Urteil
41 O 46/09
LG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bewerbung und der Vertrieb eines Lebensmittels ohne erforderliche Zulassung nach der Novel-Food-Verordnung stellt eine unlautere Wettbewerbshandlung dar (§§ 3, 8 UWG i.V.m. Art.1 Novel-Food-VO).
• Zur Feststellung der Neuartigkeit nach der Novel-Food-Verordnung muss der Kläger primäre Anhaltspunkte vortragen; die Beklagte trägt die sekundäre Darlegungslast und muss konkrete Nachweise für einen nennenswerten Verzehr vor dem 15.05.1997 liefern.
• Die Ausnahmevoraussetzung, dass eine Zutat mit herkömmlichen Verfahren gewonnen wird und als erfahrungsgemäß unbedenklich gilt (Art.1 Abs.2 e Novel-Food-VO), ist vom Inverkehrbringer substantiiert darzulegen und zu beweisen.
• Gebühren für eine berechtigte Abmahnung sind erstattungsfähig (§ 12 Abs.1 S.2 UWG).
Entscheidungsgründe
Unterlassung wegen Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittelzutat ohne Novel-Food-Zulassung • Die Bewerbung und der Vertrieb eines Lebensmittels ohne erforderliche Zulassung nach der Novel-Food-Verordnung stellt eine unlautere Wettbewerbshandlung dar (§§ 3, 8 UWG i.V.m. Art.1 Novel-Food-VO). • Zur Feststellung der Neuartigkeit nach der Novel-Food-Verordnung muss der Kläger primäre Anhaltspunkte vortragen; die Beklagte trägt die sekundäre Darlegungslast und muss konkrete Nachweise für einen nennenswerten Verzehr vor dem 15.05.1997 liefern. • Die Ausnahmevoraussetzung, dass eine Zutat mit herkömmlichen Verfahren gewonnen wird und als erfahrungsgemäß unbedenklich gilt (Art.1 Abs.2 e Novel-Food-VO), ist vom Inverkehrbringer substantiiert darzulegen und zu beweisen. • Gebühren für eine berechtigte Abmahnung sind erstattungsfähig (§ 12 Abs.1 S.2 UWG). Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, machte geltend, die Beklagte vertreibe und bewerbe im Internet ein Nahrungsergänzungsmittel mit Paradiesnusspulver als Zutat, das nicht über eine Zulassung nach der Novel-Food-Verordnung verfüge. Die Beklagte warb unter anderem mit selenhaltigen Eigenschaften der Paradiesnuss und vertrat, die Zutat sei verkehrsfähig und bereits vor 1997 in der EU bekannt. Der Kläger behauptete, Paradiesnuss bzw. daraus gewonnenes Selen seien vor dem 15.05.1997 in der Europäischen Gemeinschaft nicht in nennenswertem Umfang als Lebensmittel verwendet worden und forderte Unterlassung; hilfsweise beanstandete er irreführende Arzneimittelanmutung. Die Beklagte legte Gutachten und Lexikoneinträge vor und berief sich auf die Ausnahmeregelung für herkömmlich gewonnene, erfahrungsgemäß unbedenkliche Zutaten. Der Kläger hatte zuvor abgemahnt und verlangte Abmahnkosten. • Rechtsgrundlage und Anspruch: Der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 8 Abs.1, 3, 4 Nr.11 UWG i.V.m. Art.1 Abs.1 und Abs.2 e der Novel-Food-Verordnung, da ein Verstoß gegen diese Verbraucherschutznorm eine unlautere Handlung nach § 3 UWG darstellt. • Primäre Darlegungslast Kläger: Für die Frage der Neuartigkeit musste der Kläger zunächst hinreichende Anhaltspunkte vortragen, dass die Paradiesnuss vor dem 15.05.1997 nicht in nennenswertem Umfang in der EG verzehrt wurde; dies gelang durch Nachweis des Fehlens in einschlägigen Lexika und Behördenuntersuchungen. • Sekundäre Darlegungslast Beklagte: Die Beklagte musste substantiiert darlegen, in welchem Umfang und in welchen Mitgliedstaaten die Zutat vor 1997 verwendet wurde; pauschale Hinweise, vereinzelte Lexikoneinträge oder Privatgutachten genügten nicht. • Beurteilung der Ausnahme nach Art.1 Abs.2 e Novel-Food-VO: Zwar wird die Paradiesnuss mit herkömmlichen Methoden gewonnen, die Beklagte konnte aber nicht überzeugend darlegen und beweisen, dass die Zutat erfahrungsgemäß unbedenklich ist; Unsicherheiten hinsichtlich gesundheitlicher Risiken (Selengehalt) sind zu ihren Lasten. • Abmahnkosten: Die geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 166,60 € sind nach § 12 Abs.1 S.2 UWG erstattungsfähig und in der Höhe nicht überzogen. • Anwendung prozessualer Vorschriften: Die Nebenentscheidungen zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Klage ist erfolgreich. Die Beklagte ist dazu verurteilt worden, es zu unterlassen, das Produkt mit Paradiesnusspulver zu bewerben oder zu vertreiben, sofern keine Zulassung oder Notifizierung nach der Novel-Food-Verordnung vorliegt, da die Paradiesnuss als neuartige Lebensmittelzutat anzusehen ist und die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Die Beklagte konnte die Ausnahmevoraussetzung der erfahrungsgemäß unbedenklichen Lebensmitteldarstellung nicht ausreichend nachweisen, insbesondere wegen offener Fragen zum Selengehalt und möglichen Gesundheitsschäden. Ferner ist die Beklagte zur Zahlung von 166,60 € Abmahnkosten an den Kläger sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt worden. Das Verbot ist mit einem Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft für den Geschäftsführer bewehrt; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.