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Urteil

17 O 38/09 Sonstiges

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2009:1020.17O38.09.00
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Leitsätze

Unentgeltliche Leistung der Insolvenzschuldnerin

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 78.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2007 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unentgeltliche Leistung der Insolvenzschuldnerin Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 78.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2007 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26.04.2007, AZ: 74 IN 249/05, zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der F GmbH (Insolvenzschuldnerin) bestellt. Die Insolvenzschuldnerin betrieb verschiedene Spielhallen. Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin war der Herr B K O. Herr O führte nicht nur dieses Unternehmen, er war unter anderem auch Komplementär der B KG. Über das Vermögen der B KG wurde am 07.03.2005 ebenfalls ein Insolvenzverfahren bei dem AG Köln, AZ 71 IN 559/04, eröffnet. Der Eröffnung lagen die Anträge des Finanzamtes L vom 14.10.2004 und der … vom 19.10.2004 zugrunde. Mit Beschluss vom 02.12.2004 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der B KG angeordnet, in deren Rahmen etwaige Zahlungen nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters möglich waren. Zwischen der B KG und der Beklagten bestand eine längere Geschäftsbeziehung. Gegenstand der Geschäftsbeziehung war der Verkauf bzw. die Vermietung von Spielautomaten durch die Beklagte an die B KG. Die Verbindlichkeiten der B KG gegenüber der Beklagten beliefen sich am 22.11.2004 auf 140.702,33 €. Nachdem zunächst ein ausgestellter Scheck über einen Teilbetrag zu Protest ging, kündigte Herr O an, zeitnah eine Spielhalle verkaufen zu wollen und den Erlös teilweise an die Beklagte zu zahlen, wenn ihm im Gegenzug die Spielautomaten überlassen werden. Aus dem Verkauf einer Spielhalle durch die Insolvenzschuldnerin an Herrn M zu einem Kaufpreis von 180.00,00 € erhielt diese 48 Wechsel zu je 3.750,00 € von Herrn M. Herr O übergab der Beklagten am 21.02.2005 insgesamt 21 Wechsel zu je 3.750,00 € im Wert von insgesamt 78.750,00 € zur teilweisen Tilgung der Verbindlichkeiten der B KG gegenüber der Beklagten. Bei diesen Wechseln hat es sich um einen Teil der von Herrn M der Insolvenzschuldnerin hingegebenen Wechsel gehandelt. Diese waren formal nicht auf die Beklagte indossiert. Den Betrag aus den Wechseln erhielt die Beklagte in voller Höhe. Hinsichtlich der noch verbleibenden Restforderung meldete die Beklagte die Forderung bei dem Insolvenzverwalter der B KG an. Mit Schreiben vom 28.11.2007 erklärte der Kläger hinsichtlich des Betrages in Höhe von 78.750,00 € die Anfechtung gegenüber der Beklagten. Die Klägerin ist der Ansicht, es liege eine unentgeltliche Leistung der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte vor. Herr O habe die Wechsel in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte übergeben. Ein vorheriger Übertragungsakt an die B KG sei gerade nicht erfolgt. Zum Zeitpunkt der Hingabe der Wechsel seien die Forderungen der Beklagten gegen die B KG bereits wirtschaftlich wertlos gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 78.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, ihr sei der Firmenverbund des Herrn O nur unter dem Namen "B KG" bekannt gewesen. Sie ist der Ansicht, Herr O habe eine eigene Verbindlichkeit der B KG getilgt, da dieser den gesamten Firmenverbund beherrscht und über die B KG gesteuert habe. Die einzelnen Betriebsgesellschaften seien nicht als rechtlich selbständige Rechtssubjekte zu behandeln. Die Insolvenzschuldnerin sei daher schon nicht als Dritte zu qualifizieren. Die Forderungen der Beklagten gegenüber der B KG seien auch nicht wirtschaftlich wertlos gewesen, da die Restwerte der Mietgeräte und die offenen Kaufpreiszahlungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Automaten sich auf insgesamt 67.500,00 € beliefen, hinsichtlich derer die Beklagte Aussonderungsrechte bzw. Absonderungsrechte gehabt habe. Insofern sei die Forderung der Beklagten jedenfalls in Höhe dieses Betrages werthaltig gewesen. Die Beklagte habe vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Herrn O keine Kenntnis von der Insolvenz der B KG oder von der Existenz und Insolvenz anderer Betriebsgesellschaften des Herrn O gehabt. Für sie sei daher klar gewesen, dass Herr O die Wechsel in seiner Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter der B KG an die Beklagte zwecks Tilgung von Verbindlichkeiten der B KG hingegeben habe. Es sei davon auszugehen, dass die B KG auch formal Inhaber der Wechselforderungen gewesen sei. Herr O habe zunächst in seiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin die Wechsel auf die B KG übertragen und sodann die Wechsel in seiner Eigenschaft als Komplementär der B KG an den Zeugen C für die Beklagte übergeben. Insoweit sei eine fehlende formale Indossierung unschädlich. Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen O, C und N. Zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11.08.2009 (Bl. 114 ff. d.A.) Bezug genommen. Zudem wurden mehrere Original -Wechsel des Herrn M an die Insolvenzschuldnerin in Augenschein genommen. Zum Ergebnis der Inaugenscheinnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.09.2009 (Bl. 165 d.A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 78.750,00 € aus §§ 143 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO. Gem. § 143 Abs.1 InsO muss, was durch anfechtbare Handlung aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin weggeben ist, zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Hingabe der Wechsel im Wert von 78.750,00 € ist gemäß § 134 InsO als Rechtshandlung anfechtbar. Es liegt eine unentgeltliche Leistung der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte im Sinne des § 134 Abs. 1InsO vor. In der Erfüllung einer fremden Schuld kann eine unentgeltliche Leistung liegen. Das ist der Fall, wenn die Insolvenzschuldnerin die Erfüllung vornimmt, ohne dem Schuldner der übernommenen Verbindlichkeit, dessen Gläubiger oder einem Dritten hierzu verpflichtet zu sein, und er weder die Forderung des Gläubigers noch einen Anspruch hierauf noch sonst ein Entgelt erwirbt (BGH 14.11.1979, ZIP 1980, S. 21; BGH 1992 NJW 1992, 2421,2422). Die Hingabe der Wechsel erfolgte jedenfalls unstreitig zur Tilgung einer Verbindlichkeit der B KG gegenüber der Beklagten. Es bestand insoweit schon keine eigene Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten, denn nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien bestand zwischen diesen beiden Unternehmen überhaupt gar keine Geschäftsbeziehung. Die Leistung an die Beklagte erfolgte auch durch die Insolvenzschuldnerin und nicht etwa, wie die Beklagte anführt, durch die B KG. Dass der Zeuge O mit der Hingabe der Wechsel eine Forderung Beklagten gegenüber der B KG tilgen wollte, steht zwischen den Parteien gar nicht in Streit. Maßgeblich ist vielmehr von wem die Forderung der Beklagten gegen die B KG getilgt wurde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen O, C und N, sowie durch Vorlage der Original- Wechsel steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge O für die Insolvenzschuldnerin die Forderung durch Hingabe der Wechsel und deren spätere Einlösung durch die Beklagte erfüllt hat. Die von der Klägerin vorgelegten Wechsel, die von dem Zeugen O der Beklagten übergeben wurden weisen Herrn M als Bezogenen auf. Sie sind auf die Insolvenzschuldnerin ausgestellt und nicht auf die B KG indossiert. Sie tragen infolge der Hingabe der Wechsel den Stempel der Beklagten. Nach der Vorlage der Original- Wechsel, die der Beklagten durch den Zeugen O übergeben worden sind, zunächst in Fotokopie, bestreitet der Beklagte in dem Schriftsatz vom 10.09.2009 nun zum einen auch nicht mehr, dass es sich um die übergebenen Wechsel handelt. Zum andern stellt er dort auch unstreitig, dass die Wechsel jedenfalls nicht formal von der Insolvenzschuldnerin auf die B KG indossiert wurden. Diese Wechsel wurden zudem im Original in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2009 in Augenschein genommen. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Zeuge O auch nicht zunächst in seiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin die Wechsel auf die B KG übertragen und sodann die Wechsel in seiner Eigenschaft als Komplementär der B KG an den Zeugen C für die Beklagte übergeben. Denn aus der glaubhaften Aussage des Zeugen O geht hervor, dass Gegenstand der Wechselübergabe diejenigen Wechsel des Bezogenen Herrn M waren, die die Insolvenzschuldnerin aus dem Verkauf einer Spielhalle erhalten hatte. Es wird weiterhin deutlich, dass es dem Zeugen O ausschließlich darauf ankam, dass das Saldo der Firma O KG gegenüber der Beklagten "im Endeffekt auf Null" stehen sollte. Dabei war ihm bewusst dass die B KG einerseits offene Posten bei der Beklagten hatte, die Insolvenzschuldnerin andererseits über liquide Mittel aus dem Verkauf einer Spielhalle verfügte. Eine interne Übertragung der Wechsel hat nach Aussage des Zeugen O nicht stattgefunden. Dieser hat glaubhaft geschildert, er wisse auch gar nicht wie das gehe. Ihm kam es maßgeblich darauf an die Forderung im Ergebnis zu tilgen. Diese Vorgehensweise des Zeugen O spricht unzweifelhaft dafür, dass er sich über eine rechtliche Übertragung der Forderung von der Insolvenzschuldnerin zunächst auf die B KG keinerlei Gedanken gemacht hat. Insofern würde einem vorherigen internen Übertragungsakt schon, dass Bewusstsein des Zeugen O gefehlt haben, etwas rechtlich Erhebliches zu erklären. Die Vorgehensweise des Zeugen O in Zusammenschau mit der Ausstellung auf die Insolvenzschuldnerin als Begünstigte ohne weitere Indossierung auf die O KG spricht vielmehr dafür, dass dieser in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin eine Forderung der B KG gegenüber der Beklagten erfüllt hat. Der Aussagen der Zeugen C und N vermögen keine andere rechtliche Beurteilung zu rechtfertigen. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen C haben er und Herr O nicht ausdrücklich darüber gesprochen, durch welches Unternehmen des Zeugen O ein Verkauf der Spielhalle erfolgen sollte, er habe jedoch nur die B KG gekannt. Die Wechsel selbst hat er nach seinen eigenen Bekundungen nicht gesehen und hat auch keine Erinnerung an diese. Der Zeuge N bestätigt lediglich, er habe ebenfalls nur die B KG gekannt. Zu der Übergabe der Wechsel und deren Aussehen oder Beschaffenheit konnte er keine Angaben machen, da er bei dem Treffen nicht zugegen war. Soweit sich daraus ergibt, dass die Beklagte die anderen Unternehmen, die von dem Zeugen O geführt wurden gar nicht gekannt hat, sondern nur die B KG, ist dies unerheblich. Denn jedenfalls war auf den Wechseln der Name der Insolvenzschuldnerin verzeichnet und nicht der B KG. Den Mitarbeitern der Beklagten hätte insoweit bei einer Überprüfung der Wechsel die begünstigte Insolvenzschuldnerin auffallen können und müssen. Insoweit kann sich die Beklagte nicht auf die Unkenntnis von der Existenz der Insolvenzschuldnerin berufen. Der Umstand, dass der gesamte Firmenverbund von Herrn O als jeweiliger Geschäftsführer bzw. alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der einzelnen Gesellschaften geführt wurde, ändert an dieser Bewertung nichts. Denn die einzelnen Unternehmen sind entgegen der Ansicht des Beklagten als selbständige Rechtssubjekte zu behandeln und können daher nicht als einheitlich handelnde Unternehmensgruppe unter Zurechnung der jeweiligen Handlungen behandelt werden. Ihre Vermögensmassen sind vielmehr zu trennen. Die Erfüllung der Verbindlichkeit erfolgte zudem unentgeltlich. Die Insolvenzschuldnerin hat von der Beklagten keine Gegenleistung erhalten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Insolvenzschuldnerin der B KG gegenüber zur Zahlung der Verbindlichkeiten im Innenverhältnis verpflichtet war, etwa weil etwaige Zahlungsverpflichtungen in diesem Verhältnis bestanden. Die dahingehende Behauptung der Beklagten ist jedenfalls nur pauschal aufgestellt und nicht im Einzelnen dargelegt. Die Beklagte ist außerdem die richtige Anfechtungsgegnerin. Zwar ist bei der nicht geschuldeten Erfüllung einer fremden Schuld im Allgemeinen nicht der Gläubiger dieser Verbindlichkeit der Empfänger der Leistung und damit der Anfechtungsgegner, da er mit der Annahme der Leistung seine Forderung gegen den ursprünglichen Schuldner verliert, sondern dieser Schuldner, da er von seiner Schuld frei wird (BGH 04.03.1999, NJW 1999, 1549, 1550f.). Im Falle der Wertlosigkeit der Forderung ist hingegen der Gläubiger als Leistungsempfänger anzusehen, denn die Aufgabe einer wirtschaftlich wertlosen Forderung durch den Gläubiger kann jedenfalls nicht als Gegenleistung angesehen werden (BGH 15.12.2982, NJW 1983, 1679, 1680; BGH 15.04.1964, VIII ZR 232/62). Die Forderung der Beklagten gegenüber der B KG war im Zeitpunkt der Hingabe der Wechsel wirtschaftlich wertlos. Die Hingabe der Wechsel erfolgte am 21.02.2005. Zu diesem Zeitpunkt wäre der B KG selbst eine Tilgung nicht mehr möglich gewesen. Über das Vermögen der B KG wurde am 26.04.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgte aufgrund der Anträge des Finanzamtes L bereits vom 14.10.2004, sowie der … vom 19.10.2004. Ausweislich des Gutachtens des dortigen Insolvenzverwalters Dr. X vom 01.03.1007 stellt dieser die Zahlungsunfähigkeit des B KG fest. Aufgrund der Aufstellung der erheblichen zu erfüllenden Verbindlichkeiten gegenüber den nur geringen ihr zur Verfügung stehenden Mittel, ist davon auszugehen, dass auch eine Woche zuvor, am Tage der Wechselübergabe, die Zahlungsunfähigkeit der B KG bereits bestand, denn bei den Verbindlichkeiten handelt es sich im Wesentlichen um langfristig entstandene Verbindlichkeiten wie Steuerschulden, Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern, sowie Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung. Zudem trägt die Beklagte selbst vor, dass der B KG eine Zahlung nicht möglich. Eine Zahlungsmöglichkeit ergab sich erst nach dem Verkauf der Spielhalle durch die Insolvenzschuldnerin. Soweit die Beklagte einwendet, eine Werthaltigkeit ihrer Forderung ergebe sich zumindest aus den ihr zustehenden Aussonderung bzw. Absonderungsrechten in Höhe von insgesamt 67.500,00 €, so kann dem nicht gefolgt werden. Zwar stehen der Beklagten grundsätzlich an den gemieteten Geräten, die in ihrem Eigentum stehen, ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO und an den Geräten, die sie unter Eigentumsvorbehalt verkauft hat, ein Absonderungsrecht nach §§ 50, 51 InsO zu. Ein bestehendes Aussonderungsrecht oder Absonderungsrecht lässt jedoch nicht auf die Werthaltigkeit der Forderung schließen. Denn die der Beklagten zustehende Forderung ist gerade die Zahlungsforderung des Kaufpreises bzw. des Mietzinses. Das Eigentum an den Mietgegenständen bzw. das Vorbehaltseigentum an den Kaufgegenständen, sagt nichts über die Werthaltigkeit der Forderung aus. Letzteres ist zudem lediglich Sicherungsmittel der Zahlungsforderung. Geschuldet, also Gegenstand der Forderung, war die Zahlung, nicht die Rückgabe der möglicherweise noch werthaltigen Geräte. Dieser geschuldete Kaufpreis bzw. Mietzins kann gerade nicht realisiert werden, deshalb ist diese Forderung der Beklagten wertlos. Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des §129 InsO liegt ebenfalls vor. Denn die Gesamtheit der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin wurde jedenfalls dadurch beeinträchtigt, dass das Vermögen der Insolvenzschuldnerin verringert wurde. Die Beklagte ist schließlich auch nicht entreichert. Gem. § 143 Abs. Abs. 2 InsO hat der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Eine Bereicherung ist regelmäßig nicht mehr vorhanden, wenn das empfangene Geld an den Schuldner oder an Dritte gezahlt wurden, ohne dass dadurch notwendige Ausgaben aus dem eigenen Vermögen des Anfechtungsgegners erspart oder eigene Schulden getilgt wurden (vgl. Kirchhof in MünchKomm. Zur InsO, § 143 Rn. 104). Darlegungs- und beweispflichtig für den Umstand der Entreicherung ist die Anfechtungsgegnerin. Dieser ist jedoch ein Vortrag zur Entreicherung nicht gelungen. Die Frist des § 134 Abs. 1InsO ist letztlich eingehalten, da die Hingabe der Wechsel auch nicht früher als 4 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist. Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden am 14.10.2004 und am 19.10.2004 gestellt. Die Hingabe der Wechsel erfolgte 4 Monate später am 21.02.2005. Die Summe der Klageforderung ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2007 zu verzinsen. Ein darauf gerichteter Anspruch des Klägers beruht auf §§ 143 Abs. 1 S. 1 InsO i.V.m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291 BGB. Der Anfechtungsgegner ist unmittelbar der verschärften Haftung aus § 819 Abs. 1BGB unterworfen, denn § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB. Er wird damit einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleichgestellt. Insoweit sind auch die Regeln über die Zahlung von Prozesszinsen anzuwenden. Danach ist bei einer fälligen Geldschuld gemäß § 291 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden. (BGH 01.02.2007, ZIP 2007, 488). Die Zinspflicht beginnt gemäß § 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB mit Fälligkeit der in Rede stehenden Geldschuld. Der Rückgewähranspruch wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, denn das Anfechtungsrecht setzt tatbestandsmäßig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Das Anfechtungsrecht kann insoweit erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen (BGHZ 15, 333, 337; 113, 98, 105; 130, 38, 40). Der Rückgewähranspruch wird gleichzeitig fällig, da die Insolvenzanfechtung keiner gesonderten Erklärung bedarf (BGHZ 135, 140, 151; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, ZIP 2004, 671, 672). Das Insolvenzverfahren gegen die Insolvenzschuldnerin wurde am 26.04.2007 eröffnet. Mit diesem Tag ist der Rückgewähranspruch fällig geworden und war gem. § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die vom Beklagten beantragte Schriftsatzfrist auf den Schriftsatz des Klägers vom 18.09.2009 war nicht mehr zu gewähren, da das Urteil nicht auf diesem Schriftsatz beruht. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 78.750,00 € festgesetzt.