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Beschluss

7 T 606/09

LG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die fristgerecht und öffentlich beglaubigt erklärte Ausschlagung einer Erbschaft ist wirksam, wenn sie nach Wortlaut und Inhalt eindeutig als Verzichtserklärung erkennbar ist. • Ein Irrtum über die Person, die infolge einer Ausschlagung an die Stelle des Ausschlagenden tritt, ist in der Regel ein Motivirrtum und berechtigt nicht zur Anfechtung nach § 119 BGB. • Die Anfechtung einer Ausschlagung nach §§ 1954, 119 BGB setzt einen Erklärungsirrtum über den Inhalt der abgegebenen Erklärung voraus; bloße fehlerhafte Vorstellungen über die Rechtsfolge in Bezug auf die Erbenperson genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Ausschlagungserklärung: Irrtum über nachberufene Erben kein Anfechtungsgrund • Die fristgerecht und öffentlich beglaubigt erklärte Ausschlagung einer Erbschaft ist wirksam, wenn sie nach Wortlaut und Inhalt eindeutig als Verzichtserklärung erkennbar ist. • Ein Irrtum über die Person, die infolge einer Ausschlagung an die Stelle des Ausschlagenden tritt, ist in der Regel ein Motivirrtum und berechtigt nicht zur Anfechtung nach § 119 BGB. • Die Anfechtung einer Ausschlagung nach §§ 1954, 119 BGB setzt einen Erklärungsirrtum über den Inhalt der abgegebenen Erklärung voraus; bloße fehlerhafte Vorstellungen über die Rechtsfolge in Bezug auf die Erbenperson genügen nicht. Der Erblasser verstarb am 08.05.2008 ohne Testament; Nachlass vorwiegend eine Eigentumswohnung. Die Witwe (Beteiligte zu 1) beantragte am 23.05.2008 einen Erbschein, mit dem sie Alleinerbin sein sollte. Die gemeinsamen Kinder (Beteiligte zu 2 und 3) erklärten am 23.05.2008 öffentlich beglaubigt die Ausschlagung der Erbschaft; die Erklärungen gingen am 28.05.2008 beim Nachlassgericht ein. Am 19.08.2008 bestritten die Kinder, sie hätten die Ausschlagung in dem Irrtum abgegeben, dadurch ihr Erbteil auf die Mutter zu übertragen, und nahmen die Ausschlagungen anfechtend zurück; zugleich beantragten sie einen Erbschein, der die Verteilung auf Mutter (1/2) und Kinder (je 1/4) ausweisen sollte. Das Nachlassgericht lehnte den Erbscheinsantrag ab; dagegen richtete sich die Beschwerde. • Die Ausschlagungen der Beteiligten zu 2) und 3) sind fristgerecht binnen sechs Wochen nach Todesfall erklärt worden (§§ 1944, 1945 BGB) und formgerecht öffentlich beglaubigt. • Die form- und fristgerecht erklärte Anfechtung wurde ebenfalls rechtzeitig und öffentlich beglaubigt eingelegt (§§ 1954, 1955, 1945 BGB), jedoch fehlt ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 BGB. • Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB liegt nur vor, wenn sich der Erklärende über den Inhalt seiner Erklärung irrt, also nicht weiß, was er mit seiner Erklärung bewirkt; bloße Vorstellungen über die Person, die infolge der Ausschlagung erbt, sind regelmäßig Motivirrtümer und nicht anfechtungsrelevant. • Die Wortlaute der Ausschlagungserklärungen waren eindeutig auf den Verzicht selbst gerichtet und enthielten keine bedingte Übertragung des Erbteils auf die Mutter; eine Ausschlagung unter aufschiebender Bedingung ist nach § 1947 BGB unzulässig. • Rechtsprechung, die in Ausnahmefällen die Anfechtung bei der Vorstellung einer Übertragung zugunsten Dritter zulässt, ändert nichts an der Bewertung, dass hier kein Erklärungsirrtum über den Erklärungsinhalt vorliegt; der vorliegende Irrtum betrifft ausschließlich, wer als nächstberufener Erbe fungiert, und ist damit ein Motivirrtum. • Dem Vortrag der Beteiligten zu 1) zufolge wurde bei der Beurkundung nicht nach zahlreichen möglichen Erben gefragt, weshalb die Kinder zwar wussten, dass sie ausschlagen, nicht aber, welche Personen aufgrund der gesetzlichen Ordnung nachrücken; dies bestätigt, dass kein Übertragungswille vorlag. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Ausschlagungen der Kinder sind wirksam, eine Anfechtung nach §§ 1954, 119 BGB liegt nicht vor. Der beantragte Erbschein war mangels erfolgreicher Anfechtung zu versagen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Ausschlagungserklärungen inhaltlich eindeutig als Verzichtserklärungen ohne bedingte Übertragung gefasst waren und der geltend gemachte Irrtum lediglich die Identität der nachberufenen Erben betraf, was einen bloßen Motivirrtum darstellt und die Anfechtung nicht rechtfertigt.