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Urteil

7 T 26/09

Landgericht Essen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2009:0404.7T26.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 07.04.2008 sind von dem Kläger weitere 319,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.04.2008 - insgesamt also 656,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.04.2008 - an die Beklagten zu erstatten. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1 Gründe: 2 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Beklagten können vom Kläger auch die Erstattung der Kosten des vorprozessual von ihnen eingeholten Sachverständigengutachtens in Höhe von 319,87 EUR verlangen. Die Kosten gehören zu den notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 ZPO. 3 Den Beklagten drängte sich - wie sich auch nachfolgend bestätigte - nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen I der Verdacht auf, dass der Kläger die Erstattung nicht unfallbedingter Schäden durchsetzen wollte. Bei dieser Sachlage mussten sich die Beklagten von vornherein auf einen Deckungsprozess einstellen, sodass es für sie notwendig war, sich zur Vorbereitung des zu erwartenden Rechtsstreits und des dort von ihnen zu erbringenden Sachvortrags sachverständiger Hilfe zu bedienen. Auch wenn noch keine konkrete Klageandrohung erfolgt war, stellt sich die Einholung des Sachverständigengutachtens bei einer solchen Sachlage trotz der Zeitspanne zwischen Gutachteneinholung und Klage als prozessbezogen dar (vgl. in diesem Sinne ausdrücklich die erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses bekannt gewordenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2008 - VI ZB 16/08 - und vom 18.11.2008 - VI ZB 24/08 -). 4 Hiernach war der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuändern. 5 gez. L