Diese Rechtsprechung ist bereits auf die Fälle des § 332 Abs. 1 StGB nicht anwendbar, da pflichtwidrige Diensthandlungen nicht genehmigungsfähig sind (vgl. Heine in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 331 Rz. 41). Abgesehen davon läge aber auch keine Genehmigung vor. Es fehlt auch an der gebotenen Transparenz, da der Angeklagten den Aufsichts- und Kontrollorganen die vereinbarte Abhängigkeit der Chefarztbehandlung von der "Spende" verschwieg. g) Vorsatz und Unrechtsbewusstsein [...] 9. Fall Nr. 15 der Anklageschrift vom 24.10.2008, Patientin V. a) Bestechlichkeit, § 332 Abs. 1 StGB Der Angeklagte ist strafbar wegen Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1 StGB. Auf die rechtlichen Ausführungen zu Fall Nr. 4 der Anklageschrift vom 24.10.2008 (Patient T.) wird insoweit verwiesen. b) Nötigung, § 240 Abs. 1 StGB Der Angeklagte ist ferner strafbar wegen tateinheitlicher Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB. Eine Nötigung begeht, wer einen Menschen rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung nötigt. (1) Drohung mit einem empfindlichen Übel Eine Drohung ist das In-Aussicht-Stellen eines empfindlichen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Der Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB setzt damit zunächst das In-Aussicht-Stellen eines Übels voraus. Unter einem Übel ist ein vom Adressaten des In-Aussicht-Stellens empfundener Nachteil zu verstehen, wobei bloße Unannehmlichkeiten nicht erfasst werden. Der Angeklagte erklärte der Patientin V., als "Kassenpatientin" betrage ihre Wartezeit auf eine Operation vier bis sechs Wochen. Der Erklärungswert dieser Aussage war, dass weder er noch ein ihm unterstehender Arzt der Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie des Universitätsklinikums G. die Patientin V. vor Ablauf dieser Frist operieren werde. Der Angeklagte stellte damit das Unterlassen einer zeitnahen Operation durch die Ärzte der Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie und damit eine Verringerung Überlebenschance in Aussicht. Denn der Angeklagte hatte eine Überlebenschance von 80 zu 20 nur bei einer schnellen Operation diagnostiziert, womit gleichzeitig dargestellt war, dass jedes Zuwarten die Überlebenschance sinken ließ. Das Unterlassen einer zeitnahen Operation wurde von der Patientin V. als Nachteil empfunden, da ihnen sowohl der Angeklagte als auch der vorbehandelnde Arzt Prof. D. erklärt hatten, sie müsse eilig operiert werden. Ob die Operation tatsächlich eilig war oder ob ein Zuwarten von vier bis sechs Wochen medizinisch vertretbar gewesen wäre, ist dabei nicht maßgeblich. Entscheidend ist die Sicht einer verständigen Patientin, der der Angeklagte selbst die Dringlichkeit der Behandlung vermittelt hatte. Allerdings hatte die Patientin V. keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Angeklagten oder das Universitätsklinikum G., zeitnah aufgenommen und von ihm operiert zu werden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass gerade die Patientin V. diejenige war, die – bei einer Aufnahmereihenfolge, die sich an der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung orientiert – einen Anspruch auf das tatsächlich vorhandene freie Bett und die tatsächlich vorhandenen Operationskapazitäten am 19.11.2004 gehabt hätte. Der Angeklagte drohte daher mit dem Unterlassen einer Handlung, zu deren Vornahme keine rechtliche Verpflichtung bestand. In der Rechtsprechung ist grundsätzlich anerkannt, dass die Drohung mit einem Übel auch in der Ankündigung liegen kann, ein rechtlich nicht gebotenes Handeln zu unterlassen (vgl. BGHSt 31, 195 – 202). Dem folgt die Strafkammer. Teils wird die Einschränkung gemacht, dass in dem Unterlassen einer nicht gebotenen Handlung nur dann eine Drohung mit einem empfindlichen Übel liegen könne, wenn mit Vornahme der Handlung ein dem Adressaten sonst bevorstehendes Übel abgewendet werde (so genannte Eingriffs-Unterlassungsdrohung, vgl. BGHSt 44, 68; Herdegen in Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., § 253 Rz. 4). Andernfalls liege keine dem Autonomieprinzip zuwider laufende Kategorie des Drohens vor, durch welche der Freiheitsraum des Bedrohten angetastet werde, sondern der Täter eröffne ihm in nicht strafwürdiger Weise eine neue Handlungsperspektive (vgl. Herdegen, aaO). Auch diese einschränkende Voraussetzung ist erfüllt. Denn bei der Patientin V. sollte durch die zeitnahe Operation ein bevorstehendes Übel, nämlich das tödliche Ende ihrer Erkrankung, abgewendet werden. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Konstellation im Fall des früheren DDR-Unterhändlers Rechtsanwalt Vogel (vgl. BGHSt 44, 68). Er hatte als Vermittler seine wirksame Hilfeleistung zur Erlangung einer Ausreisegenehmigung von der staatlich vorgegebenen üblichen Bedingung abhängig gemacht, dass der Ausreisewillige sein Grundstück einer vom Staat begünstigten Person oder Institution veräußere. Während Vogel den Ausreisewilligen den Fortbestand des Status quo vor Augen führte (Weiterleben in der DDR), zeigte der Angeklagte der Patientin V. für den Fall der Nichtzahlung der "Spende" eine empfindliche Verschlechterung ihrer Lage auf, indem er darstellte, nur bei einer schnellen Operation sei mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 % eine Rettung möglich. Die Patientin V. konnte es gerade nicht beim Status quo belassen, ohne nach der Darstellung des Angeklagten ihre Überlebenschance zu reduzieren. Das vom Angeklagten angedrohte Übel des Unterlassens einer zeitnahen Operation ist auch empfindlich. Empfindlich ist das Übel, wenn vom Drohungsadressaten in seiner Lage nicht erwartet werden kann, dass er der Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (vgl. BGH 31, 195). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Von der Patientin V. konnte nicht erwartet werden, der Bedrohung standzuhalten: Als Kriterium zieht die Kammer den hohen Grad der Abhängigkeit der Patientin V. vom Angeklagten und seiner Klinik heran: Die Patientin war aus ihrer, vom Angeklagten erzeugten, Sicht auf eine zeitnahe, möglichweise lebensrettende Operation angewiesen. Gerade weil sie schwer krank und der Angeklagte ein ausgewiesener Spezialist für ihr Krankheitsbild war, zu dem sie ein anderer Fachmann überwiesen hatte, befand sie sich in seiner Hand und war ihm gleichsam schutzlos ausgeliefert. Denn das Gespräch zwischen einer international anerkannten Koryphäe und einer schwer kranken Patientin aus bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen verlief nicht auf Augenhöhe. Unter dem Gesichtspunkt der Abhängigkeit hätte sich auch ein besonnener Patient in der Lage der Patientin V. der Forderung des Angeklagten nicht widersetzt. Ihre Situation war dadurch geprägt, dass ihr der vorbehandelnde Arzt die Operation als dringend dargestellt hatte. Der Angeklagte selbst hatte ihre Überlebenschance mit 80 % beziffert, wenn sie schnell operiert werde. Damit blieb für die Patientin letztlich keine andere Möglichkeit, als das Angebot des Angeklagten zu akzeptieren oder aber vier bis sechs Wochen auf eine Operation zu warten und hierdurch nach dem ihr vermittelten Vorstellungsbild ihre Überlebenschance zu reduzieren. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte auch keinerlei Alternative aufzeigte, die ohnehin kaum möglich gewesen wäre. Denn ein Ausweichen auf ein anderes Krankenhaus lag für die Patientin V. bereits deshalb fern, weil der vorbehandelnde Arzt sie ausdrücklich an den Angeklagten überwiesen hatte. Auch hätte ein Wechsel des Krankenhauses zwangsläufig einen weiteren Zeitverlust bedeutet. Die Vorschrift den § 240 Abs. 1 StGB genügt auch in der vorstehenden Auslegung des Tatbestandmerkmals "Drohung mit einem empfindlichen Übel" dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Die Interpretationsgrenzen, die das Grundgesetz für die Auslegung strafrechtlicher Vorschriften normiert, sind gewahrt. Schutzgut des Nötigungstatbestandes ist die Freiheit der Willensentscheidung. In diese wird in wortlautkonformer Auslegung auch eingriffen, wenn der Täter sich die Notsituation seines Opfers zunutze macht und auf die zwangsläufige Konsequenz seiner angedrohten Unterlassung hinweist. Dies gilt in jedem Fall dann, wenn ohne den Eingriff des Täters eine Kausalkette ihren Fortgang nimmt, die für das Opfer in keiner Form hinnehmbar ist. Das erforderliche Korrektiv erfährt der offene Tatbestand auch hier, wie beim Gewaltbegriff (vgl. BVerfGE 73, 206 Rz. 71, BVerfGE 92, 1) durch der Verwerflichkeitsklausel. (2) Handlung Durch die Drohung ist die Patientin V. zu einer Handlung, nämlich zunächst zur Zusage, dann auch – ausgeführt durch ihren Sohn, den Zeugen Peter V. – zur Zahlung des Geldbetrages von 3.500,00 Euro genötigt worden. (3) Verwerflichkeit Die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck ist als verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB anzusehen, so dass die Tat rechtswidrig ist. Bereits das Nötigungsmittel ist verwerflich. Nötigungsmittel ist nicht das Unterlassen der Operation gerade durch den Angeklagten. Der Angeklagte war nämlich grundsätzlich berechtigt, seine Leistung als Chefarzt von einer Wahlleistungsvereinbarung abhängig zu machen, sofern ein Regelleistungspatient nicht ausnahmsweise wegen der Schwierigkeit der Behandlung einen Anspruch auf eine Behandlung durch den Chefarzt hatte, wofür hier nichts ersichtlich ist. Der Angeklagte brachte als Nötigungsmittel vielmehr das Zeitmoment ins Spiel. Letztlich machte er die Vergabe einer Behandlungskapazität des Universitätsklinikums G. nicht von medizinischen Notwendigkeiten abhängig, sondern von einer Geldzahlung. Er verkaufte ein Bett und eine freie Operationskapazität an eine schwer kranke Patientin, die nach seiner Darstellung ihrer Überlebenschance auf eine schnelle Operation angewiesen war. Dieses Verhalten erachtet die Kammer als absolut unerträglich und gesteigert sozialwidrig. Dabei ist der Kammer bewusst, dass es sich auch im öffentlichen Krankenhauswesen eingeschlichen hat, Wahlleistungspatienten unter verschiedenen Gesichtspunkten bevorzugt zu behandeln. Das Universitätsklinikum hatte wegen des abzuführenden Nutzungsentgelts auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, dass der Angeklagte besonders viele Wahlleistungspatienten behandelte. Dies hat indes keine Konsequenz für die rechtliche Beurteilung. Für die rechtliche Beurteilung des Handelns des Angeklagten ist nicht die deformierte Praxis, sondern sind rechtliche Maßstäbe anzulegen. Jedenfalls eine zeitlich bevorzugte Behandlung eines Wahlleistungspatienten (oder wie hier einer "Spenden"-Patientin) war von den für den Angeklagten maßgeblichen Vorschriften nicht gedeckt. Die Kammer bezweifelt, dass eine derartige Praxis bei schwerstkranken Patienten und möglichweise lebensrettenden Operationen existierte. Jedenfalls ist ein derartiges Verhalten völlig inakzeptabel und rechtsstaatlich nicht tolerabel. Auch der vom Angeklagten angestrebte Zweck ist sozialwidrig. Mag auch der Zahlungszufluss auf ein Drittmittelkonto für Forschungszwecke noch sozial erwünscht sein, so gilt dies jedenfalls dann nicht mehr, wenn es sich – wie hier – um eine Zahlung im Austauschverhältnis handelt. Denn der Sache nach handelte es sich bei der Zahlung der Patientin V. nicht um eine Spende, sondern um die verkappte Gegenleistung für eine Operation. Aus der Verwerflichkeit des Nötigungsmittels und des angestrebten Zwecks ergibt sich auch die Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation. (4) Vorsatz Der Angeklagte kannte alle tatsächlichen Umstände, einschließlich derjenigen Umstände, die sein Vorgehen als rechtswidrig erscheinen ließen. Er handelte damit vorsätzlich. Er war sich der Drucksituation für die Patientin bewusst, die er sich zunutze machte. Denn er wollte die Zahlung durch die Drohung erreichen, da er nicht bereit war, das Bett auf seiner Privatstation und die Operationskapazität ohne zusätzliches Entgelt für eine Regelleistungspatientin zur Verfügung zu stellen. (5) Unrechtsbewusstsein Der Angeklagte verfügte über das erforderliche Bewusstsein der Rechtswidrigkeit im Rahmen der Nötigung. Denn er wusste, dass er die Beschleunigung einer Behandlung bzw. die Zuweisung eines Bettes nicht von einer gesonderten, zusätzlichen Geldzahlung durch die Patientin abhängig machen durfte. Dem steht nicht entgegen, dass ihm das Bewusstsein fehlte, durch die Forderung der "Spende" gleichzeitig gegen das spezifische Rechtsgut der Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in diese Lauterkeit zu verstoßen, da er die Rechtsgutverletzung solange als nicht gegeben ansah, als nichts "bei ihm hängen bliebe". Denn die Unrechtseinsicht ist hinsichtlich mehrerer tateinheitlich begangener Rechtsverstöße teilbar (vgl. BGH vom 11.07.1995; 1 StR 242/95). Das festgestellte nötigungsspezifische Unrechtsbewusstsein vermag das fehlende bestechlichkeitsspezifische Unrechtsbewusstsein nicht zu ersetzen. c) Räuberische Erpressung, §§ 253 Abs. 1, 255 StGB Der Tatbestand der räuberischen Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1, 255 StGB ist nicht erfüllt. Die räuberische Erpressung ist ein Vermögensdelikt. Sie setzt voraus, dass beim Geschädigten ein Vermögensnachteil eintritt. Darunter ist ein negativer Saldo zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der abgenötigten Vermögensverfügung (hier: der Zusage der Patientin V., eine "Spende" zu zahlen) zu verstehen. Geschützt ist nur das Vermögen als solches, nicht seine konkrete Zusammensetzung. Auf dieser Grundlage besteht kein Vermögensschaden der Patientin V.. Zwar bewirkte die Zusage, eine "Spende" zu zahlen, einen wirtschaftlichen Anspruch des Angeklagten auf die Zahlung. Dieser Vermögensminderung stand aber ein Vermögenszuwachs der Patientin gegenüber, nämlich ein wirtschaftlicher Anspruch auf eine zeitnahe Operation durch den Angeschuldigten als Chefarzt und international anerkannten Spezialisten auf seinem Fachgebiet, so dass bei wirtschaftlicher Betrachtung kein Schaden bei der Patientin verblieb. Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass die wechselseitigen Ansprüche nicht einklagbar waren, da es an einer wirksamen schriftlichen Wahlleistungsvereinbarung gemäß § 22 Bundespflegesatzverordnung bzw. § 17 Abs. 2 KrankenhausentgeltG fehlte und somit auch die mündliche Abrede des Angeschuldigten mit den Patienten gemäß § 139 BGB als verbundenes Geschäft nichtig war (vgl. dazu BGH NJW 1998, S. 1778 ff.). Jedoch bestand beiderseits die ernsthafte Absicht, die Abrede zu erfüllen, wie es auch tatsächlich geschah, so dass den Ansprüchen ein äquivalenter wirtschaftlicher Wert beizumessen ist. Die Kammer sieht keinen Ansatz für die Annahme, dass der Wert der Chefarztbehandlung hinter der geleisteten Zahlung zurück blieb. Sie hat davon abgesehen, den Wert der Chefarztbehandlung nach den Maßstäben der GOÄ zu ermitteln, da der Angeklagte zumindest unwiderlegbar davon ausging, dass die "Spenden"-Zahlung der Patienten den Wert seiner Chefarztleistung nicht überschritt, so dass in jedem Fall der erforderliche Vorsatz hinsichtlich des Nachteils bei einer Erpressung fehlte. [...] IV. Strafzumessung [...] V. Freisprüche 1. Fall Nr. 14 der Anklageschrift vom 24.10.2008, Patientin L. Dem Angeklagten ist im Fall Nr. 14 eine weitere Tat nach dem von ihm beschriebenen Muster der "Spenden"-Fälle vorgeworfen worden. a) Feststellungen Die Strafkammer hat dazu folgende Feststellungen getroffen: Die Patientin L. aus V. war im Jahre 2003 an einem Leberkarzinom erkrankt. Sie wurde im Universitätsklinikum G. zunächst mit einer Chemotherapie behandelt, in deren Folge der Tumor deutlich schrumpfte. Sie stellte sich dann dem Angeklagten zur weiteren Behandlung vor. Die Patientin, gesetzlich krankenversichert, wünschte eine private Operation durch den Angeklagten. Der Angeklagte vereinbarte für eine erste Operation mit der Patientin und ihrem Ehemann, dem Zeugen Rudolf L., einen Pauschalbetrag von 4.000,00 Euro. Er operierte die Patientin am 22.01.2004. Sie erhielt eine entsprechende Pauschal-Rechnung. [...] Während der Operation stellte der Angeklagte jedoch fest, dass der Tumor nicht vollständig entfernt werden konnte. Er erklärte der Patientin, die einzige Möglichkeit sei eine Lebertransplantation. Die Patientin L. wünschte wiederum eine Operation durch den Angeklagten. Einige Wochen später erhielt sie einen Anruf aus dem Universitätsklinikum. Eine Leber stehe zur Verfügung. In den Abendstunden des 20.03.2004 transplantierte der Angeklagte der Patientin L. erfolgreich eine Leber. Der Ehemann der Patientin L. übergab dem Angeklagten einen Scheck über 15.000,00 Euro. Der Angeklagte ließ den Scheck einlösen; der Geldbetrag floss auf das Drittmittelkonto "G.-Spenden". Die genauen Hintergründe der Scheckhingabe, namentlich die Absprachen zwischen den Eheleuten L., hat die Kammer nicht aufklären können. Möglicherweise erklärte der Angeklagte erst nach der zweiten Operation, er könne eine Rechnung über die Operation schreiben und bot alternativ die Zahlung von 15.000,00 Euro als Spende an. b) Beweiswürdigung [...] c) Rechtliche Würdigung Eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1 StGB scheidet aus. Denn es steht nicht fest, dass sich der Angeklagte bei der Ermessensentscheidung, die Patientin L. (zum zweitenmal) zu operieren, von einer Zahlung oder einer Zahlungszusage über 15.000,00 Euro leiten ließ. Möglicherweise wurde über die Zahlung erst später gesprochen. Auch ist der Angeklagte nicht gemäß § 331 Abs. 1 StGB wegen Vorteilsgewährung strafbar. Die Annahme einer Spende nach einer erfolgreichen Operation und einer zumindest zunächst abgeschlossenen Behandlung in einem transparenten Verfahren, also unter Beteiligung der zutreffend informierten Verwaltung des Universitätsklinikums, erfüllt in entsprechender Anwendung der Grundsätze über die Einschränkung des Tatbestands bei der Drittmitteleinwerbung nicht den § 331 Abs. 1 StGB. Denn es besteht ein legitimes Interesse öffentlicher Krankenhäuser, die vielfältige gemeinnützige Aufgaben in Krankenversorgung, Forschung und Lehre erfüllen, Spenden von dankbaren Patienten einzuwerben. Solche Spenden, die medizinische Entscheidungen nicht beeinflussen, müssen nach Auffassung der Kammer straflos bleiben. [...] C. Tatkomplex "Nutzungsentgelt" – Anklageschrift vom 24.10.2008 [...] D. Tatkomplex "Steuern" – Anklageschrift vom 04.03.2009 [...] E. Tatkomplex "Abrechnung" – Anklageschrift vom 04.03.2009 I. Feststellungen [...] 1. Fall Nr. 3p der Anklageschrift vom 04.03.2009 (Patientin E.) a) Vorgeschichte (1) Die inzwischen verstorbene Patientin Christel E. erkrankte im Jahr 2003 an Leberkrebs. Dieser wurde bei einer Vorsorgeuntersuchung im Krankenhaus in B. entdeckt. Der behandelnde Prof. F. riet, wegen einer Operation den Angeklagten aufzusuchen. Die Operation könne zwar im Krankenhaus in B. ebenfalls durchgeführt werden. Doch der Angeklagte habe die 100fache, wenn nicht die 1.000fache Erfahrung mit solchen Operationen. (2) Dementsprechend nahm die Patientin Christel E. gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Zeugen Hans E., am 04.06.2003 einen Termin in der Privatsprechstunde des Angeklagten wahr. Vor Beginn der Sprechstunde unterzeichnete die Patientin eine vorgedruckte so bezeichnete "Vereinbarung/Einverständniserklärung", in der es hieß: "E., Christel (es folgten Adresse und Versichertenstatus) wünscht die privatärztliche Behandlung durch Herrn Prof. Dr. [...]. Für den Fall der Verhinderung ist Herr Prof. [...] berechtigt, sich vertreten zu lassen durch Prof. G., Ltd. Oberärztin. Im Notfall erfolgt die Vertretung durch den diensthabenden Oberarzt. Die Liquidation erfolgt nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte (Stand 01.01.1996). (...) G. , den 04.06.2003." Es folgten die Unterschriften der Patientin E. und vorgedruckt diejenige des Angeklagten. Der Angeklagte untersuchte die Patientin und stellte fest, dass der Lebertumor operabel sei. Er vereinbarte mit ihr, sie ins Universitätsklinikum G. aufzunehmen und sie zu operieren. E. war zwar gesetzlich krankenversichert, verfügte jedoch für stationäre Krankenhausaufenthalte über eine private Krankenversicherung, welche auch die Behandlung durch den Chefarzt abdeckte. (3) Entsprechend der Vereinbarung mit dem Angeklagten wurde die Patientin Christel E. am 10.06.2003 in das Universitätsklinikum G. aufgenommen. Sie war auf der vom Angeklagten geleiteten Station BD 6 untergebracht. Bei ihrer Aufnahme in das Universitätsklinikum G. unterzeichnete sie am 10.06.2003 einen so bezeichneten "Aufnahmevertrag", den in dieser Form sämtliche Patienten unabhängig von ihrem Versicherungsstatus mit dem Universitätsklinikum G. abschließen mussten. Um vom Angeklagten behandelt zu werden, unterzeichnete sie außerdem einen so bezeichneten "Vertrag über wahlärztliche Leistungen", in dem es auszugsweise wörtlich heißt: "Zwischen Frau E., Christel (...) und dem Universitätsklinikum G. wird in Ergänzung zum Aufnahmevertrag bezüglich der stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Behandlung folgender Vertrag geschlossen, der die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen zum Gegenstand hat: 1. Die wahlärztlichen Leistungen sollen mit Wirkung vom Aufnahmetag ab 10.06.2003 erbracht werden (s. Punkt 5). 2. Die Vereinbarung erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Universitätsklinikums G., soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der stationären, teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleisteten Einrichtungen außerhalb des Universitätsklinikums G. (§ 22 Abs. 3 Bundespflegesatzverordnung). Das gilt auch, soweit die wahlärztlichen Leistungen durch einen leitenden Arzt ohne eigenes Liquidationsrecht oder unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung von einem nachgeordneten Arzt erbracht werden. Die Abrechnung erfolgt in allen Fällen nach Maßgabe der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) in der jeweils geltenden Fassung oder nach einer besonderen Vereinbarung, bei nicht liquidierenden leitenden Ärzten durch das Universitätsklinikum G. (s. ‚Wichtige Patienteninformation vor der Vereinbarung von wahlärztlichen Leistungen‘). [...] 3. Die/der Patient(in) bzw. die/der o.g. Vertreter(in) hatte Gelegenheit, vor Abschluss dieser Vereinbarung das Verzeichnis der ständigen Vertreter der liquidationsberechtigten Ärzte bzw. leitenden Ärzte ohne eigenes Liquidationsrecht gem. § 4 GOÄ zur Kenntnis zu nehmen. Sie/er ist damit einverstanden, dass diese bei unvorhersehbarer Verhinderung der Wahlärzte alle wahlärztlichen Leistungen erbringen. 4. [...] 5. Diese Vereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der jeweilige Wahlarzt die Zustimmung gegenüber der Patientin/dem Patienten entweder binnen 3 Tagen schriftlich erklärt oder durch Erbringung der ärztlichen Wahlleistungen konkludent zustimmt. Wahlleistungen setzen voraus, dass die allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden. 6. Die Vertragspartner erhalten jeweils ein Exemplar der Wahlleistungsvereinbarung. G., den (handschriftlich eingefügt:) 10.06.2003." Es folgten die Unterschriften der Patientin Christel E. und eine unleserliche Unterschrift des "Abschlussbevollmächtigten des Universitätsklinikums". (4) Die Operation fand am 12.06.2003 statt. Sie begann um 9.03 Uhr (Schnitt). Mit der Operation begann als Operateur der Oberarzt Prof. N. Der Angeklagte kam später hinzu. Er verließ den Operationssaal bereits vor Ende der Operation, spätestens um 12.20 Uhr. Vom Fahrdienst des Universitätsklinikums G. ließ er sich zum Flughafen H. fahren, von wo aus er um 13.00 Uhr nach M. zu einer Tagung abflog. Gegen 12.30 Uhr am Tag der Operation, vielleicht auch etwas früher, rief der Angeklagte von unterwegs den Ehemann der Patientin E. an und erklärte ihm, die Operation sei gut verlaufen. Tatsächlich war die Operation zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet, wenngleich der Kern des Eingriffs, die Tumorentfernung, erledigt war. Es waren noch Drainagen zu legen, die Blutstillung vorzunehmen und der Bauchraum zu verschließen. Dies teilte der Angeklagte dem Zeugen E. jedoch nicht mit. Tatsächliches Ende der Operation war um 13:40 Uhr (Naht). b) Tatgeschehen (1) Der Angeklagte rechnete mit Liquidation vom 30.08.2003 ärztliche Leistungen ab. [...] In der Liquidation hieß es auszugsweise: "[...] Die Leistungen nach Par. 4 Abs. 2 wurden vom Wahlarzt oder Vertreter persönlich erbracht. [...] Für ärztliche Leistungen berechne ich gemäß ärztlicher Gebührenordnung (GOÄ) in der Fassung vom 1. Januar 1996: [...]" Die Gesamtsumme der vorstehend aufgeführten Abrechnungspositionen für die Operation am 12.06.2003 betrug 4.888,70 Euro, der davon zu zahlende Betrag (nach Abzug von 25 % gemäß § 6a GOÄ) betrug 3.666,53 Euro. [...] Die in der Liquidation mitgeteilten tatsächlichen Informationen waren – bezogen auf die hier aufgeführten Positionen, welche die Operation der Patientin E. am 12.06.2003 betrafen – objektiv falsch. Denn der Angeklagte hatte als Wahlarzt die Operation nicht (vollständig) persönlich erbracht. Er hatte die Operation und das Universitätsklinikum G. rund 1 h 20 min vor ihrem Ende verlassen. Der Fall einer zulässigen Delegation der Operation auf Prof. N. gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ ("Erbringung unter Aufsicht nach fachlicher Weisung") lag nicht vor. Die Operation als Kernleistung des Chirurgen war nicht delegierbar. Selbst wenn man eine Delegation für routinemäßige Leistungen in der Endphase einer Operation für zulässig erachtete, setzte dies zumindest die Möglichkeit seines jederzeitigen Eingreifens voraus, die der ortsabwesende Angeklagte nicht hatte. Die Leistungen wurden auch nicht vom "Vertreter persönlich" erbracht. Vertreterin des Angeklagten im Sinne des § 4 GOÄ war ausschließlich Prof. G. als einzige ständige ärztliche Vertreterin des Angeklagten. Der Angeklagte hatte (allein) sie gegenüber der Verwaltung des Universitätsklinikums als solche benannt. Allein Frau Prof. G. war daher im Verzeichnis der ständigen Vertreter der liquidationsberechtigten Ärzte ausgewiesen. Überdies bezog sich die Vertretungsregelung nach Ziff. 3 des wahlärztlichen Vertrages nur auf die unvorhersehbare Abwesenheit des Angeklagten, während die reisebedingte Abwesenheit vorhersehbar war. Eine mögliche anderweitige Abrede (Individualvereinbarung) mit der Patientin E. hatte der Angeklagte nicht getroffen. Auch die Formulierung, es werde "gemäß ärztlicher Gebührenordnung" abgerechnet, traf nicht zu. Die Formulierung enthielt die konkludente Erklärung des Angeklagten, nach seiner Überzeugung seien die berechneten Gebühren unter Beachtung der für die Gebührenbestimmung maßgeblichen Rechtsvorschriften und des zugrunde liegenden Vertragswerks ermittelt. Diese beruhten mithin auch auf einer zutreffenden tatsächlichen Bemessungsgrundlage. Dies war jedoch falsch. Denn tatsächlich wusste der Angeklagte, dass er vor dem Ende der Operation das Klinikum verlassen hatte und daher zur Abrechnung der Operation als persönliche wahlärztliche Leistung nicht berechtigt war. (2) Die Patientin E. erhielt die Liquidation per Post. Ihr Ehemann Hans E., der in der Zeit ihrer Krankheit ihre finanziellen Angelegenheiten regelte, unterlag beim Lesen der Rechnung einer Fehlvorstellung. Aufgrund des Inhalts der Rechnung nahm er unzutreffend an, der Angeklagte habe die Operation selbst zu Ende geführt. Außerdem glaubte er, die Abrechnung sei vorschriftsgemäß erfolgt, so dass alles "in Ordnung" sei und dem Angeklagten der volle Rechnungsbetrag zustehe. Genauere Gedanken über Einzelheiten der Liquidation machte sich der Zeuge E. nicht. Daher entschloss er sich, die Rechnung zu begleichen. Er überwies den Geldbetrag auf das angegebene Konto des Angeklagten bei der P-Bank in G. Da tatsächlich für die o. g. Positionen mangels zutreffender Abrechnung kein fälliger Zahlungsanspruch des Angeklagten bestand, erlitt er einen Vermögensnachteil in Höhe von 3.666,53 Euro. Den Rechnungsbetrag ließ er sich anschließend von der D.-Krankenversicherung AG erstatten. (3) Dem Angeklagten waren alle vorgenannten objektiven Umstände bekannt. Insbesondere wusste er, dass der Inhalt der Rechnung unzutreffend war, da er die Operation nicht beendet hatte. Ihm war auch bekannt, dass er – weil er die Operation nicht selbst vollständig durchgeführt hatte – zur Abrechnung nicht berechtigt war. Er ließ dennoch das Büro Le. die Operation abrechnen. Dabei war ihm klar, dass Le. bereits aufgrund seiner Eintragung in Operationsdokumentation und Operationsbericht als Operateur ohne jeden einschränkenden Zusatz annehmen musste, er selbst habe die volle Operationsleistung erbracht. Er handelte in der Absicht, sich zu Lasten der Patientin E. bzw. der hinter ihr stehenden privaten Zusatzversicherung unrechtmäßig zu bereichern. Der Angeklagte handelte weiter in der Absicht, sich durch wiederholte unzutreffende Abrechnungen auf Dauer eine erhebliche Einkunftsquelle zu erschließen. [...] II. Beweiswürdigung [...] III. Rechtliche Würdigung 1. Fall Nr. 3p der Anklageschrift vom 04.03.2009 (Patientin E.) Im Fall der Patientin E. (Fall Nr. 3p der Anklageschrift vom 04.03.2009) ist der Angeklagte strafbar wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB. a) Täuschung Mit der Übersendung der Rechnung vom 30.08.2003 teilte der Angeklagte der Empfängerin falsche Tatsachen mit. (1) Objektiver Erklärungswert aa) Ausdrücklicher Erklärungswert Die vom Angeklagten veranlasste Rechnung beinhaltete den ausdrücklichen Hinweis: "Die Leistungen nach Par. 4 Abs. 2 GOÄ wurden vom Wahlarzt oder seinem Vertreter persönlich erbracht." Der Angeklagte behauptete damit ausdrücklich die Tatsache, dass er die nicht delegierbaren Leistungen persönlich erbracht und die delegierbaren Leistungen persönlich beaufsichtigt habe, zumindest aber ein Fall zulässiger Vertretung durch seine ständige ärztliche Vertreterin Prof. G. vorliege. Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Verteidigung, dass der Angeklagte als Wahlarzt lediglich die Rechtsansicht zum Ausdruck bringen wollte, er sei zur Abrechnung berechtigt, denn es steht nicht die rechtliche (Fehl-) Subsumtion unter einzelnen Gebührenziffern in Frage, sondern die tatsächliche Behauptung, durch wen die abgerechnete Leistung erbracht wurde (vgl. Hellmann/Herffs, Der ärztliche Abrechnungsbetrug, Berlin 2006, Rz. 362). bb) Konkludenter Erklärungswert Darüber hinaus erklärte der Angeklagte mit dem Hinweis auf die Abrechnung "gemäß ärztlicher Gebührenordnung" konkludent die innere Tatsache, dass nach seiner Überzeugung die berechneten Gebühren unter Beachtung der für die Gebührenbestimmung maßgeblichen Rechtsvorschriften und des zugrunde liegenden Vertragswerks ermittelt worden waren und sie mithin auch auf einer zutreffenden tatsächlichen Bemessungsgrundlage beruhten. Denn der Erklärungswert eines Verhaltens ergibt sich nicht nur aus demjenigen, was ausdrücklich zum Gegenstand der Kommunikation gemacht wird, sondern auch aus den Gesamtumständen der konkreten Situation (BGHSt 51, 165, 170). Dieser unausgesprochene Kommunikationsinhalt wird wesentlich durch den dem Erklärenden bekannten Empfängerhorizont und damit durch die ersichtlichen Erwartungen der Beteiligten bestimmt (vgl. BGHSt 47, 1; OLG München, wistra 2010, S. 37 f). Der Verkehr erwartet vor allem dann eine wahrheitsgemäße Darstellung im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs, wenn die Tatsache wesentlich für die Beurteilung des Anspruchs ist und der Adressat sie aus seiner Situation nicht ohne weiteres überprüfen kann (BGH, Beschluss vom 09.06.2009, Az.: 5 StR 394/08; vgl. dazu Bittmann, NJW 2009, S. 2903). So liegt es hier. Die Tatsache, ob ein Wahlarzt eine Operation persönlich (eigenhändig) durchgeführt hat oder unter welchen näheren Umständen ein anderer Arzt als delegierter Arzt oder Vertreter die Operation durchgeführt hat, ist für das Bestehen und die Höhe des Anspruchs von elementarer Bedeutung. Zudem hat ein Patient kaum die Möglichkeit, diese Umstände nachzuprüfen. Während der Operation ist er üblicherweise narkotisiert. Im Nachhinein kann er zwar die Operationsdokumentation und den Operationsbericht vom Krankenhaus anfordern und einsehen. Allerdings ist dies mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden. Außerdem reichen diese Dokumente nicht aus, um die Berechtigung der Forderung in vollem Umfang nachzuprüfen. Um festzustellen, ob eine Delegation oder eine Vertretung zulässig war, bedarf es nicht nur guter Kenntnisse der GOÄ, die ein Patient in der Regel nicht hat, sondern auch detaillierter Kenntnisse über den Klinikablauf am Operationstag, über die der Patient ebenfalls nicht verfügt. Andernfalls kann er nämlich nicht beurteilen, ob die Abwesenheit des Wahlarztes unvorhergesehen war. Auch die Informationsblätter der Klinik, wie die im vorliegenden Fall ausgegebenen, können ihm die Möglichkeit der Prüfung nicht eröffnen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass typischerweise hinter dem Patienten eine Versicherung steht, die sich in seinem Lager befindet und über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfügt. Denn jedenfalls in den Fällen, in denen der Patient durch Bezahlen der Rechnung über sein Vermögen verfügt, kommt das rechtliche Wissen der Versicherung regelmäßig nicht zum Tragen. Unabhängig davon werden auch der Versicherung regelmäßig die erforderlichen detaillierten Kenntnisse der internen Abläufe der Klinik fehlen. So ist insbesondere von Bedeutung, ob bei der Delegation der delegierende Wahlarzt faktische Eingriffsmöglichkeiten hat, um seiner Aufsichts- und Weisungspflicht nachzukommen. Bei der Frage der Vertretung ist von Belang, auf welchem Grund die Abwesenheit des Wahlarztes beruhte. Diese Umstände werden üblicherweise jedoch nicht dokumentiert und sind im Nachhinein nur schwer rekonstruierbar. Der abrechnende Chefarzt nimmt schließlich regelmäßig das Vertrauen des Patienten in Anspruch, da dieser auch die weiteren Maßgaben der Rechnung, welche operativen, gebührenauslösenden Tatbestände tatsächlich durch den Wahlarzt erbracht sind, nicht überprüfen kann. Er vertraut typischerweise darauf, dass der Wahlarzt nur die tatsächlich von ihm nach Maßgabe der GOÄ erbrachten Leistungen abrechnet und insofern die Abrechnung inhaltlich zutrifft. (2) Unrichtigkeit Die Liquidation war nach ihrem ausdrücklichen Erklärungswert unrichtig, da weder der Angeklagte als Wahlarzt die Leistung (vollständig) erbracht hatte, noch ein Fall der zulässigen Delegation oder Vertretung vorlag. Auch ihrem konkludenten Erklärungswert nach war die Liquidation unrichtig, da der Angeklagte wissentlich die maßgeblichen Rechtsvorschriften und das der Rechnung zugrundeliegende Vertragswerk nicht beachtet hatte. b) Irrtum Der Ehemann der Patientin E., der Zeuge Hans E., unterlag aufgrund der inhaltlich unzutreffenden Liquidation auch einem entsprechenden Irrtum. Er glaubte, der Angeklagte habe die Operation seiner Ehefrau vollständig durchgeführt. Er nahm weiter an, die erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruchs hätten vorgelegen. Dabei ist ohne Belang, dass sich E. als Rechnungsempfänger keine detaillierten Gedanken zu allen Punkten der Rechnung machte. Sein Vorstellungsbild, es sei alles in Ordnung, die Rechnung mithin berechtigt, reicht aus, seinen Irrtum auch in diesem Punkt zu begründen (sog. sachgedankliches Mitbewusstsein). c) Vermögensverfügung, Schaden Der Zeuge E. nahm eine Vermögensverfügung vor, indem er den Rechnungsbetrag bezahlte. Die erforderliche Kausalität ist gegeben, da der E. aufgrund seines Irrtums zahlte. Aufgrund der Zahlung erlitten die Patientin E. und ihr Ehemann eine Vermögenseinbuße. Denn ihr Ehemann zahlte für sie auf eine nicht bestehende Schuld. Die spätere Vermögensmehrung durch die Erstattung der Krankenversicherung ist dabei nicht in die Feststellung des Vermögensschadens einzubeziehen. Das wäre nämlich nur dann der Fall, wenn der Vermögenszuwachs unmittelbar durch die schädigende Verfügung selbst erfolgte. Eine Kompensation scheidet hingegen regelmäßig dann aus, wenn sich die Vermögensmehrung nicht aus der Verfügung selbst ergibt, sondern durch eine andere rechtlich selbstständige Handlung hervorgebracht wird (BGH, Urteil vom 04.03.1999, Az.: 5 StR 355/98). So liegt es aber hier, weil die Erstattung erst dadurch eintrat, dass der Ehemann der Patientin E. die Rechnung nach ihrer Bezahlung zur Erstattung einreichte. Es handelte sich bei der Zahlung der D.-Krankenversicherungs AG damit lediglich um eine für die Tatbestandserfüllung unbeachtliche Schadensverlagerung. d) Vorsatz und Bereicherungsabsicht Der Angeklagte handelte vorsätzlich und in der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern. [...] IV. Strafzumessung [...] V. Freisprüche [...] F. Gesamtstrafe [...] G. Berufsverbot [...] H. Kosten [...]