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Urteil

18 O 541/09

LG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, weil die im Mietvertrag bezeichnete Mieterin nicht als identisch mit der klagenden GbR festgestellt werden kann. • Bei Auslegung nach §§133,157 BGB ist die Bezeichnung der Mieterin aus Sicht des objektiven Erklärungsempfängers zu bestimmen; unklare Angaben über mehrere Standorte rechtfertigen keine Identifikation mit einer Gesamt-GbR. • Ein Stempel mit Ortsangabe kann nicht ohne weiteres einen ausreichenden Vertreterzusatz ersetzen, wenn dadurch nicht alle relevanten Gesellschafter oder Niederlassungen erkennbar sind.
Entscheidungsgründe
Keine Aktivlegitimation wegen unklarer Mieterbezeichnung im Mietvertrag • Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, weil die im Mietvertrag bezeichnete Mieterin nicht als identisch mit der klagenden GbR festgestellt werden kann. • Bei Auslegung nach §§133,157 BGB ist die Bezeichnung der Mieterin aus Sicht des objektiven Erklärungsempfängers zu bestimmen; unklare Angaben über mehrere Standorte rechtfertigen keine Identifikation mit einer Gesamt-GbR. • Ein Stempel mit Ortsangabe kann nicht ohne weiteres einen ausreichenden Vertreterzusatz ersetzen, wenn dadurch nicht alle relevanten Gesellschafter oder Niederlassungen erkennbar sind. Die Klägerin ist eine GbR mit mehreren Gesellschaftern und mehreren Niederlassungen. Zwischen der ursprünglichen Vermieterin und einer im Vertrag bezeichneten S, X & Q GbR wurde am 09.08.2002 ein gewerblicher Mietvertrag über Räumlichkeiten in F geschlossen. Auf der ersten Seite ist als Mieterin eine GbR mit Adresse in F genannt; die Unterschrift erfolgte durch einen Gesellschafter der Klägerin mit einem Stempel, der ebenfalls eine F-Adresse angab. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis zum 31.03.2010 und berief sich darauf, der Mietvertrag sei formunwirksam, weil der Vertreterzusatz unzureichend und die Stellplätze nicht hinreichend bestimmt seien. Die Beklagte, zwischenzeitlich Eigentümerin, wies dies zurück und focht die Klage ab. Das Gericht prüfte insbesondere die Auslegung der Mieterbezeichnung und die Aktivlegitimation der Klägerin. • Die Klage ist unbegründet, weil der Klägerin die aktive Prozesslegitimation fehlt; sie ist nicht als Partei des streitgegenständlichen Mietvertrags feststellbar (§§133,157 BGB). • Bei der objektiven Auslegung haben die Angaben im Vertrag nach Auffassung eines durchschnittlichen Vermieters zu verstehen zu sein; die Vertragsbezeichnung ließ nicht erkennen, dass die klagende ‚Gesamt-GbR‘ gemeint war. • Die Klägerin machte selbst geltend, mehrere Standorte und unterschiedliche Firmierungen würden bestehen; daraus folgt, dass der bloße Stempel mit Ortsangabe nicht genügte, um alle Gesellschafter oder Niederlassungen einzuschließen. • Um alle Teile einer ‚Gesamt-GbR‘ als Vertragspartner zu erkennen, wären entweder namentliche Nennung aller Gesellschafter oder die Angabe aller Standorte erforderlich; beides fehlt. • Mangels klarer Bezugnahme konnte nicht angenommen werden, dass außenstehende Vermieter die Existenz weiterer, an anderen Orten ansässiger Gesellschafter erwarten mussten, daher liegt keine Parteiidentität vor. • Andere gerügte Formmängel (Parkplätze, Nachtrag, Untervermietungserlaubnis) mussten nicht abschließend entschieden werden, weil bereits an der fehlenden Aktivlegitimation der Klage der Erfolg fehlt. • Die Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften (§§91 Abs.1, 709 S.1–2 ZPO). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin kann nicht feststellen lassen, dass das Mietverhältnis durch ihre Kündigung beendet ist, weil sie nicht als Vertragspartei des streitgegenständlichen Mietvertrags anzusehen ist; die im Vertrag stehende Bezeichnung der Mieterin ist auslegungsfähig und führt nicht zur Identität mit der klagenden GbR. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.