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Urteil

6 O 95/08 Bürgerliches Recht Zivilrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2009:0618.6O95.08.00
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Leitsätze

fehlerhafte Anlageberatung durch Bank bzw. Vermittler, Altersvorsorge ohne Risiko, Steuerersparnis, Unverkäuflichkeit der Beteiligungen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die von der Klägerin auf den Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer ....... geleisteten Teilzahlungen ab dem 1.1.2002 mit einem Zinssatz von 4 % neu zu berechnen und an die Klägerin die über diesen Zinssatz hinaus bezahlten Zinsen ab dem 1.1.2002 zu erstatten.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin aus dem Darlehensverhältnis mit der Darlehensnummer ....... anstelle der vertraglich vereinbarten Zinsen lediglich Zinsen in Höhe von 4 % schulden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 95 % und die Beklagte zu 5 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: fehlerhafte Anlageberatung durch Bank bzw. Vermittler, Altersvorsorge ohne Risiko, Steuerersparnis, Unverkäuflichkeit der Beteiligungen Die Beklagte wird verurteilt, die von der Klägerin auf den Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer ....... geleisteten Teilzahlungen ab dem 1.1.2002 mit einem Zinssatz von 4 % neu zu berechnen und an die Klägerin die über diesen Zinssatz hinaus bezahlten Zinsen ab dem 1.1.2002 zu erstatten. Es wird festgestellt, dass die Klägerin aus dem Darlehensverhältnis mit der Darlehensnummer ....... anstelle der vertraglich vereinbarten Zinsen lediglich Zinsen in Höhe von 4 % schulden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 95 % und die Beklagte zu 5 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages. Mit Beitrittserklärung vom 16.3./4.4.1998 beteiligte sich die Klägerin über die Fa. D GmbH als Treuhänderin in Höhe eines Zeichnungsbetrages von 60.000 DM nebst 5 % Agio an der W GbR. Am 20.3.1998 unterzeichnete die Klägerin einen der Finanzierung dieses Fondsanteils dienenden Darlehensvertrag mit der Beklagten über einen Nettokreditbetrag von 63.000 DM nebst 10 % Disagio mit einer Zinsbindung für 5 Jahre. Am 16.3.1998 hatte die Klägerin ebenfalls einen Lebensversicherungsantrag unterzeichnet, da die Lebensversicherung zur Tilgung des Darlehens dienen sollte. Eine zutreffende Gesamtbetragsangabe enthielt der Darlehensvertrag nicht. Die Klägerin behauptet, der Beklagten seien aufgrund einer Absprache mit der J die im Prospekt dargestellte Kalkulation der Mieteinnahmen und die Kalkulationsgrundlagen positiv bekannt gewesen. Der Anlageberater N habe sich Anfang 1997 bei der Klägerin gemeldet und sie am 16.3.1997 zu Hause besucht. Er habe in dem Gespräch erklärt, dass dieses Modell der Altersvorsorge praktisch ohne Einsatz von Eigenkapital möglich wäre. Da das Geld ausschließlich in Immobilien angelegt würde, stünden diese als Sicherheit zur Verfügung. Eine Weiterveräußerung der Beteiligung sei jederzeit möglich. Im Alter habe man einen hohen Gewinn und könne die hohen Ausschüttungen als 2. Rente nutzen. Die Ausschüttungen seien sicher, da es sich um erstklassige Objekte handele. Die Ausschüttungen und Steuervorteile seien so hoch, dass diese den Zinsaufwand nahezu decken würden. Eine Aufklärung über das hohe Verlustrisiko und die Unveräußerbarkeit sei nicht erfolgt. Ebenso wenig sei ein Hinweis darauf erfolgt, dass das Disagio bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist verbraucht sein würde. Der Klägerin stehe daher ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, da diese sich die arglistige Falschberatung durch den Anlageberater nach den Grundsätzen des institutionalisierten Zusammenwirkens zurechnen lassen müsse. Es sei von Anfang an zu erkennen gewesen, dass die in die Prognoserechnung des Prospektes eingestellten Mieteinnahmen und die auf die Liquiditätsreserve zu erzielenden Zinsen völlig überhöht gewesen seien. Ein Leerstandsrisiko sei bei der Kalkulation der Mieten nicht berücksichtigt worden. Weiter sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, da wegen des Zusatzes "jedoch nicht bevor" für einen Verbraucher nicht eindeutig ersichtlich sei, ab wann die Widerrufsfrist zu laufen beginne. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.524,21 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.1.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils der Klägerin an der W GbR, 2. festzustellen, dass die Beklagte auch zum Ersatz des weiteren Vermögensschadens verpflichtet ist, soweit er im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung des im Antrag zu 1. bezeichneten Gesellschaftsanteils steht, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich des Antrag zu 1. im Annahmeverzug befindet, 4. die Beklagte zu verurteilen, alle Sicherheiten und Tilgungsersatzleistungen freizugeben, 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.741,21 € nebst 5 % Prozentpunkten Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 30.10.2008 für die vorgerichtliche Vertretung der Klägerin durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten zu zahlen, hilfsweise, für den Fall, dass den Anträgen 1.-4. nicht stattgegeben wird, 1. die Beklagte zu verurteilen, die von der Klägerin auf den Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer ...... geleisteten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4 % neu zu berechnen und an die Klägerin die über diesen Zinssatz hinaus bezahlten Zinsen zu erstatten und 2. festzustellen, dass die Klägerin aus dem Darlehensverhältnis mit der Darlehensnummer ..... anstelle der vertraglich vereinbarten Zinsen lediglich Zinsen in Höhe von 4 % schuldet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das Prospekt habe keine falschen Angaben enthalten und der Vermittler keine falschen Angaben gemacht und erst recht nicht arglistig gehandelt. Ein institutionalisiertes Zusammenwirken liege nicht vor. Ein Haustürwiderruf scheide aufgrund der fehlenden Ursächlichkeit der Haustürsituation aus, da zwischen Erstkontakt und Abschluss des Darlehensvertrages wenigstens 10 Tage gelegen hätten. Die Widerrufsbelehrung sei zutreffend gewesen. Es habe sich weiter um ein endfälliges Darlehen gehandelt, dass nicht in Teilleistungen zu tilgen gewesen sei, so dass eine Gesamtbetragsangabe nicht erforderlich gewesen sei. Es werde die Einrede der Verjährung erhoben. Entscheidungsgründe: Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen mit den Hauptanträgen unbegründet und mit den Hilfsanträgen teilweise begründet sowie teilweise unbegründet. 1. Hinsichtlich des mit dem Antrag zu 4. geltend gemachten Anspruchs ist die Klage bereits unzulässig, da der Antrag nicht ausreichend bestimmt ist. Es ist nicht konkret und vollstreckbar bezeichnet worden, welche Sicherheiten und Tilgungsersatzleistungen freigeben werden sollen. Hierauf hat die Kammer bereits im Termin vom 6.11.2008 hingewiesen. Eine Umstellung des Antrags ist indes nicht erfolgt. 2. Im Übrigen ist die Klage mit den Hauptanträgen unbegründet. a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 10.524,21 € Zug um Zug gegen Übertragung des streitgegenständlichen Fondsanteils. aa) Ein entsprechender Anspruch ergibt sich zum einen nicht aus den Vorschriften des HWiG. Es kann dahinstehen, ob der Anwendungsgereich dieser Normen überhaupt eröffnet ist, der Abschluss des Darlehensvertrages also in einer ursächlichen Haustürsituation erfolgt ist. Die Beklagte hat die Klägerin nämlich durch die Widerrufsbelehrung Bl. 15 R d.A. zutreffend über ihr Widerrufsrecht belehrt. In der Entscheidung vom 13.1.2009 (Az. IX ZR 118/08) hat der BGH die identische Widerrufsbelehrung für wirksam erachtet. Innerhalb der Klägerin daher zustehenden Widerrufsfrist hat diese jedoch keinen Widerruf erklärt, so dass sich ein Anspruch nach den Vorschriften des HWiG nicht herleiten lässt. bb) Ein Widerrufsrecht kommt auch nach den Vorschriften des VerbrKrG nicht mehr in Betracht, weil die Widerrufsfrist nach § 7 Abs. 2 VerbrkrG spätestens ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers – hier vom 20.3.1998 - abgelaufen ist. cc) Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo. Es liegt keine für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Pflichtverletzung der Beklagten vor. Es kann zunächst dahinstehen, ob eine Pflichtverletzung des Vermittlers N hinsichtlich der Aufklärung über die Eignung der Anlage als Altersvorsorge oder über die Wertsteigerungssicherheit bzw. hinsichtlich der fehlenden Aufklärung über ein hohes Verlustrisiko, die Unveräußerlichkeit und die Höhe des Zinssatzes oder eines des Verbrauchs des Disagios bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist anzunehmen ist, denn jedenfalls hat die Klägerin die Voraussetzungen für eine Zurechnung einer solchen zulasten der Beklagten nicht ausreichend dargelegt. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 278 BGB. Ein Erfüllungsgehilfe im Sinne dieser Vorschrift ist nämlich nur, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Hier ist bereits nicht hinreichend konkret dargelegt, inwiefern die Beklagte Wissen von der Tätigkeit des Beraters gehabt haben soll bzw. inwieweit der Berater mit Wollen der Beklagten tätig geworden ist. Auch eine eigene Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht ausreichend dargelegt. Ein die Aufklärungspflicht auslösender Wissensvorsprung der Beklagten im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Vermittlers N im Rahmen eines institutionalisierten Zusammenwirkens mit der Beklagten liegt nach dem Vortrag der Klägerin nicht vor. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vermittler oder die Fondsinitiatoren und die Beklagte als finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken und die Unrichtigkeit der Angaben des Vermittlers nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die finanzierende Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH, Urteil v. 16.05.2006, XI ZR 6/04). Diesbezüglich fehlt es aber an ausreichend konkretem Klägervortrag. Es ist nicht substantiiert dargelegt worden, dass die Beklagte mit den Vermittlern oder den Fondsinitiatoren in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet hätten. Der Vortrag der Klägerin, eine solche Zusammenarbeit folge aus dem Umstand, dass die Beklagte eine Vielzahl von Finanzierungen der vorliegenden Fondsbeteiligung vorgenommen habe reicht hierfür nicht aus. Allein die Anzahl der Finanzierungen lässt keinen Rückschluss auf die Initiative und Vernetzung zwischen Vermittlern und Beklagter zu. Darüber hinaus fehlt es aber auch an jeglicher konkreter Darlegung zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der arglistigen Täuschung. Es ist weder vorgetragen, welche Vorstellungen der Vermittler sich bei der Beratung bzgl. der angeblich falschen Angaben im Prospekt zur Prognoseberechnung, den Mieteinnahmen und der Liquiditätsreserve konkret gemacht hat, noch, welche Kenntnisse er überhaupt von den einzelnen für die Beratung relevanten Umständen gehabt hat. Hierauf hat die Kammer im Termin vom 6.11.2008 hingewiesen. Der bloße Vortrag, eine Beratung könne auch dann arglistig sein, wenn Angaben ins Blaue hinein gemacht würden, reicht vorliegend nicht aus, da dies voraussetzen würde, dass konkret dargelegt wird, dass der Vermittler hinsichtlich einzelner Beratungselemente genau diese Vorstellung hatte, ins Blaue hinein zu beraten. b) Da bereits aus den oben genannten Gründen der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Klageanspruch nicht besteht, sind auch die Anträge zu 2., 3. und 5. nicht begründet. 3. Die in der Klage mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Ansprüche sind teilweise begründet, im Übrigen jedoch unbegründet. a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. b), 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG auf Neuberechnung der Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4 % und Auszahlung der überzahlten Zinsen soweit es Zinszahlungen ab dem 1.1.2002 betrifft. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Zinszahlungen vor dem Jahr 2002 besteht dieser Anspruch nicht, da insoweit Verjährung eingetreten ist. Die Beklagte war gemäß § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit b) VerbKrG zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen verpflichtet. Es handelt sich vorliegend um einen Darlehensvertrag mit sog. unechter Abschnittsfinanzierung, auf den die genannte Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung Anwendung findet. Der von der Beklagten gewährte Kredit war in Teilzahlungen zu tilgen, da entsprechende Zahlungen in die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Fondsbeitritts ebenfalls abgeschlossene Kapitallebensversicherung erfolgten. Der Beklagten wurden die Ansprüche aus der Lebensversicherung mit Abschluss des Darlehensvertrages abgetreten, so dass sie auch Kenntnis vom Inhalt des Versicherungsvertrages hatte. Die Beklagte hat im Kreditvertragsformular (Bl. 13 d.A.) den Gesamtbetrag aller Zahlungen nur bis zum Ende der Zinsbindung am 30.3.2003 und nicht bis zum Ende der Laufzeit angegeben, so dass die Beklagte überzahlten Zinsen zurückzuerstatten hat. Der Neuberechnungs- und Zinserstattungsanspruch für den Zeitraum bis Ende 2001 ist verjährt. Der Anspruch unterlag ursprünglich der vierjährigen Verjährungsfrist nach § 197 BGB a.F. Nach Art 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB ist an deren Stelle grundsätzlich die kürzere Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB n.F. getreten. Nach 197 BGB a.F. und vierjähriger Frist sind die Ansprüche bis 2001 spätestens mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt. Insoweit ist nämlich nach Art 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB altes Recht anzuwenden, weil die (längere) Verjährung nach altem Recht früher abläuft, als die nach neuem Recht (§ 195 BGB nF. 3 Jahre). Nach neuem Recht ist der Beginn der Verjährungsfrist unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu bestimmen (vgl. OLG Hamm vom 19.9.2007, 31 U 8/07). Erst aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.4.2006, XI ZR 193/04 wurde klargestellt, dass die hier gegebene Abschnittsgesamtbetragsangabe keine fehlerhafte Betragsangabe, sondern ein aliud darstellt, so dass die nach dem Gesetz erforderliche Gesamtbetragsangabe fehlt. Daher kann die Unkenntnis der Kläger in der Zeit davor auch nicht auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruhen, so dass die Ansprüche bis 2001 verjährt sind, die Ansprüche ab 2002 aber nach § 6 Abs. 1 S. 1 EGGBG nach neuem Recht mit Kenntniselement zu bewerten, nicht verjährt wären, da die Klage im Jahr 2008 erhoben und die 2006 zu laufen begonnene dreijährige Verjährungsfrist damit noch nicht abgelaufen war. Dem steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 20.1.2009, XI ZR 504/07, entgegen. Dieses Urteil bezieht sich bei der der Beantwortung der Frage, ob eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorgelegen habe, lediglich auf den Aspekt, ob die Tilgungsverrechnung bzw. der Rückforderungsanspruch bei Zinsüberzahlungen umstrittenes Recht darstellte, nicht aber auf die hier problematische Frage der Abschnittsgesamtbetragsangabe. b) Darüber hinaus hat die Klägerin aus den oben genannten Gründen einen Anspruch auf Feststellung, dass er aus dem Darlehensverhältnis für die Zukunft anstelle der vertraglich vereinbarten Zinsen lediglich Zinsen in Höhe von 4 % schuldet. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte die geltend gemachte Zinsrückerstattung nicht anerkannt hat. Der Antrag des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass er sich nur auf die Zukunft bezieht, da der entsprechende Anspruch für die Vergangenheit bereits vom Hilfsantrag zu 1. erfasst wird. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 PO. Der Streitwert wird auf 59.290,43 € (55.790,43 € für die Hauptanträge und 3.500 € für die Hilfsanträge) festgesetzt.